cepMonitor: Reform der Verbriefungsmärkte (Verordnung)

Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung

Zuletzt aktualisiert am 28. Dezember 2017

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ERLASSEN

VO(EU) 2017/2402

 

Inkrafttreten:

17.01.2018

30.09.2015
Verordnungsvorschlag COM(2015) 472
02.12.2015
Rat: Allgemeine Ausrichtung
08.12.2016
EP-Ausschuss: Bericht
30.05.2017
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Akteure auf den Verbriefungsmärkten

Verbriefungen sind nicht für Kleinanleger geeignet (Erwägungsgrund 13a).

Anleger in Verbriefungen können nur institutionelle Investoren sein (neuer Art. 2a)

  • aus der EU oder
  • aus Drittstaaten, sofern die Kommission per delegiertem Rechtsakt die Gleichwertigkeit der regulatorischen und aufsichtlichen Bestimmungen dieses Drittstaats feststellt.

Bei einer Verbriefung muss zumindest ein Kreditgeber, Originator oder Sponsor (neuer Art. 2a)

  • ein reguliertes Unternehmen (Bank, Versicherung, Rückversicherung, Investmentfonds),
  • ein Kreditgeber,
  • ein Finanzinstitut, dass hauptsächlich Finanzierungshilfen etwa in Form von Krediten oder Leasing gewährt, oder
  • eine multilaterale Entwicklungsbank

sein. 

Eine Verbriefungszweckgesellschaft darf ihren Sitz nicht in einem Drittstaat haben, dass u.a. als Off-shore Finanzzentrum gilt (Art. 2b).

Verbriefungen sind im Allgemeinen nicht für Kleinanleger geeignet (Erwägungsgrund 15).

Verkäufer von Verbriefungen dürfen Verbriefungen nicht an Kleinanleger verkaufen, außer sie haben die Geeignetheit des Kleinanlegers für solche Anlagen geprüft und ihn dabei für geeignet befunden. Ist das Portfolio an Finanzinstrumenten des Kleinanlegers geringer als 500.000 Euro darf er maximal 10% des Portfolios in Verbriefungen investieren. Die Mindestanlagesumme beträgt 10.000 Euro. (Art. 3)

Im Wesentlichen wie EP-Ausschuss.

Verbot von Weiterverbriefungen

Weiterverbriefungen sind verboten (neuer Art. 5r).

Weiterverbriefungen sind grundsätzlich verboten. Dies gilt nicht für (Art. 16)

  • Verbriefungen deren Wertpapiere vor Anwendung der Verordnung emittiert wurden, und
  • Verbriefungen, für die es einen „legitimen Zweck“ – Erleichterung einer Abwicklung einer Bank, Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts; Wahrung von Anlegerinteressen, wenn die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen notleidend sind – gibt.

Die zuständige Behörde bestimmt, ob ein solcher „legitimer Zweck“ vorliegt und erteilt darauf basierend eine Erlaubnis für solche Weiterverbriefungen (Art. 16 Abs. 2). Die ESMA kann in Abstimmung mit der EBA weitere „legitime Zwecke“ festlegen (Art. 16 Abs. 5)

Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger

Bevor ein institutioneller Anleger in eine Verbriefung investiert, muss er prüfen, ob der Kreditgeber oder der Originator die Kredite nach soliden und genau definierten Kriterien gewährt hat (Art. 3 Abs. 1).

Dies gilt, wenn der Originator oder Kreditgeber (Art. 3 Abs. 1 lit. a)

  • keine Bank oder Wertpapierfirma ist und
  • seinen Sitz in der EU oder in einem Drittland hat.

Bevor ein institutioneller Anleger in eine Verbriefung investiert, muss er prüfen, ob der Kreditgeber, Sponsor oder der Originator (Art. 3 Abs. 1 lit. b)

  • einen Risikoselbstbehalt hält und
  • ihm den Risikoselbstbehalt mitteilt.

Bevor ein institutioneller Anleger in eine Verbriefung investiert, muss er eine Sorgfaltsprüfung durchführen (Art. 3 Abs. 2).

Nachdem ein institutioneller Anleger in eine Verbriefung investiert hat, muss er bezüglich der Zahlungsströme und Besicherungswerte regelmäßig Stresstests durchführen (Art. 3 Abs. 3 lit. b).

Wie Kommission.

Dies gilt, wenn der Originator oder Kreditgeber (Art. 3 Abs. 1 lit. a)

  • keine Bank oder Wertpapierfirma ist und
  • seinen Sitz in der EU hat.

Sitzt der Originator oder Kreditgeber in einem Drittland gilt die Prüfplicht auch, wenn Originator oder Kreditgeber eine Bank oder Wertpapierfirma ist (Art. 3 Abs. 1 lit. aa).

Bei „uneingeschränkt unterstützten ABCP-Programmen“ gilt die Prüfpflicht der soliden Kreditvergabe nicht für den institutionellen Anleger, sondern für den Sponsor (neuer Art. 3 Abs. 1a).

Im Wesentlichen wie Kommission (Art. 3 Abs. 1 lit. b und ba).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Bei „uneingeschränkt unterstützten ABCP-Programmen“ prüft der institutionelle Anleger nur die Merkmale des ABCP-Programms und die Liquiditätsunterstützung durch den Sponsor (Art. 3 Abs. 2 lit. ba).

Nachdem ein institutioneller Anleger in eine Verbriefung investiert hat, muss er bezüglich der Zahlungsströme und Besicherungswerte und ggfs. Verlustübernahmen regelmäßig Stresstests durchführen (Art. 3 Abs. 3 lit. b).

Bei „uneingeschränkt unterstützten ABCP-Programme“ muss der Anleger stattdessen Stresstests zur Kreditwürdigkeit des Bereitstellers der Liquiditätsfazilität durchführen (Art. 3 Abs. 3 lit. ba).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Bevor ein institutioneller Anleger in eine Verbriefung investiert, muss er prüfen, ob der Kreditgeber, Sponsor oder der Originator (Art. 3 Abs. 1 lit. b)

  • ihm den Risikoselbstbehalt mitteilt.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Rat (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2).

Wie Kommission.

Wie Rat (Art. 3 Abs. 3 lit. b).

Wie Kommission. 

Wie Rat (Art. 5 Abs. 1 lit. a).

Wie Rat (Art. 5 Abs. 1 lit. b).

Wie Rat (Art. 5 Abs. 2).

Wie Rat (Art. 6 Abs. 1 lit. c und d).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Rat (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2).

Im Wesentlichen wie Rat.

Bei „uneingeschränkt unterstützten ABCP-Programme“ muss der Anleger stattdessen Stresstests zur Zahlungsfähigkeit und Liquiditätsposition des Sponsors durchführen (Art. 3 Abs. 3 lit. c).

Risikoselbstbehalt

Bei einer Verbriefung muss entweder der Kreditgeber, der Originator oder der Sponsor „kontinuierlich“ mindestens 5% des Nominalwerts der verbrieften Forderungen behalten („Risikoselbstbehalt“) (Art. 4 Abs. 1).

Wie Kommission.

Bei einer Verbriefung muss entweder der Kreditgeber, der Originator oder der Sponsor „kontinuierlich“ mindestens 5% oder 10% des Nominalwerts der verbrieften Forderungen behalten („Risikoselbstbehalt“), je nach Berechnungsmethode (Art. 4 Abs. 1).

Die EBA und der ESRB können in einer „begründeten Entscheidung“ und abhängig von Marktentwicklungen den Risikoselbstbehalt auf maximal 20% des Nominalwerts erhöhen (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 16a).

Wie Kommission.

Strafen für unsachgemäße Auswahl der verbrieften Forderungen

Die zuständigen Behörden können Strafen verhängen, wenn der Kreditgeber, Originator oder Sponsor Forderungen für die Verbriefungen auswählt, bei denen binnen eines Jahres signifikant höhere Verluste anfallen wie bei zufällig ausgewählten Forderungen in der Bilanz des Kreditgebers, Originators oder Sponsors (Art. 4 Abs. 1a).

Die zuständigen Behörden können Sanktionen verhängen, wenn der Originator absichtlich Forderungen für die Verbriefungen auswählt, die über den Zeitraum der Transaktion oder maximal vier Jahre, höhere Verluste generieren wie bei ähnlichen Forderungen in der Bilanz des Originators (Art. 6 Abs. 2).

Transparenzanforderungen an Originator, Sponsor, Zweckgesellschaft und Anleger

Der Originator, der Sponsor oder die Zweckgesellschaft muss den Inhabern von Verbriefungen und den zuständigen Behörden eine Reihe von Informationen „zeitnah, klar verständlich und kostenlos“ bereitstellen (Art. 5).

Sie müssen u.a. vierteljährlich bzw. bei ABCP-Programmen monatlich Informationen zu den verbrieften Forderungen vorlegen. Zudem müssen sie über die Eigenschaften der Forderungen, Zahlungsströme, Bonitätsverbesserungen, liquiditätsfördernden Merkmale sowie über die Kreditqualität und Wertentwicklung der Forderungen informieren. (Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e)

Die Informationen müssen auf einer Website bereitgestellt werden (Art. 5 Abs. 2).

Der Originator, der Sponsor oder die Zweckgesellschaft muss den Inhabern von Verbriefungen, den zuständigen Behörden und „auf Antrag“ potentiellen Anlegern eine Reihe von Informationen „rechtzeitig, klar verständlich und kostenlos“ bereitstellen (Art. 5).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Bei ABCP-Programmen müssen diese Informationen in aggregierter Form bereitgestellt werden. Daten auf Kreditebene werden nur dem Sponsor und auf Antrag der zuständigen Behörde vorgelegt. (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 3)

Im Wesentlichen wie Kommission.

Der Originator, der Sponsor oder die Zweckgesellschaft muss den Inhabern von Verbriefungen, den zuständigen Behörden und potentiellen Anlegern eine Reihe von Informationen „zeitnah, klar verständlich und kostenlos“ bereitstellen (Art. 5).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Bei ABCP-Programmen müssen diese Informationen in aggregierter Form bereitgestellt werden (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 3).

Der Originator, der Sponsor oder die Zweckgesellschaft muss auch Informationen zum Prozess der Kreditvergabe und über die historische Entwicklung vom Originator vergebener „notleidender Kredite“ bereitstellen (Art. 5 Abs. 1 lit. b lit. viia).

Anleger auf dem Sekundärmarkt für Verbriefungen müssen den zuständigen Behörden Informationen bereitstellen über (Art. 5 Abs. 1a)

  • den wirtschaftlichen Eigentümer der Verbriefung,
  • den Umfang ihres Investments und
  • die Tranchen, in die sie investiert haben.

Die Informationen müssen über ein beaufsichtigtes Verbriefungsregister bereitgestellt werden (Art. 5 Abs. 2).

Der Originator, der Sponsor oder die Zweckgesellschaft muss den Inhabern von Verbriefungen, den zuständigen Behörden und „auf Antrag“ potentiellen Anlegern eine Reihe von Informationen bereitstellen (Art. 5).

Im Wesentlichen wie Kommission (Art. 7 Abs. 1 lit.a, c und e).

Wie Rat (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 3).

Die Informationen müssen über ein beaufsichtigtes Verbriefungsregister bereitgestellt werden oder auf einer Website, sofern kein Verbriefungsregister registriert ist (Art. 7 Abs. 2).

Informationen über Verbriefungen, für die kein Prospekt erstellt werden muss, müssen nicht an ein Verbriefungsregister bereitgestellt werden (Art. 7 Abs. 2 UAbs. 3).

 

Verbriefungsregister

Jede juristische Person mit Sitz in der EU kann sich bei der ESMA als „Verbriefungsregister“ registrieren lassen (neuer Art. 5a).

Verbriefungsregister müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllen. Dazu zählen etwa (Art. 22a-22e)

  • eine robuste Governance,
  • die Identifikation und Steuerung von Interessenkonflikten,
  • die Gewährleistung stabiler organisatorischer Strukturen,
  • Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung ihrer Dienste und Aktivitäten,
  • Vorgaben zur Erfahrung und zum Leumund des Managements,
  • Vorgaben für einen nicht-diskriminierenden Zugang zu den Registern und
  • die Offenlegung von Preisen und Gebühren; diese müssen kostenorientiert sein.

Die Verbriefungsregister veröffentlichen regelmäßig die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Sowohl die ESMA als auch die zuständigen Behörden haben jederzeit direkten Zugriff auf die Informationen. (Art. 22d Abs. 1-4)

ESMA, EBA und EIOPA legen mittels technischer Regulierungsstandards fest, in welchem Format und Umfang der Kreditgeber, Originator oder der Sponsor die Informationen an das Verbriefungsregister übermitteln muss (Art. 22d Abs. 6).

Die ESMA kann Verbriefungsregister auffordern, alle für sie zur Erfüllung ihrer Pflichten aus der Verordnung nötigen Informationen bereitzustellen, entweder (Art. 5f)

  • durch eine einfache Anfrage oder
  • per Beschluss.

Die ESMA kann bei Verbriefungsregistern „allgemeine Untersuchungen“ und, auch ohne Vorwarnung, „Vor-Ort-Untersuchungen“ vornehmen (neuer Art. 5g und 5h).

Die ESMA kann bei klar definierten Verstößen der Verbriefungsregister Geldbußen und regelmäßige Strafzahlungen verhängen (Art. 5i-k).

Wie EP (Art. 8).

Verbriefungsregister müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie Transaktionsregister für Derivatetransaktionen. (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 78-80, VO(EU) Nr. 648/2012).

Die Verbriefungsregister gewähren der ESMA, der EBA, der EIOPA, dem ESRB, der EZB und den nationalen Zentralbanken, den zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden, dem Abwicklungsausschuss (SRB) und den (potentiellen) Anlegern Zugang zu den ihnen zur Verfügung gestellten Informationen (Art. 15).

Ähnlich wie EP (Art. 12 i.V.m. Art. 61 VO(EU) Nr. 648/2012).

Ähnlich wie EP (Art. 12 i.V.m. Art. 62 und 63 VO(EU) Nr. 648/2012).

Ähnlich wie EP (Art. 12 i.V.m. Art. 64-66  VO(EU) Nr. 648/2012).

Label für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen („STS-Verbriefung“)

Es wird das Label „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ geschaffen („STS-Verbriefung“) (Art. 6).

Ein Originator, ein Sponsor oder eine Zweckgesellschaft darf das Label nutzen, wenn ihre Verbriefung (Art. 6)

  • eine Reihe von Anforderungen erfüllt und
  • der ESMA gemeldet wurde.

Wie Kommission.

Ein Originator, ein Sponsor oder eine Zweckgesellschaft darf das Label nutzen, wenn ihre Verbriefung (Art. 6)

  • eine Reihe von Anforderungen erfüllt,
  • der ESMA gemeldet wurde und
  • von der ESMA in einer Liste STS-konformer Verbriefungen aufgenommen wird.

An einer STS-Verbriefung darf nur ein Originator, Sponsor oder eine Zweckgesellschaft beteiligt sein (Art. 5 UAbs. 3)

  • mit Sitz in der EU.

Wie Kommission.

Wie Rat.

An einer STS-Verbriefung darf nur ein Originator, Sponsor oder eine Zweckgesellschaft beteiligt sein (Art. 5 UAbs. 2)

  • mit Sitz in der EU oder
  • in einem Drittstaat, sofern die Kommission per delegiertem Rechtsakt die Gleichwertigkeit der regulatorischen und aufsichtlichen Bestimmungen dieses Drittstaats feststellt.

Wie Kommission (Art. 18).

Wie Rat (Art. 18).

Wie Rat (Art. 18).

Anforderungen an STS-Verbriefungen - Einfachheit

Die Zweckgesellschaft muss die verbrieften Forderungen durch Kauf oder Abtretung erwerben („true sale Verbriefung“), auch im Fall der Insolvenz des Verkäufers (Art. 8 Abs. 1).

Es dürfen keine schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen im Fall einer Insolvenz des Verkäufers bestehen (Art. 8 Abs. 1).

Die verbrieften Forderungen müssen derselben Vermögenswertkategorie zugeordnet sein (Art. 5 Abs. 4).

Die Zweckgesellschaft muss das Eigentum an einer verbrieften Forderungen durch Kauf, Abtretung oder Übertragung mit derselben Rechtswirkung erwerben („true sale Verbriefung“) (Art. 8 Abs. 1).

Es dürfen keine schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen im Fall einer Insolvenz des Verkäufers bestehen. So darf der Konkursverwalter des Verkäufers den Forderungsverkauf nicht für nichtig erklären, wenn dieser innerhalb einer Frist vor der Insolvenz des Verkäufers getätigt wurde. (Art. 8 Abs. 1).

Nicht als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen gelten Vereinbarungen in nationalen Insolvenzgesetzen, bei denen der Konkursverwalter oder ein Gericht einen Forderungsverkauf u.a. aufgrund von betrügerischen Übertragungen oder Gläubigerschädigung für nichtig erklären kann (Art. 8 Abs. 1).

Die verbrieften Forderungen müssen derselben Vermögenswertkategorie zugeordnet sein; also etwa nur Wohnimmobilienkredite, Unternehmenskredite oder Leasinggeschäfte (Art. 5 Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Rat.

Die ESMA muss zusammen mit der EBA und der EIOPA dazu technische Regulierungsstandards entwickeln (Art. 5 Abs. 9b).

Wie Rat (Art. 20 Abs. 1).

Wie Rat (Art. 20 Abs. 2).

Wie Rat (Art. 20 Abs. 2).Wie Rat (Art. 20 Abs. 2).

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 20 Abs. 8).

Die EBA muss zusammen mit der ESMA und der EIOPA dazu technische Regulierungsstandards entwickeln (Art. 20 Abs. 14).

Anforderungen an STS-Verbriefungen - Transparenz

Der Originator, der Sponsor und die Zweckgesellschaft müssen Anleger über die historische Wertentwicklung von ähnlichen verbrieften Forderungen informieren, insbesondere über Verluste und Ausfälle (Art. 10 Abs. 1).

Dabei sind bei Forderungen an natürliche Personen oder kleine Unternehmen die letzten fünf Jahre und bei anderen Forderungen die letzten sieben Jahre zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1).

Wie Kommission.

Dabei sind bei allen Forderungen die letzten fünf Jahre zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1).

Der Originator und der Sponsor müssen Anleger über die historische Wertentwicklung von ähnlichen verbrieften Forderungen informieren, insbesondere über Verluste und Ausfälle (Art. 10 Abs. 1).

Wie Kommission.

Der Originator und der Sponsor müssen über den langfristigen und nachhaltigen Charakter (Umwelt-, soziale und Governance-Faktoren) der Verbriefungen informieren sowie darüber, wie der Kreditgeber das freigewordene Kapital einsetzt (Art. 10 Abs. 3a).

Wie EP (Art. 22).

Wie Rat (Art. 22).

Der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft müssen bei Verbriefungen mit Hypothekarkrediten sowie Autokrediten als Forderungen über deren ökologische Bilanz informieren (Art. 22 Abs. 4).

Anforderungen an STS-Verbriefungen im Rahmen eines ABCP-Programms

Die verbrieften Forderungen im Rahmen eines ABCP-Programms müssen derselben Vermögenswertkategorie zugeordnet sein (Art. 12 Abs. 2).

Der dem ABCP-Programm zugrundeliegende Pool an Forderungen darf nur eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von maximal zwei Jahre haben. Zudem sind Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als drei Jahren nicht zulässig. (Art. 12 Abs. 2)

Alle Transaktionen eines ABCP-Programms müssen die Anforderungen auf Transaktionsebene erfüllen (Art. 13 Abs. 1)

Die verbrieften Forderungen im Rahmen eines ABCP-Programms müssen derselben Vermögenswertkategorie zugeordnet sein, also etwa Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Unternehmenskredite oder Leasinggeschäfte (Art. 12 Abs. 2).

Der dem ABCP-Programm zugrundeliegende Pool an Forderungen darf nur eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von maximal einem Jahr haben. Zudem sind Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als drei Jahren nicht zulässig. (Art. 12 Abs. 2)

Bei Pools aus Krediten für Kfz-Käufe, Kfz-Leasinggeschäften und Leasing von Ausrüstungsgegenständen gilt jedoch eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von maximal dreieinhalb Jahren sowie ein maximale Restlaufzeit von sechs Jahren (Art. 12 Abs. 2).

Nicht alle Transaktionen eines ABCP-Programms müssen die Anforderungen auf Transaktionsebene erfüllen. Mindestens 95% des Gesamtbetrags der den Transaktionen zugrundeliegenden Forderungen des ABCP-Programms müssen jedoch alle Vorgaben erfüllen. Bei den restlichen 5% sind vorübergehend Ausnahmen möglich. (Art. 13 Abs. 1)

Wie Kommission.

Wie Rat.

Bei Pools aus Krediten für Kfz-Käufe, Kfz-Leasinggeschäften und Leasing von Ausrüstungsgegenständen gilt jedoch eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von maximal viereinhalb Jahren sowie ein maximale Restlaufzeit von sechs Jahren (Art. 12 Abs. 2).

Im Wesentlichen wie Rat.

Die verbrieften Forderungen im Rahmen eines ABCP-Programms müssen derselben Vermögenswertkategorie zugeordnet sein; dabei müssen die Charakteristika der Zahlungsströme der verschiedenen Vermögenswerte, u.a. Vertrags- und Kreditrisiken berücksichtigt werden (Art. 25 Abs. 15).

Wie Rat (Art. 25 Abs. 15).

Wie Rat (Art. 25 Abs. 15).

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 26 Abs. 1).

Regelungen zum Sponsor bei einem ABCP-Programm

Der Kreditgeber, der Originator oder der Sponsor muss die Anforderungen zum Risikoselbstbehalt einhalten (Art. 13 Abs. 2).

Der Originator, der Sponsor und die Zweckgesellschaft sind bei ABCP-Programmen für die Einhaltung der Transparenzanforderungen verantwortlich (Art. 13 Abs. 8).

Der Sponsor eines ABCP-Programms muss eine Bank sein (Art. 12a Abs. 1).

Der Sponsor muss vor Eingehen einer ABCP-Transaktion prüfen, ob der Kreditgeber oder der Originator Kredite nach soliden und genau definierten Kriterien gewährt hat (neuer Art. 12a Abs. 3).

Der Kreditgeber oder der Originator muss auf Transaktionsebene die Anforderungen zum Risikoselbstbehalt einhalten. Der Sponsor muss diese auf Ebene des ABCP-Programms einhalten. (Art. 12a Abs. 4)

Der Sponsor ist bei ABCP-Programmen für die Einhaltung der Transparenzanforderungen verantwortlich (Art. 13 Abs. 8).

Der Sponsor eines ABCP-Programms muss eine Bank oder ein regulierter Fonds- bzw. Vermögensverwalter sein (Art. 12a Abs. 1).

Im Wesentlichen wie Rat (neuer Art. 12a Abs. 4).

Der Kreditgeber oder Emittent muss auf Transaktionsebene die Anforderungen zum Risikoselbstbehalt einhalten. Der Sponsor muss diese auf Ebene des ABCP-Programms einhalten. (Art. 12a Abs. 5)

Der Originator und der Sponsor sind bei ABCP-Programmen für die Einhaltung der Transparenzanforderungen verantwortlich (Art. 13 Abs. 8).

Ein Bank muss der zuständigen Behörde, bevor sie als Sponsor eines ABCP-Programms fungiert, darlegen, dass ihre finanzielle Stabilität durch die Rolle als Sponsor selbst „in extremen Marktsituationen“ nicht gefährdet wird (Art. 12a Abs. 3).

Wie Rat (Art. 25 Abs. 1).

Ähnlich wie Rat (Art. 25 Abs. 4 i.V.m. Art. 5).

Wie Rat (Art. 25 Abs. 5).

Wie Rat (Art. 25 Abs. 6).

Wie EP (Art. 25 Abs. 3).

Meldung einer STS-Verbriefung, Haftung und Sanktionen

Der Originator, der Sponsor und die Zweckgesellschaft müssen gemeinsam der ESMA melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen für STS-Verbriefungen erfüllt. Dies gilt auch für ABCP-Programme. (Art. 14 Abs. 1)

Der Originator, der Sponsor und die Zweckgesellschaft müssen gemeinsam der ESMA melden, wenn eine Verbriefung die Anforderungen für STS-Verbriefungen nicht länger erfüllt (Art. 14 Abs. 3).

Die ESMA oder die zuständige Behörde bescheinigen die Erfüllung der STS-Anforderungen nicht. Für deren Erfüllung haften der Originator, der Sponsor und die Zweckgesellschaft (Erwägungsgrund 20).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Der Originator, der Sponsor und die Zweckgesellschaft können zur Beurteilung der STS-Konformität einer Verbriefung dritte Parteien in Anspruch nehmen. Die STS-Meldung muss dann einen Hinweis enthalten, dass die Erfüllung der STS-Kriterien von dieser Partei bestätigt wurde. (neuer Art. 14 Abs. 1a)

Eine auf STS-Konformität prüfende dritte Partei muss von der zuständigen Behörde zugelassen werden und einige Zulassungsbedingungen erfüllen. So darf sie u.a. keine Ratingagentur, Bank, Versicherung oder Wertpapierfirma sein und darf nur nicht-diskriminierende, kostenbasierte Gebühren erheben. (neuer Art. 14a)

Der Originator und der Sponsor müssen gemeinsam – im Konfliktfall der Originator – der ESMA melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen für STS-Verbriefungen erfüllt. Dies gilt auch für ABCP-Programme, wobei hier jeder Originator nur die Erfüllung der Kriterien für seine Transaktionen bestätigen muss, sofern das Programm mehrere Originatoren hat. (Art. 14 Abs. 1)

Der Originator, der Sponsor oder die Zweckgesellschaft müssen gemeinsam der ESMA melden, wenn eine Verbriefung die Anforderungen für STS-Verbriefungen nicht länger erfüllt (Art. 14 Abs. 3).

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Rat.

Der Originator und der Sponsor müssen gemeinsam der ESMA melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen für STS-Verbriefungen erfüllt. Bei ABCP-Programmen ist nur der Sponsor für die Meldung verantwortlich. (Art. 27 Abs. 1)

Der Originator und der Sponsor müssen gemeinsam der ESMA melden, wenn eine Verbriefung die Anforderungen für STS-Verbriefungen nicht länger erfüllt (Art. 27 Abs. 4).

Wie Kommission (Erwägungsgrund 31).

Wie Rat (Art. 27 Abs. 1).

Wie Rat (Art. 28).

Synthetische Verbriefungen

Spätestens sechs (zwölf) Monate nach Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht die EBA (Kommission) einen Bericht über die Einbeziehung synthetischer Verbriefungen in den Kreis der STS-Verbriefungen. Der Kommissionsbericht soll ggfs. von einem Legislativvorschlag begleitet werden. (neuer Art. 29a)

Spätestens zwölf (achtzehn) Monate nach Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht die EBA (Kommission) einen Bericht über die Einbeziehung synthetischer Verbriefungen, jedoch nur „balance sheet securitisation“, in den Kreis der STS-Verbriefungen. Der Kommissionsbericht soll ggfs. von einem Legislativvorschlag begleitet werden (neuer Art. 29a).

Spätestens sechs (zwölf) Monate nach Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht die EBA (Kommission) einen Bericht über die Einbeziehung synthetischer Verbriefungen jedoch nur „balance sheet securitisation“, in den Kreis der STS-Verbriefungen. Der Kommissionsbericht soll ggfs. von einem Legislativvorschlag begleitet werden (Art. 45).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Die Kommission, der Rat und das EP haben sich nun in Trilogverhandlungen geeinigt. Nun müssen der Rat und das EP dem Trilogergebnis noch formal zustimmen.