cepMonitor: Qualifikation von Berufskraftfahrern (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
Zuletzt aktualisiert: 2. Mai 2018
ERLASSEN
Inkrafttreten: 22.05.2018 |
01.02.2017 Richtlinienvorschlag COM(2017) 47 |
08.06.2017 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
12.10.2017 EP-Ausschuss: Bericht |
13.03.2018 EP: 1. Lesung |
---|---|---|---|---|
Anwendungsbereich | Die Richtlinie gilt für „Kraftfahrer“ aus der EU oder einem Drittland, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden und Beförderungen auf öffentlichen Verkehrswegen innerhalb der EU durchführen mit Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse
oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist (Art. 1). Ausgenommen sind Fahrer von Fahrzeugen (Art. 2 geänderte lit. b, d–h)
−
|
Wie Kommission. Ausgenommen sind Fahrer von Fahrzeugen (Art. 2 geänderte lit. b, d–g)
|
Wie Kommission. Wie Kommission.
|
Wie Kommission. Wie Rat.
Wie Rat.
|
Vorgaben für Weiterbildungskurse | Weiterbildungskurse müssen künftig (geänderter Art. 7 i.V.m. geändertem Anhang I)
|
Weiterbildungskurse müssen künftig (geänderter Art. 7 i.V.m. geändertem Anhang I)
|
Weiterbildungskurse müssen künftig (geänderter Art. 7 i.V.m. geändertem Anhang I)
|
Weiterbildungskurse müssen künftig (geänderter Art. 7 i.V.m. geändertem Anhang I)
|
Gegenseitige Anerkennung absolvierter Weiterbildungskurse | Kann die Erfüllung der Weiterbildungspflichten bei Fahrern aus der EU nicht durch Vermerk des Unionscodes 95 auf dem Führerschein bestätigt werden, muss künftig der Mitgliedstaat, in dem die Weiterbildung absolviert wurde, dem Fahrer einen gesonderten Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellen (Art. 10 geänderter Abs. 1). Fahrer von Güterfahrzeugen aus Drittländern erbringen den Nachweis über die geforderte Qualifikation und Weiterbildung durch die in der Güterkabotage-Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vorgesehene Fahrerbescheinigung. Diese wird gegenseitig anerkannt, selbst wenn der entsprechende Unionscode nicht darauf vermerkt wurde (Art. 10 Abs. 2 geänderter lit. a). Fahrer von Personenfahrzeugen aus Drittländern weisen die erforderliche Qualifikation und Weiterbildung wie folgt nach:
|
Wie Kommission. Fahrern aus Drittländern, die Fahrzeuge zur Güterbeförderung führen, dürfen den Nachweis über die geforderte Qualifikation und Weiterbildung durch die in der Verordnung (EU) Nr. 1072/2009 vorgesehene Fahrerbescheinigung erbringen, sofern auf dieser der Unionscode 95 vermerkt ist (Art. 10 geänderter Abs. 2). Der ausstellende Mitgliedstaat trägt den Unionscode 95 im Feld „Bemerkungen“ der Bescheinigung ein, wenn der Fahrer die Qualifikations- und Weiterbildungsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt hat. Vor Ende einer 2-Jahresfrist nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie ausgestellte Fahrerbescheinigungen ohne Unionscode 95, werden bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Qualifizierungsnachweis anerkannt. (Art. 10 geänderter Abs. 2) Vom Rat gestrichen. |
Wie Kommission. Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat. |
Wie Kommission. Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat. |
Mindestaltersvorschriften | Die Regelungen der Berufskraftfahrer-Qualifikation-Richtlinie zum Mindestalter für Fahrer von Lkw und Bussen haben Vorrang vor denjenigen der Führerschein-Richtlinie (Führerschein-Richtlinie, neuer Art. 4 Abs. 7). Gestattet ein Mitgliedstaat fakultativ das Führen von Fahrzeugen ab einem niedrigeren Alter (Art. 5 Abs. 3 lit. a Ziffer i Satz 2 und Ziffer ii Satz 2), so ist der Führerschein nur in diesem Mitgliedstaat gültig (Führerschein-Richtlinie, neuer Art. 4 Abs. 7),
|
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Anpassung der Führerscheinklasse B an leichte Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb | – |
– |
Fahrzeuge mit alternativem Antrieb [Artikel 2 der Richtlinie (96/53/EG) des Rates] bis zu einem Höchstgewicht von 4 250 kg dürfen von Inhabern der Führerscheinklasse B gefahren werden, sofern das Zusatzgewicht des Fahrzeugs über 3 500 kg hinaus ausschließlich dem Gewicht seines alternativen Antriebssystems geschuldet ist und die Nutzung dieser Fahrzeuge zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen und einer Verbesserung der Luftqualität beiträgt (Führerschein-Richtlinie, Art. 6 neuer Abs. 4 lit. ba). |
Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultation der Kommission gestatten, dass Fahrzeuge mit alternativem Antrieb [Artikel 2 der Richtlinie (96/53/EG) des Rates] mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3 500 kg und 4 250 kg, für die Güterbeförderung und ohne Anhänger, von Personen geführt werden, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist, und sofern die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist (Führerschein-Richtlinie, Art. 6 neuer Abs. 4 lit. c). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.