cepMonitor: Qualifikation von Berufskraftfahrern (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein

Zuletzt aktualisiert: 2. Mai 2018

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ERLASSEN

Richtlinie 2018/645/EU

 

Inkrafttreten:

22.05.2018

01.02.2017
Richtlinienvorschlag COM(2017) 47
08.06.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
12.10.2017
EP-Ausschuss: Bericht
13.03.2018
EP: 1. Lesung
Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für „Kraftfahrer“ aus der EU oder einem Drittland, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden und Beförderungen auf öffentlichen Verkehrswegen innerhalb der EU durchführen mit Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse

  • C1, C1+E, C oder C+E,
  • D1, D1+E, D oder D+E

oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist (Art. 1).

Ausgenommen sind Fahrer von Fahrzeugen (Art. 2 geänderte lit. b, d–h)

  • der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und der Polizei nur, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben erfolgt;
  • von Fahrzeugen für Not- und Rettungseinsätze sowie nichtgewerbliche humanitäre Hilfstransporte;
  • von Fahrzeugen, die beim Fahrunterricht und bei der Prüfung zur Erlangung eines Führerscheins oder des Befähigungsnachweises (Art. 6 und 8) eingesetzt werden, wenn diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Beförderung von Gütern und Personen eingesetzt werden

  • von Fahrzeugen zur Beförderung von Material, Ausrüstung und Maschinen, die die Fahrer zur Ausübung ihres Berufs verwenden, wenn das Führen der Fahrzeuge nicht deren Hauptbeschäftigung ist. (Art. 2 geänderte lit. b, d–g).
  • Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, sofern es sich beim Führen der Fahrzeuge nicht um die Hauptbeschäftigung der Fahrer handelt.

Wie Kommission.

Ausgenommen sind Fahrer von Fahrzeugen (Art. 2 geänderte lit. b, d–g)

  • der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr, der Polizei und den Notfallkrankentransportdiensten nur, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben erfolgt;
  • Wie Kommission.
  • Wie Kommission.
  • Diese Ausnahme gilt auch für Personen, die im Rahmen des Lernens am Arbeitsplatz eine zusätzliche Fahrausbildung erhalten, falls sie von einer anderen Person, die einen Befähigungsnachweis für die betreffende Fahrzeugklasse besitzt, oder von einem Fahrlehrer für die genannte Fahrzeugklasse begleitet werden.
  • Wie Kommission.
  • Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme für Fahrer von Fahrzeugen vorsehen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, sofern es sich beim Führen der Fahrzeuge nicht um die Hauptbeschäftigung der Fahrer handelt. Die Mitgliedstaaten können für diese Ausnahmen individuelle Bedingungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet sowie, mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats festlegen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gewährten Ausnahmen mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten hiervon.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

  • Wie Kommission.
  • Wie Kommission.
  • Wie Rat.
  • Wie Kommission.
  • Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Beförderung von Gütern oder notwendigen Gegenständen im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, sofern es sich beim Führen der Fahrzeuge nicht um die Hauptbeschäftigung der Fahrer handelt.

Wie Kommission.

Wie Rat.

  • Wie Kommission.
  • Wie Kommission.

Wie Rat.

  • Wie Kommission.
  • Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, es sei denn, das Führen von Fahrzeugen gehört zur Hauptbeschäftigung des Fahrers oder eine in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Entfernung von dem Niederlassungsort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, wird überschritten.
Vorgaben für Weiterbildungskurse

Weiterbildungskurse müssen künftig (geänderter Art. 7 i.V.m. geändertem Anhang I)

  • verschiedene Kenntnisbereiche und zumindest ein Kursmodul zur Straßenverkehrssicherheit umfassen,
  • dem Weiterbildungsbedarf gerecht werden, der durch die vom Fahrer durchgeführten Beförderungsarten sowie die Weiterentwicklung der Technik und der einschlägigen Rechtsvorschriften entsteht.

Weiterbildungskurse müssen künftig (geänderter Art. 7 i.V.m. geändertem Anhang I)

  • verschiedene Kenntnisbereiche und zumindest ein Kursmodul zur Straßenverkehrssicherheit umfassen,
  • der Weiterentwicklung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Technik Rechnung tragen und sollten so weit wie möglich den speziellen Weiterbildungsbedarf des Fahrers berücksichtigen.

Weiterbildungskurse müssen künftig (geänderter Art. 7 i.V.m. geändertem Anhang I)

  • verschiedene Kenntnisbereiche umfassen, wobei mindestens einen Tag lang ein besonderer Schwerpunkt auf der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und eine umweltfreundliche Fahrweise liegen muss,
  • der Entwicklung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Technik Rechnung tragen und sollten so weit wie möglich den speziellen Weiterbildungsbedarf des Fahrers berücksichtigen,
  • so gestaltet werden, dass ein wesentlicher Teil in klassischer Präsenzlehre erteilt und ein zweiter Teil in fahrpraktischen Trainings auf einem Trainingsgelände absolviert wird; ein dritter Teil kann in leistungsfähigen Simulatoren erteilt werden.

Weiterbildungskurse müssen künftig (geänderter Art. 7 i.V.m. geändertem Anhang I)

  • verschiedene Kenntnisbereiche umfassen, wobei besondere Schwerpunkte auf der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und eine umweltfreundliche Fahrweise liegen müssen,
  • der Entwicklung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Technik Rechnung tragen und sollten so weit wie möglich den speziellen Weiterbildungsbedarf des Fahrers berücksichtigen,
  • aus Unterricht in einem Schulungsraum, praktischer Ausbildung und – sofern verfügbar – Weiterbildungsmaßnahmen bestehen, die mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) oder leistungsfähigen Simulatoren durchgeführt werden.
Gegenseitige Anerkennung absolvierter Weiterbildungskurse

Kann die Erfüllung der Weiterbildungspflichten bei Fahrern aus der EU nicht durch Vermerk des Unionscodes 95 auf dem Führerschein bestätigt werden, muss künftig der Mitgliedstaat, in dem die Weiterbildung absolviert wurde, dem Fahrer einen gesonderten Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellen (Art. 10 geänderter Abs. 1).

Fahrer von Güterfahrzeugen aus Drittländern erbringen den Nachweis über die geforderte Qualifikation und Weiterbildung durch die in der Güterkabotage-Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vorgesehene Fahrerbescheinigung. Diese wird gegenseitig anerkannt, selbst wenn der entsprechende Unionscode nicht darauf vermerkt wurde (Art. 10 Abs. 2 geänderter lit. a).

Fahrer von Personenfahrzeugen aus Drittländern weisen die erforderliche Qualifikation und Weiterbildung wie folgt nach: 

  • durch den Unionscode auf dem auf sie ausgestellten Führerschein nach dem Unionsmodell, oder
  • durch den Fahrerqualifizierungsnachweis nach Anhang II, in dem der entsprechende Unionscode vermerkt ist, oder
  • durch eine nationale Bescheinigung, deren Gültigkeit von den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet gegenseitig anerkannt wird (Art. 10 Abs. 2 geänderter lit. b).

Wie Kommission.

Fahrern aus Drittländern, die Fahrzeuge zur Güterbeförderung führen, dürfen den Nachweis über die geforderte Qualifikation und Weiterbildung durch die in der Verordnung (EU) Nr. 1072/2009 vorgesehene Fahrerbescheinigung erbringen, sofern auf dieser der Unionscode 95 vermerkt ist (Art. 10 geänderter Abs. 2).

Der ausstellende Mitgliedstaat trägt den Unionscode 95 im Feld „Bemerkungen“ der Bescheinigung ein, wenn der Fahrer die Qualifikations- und Weiterbildungsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt hat.

Vor Ende einer 2-Jahresfrist nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie ausgestellte Fahrerbescheinigungen ohne Unionscode 95, werden bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Qualifizierungsnachweis anerkannt. (Art. 10 geänderter Abs. 2)

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Mindestaltersvorschriften

Die Regelungen der Berufskraftfahrer-Qualifikation-Richtlinie zum Mindestalter für Fahrer von Lkw und Bussen haben Vorrang vor denjenigen der Führerschein-Richtlinie (Führerschein-Richtlinie, neuer Art. 4 Abs. 7).

Gestattet ein Mitgliedstaat fakultativ das Führen von Fahrzeugen ab einem niedrigeren Alter (Art. 5 Abs. 3 lit. a Ziffer i Satz 2 und Ziffer ii Satz 2), so ist der Führerschein nur in diesem Mitgliedstaat gültig (Führerschein-Richtlinie, neuer Art. 4 Abs. 7),

  • bis der Führerscheininhaber das einschlägige Mindestalter (Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 ohne lit. a, Ziffer i Satz 2 und Ziffer ii Satz 2) erreicht und
  • einen Befähigungsnachweis über die reguläre oder beschleunigte Grundqualifikation besitzt.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Anpassung der Führerscheinklasse B an leichte Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb

Fahrzeuge mit alternativem Antrieb [Artikel 2 der Richtlinie (96/53/EG) des Rates] bis zu einem Höchstgewicht von 4 250 kg dürfen von Inhabern der Führerscheinklasse B gefahren werden, sofern das Zusatzgewicht des Fahrzeugs über 3 500 kg hinaus ausschließlich dem Gewicht seines alternativen Antriebssystems geschuldet ist und die Nutzung dieser Fahrzeuge zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen und einer Verbesserung der Luftqualität beiträgt (Führerschein-Richtlinie, Art. 6 neuer Abs. 4 lit. ba).

Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultation der Kommission gestatten, dass Fahrzeuge mit alternativem Antrieb [Artikel 2 der Richtlinie (96/53/EG) des Rates] mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3 500 kg und 4 250 kg, für die Güterbeförderung und ohne Anhänger, von Personen geführt werden, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist, und sofern die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist (Führerschein-Richtlinie, Art. 6 neuer Abs. 4 lit. c).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.