cepMonitor: Personenregistrierung auf Fahrgastschiffen (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

Zuletzt aktualisiert: 21. November 2017

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ERLASSEN:

Richtlinie 2017/2109/EU

 

Infrafttreten:

20.12.2017

06.07.2016
Richtlinienvorschlag COM(2016) 370
08.03.2017
Rat: Politische Einigung
04.10.2017
EP: 1. Lesung
23.10.2017
Rat: Annahme
Anwendungsbereich

Die Richtlinie erfasst alle Fahrgastschiffe mit mehr als zwölf Fahrgästen an Bord, die EU-Häfen nutzen (Art. 1 und 2), mit Ausnahme von (geänderter Art. 3)

  • Sportbooten und -fahrzeugen,
  • Kriegsschiffen und Truppentransportschiffen sowie
  • Fahrgastschiffen, die ausschließlich in Häfen eingesetzt werden.

Die Richtlinie erfasst alle Fahrgastschiffe mit mehr als zwölf Fahrgästen an Bord, die EU-Häfen nutzen (Art. 1 und 2), mit Ausnahme von (geänderter Art. 3)

  • Sportbooten und -fahrzeugen,
  • Kriegsschiffen und Truppentransportschiffen sowie
  • Fahrgastschiffen, die ausschließlich in Häfen oder auf Binnenwasserstraßen eingesetzt werden.

Wie Rat.

Wie EP.

Elektronische Meldung der Personenanzahl

Der Schiffsbetreiber eines Fahrgastschiffs, das einen EU-Hafen nutzt, muss alle Fahrgäste und Besatzungsmitglieder an Bord eines Fahrgastschiffes vor der Abfahrt zählen und dem Kapitän melden (Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und geänderter Abs. 2).

Der Kapitän muss die Einhaltung der Obergrenze von Personen an Bord sicherstellen (Art. 7).

Die Personenanzahl muss elektronisch im Auftrag des Schiffsbetreibers von einem „Fahrgastregisterführer“ (geänderter Art. 2, Art. 4 geänderter Abs. 2, geänderter Art. 8)

  • im „nationalen einzigen Fenster“ (National Single Window – NSW) des Mitgliedstaates des Ausgangshafens registriert werden oder
  • über ein „automatisches Identifizierungssystem“ (AIS) den Rettungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.

Ausnahmen zur Meldepflicht der Personenanzahl (alter Art. 9 Abs. 3a) sind nicht mehr möglich.

Wie Kommission

Die Personenanzahl muss mit geeigneten technischen Mitteln im Auftrag des Schiffsbetreibers von einem „Fahrgastregisterführer“ (geänderter Art. 2, Art. 4 geänderter Abs. 2, geänderter Art. 8)

  • im „nationalen einzigen Fenster“ (National Single Window – NSW) des Mitgliedstaates des Ausgangshafens gemeldet werden oder
  • falls der Mitgliedstaat sich dafür entscheidet – über ein „automatisches Identifizierungssystem“ (AIS) den Rettungsbehörden gemeldet werden.

Für eine Übergangszeit von 10 Jahren [ab Inkrafttreten dieser Richtlinie] können die Mitgliedstaaten gestatten, dass diese Angaben weiterhin dem Fahrgastregisterführer der Gesellschaft oder dem landseitigen System der Gesellschaft, das demselben Zweck dient, mitgeteilt werden, anstatt dass sie dem NSW oder der benannten Behörde über das AIS gemeldet werden.

Ein Mitgliedstaat, aus dessen Hafen ein Schiff ausläuft, kann Fahrgastschiffe – mit Ausnahme von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen –, die ausschließlich in einem „geschützten Seegebiet“, in dem die Nähe von Such- und Rettungseinrichtungen gewährleistet ist, im Linienverkehr mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde zwischen den Anlege­häfen eingesetzt sind, von der Meldepflicht der Personenanzahl an das NSW befreien (Art. 9 Abs. 2 lit. b).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Für eine Übergangszeit von 6 Jahren [ab Inkrafttreten dieser Richtlinie] können die Mitgliedstaaten gestatten, dass diese Angaben weiterhin dem Fahrgastregisterführer der Gesellschaft oder dem landseitigen System der Gesellschaft, das demselben Zweck dient, mitgeteilt werden, anstatt dass sie dem NSW oder der benannten Behörde über das AIS gemeldet werden.

Wie Rat.

Wie EP.

Elektronische Meldung von Personendaten

Der Schiffsbetreiber eines Fahrgastschiffs muss folgende Personendaten erfassen (Art. 5 geänderter Abs. 1):

  • Vor- und Familienname, Geschlecht, Geburtsjahr,
  • Staatsangehörigkeit,
  • auf Wunsch eines Fahrgastes eine besondere Betreuung oder Hilfe, die im Notfall benötigt wird.

Die Personendaten müssen vor der Abfahrt erfasst und spätestens 30 Minuten nach der Abfahrt im NSW des Mitgliedstaates des EU-Auslaufhafens oder aber des EU-Anlaufhafens – bei Fahrten von außerhalb der EU – übermittelt werden (Art. 5 geänderter Abs. 2).

Die Erfassung der Personendaten der Fahrgäste erfolgt durch deren Eigenerklärung (Erwägungsgrund 11).

Die Personendaten dürfen nur für Rettungszwecke erfasst werden (Art. 5 neuer Abs. 3).

Sie müssen unbeschadet anderer Meldepflichten unmittelbar nach ihrer Übermittlung an das NSW beim Schiffsbetreiber gelöscht werden (geänderter Art. 8).

Die Mitgliedstaaten müssen keine Fahrgastregistrierungssysteme mehr genehmigen, sondern nur noch allgemein die Richtigkeit und Pünktlichkeit der Datenregistrierung überprüfen (neuer Art. 10).

Der Schiffsbetreiber eines Fahrgastschiffs muss folgende Personendaten erfassen (Art. 5 geänderter Abs. 1):

  • Vor- und Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit,
  • auf Wunsch eines Fahrgastes eine besondere Betreuung oder Hilfe, die im Notfall benötigt wird.

Wie Kommission.

Für eine Übergangszeit von 10 Jahren [ab Inkrafttreten dieser Richtlinie] können die Mitgliedstaaten gestatten, dass diese Angaben – anstatt an das NSW – weiterhin dem Fahrgastregisterführer der Gesellschaft oder dem landseitigen System der Gesellschaft, das demselben Zweck dient, mitgeteilt werden.

Wie Kommission.

Die Personendaten dürfen – unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen nach dem Datenschutzrecht – nur für Rettungszwecke erfasst werden (Art. 5 neuer Abs. 3).

Sie müssen unbeschadet anderer rechtlicher Pflichten unmittelbar nachdem die betreffende Fahrt erfolgreich abgeschlossen wurde und nach ihrer Übermittlung an das NSW beim Schiffsbetreiber gelöscht werden (geänderter Art. 8).

Die Mitgliedstaaten müssen keine Fahrgastregistrierungssysteme mehr genehmigen, sondern sicherstellen, dass die Gesellschaften über ein Verfahren verfügen, mit dem die Richtigkeit und Pünktlichkeit der Datenregistrierung gewährleistet wird (neuer Art. 10).

Der Schiffsbetreiber eines Fahrgastschiffs muss folgende Personendaten erfassen (Art. 5 geänderter Abs. 1):

  • Vor- und Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit,
  • eine besondere Betreuung oder Hilfe, die im Notfall möglicherweise benötigt wird,
  • sofern sich der Mitgliedstaat dafür entscheidet, auf Wunsch eines Fahrgastes Kontaktdaten für Notfälle.

 

 

Die Personendaten müssen vor der Abfahrt erfasst und spätestens 15 Minuten nach der Abfahrt im NSW des Mitgliedstaates des EU-Auslauf­hafens oder aber des EU-Anlaufhafens – bei Fahrten von außerhalb der EU – übermittelt werden (Art. 5 geänderter Abs. 2).

Für eine Übergangszeit von 6 Jahren [ab Inkrafttreten dieser Richtlinie] können die Mitgliedstaaten gestatten, dass diese Angaben – anstatt an das NSW – weiterhin dem Fahrgastregisterführer der Gesellschaft oder dem landseitigen System der Gesellschaft, das demselben Zweck dient, mitgeteilt werden.

Wie Kommission.

Die Personendaten dürfen nur zur Sicherstellung der Fahrgastsicherheit verarbeitet oder genutzt werden und müssen stets im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über Datenschutz und Privatsphäre gehandhabt werden (Art. 5 neuer Abs. 3).

Sie müssen unbeschadet anderer rechtlicher Pflichten nach EU-Recht oder nationalem Recht, z.B. für statistische Zwecke, unmittelbar nachdem die betreffende Fahrt erfolgreich abgeschlossen wurde und nach ihrer Übermittlung an das NSW beim Schiffsbetreiber gelöscht werden (geänderter Art. 8).

Wie Rat.

Wie EP.

Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung von Personendaten

Die Meldepflicht für Personendaten (Art. 5) gilt nur für Fahrgastschiffe, die

  • aus einem EU-Hafen auslaufen und deren nächster Anlaufhafen weiter als 20 Seemeilen entfernt ist (Art. 5 geänderter Abs. 1) oder
  • von außerhalb der EU einen EU-Hafen anlaufen (Art. 6 Abs. 1 und geänderter Abs. 2).

Ein Mitgliedstaat kann ein Fahrgastschiff für Fahrten ohne Zwischenstopp ausschließlich in einem „geschützten Seegebiet“ weiterhin von der Meldepflicht für Personendaten (Art. 5) befreien, wenn Such- und Rettungseinrichtungen in der Nähe sind (Art. 9 geänderter Abs. 2).

Ein „geschütztes Seegebiet“ wird zur Klarstellung definiert als ein küstennahes Seegebiet, in dem Schiffe der Klasse D [Fahrgastschiffe-Sicherheit-Richtlinie (2009/45/EG), Art. 4 Abs. 1] eingesetzt werden können (geänderter Art. 2).

Der Mitgliedstaat unterrichtet umgehend die Kommission von gewährten Ausnahmen mittels einer für diesen Zweck eingerichteten und betriebenen Datenbank.

Der Kommission wird die Befugnis auf unbestimmte Zeit übertragen, gemäß Art. 12a delegierte Rechtsakte über die Bedingungen für den Zugang zu dieser Datenbank zu erlassen (Art. 9 Abs. 3 lit. a).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Folgende Mitgliedstaaten können Fahrgastschiffbetreiber von den Verpflichtungen nach Art. 5 Abs. 2 freistellen (Art. 9 Abs. 2 lit. d):

  • Deutschland – für Fahrten von Fahr­gastschiffen, die von und nach Helgoland verkehren, und
  • Dänemark und Schweden – für Fahrten von Fahrtgastschiffen, die von und nach Bornholm verkehren.

Wie Kommission.

Die Kommission beschließt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Bedingungen für den Zugang zu dieser Datenbank (Art. 9 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 13 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Folgende Mitgliedstaaten können abweichend von Art. 5 Abs. 2 und unbeschadet des Übergangszeitraums nach Art. 5 Abs. 3 die Zeiträume für die Erhebung und Meldung der Personendaten auf bis zu eine Stunde nach der Abfahrt verlängern:

  • Deutschland für Fahrgastschiffe, die von der und zur Insel Helgoland verkehren, und
  • Dänemark und Schweden für Fahrgastschiffe, die von der und zur Insel Bornholm verkehren,

Wie Kommission.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten Zugang zur Datenbank. Die Kommission stellt die angenommenen Maßnahmen auf einer öffentlich zugänglichen Website bereit (Art. 9 Abs. 3 lit. a).

Wie EP.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.