cepMonitor: Nationale Klimaziele 2021 – 2030 für Nicht-ETS-Sektoren (Verordnung)
Verordnung COM(2016) 482 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen
Zuletzt aktualisiert am 25. April 2018
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 09.07.2018 |
20.07.2016 Verordnungsvorschlag COM(2016) 482 |
14.06.2017 EP: 1. Lesung |
16.10.2017 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
27.12.2017 Rat, EP und Kommission: Trilog |
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Geltungsbereich | Die Verordnung regelt die nicht bereits vom Emissionshandel (ETS) regulierten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Sektoren (Art. 2)
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Die Verordnung regelt die nicht bereits vom ETS regulierten THG-Emissionen der Sektoren (Art. 2)
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Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Nationale Ziele für die Reduktion von THG-Emissionen für 2030 | Die EU hat sich das Ziel gesetzt, die THG-Emissionen in den Nicht-ETS-Sektoren bis 2030 gegenüber 2005 um 30% zu senken. Das EU-Ziel wird aufgeteilt in nationale THG-Reduktionsziele, die zwischen 0% und 40% liegen. In Deutschland beträgt das THG-Reduktionsziel 38%. (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I) |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Jährliche nationale Obergrenzen für THG-Emissionen | Die Kommission gibt in einem Durchführungsrechtsakt für die Jahre 2021– 2030 jährliche nationale THG-Obergrenzen vor, die gemäß einem linearen Reduktionsfaktor (LRF) ab 2020 von Jahr zu Jahr abgesenkt werden (Art. 4 Abs. 2, 3 i.V.m. Art. 13). Der LRF eines Mitgliedstaats berechnet sich als die jährliche THG-Reduktion, die er aufbringen muss, um sein THG-Reduktionsziel für 2030 zu erreichen – ausgehend von:
(Art. 4 Abs. 2) |
Die Kommission gibt in einem Durchführungsrechtsakt für die Jahre 2021– 2030 jährliche nationale THG-Obergrenzen vor, die gemäß einem LRF ab 2018 von Jahr zu Jahr abgesenkt werden (Art. 4 Abs. 2, 3 i.V.m. Art. 13). Der LRF eines Mitgliedstaats berech-net sich als die jährliche THG-Reduktion, die er aufbringen muss, um sein THG-Reduktionsziel für 2030 zu erreichen – ausgehend von dem niedrigeren der folgenden Werte:
(Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG) |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Die Kommission gibt in einem Durchführungsrechtsakt für die Jahre 2021– 2030 jährliche nationale THG-Obergrenzen vor, die gemäß einem linearen Reduktionsfaktor (LRF) von Jahr zu Jahr abgesenkt werden. Der LRF eines Mitgliedstaats beginnt entweder im Mai 2019 oder Anfang 2020, je nachdem, was zu einer niedrigeren Zuweisung für den Mitgliedstaat führt. (Art. 4 Abs. 2, 3 i.V.m. Art. 13) Wie Kommission. |
Flexibilitätsoptionen bei Emissionsberechtigungen | Jeder Mitgliedstaat erhält in der Höhe seiner jährlichen THG-Obergrenze ein Budget an THG-Emissionsberechtigungen. Die Mitgliedstaaten können einen Teil der jährlichen THG-Emissionsberechtigungen vorwegnehmen, und zwar (Art. 5 Abs. 2),
Die Mitgliedstaaten können alle überschüssigen jährlichen THG-Emissionsberechtigungen auf die Folgejahre übertragen (Art. 5 Abs. 3). Die Mitgliedstaaten können bis zu 5% ihrer jährlichen THG-Emissionsberechtigungen an andere Mitgliedstaaten übertragen (Art. 5 Abs. 4).
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Jeder Mitgliedstaat erhält in der Höhe seiner jährlichen THG-Obergrenze ein Budget an THG-Emissionsberechtigungen. Die Mitgliedstaaten können einen Teil der jährlichen THG-Emissionsberechtigungen vorwegnehmen, und zwar (Art. 5 Abs. 2),
Die Mitgliedstaaten können einen Teil der überschüssigen jährlichen THG-Emissionsberechtigungen auf die Folgejahre übertragen, und zwar gemessen an der Menge ihrer jährlichen THG-Emissionsberechtigungen (Art. 5 Abs. 3):
Die Mitgliedstaaten können für den Zeitraum 2021–2025 5% und den Zeitraum 2026–2030 10% ihrer jährlichen THG-Emissionsberechtigungen an andere Mitgliedstaaten übertragen (Art. 5 Abs. 4). |
Wie EP. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie EP.
Die Mitgliedstaaten können für 2021 alle und für den Zeitraum 2022-2029 einen Teil der überschüssigen jährlichen THG-Emissionsberechtigungen auf die Folgejahre übertragen, und zwar bis zu 30% gemessen an der Menge seiner jährlichen THG-Emissionsberechtigungen (Art. 5 Abs. 3):
Wie EP. |
Flexibilitätsoptionen durch Löschung von Zertifikaten aus dem Emissionshandelssystem (ETS-Zertifikate) | Neun Mitgliedstaaten können zusammen bis zu 100 Mio. ETS-Zertifikate löschen und die dadurch bewirkte Emissionsreduktion auf ihre THG-Obergrenzen in den Nicht-ETS-Sektoren anrechnen (Art. 6 Abs. 1, 2). |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Flexibilitätsoptionen durch Anrechnung „klimafreundlicher“ Landnutzung | Hat ein Mitgliedstaat im Bereich der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) gewährleistet, dass nicht mehr Emis-sionen entstanden sind als an anderer Stelle abgebaut wurden, so kann er diesen Überschuss („Nettoabbau“) in begrenztem Umfang zur Einhaltung seiner THG-Obergrenze in den Nicht-ETS-Sektoren einsetzen (Art. 7 Abs. 1). Die Gesamtmenge des anrechenbaren Nettoabbaus an THG-Emissionen beträgt 280 Mio. t. CO2 (Anhang III). |
Hat ein Mitgliedstaat im LULUCF-Bereich gewährleistet, dass nicht mehr Emissionen entstanden sind als an anderer Stelle abgebaut wurden, so kann er diesen Überschuss („Nettoabbau“) in begrenztem Umfang zur Einhaltung seiner THG-Obergrenze in den Nicht-ETS-Sektoren einsetzen, sofern er der Kommission durch einen Aktionsplan darlegt, wie Maßnahmen im LULUCF-Bereich zu einer THG-Reduktion in den Nicht-ETS-Sektoren beitragen wird (Art. 7 Abs. 1). Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Reserve für frühzeitige Maßnahmen | – |
Sofern die EU als Ganzes ihre Zielvorgabe erfüllt, kann ein Mitgliedstaat sich zwischen 2013 und 2020 erzielte überschüssige THG-Reduktionen in Höhe von bis zu 90 Mio. t CO2 für den Zeitraum 2026–2030 anrechnen lassen, sofern (Art. 9a Abs. 1)
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Sofern die EU als Ganzes ihre Zielvorgabe erfüllt, kann ein Mitgliedstaat sich bis zu 20% der zwischen 2013 und 2020 erzielten überschüssigen THG-Reduktionen für den Zeitraum 2021–2030 anrechnen lassen, sofern (Art. 9a Abs. 1)
Die Gesamtmenge an anrechenbaren überschüssigen THG-Reduktionen wird EU-weit auf 115 Mio. Tonnen CO2 begrenzt. Bei Überschreiten dieser Grenze werden die anrechenbaren Überschüsse proportional über alle Länder gekürzt. |
Sofern die EU als Ganzes ihre Zielvorgabe erfüllt, kann ein Mitgliedstaat sich bis zu 20% der zwischen 2013 und 2020 erzielten überschüssigen THG-Reduktionen für den Zeitraum 2021–2030 aus einer Sicherheitsreserve anrechnen lassen, sofern (Art. 11)
Das Volumen der Sicherheitsreserve wird EU-weit auf THG-Reduktionen in Höhe von 105 Mio. Tonnen CO2 begrenzt. Bei Überschreiten dieser Grenze werden die anrechenbaren Überschüsse proportional über alle Länder gekürzt. |
Kontrolle der Einhaltung nationaler Zielvorgaben | Die Kommission führt eine umfangreiche Prüfung der jährlichen THG-Emissionen durch („Compliance-Kontrolle“) (Art. 9 Abs. 1)
Überschreiten die Emissionen eines Mitgliedstaates – über das zulässige Maß an Flexibilität hinaus – seine Emissionszuteilungen, wird (Art. 9 Abs. 1)
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Die Kommission führt alle zwei Jahre eine umfangreiche Prüfung der jährlichen THG-Emissionen durch („Compliance-Kontrolle“) (Art. 9 Abs. 1) Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission.
Wie Kommission. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.