cepMonitor: Nationale Klimaziele 2021 – 2030 für Nicht-ETS-Sektoren (Verordnung)

Verordnung COM(2016) 482 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen

Zuletzt aktualisiert am 25. April 2018

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ERLASSEN:

VO(EU) 2018/842

 

Inkrafttreten:

09.07.2018

20.07.2016
Verordnungsvorschlag COM(2016) 482
14.06.2017
EP: 1. Lesung
16.10.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
27.12.2017
Rat, EP und Kommission: Trilog
Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die nicht bereits vom Emissionshandel (ETS) regulierten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Sektoren (Art. 2)

  • Energie,
  • Industrieprozesse,
  • Produktverwendung,
  • Landwirtschaft,
  • Abfall.

Die Verordnung regelt die nicht bereits vom ETS regulierten THG-Emissionen der Sektoren (Art. 2)

  • Energie,
  • Industrieprozesse,
  • Produktverwendung,
  • Landwirtschaft,
  • Abfall,
  • Schifffahrt.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Nationale Ziele für die Reduktion von THG-Emissionen für 2030

Die EU hat sich das Ziel gesetzt, die THG-Emissionen in den Nicht-ETS-Sektoren bis 2030 gegenüber 2005 um 30% zu senken. Das EU-Ziel wird aufgeteilt in nationale THG-Reduktionsziele, die zwischen 0% und 40% liegen. In Deutschland beträgt das THG-Reduktionsziel 38%. (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Jährliche nationale Obergrenzen für THG-Emissionen

Die Kommission gibt in einem Durchführungsrechtsakt für die Jahre 2021– 2030 jährliche nationale THG-Obergrenzen vor, die gemäß einem linearen Reduktionsfaktor (LRF) ab 2020 von Jahr zu Jahr abgesenkt werden (Art. 4 Abs. 2, 3 i.V.m. Art. 13).

Der LRF eines Mitgliedstaats berechnet sich als die jährliche THG-Reduktion, die er aufbringen muss, um sein THG-Reduktionsziel für 2030 zu erreichen – ausgehend von:

  • seinen durchschnittlichen THG-Emissionen in den Nicht-ETS-Sektoren der Jahre 2016–2018.

(Art. 4 Abs. 2)

Die Kommission gibt in einem Durchführungsrechtsakt für die Jahre 2021– 2030 jährliche nationale THG-Obergrenzen vor, die gemäß einem LRF ab 2018 von Jahr zu Jahr abgesenkt werden (Art. 4 Abs. 2, 3 i.V.m. Art. 13).

Der LRF eines Mitgliedstaats berech-net sich als die jährliche THG-Reduktion, die er  aufbringen muss, um sein THG-Reduktionsziel für 2030 zu erreichen – ausgehend von dem niedrigeren der folgenden Werte:

  • seinen durchschnittlichen THG-Emissionen in den Nicht-ETS-Sektoren der Jahre 2016–2018,
  • seiner gemäß dem THG-Reduktionsziel für 2020 berechneten THG-Obergrenzen.

(Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Kommission gibt in einem Durchführungsrechtsakt für die Jahre 2021– 2030 jährliche nationale THG-Obergrenzen vor, die gemäß einem linearen Reduktionsfaktor (LRF) von Jahr zu Jahr abgesenkt werden. Der LRF eines Mitgliedstaats beginnt entweder im Mai 2019 oder Anfang 2020, je nachdem, was zu einer niedrigeren Zuweisung für den Mitgliedstaat führt. (Art. 4 Abs. 2, 3 i.V.m. Art. 13)

Wie Kommission.

Flexibilitätsoptionen bei Emissionsberechtigungen

Jeder Mitgliedstaat erhält in der Höhe seiner jährlichen THG-Obergrenze ein Budget an THG-Emissionsberechtigungen.

Die Mitgliedstaaten können einen Teil der jährlichen THG-Emissionsberechtigungen vorwegnehmen, und zwar (Art. 5 Abs. 2),

  • 5% für den Zeitraum 2021–2029.

Die Mitgliedstaaten können alle überschüssigen jährlichen THG-Emissionsberechtigungen auf die Folgejahre übertragen (Art. 5 Abs. 3).

Die Mitgliedstaaten können bis zu 5% ihrer jährlichen THG-Emissionsberechtigungen an andere Mitgliedstaaten übertragen (Art. 5 Abs. 4).

 

Jeder Mitgliedstaat erhält in der Höhe seiner jährlichen THG-Obergrenze ein Budget an THG-Emissionsberechtigungen.

Die Mitgliedstaaten können einen Teil der jährlichen THG-Emissionsberechtigungen vorwegnehmen, und zwar (Art. 5 Abs. 2),

  • 10% für den Zeitraum 2021–2025,
  • 5% für den Zeitraum 2026–2029.

Die Mitgliedstaaten können einen Teil der überschüssigen jährlichen THG-Emissionsberechtigungen auf die Folgejahre übertragen, und zwar gemessen an der Menge ihrer jährlichen THG-Emissionsberechtigungen (Art. 5 Abs. 3):

  • bis zu 10% für den Zeitraum 2021–2025,
  • bis zu 5% für den Zeitraum 2026–2029.

Die Mitgliedstaaten können für den Zeitraum 2021–2025 5% und den

Zeitraum 2026–2030 10% ihrer jährlichen THG-Emissionsberechtigungen an andere Mitgliedstaaten übertragen (Art. 5 Abs. 4).

Wie EP.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie EP.

 

 

 

 

Die Mitgliedstaaten können für 2021 alle und für den Zeitraum 2022-2029 einen Teil der überschüssigen jährlichen THG-Emissionsberechtigungen auf die Folgejahre übertragen, und zwar bis zu 30% gemessen an der Menge seiner jährlichen THG-Emissionsberechtigungen (Art. 5 Abs. 3):

 

 

 

 

Wie EP.

Flexibilitätsoptionen durch Löschung von Zertifikaten aus dem Emissionshandelssystem (ETS-Zertifikate)

Neun Mitgliedstaaten können zusammen bis zu 100 Mio. ETS-Zertifikate löschen und die dadurch bewirkte Emissionsreduktion auf ihre THG-Obergrenzen in den Nicht-ETS-Sektoren anrechnen (Art. 6 Abs. 1, 2).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Flexibilitätsoptionen durch Anrechnung „klimafreundlicher“ Landnutzung

Hat ein Mitgliedstaat im Bereich der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) gewährleistet, dass nicht mehr Emis-sionen entstanden sind als an anderer Stelle abgebaut wurden, so kann er diesen Überschuss („Nettoabbau“) in begrenztem Umfang zur Einhaltung seiner THG-Obergrenze in den Nicht-ETS-Sektoren einsetzen (Art. 7 Abs. 1).

Die Gesamtmenge des anrechenbaren Nettoabbaus an THG-Emissionen beträgt 280 Mio. t. CO2 (Anhang III).

Hat ein Mitgliedstaat im LULUCF-Bereich gewährleistet, dass nicht mehr Emissionen entstanden sind als an anderer Stelle abgebaut wurden, so kann er diesen Überschuss („Nettoabbau“) in begrenztem Umfang zur Einhaltung seiner THG-Obergrenze in den Nicht-ETS-Sektoren einsetzen, sofern er der Kommission durch einen Aktionsplan darlegt, wie Maßnahmen im LULUCF-Bereich zu einer THG-Reduktion in den Nicht-ETS-Sektoren beitragen wird (Art. 7 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Reserve für frühzeitige Maßnahmen

Sofern die EU als Ganzes ihre Zielvorgabe erfüllt, kann ein Mitgliedstaat sich zwischen 2013 und 2020 erzielte überschüssige THG-Reduktionen in Höhe von bis zu 90 Mio. t CO2 für den Zeitraum 2026–2030 anrechnen lassen, sofern (Art. 9a Abs. 1)

  • sein Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen von 2013 unter dem EU-Durchschnitt lag,
  • er die anderen Flexibilitätsmöglichkeiten voll ausgeschöpft hat und
  • er keine Emissionszuteilungen an die anderen Mitgliedstaaten übertragen hat.

Sofern die EU als Ganzes ihre Zielvorgabe erfüllt, kann ein Mitgliedstaat sich bis zu 20% der zwischen 2013 und 2020 erzielten überschüssigen THG-Reduktionen für den Zeitraum 2021–2030 anrechnen lassen, sofern (Art. 9a Abs. 1)

  • sein Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen von 2013 unter dem EU-Durchschnitt lag,
  • er die anderen Flexibilitätsmöglichkeiten voll ausgeschöpft hat und
  • er keine Emissionszuteilungen an die anderen Mitgliedstaaten übertragen hat.

Die Gesamtmenge an anrechenbaren überschüssigen THG-Reduktionen wird EU-weit auf 115 Mio. Tonnen CO2 begrenzt. Bei Überschreiten dieser Grenze werden die anrechenbaren Überschüsse proportional über alle Länder gekürzt.

Sofern die EU als Ganzes ihre Zielvorgabe erfüllt, kann ein Mitgliedstaat sich bis zu 20% der zwischen 2013 und 2020 erzielten überschüssigen THG-Reduktionen für den Zeitraum 2021–2030 aus einer Sicherheitsreserve anrechnen lassen, sofern (Art. 11)

  • sein Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen von 2013 unter dem EU-Durchschnitt lag,
  • er die anderen Flexibilitätsmöglichkeiten voll ausgeschöpft hat und
  • er keine Emissionszuteilungen an die anderen Mitgliedstaaten übertragen hat.

Das Volumen der Sicherheitsreserve wird EU-weit auf THG-Reduktionen in Höhe von 105 Mio. Tonnen CO2 begrenzt. Bei Überschreiten dieser Grenze werden die anrechenbaren Überschüsse proportional über alle Länder gekürzt.

Kontrolle der Einhaltung nationaler Zielvorgaben

Die Kommission führt eine umfangreiche Prüfung der jährlichen THG-Emissionen durch („Compliance-Kontrolle“) (Art. 9 Abs. 1)

  • 2027 für alle Jahre zwischen 2021 und 2025 und
  • 2032 für alle Jahre zwischen 2026 und 2030.

Überschreiten die Emissionen eines Mitgliedstaates – über das zulässige Maß an Flexibilität hinaus – seine Emissionszuteilungen, wird (Art. 9 Abs. 1)

  • der Emissionsüberschuss zuzüglich eines achtprozentigen „Strafzuschlags“ von der Emissionszuteilung der Jahre 2028 bzw. 2033 abgezogen und
  • ihm verboten, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilungen an andere Mitgliedstaaten zu übertragen, bis er seine THG-Obergrenze wieder einhält.

Die Kommission führt alle zwei Jahre eine umfangreiche Prüfung der jährlichen THG-Emissionen durch („Compliance-Kontrolle“) (Art. 9 Abs. 1)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

 

 

 

 

Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.