cepMonitor: MiFIR (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung [EMIR] über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

Zuletzt aktualisiert: 15. Mai 2014

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ERLASSEN:

VO (EU) Nr. 600/2014 

 

Inkrafttreten:

02.07.2014

20.10.2011
Verordnungsvorschlag KOM(2011) 652
26.10.2012
EP: 1.Lesung
21.06.2013
Rat: Allgemeine Ausrichtung
19.02.2014
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Definitionen

OTF: Von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes System, in dem Kauf- und Verkaufsinteressen an Finanzinstrumenten einer Vielzahl Dritter zusammengeführt werden (Art. 2 Abs. 1 Ziffer 7).

Systematische Internalisierer (SI): Wertpapierfirmen, die auf eigene Rechnung in organisierter und systematischer Weise häufig außerbörslich bilateral Handel betreiben (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3).

OTF: Von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, in dem Kauf- und Verkaufsinteressen an Nichteigenkapitalinstrumenten einer Vielzahl Dritter zusammengeführt werden (Art. 2 Abs. 1 Ziffer 7).

Systematische Internalisierer (SI): Wertpapierfirmen, die auf eigene Rechnung in organisierter und systematischer Weise regelmäßig außerbörslich bilateral Handel betreiben (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3).

Wie Kommission.

Systematische Internalisierer (SI): Wertpapierfirmen, die auf eigene Rechnung in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang außerbörslich bilateral Handel betreiben. Es gelten detaillierte Vorgaben zu Häufigkeit und Umfang des Handels. (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3)

Öffentlicher Emittent von Schuldtiteln: u.a. (neuer Art. 2 Abs. 1 Ziffer 37)

  • die EU,
  • ein Mitgliedstaat,
  • bei Bundesstaaten ein Gliedstaat,
  • eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft,
  • die Europäische Investitionsbank.

Wie EP.

Wie Rat.

Wie Rat.

Verpflichtung zur Nutzung systematischer Internalisierer

Es müssen grundsätzlich – außer bei der Erstemission eines Finanzinstruments – über systematische Internalisierer abgewickelt werden (neuer Art. 2a Abs. 1 und 2):

  • Geschäfte mit Eigenkapitalinstrumenten, die nicht auf einem regulierten Markt oder multilateralen Handelssystem (MTF) abschlossen wurden und kein großes Volumen aufweisen,
  • Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten, die nicht auf einem regulierten Markt, MTF oder OTF gehandelt werden, obwohl dies möglich wäre, und die kein großes Volumen aufweisen.

Geschäfte mit großem Geschäftsvolumen oder solche auf illiquiden Märkten zwischen professionellen oder geeigneten Parteien dürfen außerbörslich stattfinden, wenn der Handel der Finanzinstrumente über einen Handelsplatz zwar möglich ist, aber kein systematischer Internalisierer zur Verfügung steht (neuer Art. 2a Abs. 3).

Vorhandelstransparenz

Die Betreiber der Handelsplätze – regulierte Märkte, MTF und OTF – müssen die aktuellen Geld- und Briefkurse bei Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten veröffentlichen (Art. 3).

Sie müssen die Kurse und die Tiefe der Handelsinteressen bei Nichteigenkapitalinstrumenten veröffentlichen (Art. 7 Abs. 1).

Die Kommission spezifiziert in delegierten Rechtsakten die Bandbreiten

  • der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten von Market-Makern sowie die Markttiefe des Handelsinteresses zu diesen Kursen, die für jede Kategorie von Eigenkapitalinstrumenten zu veröffentlichen sind (Art. 4 Abs. 3),
  • der Order oder Kursofferten, der Kurse sowie die Markttiefe des Handelsinteresses zu diesen Kursen, die für jede Kategorie von Nicht-Eigenkapitalinstrumenten zu veröffentlichen sind (Art. 8 Abs. 4).

Die Betreiber der Handelsplätze – regulierte Märkte und MTF – müssen die aktuellen Geld- und Briefkurse bei Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten veröffentlichen (Art. 3).

Wie Kommission.

Diese Pflicht ist auf den Umfang der Emission und das Geschäftsvolumen zugeschnitten und gilt für Nichteigenkapitalinstrumente, die ausreichend liquide sind oder für die es einen liquiden Markt gibt.

Die Pflicht zur Vorhandelstransparenz gilt nicht für Geschäfte mit Derivaten auf den Handelsplätzen zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien – z.B. Energieunternehmen –, die das gewerbliche Risiko dieser Unternehmen „objektiv messbar“ reduzieren (Art. 7 Abs. 1)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Diese Pflicht sollte an das jeweilige Handelssystem ‑ z.B. Orderbuchsystem ‑ angepasst sein (neuer Art. 3 Abs. 1a).

Sie müssen die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelsinteressen bei Nichteigenkapitalinstrumenten veröffentlichen (Art. 7 Abs. 1).

Diese Pflicht sollte an das jeweilige Handelssystem ‑ z.B. Orderbuchsystem ‑ angepasst sein (neuer Art. 7 Abs. 1a).

Die ESMA spezifiziert in technischen Standards die Bandbreiten

  • der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten von Market-Makern sowie die Markttiefe des Handelsinteresses zu diesen Kursen, die für jede Kategorie von Eigenkapitalinstrumenten unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Handelssystemen zu veröffentlichen sind (Art. 4 Abs. 3),
  • der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten sowie die Markttiefe des Handelsinteresses zu diesen Kursen oder indikative Vorhandelsgeld- und -briefkurse, die für jede Kategorie von Nicht-Eigenkapital-instrumenten unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Handelssystemen zu veröffentlichen sind (Art. 8 Abs. 5).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie EP.

Wie Rat.

Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz

Die nationale Aufsichtsbehörde kann den Betreiber eines Handelsplatzes von der Pflicht zur Vorhandelstransparenz bei Eigenkapitalinstrumenten befreien. Das gilt u.a. für (Art. 4 Abs. 1)

  • Geschäfte, die „im Vergleich zum marktüblichen Umfang“ ein großes Volumen aufweisen.

Bei Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten sind zudem Ausnahmen möglich (Art. 8 Abs. 1)

  • je nach Liquidität.

Spätestens sechs Monate vor Gewährung einer Ausnahme muss die nationale Aufsichtsbehörde die ESMA und die übrigen nationalen Aufsichtsbehörden informieren (Art. 4 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2)

Die nationale Aufsichtsbehörde kann den Betreiber eines Handelsplatzes – außer OTF – von der Pflicht zur Vorhandelstransparenz bei Eigenkapitalinstrumenten befreien. Das gilt u.a. für (Art. 4 Abs. 1)

  • Geschäfte, die „im Vergleich zum marktüblichen Umfang“ ein großes Volumen aufweisen;
  • eine Handelsmethode, sofern bei dieser der Preis eines Finanzinstruments in Übereinstimmung mit einem von einem anderen System ermittelten Referenzpreis festgelegt wird und als verlässlicher Referenzpreis gilt.

Wie Kommission.

Fällt die Liquidität einer Anleihe oder Anleiheklasse unter einen von der ESMA festgelegten Schwellenwert, kann eine nationale Aufsichtsbehörde die Anleihe bzw. Anleiheklasse von der Pflicht zur Vorhandelstransparenz vorübergehend ausnehmen (neuer Art. 8 Abs. 3b).

Spätestens vier Monate vor Gewährung einer Ausnahme muss die nationale Aufsichtsbehörde die ESMA und die übrigen nationalen Aufsichtsbehörden informieren (Art. 4 Abs. 2 Art. 8 Abs. 2).

Die nationale Aufsichtsbehörde kann den Betreiber eines Handelsplatzes von der Pflicht zur Vorhandelstransparenz bei Eigenkapitalinstrumenten befreien. Das gilt u.a. für (Art. 4 Abs. 1)

  • Geschäfte, die „im Vergleich zum marktüblichen Umfang“ ein großes Volumen aufweisen;
  • eine Handelsmethode, sofern bei dieser der Kurs eines Finanzinstruments in Übereinstimmung mit einem von einem anderen Handelsplatz ermittelten Referenzpreis festgelegt wird und als verlässlicher Referenzpreis gilt; das Handelsvolumen mit dem Finanzinstrument auf dem Handelsplatz muss einen hinreichenden Anteil am Gesamthandelsvolumen mit dem Finanzinstrument ausmachen;
  • bestimmte Geschäfte, die innerhalb des aktuellen gewichteten Spread abgeschlossen werden und illiquide Eigenkapitalinstrumente betreffen.

Bei Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten sind zudem Ausnahmen möglich bei (Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3)

  • nicht clearingpflichtigen Derivaten,
  • Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt existiert, und
  • Interessenbekundungen in „request-for-quote“ oder „voice trading systems“ mit überdurchschnittlichem Umfang, bei dem ein Liquiditätsgeber „unangemessenen“ Risiken ausgesetzt wäre; hier ist dann ein indikativer Vorhandelsgeld- bzw. ‑briefkurs notwendig.

Wie EP (Art. 8 Abs. 4).

Spätestens drei Monate vor Gewährung einer Ausnahme muss die nationale Aufsichtsbehörde die ESMA und die übrigen nationalen Aufsichtsbehörden informieren (Art. 4 Abs. 2 Art. 8 Abs. 2).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie EP (Art. 8 Abs. 4).

Wie EP.

Nachhandelstransparenz

Die Betreiber der Handelsplätze –regulierte Märkte, MTF und OTF – müssen Preis, Volumen und Zeitpunkt aller Transaktionen auf ihrem Handelsplatz „so nah in Echtzeit wie technisch möglich“ veröffentlichen (Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1).

Die nationale Aufsichtsbehörde kann dem Betreiber eines Handelsplatzes eine spätere Veröffentlichung des Geschäfts gestatten (Art 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1)

  • bei Geschäften mit großen Volumina.

SI und Wertpapierfirmen, die außerbörslich ad hoc und unregelmäßig handeln, müssen Volumen, Preis und Zeitpunkt aller Geschäfte mit Finanzinstrumenten über ein von den nationalen Behörden „genehmigtes Veröffentlichungssystem“ (APA) zum Zeitpunkt ihres Abschlusses veröffentlichen (Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18).

Die Betreiber der Handelsplätze – regulierte Märkte und MTF – müssen Preis, Volumen und Zeitpunkt aller Transaktionen auf ihrem Handelsplatz „so nah in Echtzeit wie technisch möglich“ veröffentlichen (Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1).

Die nationale Aufsichtsbehörde kann dem Betreiber eines Handelsplatzes eine spätere Veröffentlichung des Geschäfts gestatten (Art 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1)

  • bei Geschäften mit großen Volumina; bei Transaktionen mit Nichteigenkapitalinstrumenten gilt als Richtschnur ein Volumen von 100.000 Euro (Art. 10 Abs. 1).

Legt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ihr Veto gegen eine Entscheidung zur späteren Veröffentlichung ein, kann die ESMA den Fall schlichten (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die nationale Aufsichtsbehörde kann dem Betreiber eines Handelsplatzes eine spätere Veröffentlichung des Geschäfts gestatten (Art 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1)

  • bei Geschäften mit großen Volumina,
  • bei Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten, für die es keinen liquiden Markt gibt, oder solchen mit überdurchschnittlichem Umfang, bei dem ein Liquiditätsgeber „unangemessenen“ Risiken ausgesetzt wäre.

Eine zuständige Behörde kann die Pflicht zur Nachhandelstransparenz bei einer Kategorie von Nichteigenkapitalinstrumenten „vorübergehend“ aussetzen, wenn die Liquidität dieser Kategorie von Finanzinstrument unter einen von der ESMA festgelegten Schwellenwert fällt.

Die vorübergehende Aussetzung gilt zunächst für höchstens drei Monate, kann aber jederzeit um dreimonatige Zeiträume verlängert werden.

Die zuständige Behörde kann bei Staatsanleihen die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form während eines verlängerten Zeitraums oder für einen unbefristeten Zeitraum gestatten. (Art. 10 Abs. 2)

Wie Kommission.

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen und SI erlauben, die Informationen (Art. 20 Abs. 3)

  • später zu veröffentlichen,
  • innerhalb einer gewährten Aufschubfrist nur eingeschränkt oder in aggregierter Form bei mehreren Geschäften bereitzustellen,
  • zum Umfang einzelner Geschäfte innerhalb einer gewährten Aufschubfrist nicht zu veröffentlichen,
  • bei Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten – außer Staatsanleihen – während einer längeren Aufschubfrist in aggregierter Form bereitzustellen,
  • bei Geschäften mit Staatsanleihen die Veröffentlichung unbefristet in aggregierter Form bereitzustellen.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie EP.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Systematische Internalisierer (SI)

Auch SI müssen ihre verbindlichen Kursofferten für alle Finanzinstrumente veröffentlichen (Art. 13 und 17). Es gelten weitgehend dieselben Voraussetzungen wie bei den Handelsplätzen.

Kursofferten für Eigenkapitalinstrumente müssen nur bis zur „Standardmarktgröße“ veröffentlicht werden (Art. 13 Abs. 2). Die Veröffentlichungspflicht bei Eigenkapitalinstrumenten gilt nur, wenn der Markt liquide ist. Ist der Markt illiquide, müssen SI Kursofferten nur auf Kundenanfrage veröffentlichen. (Art. 13 Abs. 1, 2, 4).

SI veröffentlichen bei Nichteigenkapitalinstrumenten verbindliche Kursofferten, wenn sie selbst und der Kunde dies wollen (Art. 17 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

SI veröffentlichen bei Nichteigenkapitalinstrumenten verbindliche Kursofferten, wenn sie selbst und der Kunde dies wollen und der Markt liquide ist (Art. 17 Abs. 1).

SI können Kursofferten bei Nichteigenkapitalinstrumenten bei Änderungen der Marktgegebenheiten aktualisieren. Bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen dürfen sie die Offerte zurückziehen (neuer Art. 17 Abs. 1b).

Sie können eine Geschäftsbeziehung mit einem Investor aufgrund dessen Bonität oder seines Gegenparteiausfallrisikos beenden bzw. verweigern (Art. 17 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Werden die Nichteigenkapitalinstrumente auf einem Handelsplatz gehandelt und gibt es keinen liquiden Markt für sie, können SI ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten anbieten. (Art. 17 Abs. 1)

Wie EP.

SI können Aufträge über Nichteigenkapitalinstrumente in begründeten Fällen und sofern die Kurse innerhalb einer marktnahen Bandbreite liegen, zu besseren Kursen ausführen (Art. 17 Abs. 6).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie EP.

Zusätzlich: Werden die Nichteigenkapitalinstrumente ‑ ausgenommen: Anleihen ‑ auf einem Handelsplatz gehandelt und gibt es keinen liquiden Markt für sie, können SI ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten anbieten. (neuer Art. 17 Abs. 1a)

SI können Kursofferten bei Nichteigenkapitalinstrumenten jederzeit aktualisieren. Bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen dürfen sie die Offerte zurückziehen (neuer Art. 17 Abs. 1b).

Wie EP.

Wie Rat.

Handelspflichten für Wertpapierfirmen

Wertpapierfirmen müssen Geschäfte mit Aktien, die auf einem der Handelsplätze gehandelt werden können, auch über einen der Handelsplätz oder einen SI tätigen, es sei denn, die Geschäfte (neuer Art. 20c)

  • sind nicht-systematisch, ad hoc, unregelmäßig und selten, oder
  • werden von geeigneten oder professionellen Gegenparteien getätigt und tragen nicht zur Kursfestsetzung bei.

Wertpapierfirmen müssen Geschäfte mit Aktien, die auf einem der Handelsplätze gehandelt werden können, auch über einen der Handelsplätze – nicht aber über einen OTF – oder einen SI tätigen, es sei denn, die Geschäfte (neuer Art. 20c)

  • sind nicht-systematisch, ad hoc, unregelmäßig und selten, oder
  • werden von geeigneten oder professionellen Gegenparteien getätigt und tragen nicht zur Kursfestsetzung bei.
Zugang zu Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien (CCP)

Eine CCP muss das Clearing von Finanzinstrumenten, unabhängig vom Handelsplatz, auf dem ein Geschäft getätigt wird, auf nichtdiskriminierender und transparenter Basis akzeptieren (Art. 28 Abs. 1).

Ein Handelsplatz kann einer CCP Zugang zu Handelsdaten auf nichtdiskriminierender und transparenter Basis gewähren (Art. 29 Abs. 1).

Will ein Handelsplatz oder eine CCP Zugang zu einer CCP bzw. zu einem Handelsplatz erhalten, muss der Antrag auf Zugang der CCP bzw. dem Handelsplatz und der für die CCP bzw. den Handelsplatz zuständigen Behörde übermittelt werden (Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2).

Der Handelsplatz bzw. die CCP muss dem Antrag innerhalb von drei Monaten, sofern die für die CCP bzw. den Handelsplatz zuständige Behörde den Zugang nicht verweigert hat, stattgeben. Andernfalls verweigert sie den Zugang. (Art. 28 Abs. 3, Art. 29 Abs. 3).

Der Zugang zu einem Handelsplatz oder einer CCP kann von der zuständigen Behörde nur verweigert werden, wenn der Zugang (Art. 28 Abs. 4, Art. 29 Abs. 4)

  • das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte gefährden würde.

Die Kommission legt in einem delegierten Rechtsakt fest, wann eine CCP oder ein Handelsplatz einen Antrag auf Zugang ablehnen kann und wann der Zugang „garantiert ist“ (Art. 28 Abs. 6, Art. 29 Abs. 6).

Eine CCP muss das Clearing von handelbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, unabhängig vom Handelsplatz, auf dem ein Geschäft getätigt wird, auf nichtdiskriminierender und transparenter Basis akzeptieren, außer wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit der CCP oder das Funktionieren der Finanzmärkte gefährdet und mit einem Systemrisiko verbunden wäre.

Der Handelsplatz erhält nur dann Zugang zu einer CCP, wenn hierfür keine Interoperabilität erforderlich ist. (Art. 28 Abs. 1).

Ein Handelsplatz kann einer CCP Zugang zu Handelsdaten für handelbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auf nichtdiskriminierender und transparenter Basis gewähren (Art. 29 Abs. 1).

Wie Kommission.

Der Handelsplatz bzw. die CCP muss dem Antrag innerhalb von zwölf Monaten, sofern die für die CCP bzw. den Handelsplatz zuständige Behörde den Zugang nicht verweigert hat, stattgeben. Andernfalls verweigert sie den Zugang. (Art. 28 Abs. 3, Art. 29 Abs. 3).

Wie Kommission.

Der Zugang zu einem Handelsplatz kann für andere Finanzinstrumente als handelbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch verweigert werden, wenn der Zugang keine Interoperabilitätsvereinbarung erforderlich machen würde.

Die ESMA legt in technischen Standards fest, wann eine CCP oder ein Handelsplatz einen Antrag auf Zugang ablehnen kann und wann der Zugang „garantiert ist“ (Art. 28 Abs. 6, Art. 29 Abs. 6).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Will ein Handelsplatz oder eine CCP Zugang zu einer CCP bzw. zu einem Handelsplatz erhalten, muss der Antrag auf Zugang der CCP bzw. dem Handelsplatz und jeweils beiden zuständigen Behörden übermittelt werden (Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2).

Der Handelsplatz bzw. die CCP muss dem Antrag bei übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten innerhalb von drei Monaten und bei börsengehandelten Derivaten innerhalb von sechs Monaten, sofern eine der beiden jeweils zuständigen Behörden den Zugang nicht verweigert hat, stattgeben. Andernfalls verweigert sie den Zugang. (Art. 28 Abs. 3, Art. 29 Abs. 3).

Der Zugang zu einem Handelsplatz oder einer CCP kann von der zuständigen Behörde nur verweigert werden, wenn der Zugang (Art. 28 Abs. 4, Art. 29 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 Ziffer 36)

  • das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte gefährden würde, insbesondere durch eine Fragmentierung der Liquidität, oder
  • bei Derivaten keine Interoperabilitätsvereinbarung erforderlich machen würde.

Neu gegründete CCP können bei der zuständigen Behörde beantragen, für einen Übergangszeitraum von bis zu drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung für handelbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente keinen Zugang gewähren zu müssen. Sie erhält dann aber auch kein Zugangsrecht zu einer CCP. (neuer Art. 28 Abs. 4a).

Ein Handelsplatz, dessen Handelsvolumen mit börsengehandelten Derivaten im Jahr vor Inkrafttreten der Verordnung eine Billion Euro unterschreitet, kann beantragen, für drei Jahre keinen Zugang zu den Handelsdaten der Derivate gewähren zu müssen (neuer Art. 29 Abs. 4a)

Wie EP.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Ein Handelsplatz, dessen Handelsvolumen mit börsengehandelten Derivaten im Jahr vor Inkrafttreten der Verordnung eine Billion Euro unterschreitet, kann beantragen, für zweieinhalb Jahre keinen Zugang zu den Handelsdaten der Derivate gewähren zu müssen (neuer Art. 29 Abs. 4a)

Wie EP.

Produktinterventionsbefugnisse der Aufsichtsbehörden

Die nationalen Aufsichtsbehörden und die ESMA können „Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf“ von Finanzinstrumenten verbieten oder beschränken (Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2).

Die nationalen Aufsichtsbehörden und die ESMA können Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf“ von Finanzinstrumenten und Anlageprodukten (PRIPS) verbieten oder beschränken. Verbote oder Beschränkungen können auch vorbeugend ausgesprochen werden, „bevor ein Anlageprodukt oder Finanzinstrument auf den Markt gebracht oder verkauft wird“. (Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2)

Wie Kommission.

Die nationalen Aufsichtsbehörden und die ESMA können „Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf“ von Finanzinstrumenten verbieten oder beschränken. Verbote oder Beschränkungen können auch vorbeugend ausgesprochen werden, „bevor ein Anlageprodukt oder Finanzinstrument auf den Markt gebracht oder verkauft wird“. (Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2)

Die EBA kann die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von strukturierten Einlagen verbieten oder beschränken (neuer Art. 31a).

Positionsmanagementbefugnisse der ESMA

Die ESMA kann jede Person auffordern, das Volumen einer Derivateposition zu verringern (Art. 35 Abs. 1 lit. b).

Die ESMA kann jede Person auffordern, das Volumen einer Derivateposition zu verringern oder die Position zu schließen (Art. 35 Abs. 1 lit. b).

Wie Kommission.

Wie EP.

Ausnahme für börsengehandelte Derivate

Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Anwendung dieser Verordnung dem Rat und dem Parlament einen Bericht vor, in dem geprüft wird, ob börsengehandelte Derivate vor-übergehend von den Bestimmungen zum Zugang zu Handelsplätzen bzw. CCP ausgenommen werden sollen. Vorbehaltlich der Ergebnisse des Berichts kann die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen, um börsengehandelte Derivate für bis zu drei Jahre aus dem Anwendungsbereich zu streichen (neuer Art. 43 Abs. 8).

Wie Rat.

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass börsengehandelte Derivate nicht ausgenommen werden sollen, kann ein Handelsplatz bzw. eine CCP dennoch bei der zuständigen Behörde die Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme kann für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gewährt werden. Der Handelsplatz bzw. die CCP erhält dann jedoch für börsengehandelte Derivate keinen Zugang zu anderen Handelsplätzen bzw. CCP. (Art. 45 Abs. 3)

Anwendung der Verordnung

Die Verordnung findet zweieinhalb Jahre nach ihrem Inkrafttreten Anwendung (Art. 46).

Die Verordnung findet eineinhalb Jahre nach ihrem Inkrafttreten Anwendung (Art. 46).

Die Verordnung findet 2 Jahre und 8 Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung (Art. 46).

Die Verordnung findet zweieinhalb nach ihrem Inkrafttreten Anwendung (Art. 46).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.