cepMonitor: Kostensenkung Breitbandausbau (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation.
Zuletzt aktualisiert: 15. Mai 2014
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 12.06.2014 |
26.03.2013 Verordnungsvorschlag COM(2013) 147 |
28.11.2013 EP-Auschuss: Bericht |
28.02.2014 Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis |
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Rechtsform | Verordnung. |
Richtlinie. |
Richtlinie. |
Begriffe | „Physische Infrastrukturen“ sind „nichtaktive“ Komponenten eines Netzes (Art. 2 Abs. 2). – „Netzbetreiber“ sind Betreiber von (Art. 2 Abs. 1)
„Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation“ sind Netze, die Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s erreichen können (Art. 2 Abs. 3). – – |
„Physische Infrastrukturen“ sind „nichtaktive“ Komponenten eines Netzes. Ausgenommen sind Komponenten eines Netzes, das für den menschlichen Verbrauch bestimmtes Trinkwasser transportiert. (Art. 2 Abs. 2) Im Wesentlichen wie Kommission. „Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation“ sind Netze, die Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s und, wo dies möglich ist, 1 Gbit/s erreichen können (Art. 2 Abs. 3). „Offene Netze“ sind Netze, bei denen Eigentümer und Diensteanbieter getrennt sind und bei denen Diensteanbieter diskriminierungsfrei Zugang zu Endkunden erhalten (Art. 2 Abs. 10a). – |
„Physische Infrastrukturen“ sind „nichtaktive“ Komponenten eines Netzes, die andere Komponenten aufnehmen sollen. Ausgenommen sind elektrische Kabel einschließlich unbeschalteter Glasfaserleitungen und Komponenten eines Netzes, das für den menschlichen Verbrauch bestimmtes Trinkwasser transportiert. (Art. 2 Abs. 2) Im Wesentlichen wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. „Zugangspunkt“ ist ein physischer Punkt inner- oder außerhalb eines Gebäudes, an dem Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen Zugang zur physischen hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen Infrastruktur erhalten (Art. 2 Abs. 11). |
Mitnutzung von bestehenden physischen Infrastrukturen | Netzbetreiber müssen TK-Netzbetreibern „zu fairen Bedingungen“ Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen gewähren (Art. 3 Abs. 2). Netzbetreiber müssen Zugangsverweigerungen innerhalb eines Monats begründen und auf objektive Kriterien stützen (Art. 3 Abs. 3). – |
Netzbetreiber müssen TK-Netzbetreibern „zu fairen Bedingungen“ Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen gewähren, soweit Kapazität vorhanden ist und keine Sicherheitsbedenken bestehen (Art. 3 Abs. 2). Netzbetreiber müssen Zugangsverweigerungen innerhalb von drei Monaten begründen und auf objektive Kriterien stützen (Art. 3 Abs. 3). Arbeiten, die mit der geteilten Nutzung von Infrastrukturen zusammenhängen, dürfen nur vom Netzbetreiber oder seinem Beauftragten ausgeführt werden (Art. 3 Abs. 5a). |
Im Wesentlichen wie Kommission. Netzbetreiber müssen Zugangsverweigerungen innerhalb von zwei Monaten begründen und auf objektive, transparente und verhältnismäßige Kriterien stützen (Art. 3 Abs. 3). Wie Kommission. |
Meldepflichten und Zugang zu Informationen über physische Infrastrukturen | Öffentliche Stellen müssen Mindestinformationen über physische Infrastrukturen, die in elektronischer Form vorliegen, der zentralen Informationsstelle zugänglich machen (Art. 4 Abs. 2). – Wenn diese Informationen öffentlichen Stellen nicht in elektronischer Form vorliegen, müssen Netzbetreiber sie der zentralen Informationsstelle zugänglich machen (Art. 4 Abs. 3). Netzbetreiber müssen TK-Netzbetreibern auf schriftlichen Antrag
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Wie Kommission. – Im Wesentlichen wie Kommission. Netzbetreiber müssen TK-Netzbetreibern auf schriftlichen Antrag
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Die Mitgliedstaaten dürfen öffentliche Stellen verpflichten, Mindestinformationen über physische Infrastrukturen, die in elektronischer Form vorliegen, vor dem 1. Januar 2017 über die zentrale Informationsstelle zu veröffentlichen. Öffentliche Stellen müssen diese Informationen TK-Netzbetreibern auf Antrag zugänglich machen. (Art. 4 Abs. 3) Im Trilog gestrichen. Wie Kommission. Im Trilog gestrichen. |
Koordinierung von Bauarbeiten | Netzbetreiber, deren Bauarbeiten mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden, müssen „zumutbaren“ Anträgen von TK-Netzbetreibern auf Koordinierung der Bauarbeiten stattgeben, sofern (Art. 5 Abs. 2)
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Wie Kommission. TK-Netzbetreiber müssen sich „angemessen“ an den Baukosten beteiligen und alle zusätzliche Kosten tragen (Art. 5 Abs. 2). Netzbetreiber müssen ihre Bauarbeiten soweit möglich mit Betreibern von Energieverteilungsnetzen absprechen (Art. 5 Abs. 2a). – – |
Im Wesentlichen wie Kommission. Die Mitgliedstaaten können Regeln über die Verteilung der Kosten für die Koordinierung der Bauarbeiten festlegen (Art. 5 Abs. 2). Im Trilog gestrichen. Netzbetreiber müssen TK-Netzbetreibern Mindestinformationen über Bauarbeiten auf Antrag zugänglich machen (Art. 5a Abs. 1). Sie müssen die Mindestinformationen auch der zentralen Informationsstelle zugänglich machen (Art. 5a Abs. 3). Die Mitgliedstaaten dürfen Ausnahmen von den Informationspflichten festlegen für Arbeiten mit einem „unbedeutenden Wert“ oder für „kritische nationale Infrastruktur“ (Art. 5a Abs. 5). |
Vereinfachte Genehmigungserteilung für Bauarbeiten | TK-Netzbetreiber können Baugenehmigungen bei der zentralen Informationsstelle beantragen. Diese leitet die Anträge weiter und überwacht die Einhaltung der Fristen. (Art. 6 Abs. 2) Die Behörden müssen innerhalb von sechs Monaten den Bauantrag genehmigen oder ablehnen, es sei denn, das nationale oder das sonstige EU-Recht sehen anderen Fristen vor (Art. 6 Abs. 3) |
TK-Netzbetreiber können Baugenehmigungen bei einer Informationsstelle, die vom Mitgliedstaat oder einer lokalen Behörde bestimmt wird, beantragen. Diese leitet die Anträge weiter und überwacht die Einhaltung der Fristen. (Art. 6 Abs. 2) Die Behörden müssen innerhalb von vier Monaten den Bauantrag genehmigen oder ablehnen, vorausgesetzt, alle betroffenen Parteien wurden angehört, es sei denn, das nationale oder das sonstige EU-Recht sehen anderen Fristen vor (Art. 6 Abs. 3) |
Die Mitgliedstaaten dürfen festlegen, dass TK-Netzbetreiber Baugenehmigungen bei der zentralen Informationsstelle beantragen können (Art. 6 Abs. 2). Die Behörden müssen innerhalb von vier Monaten den Bauantrag genehmigen oder ablehnen. Die Mitgliedstaaten dürfen festlegen, dass die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängert werden kann. (Art. 6 Abs. 3) |
Anschluss von Gebäuden an Breitbandnetze | Neu errichtete oder „umfangreich renovierte“ Gebäude müssen mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen Infrastruktur ausgestattet werden, wenn die Baugenehmigung nach Inkrafttreten der Verordnung beantragt wurde (Art. 7 Abs. 1). – Neu errichtete oder „umfangreich renovierte“ Mehrfamilienhäuser müssen darüber hinaus mit einem Zugangs- oder Konzentrationspunkt ausgestattet werden, wenn die Baugenehmigung nach Inkrafttreten der Verordnung beantragt wurde (Art. 7 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten können einzelne Gebäudekategorien und umfangreiche Renovierungen von den Verpflichtungen ausnehmen, sofern die Ausstattungspflicht zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt (Art. 7 Abs. 3). – Gibt es gebäudeinterne Infrastruktur, haben TK-Netzbetreiber
Gibt es keine gebäudeinterne Infrastruktur, dürfen Betreiber ihr Netz auf eigene Kosten in den privaten Räumen eines Nutzers abschließen, sofern dieser zugestimmt hat und der „Eingriff in das Privateigentum minimiert wird“ (Art. 8 Abs. 4). – |
Neu errichtete oder „umfangreich renovierte“ öffentliche Gebäude sollen mit einer technologieneutralen hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen Infrastruktur ausgestattet werden, wenn die Baugenehmigung sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung [sic] beantragt wurde und die Kosten dafür im Verhältnis zum Nutzen stehen. Diese Gebäude erhalten das „EU-Breitband-Label“. (Art. 7 Abs. 1) Neu errichtete oder „umfangreich renovierte“ öffentliche Mehrfamilienhäuser – einschließlich Sozialwohnungsbauten – sollen darüber hinaus, wenn die Baugenehmigung sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung [sic] beantragt wurde und die Kosten dafür im Verhältnis zum Nutzen stehen, mit einem technologieneutralen Zugangs- oder Konzentrationspunkt ausgestattet werden (Art. 7 Abs. 2). Wie Kommission. Solche Ausnahmen sind auch möglich für Gebäude, in denen „offene Netze“ genutzt werden. (Art. 7 Abs. 3) Solche Ausnahmen sind auch möglich für Gebäude, in denen „offene Netze“ genutzt werden. (Art. 7 Abs.) Gibt es gebäudeinterne Infrastruktur, haben TK-Netzbetreiber in Gebäuden ohne offene Netze
Wie Kommission. –
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Neu errichtete oder „umfangreich renovierte“ Gebäude müssen mit einer hochgeschwindigkeitsfähigengebäudeinternen Infrastruktur ausgestattet werden, wenn die Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 2016 beantragt wurde (Art. 7 Abs. 1). Gebäude, die die Anforderungen des Art. 7 erfüllen, können das „EU-Breitband-Label“ erhalten, wenn der entsprechende Mitgliedstaat dieses eingeführt hat (Art. 7 Abs. 2a). Neu errichtete oder „umfangreich renovierte“ Mehrfamilienhäuser müssen darüber hinaus mit einem Zugangs- oder Konzentrationspunkt ausgestattet werden, wenn die Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 2016 beantragt wurde (Art. 7 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten können einzelne Gebäudekategorien und umfangreiche Renovierungen von den Verpflichtungen ausnehmen, sofern die Ausstattungspflicht unverhältnismäßig ist (Art. 7 Abs. 3). Im Trilog gestrichen. Gibt es gebäudeinterne Infrastruktur, haben TK-Netzbetreiber
Wie Kommission (Art. 8 Abs. 5). Die Mitgliedstaaten dürfen Ausnahmen von Rechten in den Abs. 1 bis 3 festlegen für Gebäude, in denen bereits eine hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne Infrastruktur bis zu den privaten Räumen der Nutzer besteht (Art. 8 Abs. 4) |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.