cepMonitor: Koordinierung sozialer Sicherheit (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Hinweis: Der Text in der Tabelle enthält Abweichungen vom genauen Wortlaut der Dokumente. Es erfolgt keine vollständige Wiedergabe des Inhalts der Dokumente.

Letzte Aktualisierung: 07. Juni 2019

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13.12.2016
Verordnungsvorschlag COM(2016) 815
21.06.2018
Rat: Allgemeine Ausrichtung
23.11.2018
EP-Ausschuss: Bericht
Leistungen der sozialen Sicherheit

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates [Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 883/2004; bleibt vom COM-Vorschlag unberührt].

Ein Mitgliedstaat kann den Zugang einer in seinem Hoheitsgebiet wohnhaften und nicht erwerbstätigen Person zu seinen Leistungen der sozialen Sicherheit von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten abhängig machen [Art. 1 Abs. 11].

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Arbeitslosenleistungen

Arbeitslose, die sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, können die Arbeitslosenleistungen ihres Heimatstaates für sechs Monate lang weiterbeziehen. Die Dauer kann von der zuständigen Behörde bis zum Ende des Berechtigungszeitraums der betreffenden Person verlängert werden. [Art. 1 Abs. 20]

Grenzgänger erhalten ihre Arbeitslosenleistungen nicht vom Wohnmitgliedstaat, sondern vom Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit, sofern sie dort mindestens zwölf Monate gearbeitet haben [Art. 1 Abs. 22].

Wenn Arbeitslosenleistungen von der Länge zurückgelegter Versicherungszeiten abhängig sind, muss ein Mitgliedstaat die im EU-Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass Arbeitslose mindestens drei Monate in dem Mitgliedstaat gearbeitet haben, in dem sie die Leistungen beantragen. [Art. 1 Abs. 19]

Arbeitslose, die sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, können die Arbeitslosenleistungen ihres Heimatstaates für drei Monate lang weiterbeziehen. Die Dauer kann von der zuständigen Behörde bis zum Ende des Berechtigungszeitraums der betreffenden Person verlängert werden. [Art. 1 Abs. 20]

Grenzgänger erhalten ihre Arbeitslosenleistungen nicht vom Wohnmitgliedstaat, sondern vom Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit, sofern sie dort mindestens drei Monate gearbeitet haben [Art. 1 Abs. 22].

Wenn Arbeitslosenleistungen von der Länge zurückgelegter Versicherungszeiten abhängig sind, muss ein Mitgliedstaat die im EU-Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass Arbeitslose mindestens einen Monat in dem Mitgliedstaat gearbeitet haben, in dem sie die Leistungen beantragen. [Art. 1 Abs. 19]

Wie Kommission.

Grenzgänger erhalten ihre Arbeitslosenleistungen nicht vom Wohnmitgliedstaat, sondern vom Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit [Art. 1 Abs. 22].

Wenn Arbeitslosenleistungen von der Länge zurückgelegter Versicherungszeiten abhängig sind, muss ein Mitgliedstaat die im EU-Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass Arbeitslose mindestens einen Tag in dem Mitgliedstaat gearbeitet haben, in dem sie die Leistungen beantragen. [Art. 1 Abs. 19]

Pflegedienstleistungen

Für den Zweck der Verordnung bedeutet der Ausdruck „Leistung bei Pflegebedürftigkeit“ eine Sachleistung, eine Geldleistung oder eine Kombination aus beiden für Personen, die über einen längeren Zeitraum aufgrund ihres Alters, einer Behinderung, einer Krankheit oder einer Beeinträchtigung beträchtliche Unterstützung zur Verrichtung grundlegender alltäglicher Tätigkeiten durch eine oder mehrere andere Personen benötigen, einschließlich zur Unterstützung ihrer persönlichen Unabhängigkeit; dies umfasst Leistungen, die der Person bzw. für die Person gewährt werden, die eine derartige Unterstützung erbringt [Art. 1 Abs. 9 lit. d].

Für Pflegeleistungen gelten grundsätzlich die Vorschriften über Leistungen bei Krankheit. Die Mitgliedstaaten können Pflegeleistungen nach den Bestimmungen für anderen Leistungen koordinieren, wenn dies für die Leistungsempfänger im Ergebnis ebenso günstig ist [Art. 1 Abs. 17].

Erhält eine Person in einem anderen Mitgliedstaat Sachleistungen, so wird ein Anspruch auf Pflegegeld gegenüber dem Herkunftsmitgliedstaat entsprechend gemindert [Art. 1 Abs. 17].

Für den Zweck der Verordnung bedeutet der Ausdruck „Leistungen bei Pflegebedürftigkeit“ eine Sachleistung oder eine Geldleistung, die auf die Pflegebedürftigkeit einer Person abgestellt ist, die aufgrund einer Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum im Hinblick auf ihre persönliche Unabhängigkeit beträchtliche Unterstützung zur Verrichtung grundlegender alltäglicher Tätigkeiten durch eine oder mehrere andere Personen benötigt; dies umfasst auch Leistungen, die der Person, die eine derartige Unterstützung erbringt, zu demselben Zweck gewährt werden [Art. 1 Abs. 9 lit. d].

Im Wesentlichen wie Kommission [Art. 1 Abs. 15a].

Im Wesentlichen wie Kommission [Art. 1 Abs. 16].

Für den Zweck der Verordnung bedeutet der Ausdruck „Leistung bei Pflegebedürftigkeit“ eine Sachleistung oder eine Geldleistung, deren Zweck es ist, den Betreuungsbedürfnissen von Personen nachzukommen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung, einer Krankheit oder einer Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum Unterstützung zur Verrichtung ihrer grundlegenden Alltagsaktivitäten durch eine oder mehrere andere Personen zur Unterstützung ihrer persönlichen Unabhängigkeit benötigen, und zwar unter anderem am Arbeitsplatz; dies umfasst Leistungen, die zu demselben Zweck der Person bzw. den Personen gewährt werden, die eine derartige Unterstützung erbringt bzw. erbringen [Art. 1 Abs. 9 lit. d].

Im Wesentlichen wie Kommission [Art. 1 Abs. 15a].

Im Wesentlichen wie Kommission. [Art. 1 Abs. 16a].

Vergütung bei Elternurlaub

Ein Anspruch auf Vergütung bei Elternurlaub wird künftig als individueller Anspruch des betreffenden Elternteils behandelt [Art. 1 Abs. 23].

Mitgliedstaaten können einer leistungsberechtigten Person eine Vergütung bei Elternurlaub gewähren, auch wenn diese Person entsprechende Leistungen bereits von einem anderen Mitgliedstaat bezieht [Art. 1 Abs. 23].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusammenarbeit der nationalen Sozialversicherungsträger

Sozialversicherungsträger müssen bei Ausstellung einer sozialversicherungsrechtlichen Bescheinigung eine ordnungsgemäße Bewertung des Sachverhalts durchführen und garantieren, dass die Informationen, auf deren Grundlage die Bescheinigung ausgestellt wurde, richtig sind (neuer Art. 19 Abs. 3 VO (EG) 987/2009).

Die erforderlichen Daten werden unmittelbar zwischen den zuständigen Sozialversicherungsträgern ausgetauscht (neuer Art. 19 Abs. 4 VO (EG) 987/2009).

Sozialversicherungsträger müssen bei Ausstellung einer sozialversicherungsrechtlichen Bescheinigung eine ordnungsgemäße Bewertung des Sachverhalts durchführen und bestätigen, dass die in der Bescheinigung enthaltenen Informationen richtig sind (neuer Art. 19 Abs. 3 VO (EG) 987/2009).

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren [Art. 294 AEUV]. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden die endgültige Fassung der Verordnung im Rahmen des interinstitutionellen Trilogs aushandeln.