cepMonitor: Harmonisierung für Funkfrequenz-Nutzungsrechte (Richtlinie)

Richtlinie über den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation

Zuletzt aktualisiert am 12. Juli 2018

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12.10.2016
Richtlinienvorschlag COM(2016) 590
02.10.2017
EP-Ausschuss: Bericht
11.10.2017
Rat: Verhandlungsmandat
29.06.2018
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Aufgaben der nationalen Behörden in der Funkfrequenzpolitik

Die nationalen Regulierungsbehörden (NRBs) sind u.a. verantwortlich für die Festlegung (Art. 35 Abs. 1)

  • des Auswahlverfahrens für die Zuteilung von individuellen Frequenznutzungsrechten,
  • der Geltungsdauer von individuellen Frequenznutzungsrechten sowie deren Verlängerung oder Übertragung,
  • der Kriterien für die Zulässigkeit der Bieter und
  • der Parameter der wirtschaftlichen Bewertung von individuellen Frequenznutzungsrechten.

Wie Kommission.

Die nationalen zuständigen Behörden sind u.a. verantwortlich für die Festlegung (Art. 35 Abs. 1)

  • des Auswahlverfahrens für die Zuteilung von individuellen Frequenznutzungsrechten,
  • der Geltungsdauer von individuellen Frequenznutzungsrechten sowie deren Verlängerung oder Übertragung,
  • der Kriterien für die Zulässigkeit der Bieter und
  • der Parameter der wirtschaftlichen Bewertung von individuellen Frequenznutzungsrechten.

Im Wesentlichen wie Rat.

Peer-Review Verfahren

Bevor eine NRB eine der genannten Maßnahmen vornehmen will, muss sie einen Entwurf davon GEREK, der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten vorlegen (Art. 35 Abs. 2).

Das GEREK muss im Regelfall innerhalb eines Monats eine Stellungnahme zu dem Maßnahmenentwurf abgeben. Das GEREK kann Änderungen verlangen oder auch den Rückzug des Entwurfs. (Art. 35 Abs. 3)

Die Kommission und andere NRBs können auch zu dem Maßnahmenentwurf Stellung nehmen (Art. 35 Abs. 3).

Die betroffene NRB muss den Stellungnahmen der anderen NRBs, der Kommission und von GEREK „weitestgehend“ Rechnung tragen. Ändert sie den Entwurf nicht wie von dem GEREK gewünscht, muss sie dies begründen. (Art. 35 Abs. 5)

Bevor eine NRB eine der genannten Maßnahmen vornehmen will, muss sie einen Entwurf davon GEREK, der Kommission, der Gruppe für Frequenzpolitik und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten vorlegen sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen (Art. 35 Abs. 2).

Das GEREK muss innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu dem Maßnahmenentwurf abgeben. Das GEREK kann Änderungen verlangen oder auch den Rückzug des Entwurfs. Es muss die Kriterien für ihre Evaluierung öffentlich machen. (Art. 35 Abs. 3)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Bevor eine zuständige Behörde ein Auswahlverfahren für Frequenzbänder startet, die für drahtloses Breitband gedacht sind und für die harmonisierte Bedingungen gelten, kann die Behörde die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) beauftragen ein Peer-Review Forum einzuberufen, um sich über die genannten Maßnahmenentwürfe auszutauschen (Art. 35 Abs. 1).

In Ausnahmenfällen kann das RSPG ein solches Forum auch eigenständig einberufen, wenn sie dies zur besseren Erreichung insbesondere der Ziele der Richtlinie für nötig hält (Art. 35 Abs. 5).

Das Peer-Review Forum wird von der RSPG geleitet und organisiert. Teilnehmen können die RSPG Mitglieder, Experten anderer zuständiger Behörden und GEREK (Art. 35 Abs. 2).

Die zuständige Behörde muss dem Forum seine Maßnahmenentwürfe darlegen und begründen (Art. 35 Abs. 3).

Das RSPG veröffentlicht alljährlich einen Bericht über die diskutierten Maßnahmenentwürfe und stellt bewährte Praktiken vor (Art. 35 Abs. 3).

Das RSPG kann unverbindliche Stellungnahmen zu den Maßnahmenentwürfen abgeben (Art. 35 Abs. 7).

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Bevor eine zuständige Behörde und/oder eine NRB ein Auswahlverfahren für Frequenzbänder startet, die für drahtloses Breitband gedacht sind und für die harmonisierte Bedingungen gelten, kann die Behörde die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) beauftragen ein Peer-Review Forum einzuberufen, um sich über die genannten Maßnahmenentwürfe auszutauschen (Art. 35 Abs. 1).

In Ausnahmenfällen kann das RSPG ein solches Forum auch eigenständig einberufen, um bewährte Praktiken zu Maßnahmenentwürfen auszutauschen und sie erwartet, dass diese die Fähigkeit der zuständigen Behörde beeinträchtigt, die Ziele der Richtlinie zu erreichen (Art. 35 Abs. 5).

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 35 Abs. 2 und 5).

Die zuständige Behörde oder die NRB muss dem Forum seine Maßnahmenentwürfe darlegen und begründen (Art. 35 Abs. 3).

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 35 Abs. 6a).

Wie Rat.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Gemeinsame Genehmigungsverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte

Die Mitgliedstaaten können miteinander und mit der Kommission und GEREK gemeinsam (Art. 37 Abs. 1)

  • Aspekte eines Genehmigungsverfahrens festlegen und
  • das Verfahren zur Erteilung von Funkfrequenznutzungsverfahren nach einem gemeinsamen Zeitplan durchführen.

Das gemeinsame Genehmigungsverfahren muss bestimmte Kriterien erfüllen (Art. 37 Abs. 1 a-d)

Die Mitgliedstaaten müssen, sofern ein Risiko signifikanter grenzüberschreitender funktechnischer Störungen besteht, und können, sofern dieses nicht besteht, miteinander und mit der Kommission, der Gruppe für Frequenzpolitik und GEREK gemeinsam (Art. 37 Abs. 1)

  • Aspekte eines Genehmigungsverfahrens festlegen und
  • das Verfahren zur Erteilung von Funkfrequenznutzungsverfahren nach einem gemeinsamen Zeitplan durchführen.

Wie Kommission.

Jeder Marktteilnehmer darf einen begründeten Antrag für ein gemeinsames Genehmigungsverfahren stellen (Art. 37 Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten können miteinander und mit der RSPG gemeinsam (Art. 37 Abs. 1)

  • Aspekte eines Genehmigungsverfahrens festlegen und
  • das Verfahren zur Erteilung von Funkfrequenznutzungsverfahren durchführen.

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat.

Vom Rat gestrichen.

Nutzen Mitgliedstaaten kein gemeinsames Genehmigungsverfahren, müssen sie dies Marktteilnehmern begründen, die daran Interesse gezeigt haben (Art. 37 Abs. 1)

Beschränkung und Entzug von Funkfrequenznutzungsrechten

Die Mitgliedstaaten dürfen grundsätzlich Funkfrequenznutzungsrechte und Rechte zur Nutzung von Nummern nicht vor ihrem Ablaufdatum einschränken oder entziehen (Art. 19 Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten können den Entzug von Rechten jedoch erlauben – auch bei den Rechten mit 25 Jahren Mindestdauer – sofern hierfür vorab Verfahren festgelegt wurden sowie die Verhältnismäßigkeit gewahrt und Nichtdiskriminierung gegeben ist (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 49).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten können die Einschränkung bzw. den Entzug von Rechten, die nach Umsetzung der Richtlinie gewährt werden, jedoch erlauben sofern hierfür vorab Verfahren festgelegt wurden, die Nutzungsbedingungen und –schwellenwerte bei Vergabe oder Erneuerung der Rechte klar festgelegt wurden sowie die Verhältnismäßigkeit gewahrt und Nichtdiskriminierung gegeben ist (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 49).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten können den Entzug von Rechten jedoch erlauben – auch bei den Rechten mit begrenzter Laufzeit – sofern hierfür vorab Verfahren festgelegt wurden sowie die Verhältnismäßigkeit gewahrt und Nichtdiskriminierung gegeben ist (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 49).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten können die Einschränkung bzw. den Entzug von Rechten jedoch erlauben – auch bei den Rechten mit 20 Jahren Mindestdauer – sofern hierfür vorab Verfahren festgelegt wurden sowie die Verhältnismäßigkeit gewahrt und Nichtdiskriminierung gegeben ist (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 49).

Entgelte für Funkfrequenznutzungsrechte

Die Mitgliedstaaten können Entgelte für individuelle Frequenznutzungsrechte verlangen (Art. 42 Abs. 1).

Mindestentgelte für die Rechte („Reservepreise“) müssen (Art. 42 Abs. 2)

  • die Kosten, die durch gestellte Auflagen – z.B. Versorgungsverpflichtungen – entstehen, abdecken.

Zahlungsregelungen für die Nutzungsrechte müssen mit der tatsächlichen Verfügbarkeit der betreffenden Funkfrequenzen in Verbindung stehen (Art. 42 Abs. 3).

„Zahlungsregelungen“ für die Entgelte dürfen Investitionen in die Netze und Dienste, für die die Nutzungsrechte gewährt werden, „nicht unangemessen beeinträchtigen“ (Art. 42 Abs. 3).

Wie Kommission.

Mindestentgelte für die Rechte („Reservepreise“) müssen (Art. 42 Abs. 2)

  • die Kosten, die durch gestellte Auflagen – z.B. Versorgungsverpflichtungen – entstehen, abdecken., und
  • berücksichtigen, welchen Wert die Rechte hätten, wenn sie für andere Zwecke genutzt werden würden.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Mindestentgelte für die Rechte, inklusive „Reservepreise“ müssen (Art. 42 Abs. 2)

  • eine effiziente Vergabe der Rechte ermöglichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Mindestentgelte für die Rechte („Reservepreise“) müssen (Art. 42 Abs. 2)

  • die Kosten, die durch gestellte Auflagen entstehen, abdecken,
  • berücksichtigen, welchen Wert die Rechte hätten, wenn sie für andere Zwecke genutzt werden würden, und
  • eine effiziente Vergabe und Nutzung der Rechte ermöglichen.

Entgelte für die Nutzungsrechte müssen in bestmöglichen Umfang mit der tatsächlichen Verfügbarkeit der betreffenden Funkfrequenzen in Verbindung stehen (Art. 42 Abs. 2 lit. c).

Im Trilog gestrichen.

Unzureichende Nachfrage nach harmonisierten Funkfrequenzen

Ist die Nachfrage für die Nutzung eines harmonisierten Frequenzbands auf nationaler oder regionaler Ebene unzureichend, so können die Mitgliedstaaten unter gewissen Voraussetzungen eine alternative Nutzung des Frequenzbands genehmigen (Art. 45 Abs. 3).

Die alternative Nutzung wird nur ausnahmsweise gestattet (Art. 45 Abs. 3).

Die alternative Nutzung muss alle drei Jahre überprüft werden oder sofern ein Nutzungsinteressent bei der zuständigen Behörde die Nutzung des Frequenzbands entsprechend der Harmonisierungsmaßnahme beantragt (Art. 45 Abs. 3).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Die alternative Nutzung wird nur ausnahmsweise gestattet und nur sofern es für das Frequenzband zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Nutzung keine Nachfrage gibt (Art. 45 Abs. 3).

Die alternative Nutzung muss alle drei Jahre überprüft werden oder sofort sofern ein Nutzungsinteressent bei der zuständigen Behörde die Nutzung des Frequenzbands entsprechend der Harmonisierungsmaßnahme beantragt (Art. 45 Abs. 3).

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Die alternative Nutzung muss regelmäßig überprüft werden oder sofern ein Nutzungsinteressent bei der zuständigen Behörde die Nutzung des Frequenzbands entsprechend der Harmonisierungsmaßnahme beantragt und den Antrag gebührend begründet (Art. 45 Abs. 3).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Rat.

Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen

Die Mitgliedstaaten fördern die (gemeinsame) die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Individuelle Frequenznutzungsrechte sollen nur dann eingesetzt werden, wenn nur so aufgrund der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen ist.

Folgende Kriterien sind maßgebend (Art. 46 Abs. 1):

  • die Merkmale der Funkfrequenzen,
  • der Schutz vor funktechnischen Störungen,
  • ggfs. eine verlässliche Regel für die gemeinsame Nutzung,
  • ein angemessenes Störfestigkeitsniveau der Empfänger, die die Qualität der Kommunikation oder der Dienste sicherstellt, und
  • von den Mitgliedstaaten definierte Ziele von allgemeinem Interesse.

Die Mitgliedstaaten sorgen bei harmonisierten Frequenzbändern für eine Minimierung funktechnischer Störungen auch dann, wenn Funkfrequenzen gemeinsam auf der Grundlage einer Kombination aus einer Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten genutzt werden.

Sie müssen dabei u.a. (Art. 46 Abs. 1)

  • Anreize aufrechterhalten, damit in Geräte störfeste Empfangstechnik integriert wird,
  • Behinderungen von alternativen Nutzern vermieden werden, und
  • der Grundsatz „störungsfrei und ungeschützt“ im Rahmen von Allgemeingenehmigungen möglichst vermieden wird.

Die Kommission kann, nach weitgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der RSPG, Durchführungsmaßnahmen über die „Modalitäten der Anwendung“ der Kriterien beschließen. Die Durchführungsmaßnahmen werden im Prüfverfahren erlassen. (Art. 46 Abs. 3)

Die Mitgliedstaaten fördern die (gemeinsame) die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Die Nutzung individueller Frequenznutzungsrechte soll beschränkt werden auf bestimmte Situationen, um (Art. 46 Abs. 1):

  • den Schutz vor und die Vermeidung von funktechnischen Störungen zu gewährleisten,
  • die Qualität der Kommunikation oder der Dienste sicherzustellen,
  • andere von den Mitgliedstaaten definierten Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen und
  • die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten sollen ggfs. die Möglichkeit in Betracht ziehen, Funkfrequenzen gemeinsam auf der Grundlage einer Kombination aus einer Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten zu genehmigen

Sie müssen dabei berücksichtigen (Art. 46 Abs. 1)

  • die potentiellen Auswirkungen auf den Wettbewerb, Innovationen und den Markteintritt durch die verschiedenen Kombinationen und der schrittweisen Übertragung von einer Kategorie zu einer anderen Kategorie.

Die Kommission muss, nach weitgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der RSPG, Durchführungsmaßnahmen über die „Modalitäten der Anwendung“ der Kriterien beschließen. Die Durchführungsmaßnahmen werden im Prüfverfahren erlassen. (Art. 46 Abs. 3)

Die Mitgliedstaaten fördern die (gemeinsame) die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Individuelle Frequenznutzungsrechte sollen nur dann eingesetzt werden, wenn nur so aufgrund der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen ist.

Folgende Kriterien sind maßgebend (Art. 46 Abs. 1):

  • die Merkmale der Funkfrequenzen,
  • der Schutz vor funktechnischen Störungen,
  • ggfs. die Entwicklung verlässlicher Bedingungen für die gemeinsame Nutzung,
  • die Notwendigkeit die Qualität der Kommunikation oder der Dienste sicherstellt, und
  • von den Mitgliedstaaten definierte Ziele von allgemeinem Interesse.

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Die Mitgliedstaaten fördern die (gemeinsame) die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Individuelle Frequenznutzungsrechte sollen nur dann eingesetzt werden, wenn nur so aufgrund der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen ist.

Folgende Kriterien sind maßgebend (Art. 46 Abs. 1):

  • die Merkmale der Funkfrequenzen,
  • der Schutz vor funktechnischen Störungen,
  • ggfs. die Entwicklung verlässlicher Bedingungen für die gemeinsame Nutzung,
  • die Notwendigkeit die Qualität der Kommunikation oder der Dienste sicherstellt,
  • von den Mitgliedstaaten definierte Ziele von allgemeinem Interesse, und
  • die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sicherzustellen.

Wie Kommission und wie EP.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Auflagen für die Genehmigung von Funkfrequenzrechten

Die zuständigen Behörden müssen die Vergabe von Frequenznutzungsrechten an Auflagen knüpfen. Sie müssen die Auflagen, inklusive des geforderten Nutzungsgrads und der Möglichkeit zur Übertragung oder Vermietung der Rechte, eindeutig festlegen. (Art. 47 Abs. 1)

Wenn die Behörden Auflagen für individuelle Nutzungsrechte festlegen, können sie genehmigen (Art. 47 Abs. 2)

  • die „gemeinsame Nutzung“ von passiven oder aktiven Infrastrukturen oder von Funkfrequenzen,
  • Vereinbarungen für den Zugang zu Mobilfunknetzen (Roamingzugang), und
  • der gemeinsame Ausbau von funkbasierten Infrastrukturen für die Bereitstellung von Kommunikationsdiensten oder -netzen.

Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zu den „Modalitäten der Anwendung“ der genannten Auflagen erlassen, nicht aber zu den Entgelten für Nutzungsrechte oder zur Festlegung bestimmter Versorgungsverpflichtungen. Diese Durchführungsmaßnahmen werden im Komitologieverfahren (Prüfverfahren) erlassen, d.h. die Mitgliedstaaten können über ihre Vertreter im Kommunikationsausschuss Änderungen vorschlagen und die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit blockieren. (Art. 47 Abs. 3)

Die zuständigen Behörden müssen die Vergabe von Frequenznutzungsrechten an Auflagen knüpfen. Sie müssen die Auflagen, inklusive des geforderten Nutzungsgrads und der Möglichkeit zur Übertragung oder Vermietung der Rechte, eindeutig festlegen. Die Auflagen müssen bei individuellen Nutzungsrechte vor ihrer Vergabe, Zuteilung oder Erneuerung klar definiert werden und sie können nur im Rahmen ihrer Halbzeitüberprüfung nach spätestens zehn Jahren angepasst werden (Art. 47 Abs. 1)

Wie Kommission.

Wie Kommission

Die zuständigen Behörden müssen die Vergabe von Frequenznutzungsrechten an Auflagen – nicht bei Allgemeingenehmigungen – knüpfen. Sie müssen die Auflagen, inklusive des geforderten Nutzungsgrads und der Möglichkeit zur Übertragung oder Vermietung der Rechte, eindeutig festlegen. (Art. 47 Abs. 1)

Im Wesentlichen wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Die zuständigen Behörden müssen die Vergabe von Frequenznutzungsrechten an Auflagen – nicht bei Allgemeingenehmigungen – knüpfen. Sie müssen die Auflagen, inklusive des geforderten Nutzungsgrads und der Möglichkeit zur Übertragung oder Vermietung der Rechte, eindeutig festlegen. Die Auflagen müssen vor ihrer Vergabe oder Erneuerung klar definiert werden. (Art. 47 Abs. 1)

Im Wesentlichen wie Kommission.

Im Trilog gestrichen.

Geltungsdauer individueller Nutzungsrechte für Funkfrequenzen

Sofern Mitgliedstaaten individuelle Frequenznutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum erteilen, so muss dieser Zeitraum (Art. 49 Abs. 1)

  • bezüglich des angestrebten Ziels angemessen sein,
  • eine effektive und effiziente Nutzung gewährleisten und
  • wirksame Investitionen fördern; es muss demnach ausreichend Zeit für die Amortisation von Investitionen zur Verfügung stehen.

Die Mitgliedstaaten können die individuellen Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen zeitlich befristen. Tun sie dies, muss die Frist im Regelfall mindestens 25 Jahre betragen (Art. 49 Abs. 2).

Unbeschadet etwaiger Verlängerungsbestimmungen bei bestehenden Rechten entscheiden die zuständigen Behörden über die Verlängerung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen von Amts wegen oder auf Antrag des Rechteinhabers (Art. 50 Abs. 1).

Die Prüfung auf Verlängerung erfolgt mindestens drei Jahre vor Ablauf der Rechte (Art. 50 Abs. 1).

Anträge des Rechteinhabers werden frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Rechte geprüft (Art. 50 Abs. 1).

Sofern Mitgliedstaaten individuelle Frequenznutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum erteilen, so muss dieser Zeitraum (Art. 49 Abs. 1)

  • bezüglich des angestrebten Ziels angemessen sein,
  • den Wettbewerb sicherstellen,
  • eine effektive und effiziente Nutzung gewährleisten und
  • wirksame Investitionen und Innovationen fördern; es muss demnach ausreichend Zeit für die Amortisation von Investitionen zur Verfügung stehen.

Wie Kommission.

Die Nutzungsrechte können jedoch im Rahmen einer „Halbzeitbilanz“ nach spätestens 10 Jahren angepasst oder entzogen werden, sofern die Rechte (Art. 49 Abs. 2)

  • insbesondere im Lichte technologischer Entwicklungen nicht mehr effektiv und effizient genutzt werden,
  • die allgemeinen Ziele, etwa die Konnektivitätsziele der EU, nicht länger erfüllt werden können oder
  • die Frequenzen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Verteidigung benötigt werden.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Sofern Mitgliedstaaten individuelle harmonisierte Frequenznutzungsrechte für elektronische Kommunikationsdienste und -netze, insbesondere mobiles Breitband, für einen begrenzten Zeitraum erteilen, so muss dieser Zeitraum (Art. 49 Abs. 1)

  • bezüglich des angestrebten Ziels angemessen sein,
  • eine effektive und effiziente Nutzung gewährleisten und
  • wirksame Investitionen fördern; es muss demnach ausreichend Zeit für die Amortisation von Investitionen zur Verfügung stehen.

Von Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Die Prüfung auf Verlängerung erfolgt rechtzeitig (Art. 50 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie EP.

Die Mitgliedstaaten können die individuellen Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen, die für drahtlose elektronische Breitbandkommunikationsdienste vorgesehen sind zeitlich befristen. Tun sie dies, müssen sie den Rechteinhabern Rechtssicherheit über mindestens 20 Jahre garantieren (Art. 49 Abs. 2).

Die Nutzungsrechte sollten demnach für mindestens 15 Jahre gültig sein und ggfs. eine adäquate Fristverlängerung enthalten. Die Kriterien für eine solche Fristverlängerung müssen bereits vor der Vergabe der Nutzungsrechte bekannt sein. Spätestens zwei Jahre vor Ende der anfänglichen Nutzungsdauer erlaubt die zuständige Behörde die Fristverlängerung, sofern die Kriterien erfüllt sind. (Art. 49 Abs. 2)

Die Mitgliedstaaten können von den Vorgaben zur Dauer der Nutzungsrechte abweichen u.a. (Art. 49 Abs. 3)

  • in begrenzten geographischen Gebieten, in denen der Zugang zu Netzen mit hoher Kapazität sehr beschränkt oder nicht gegeben ist,
  • bei Projekten mit einer kurzen Laufzeit, und
  • bei experimentellen Nutzungen.

Wie Kommission.

Die Prüfung auf Verlängerung erfolgt rechtzeitig. Dies gilt nicht für Nutzungsrechte bei denen eine Verlängerung von vornherein ausgeschlossen wurde. (Art. 50 Abs. 1)

Wie Kommission.

Wettbewerb

Die NRBs müssen bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten einen „wirksamen Wettbewerb“ fördern und Wettbewerbsverfälschungen vermeiden (Art. 52 Abs. 1).

Dazu können sie u.a. (Art. 52 Abs. 2):

  • die Erteilung von Nutzungsrechten an Bedingungen knüpfen, etwa an den Zugang für Wettbewerber auf Vorleistungsebene,
  • die Anzahl an Nutzungsrechten für ein Unternehmen begrenzen oder
  • bestimmte Abschnitte von Frequenzbändern für neue Marktteilnehmer reservieren.

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission

Die zuständigen Behörden müssen bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten einen „wirksamen Wettbewerb“ fördern und Wettbewerbsverfälschungen vermeiden (Art. 52 Abs. 1).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Die zuständigen Behörden und/oder die NRBs müssen bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten einen „wirksamen Wettbewerb“ fördern und Wettbewerbsverfälschungen vermeiden (Art. 52 Abs. 1).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Zeitliche Koordinierung durch die Kommission

Die Kommission kann für die Nutzungsrechte harmonisierter Funkfrequenzen Durchführungsmaßnahmen erlassen über (Art. 53)

  • einheitliche Termine, bis zu denen bestimmte harmonisierte Funkfrequenzbänder genehmigt werden müssen und
  • die Verlängerung oder Verkürzung der Geltungsdauer individueller Frequenznutzungsrechte zur Anpassung an die einheitlichen Termine der Freigabe der Nutzung bestimmter Frequenzbänder.

Diese Durchführungsmaßnahmen werden im Prüfverfahren erlassen (Art. 53).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten sollen gemeinsam für die Nutzungsrechte harmonisierter Funkfrequenzen, insbesondere beim drahtlosen Breitband, festlegen (Art. 53)

  • einheitliche Termine, bis zu denen bestimmte harmonisierte Funkfrequenzbänder genehmigt werden müssen.

Vom Rat gestrichen.

Bei harmonisierten Frequenzen für drahtloses Breitband sollen die Mitgliedstaaten die Nutzung und, falls notwendig, die Genehmigung der Nutzungsrechte schnellstmöglich und spätestens drei Jahre nachdem die technischen Bedingungen für die Frequenzbänder harmonisiert wurden, genehmigen. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung zur Harmonisierung der technischen Bedingungen etwas anderes bestimmt. (Art. 53 Abs. 2)

Die Mitgliedstaaten können die Frist von drei Jahren verstreichen lassen, wenn (Art. 53 Abs. 3)

  • „allgemeine Interessen“ (z.B. Wahrung der kulturellen Vielfalt, Sicherheit des Lebens) dafürsprechen,
  • es an Nachfrage nach dem Frequenzband mangelt,
  • grenzüberschreitende funktechnische Störungen noch nicht gelöst sind,
  • die Kosten die erwarteten Einnahmen der Vergabe der Nutzungsrechte übersteigen,
  • das Band für die nationale Sicherheit oder Verteidigung benötigt wird oder

wegen höherer Gewalt.

Die Mitgliedstaaten sollen gemeinsam für die Nutzungsrechte harmonisierter Funkfrequenzen für elektronisch Kommunikationsdienste und -netze, festlegen (Art. 53)

  • einheitliche Termine, bis zu denen bestimmte harmonisierte Funkfrequenzbänder genehmigt werden müssen.

Im Trilog gestrichen.

Bei harmonisierten Frequenzen für drahtlose elektronische Breitbandnetze und -dienste sollen die Mitgliedstaaten die Nutzung schnellstmöglich und spätestens zwei Jahre und sechs Monate nachdem die technischen Bedingungen für die Frequenzbänder harmonisiert wurden, genehmigen oder schnellstmöglich nach Aufhebung einer Entscheidung in Ausnahmefällen eine alternative Nutzung vorzusehen. (Art. 53 Abs. 2)

Die Mitgliedstaaten können die Frist von zwei Jahren und sechs Monaten verstreichen lassen, wenn (Art. 53 Abs. 3)

  • „allgemeine Interessen“ (z.B. Wahrung der kulturellen Vielfalt, Sicherheit des Lebens) dafürsprechen,
  • grenzüberschreitende funktechnische Störungen mit Drittstaaten noch nicht gelöst sind,
  • das Band für die nationale Sicherheit oder Verteidigung benötigt wird oder
  • wegen höherer Gewalt.

Die Mitgliedstaaten können die Frist auch verstreichen lassen, wenn (Art. 53 Abs. 3a)

  • grenzüberschreitende funktechnische Störungen mit anderen Mitgliedstaaten noch nicht gelöst sind, oder
  • dies aufgrund der Komplexität der technischen Migration bestehender Nutzer eines Frequenzbandes nötig ist.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Nachdem sowohl das EP und der Rat eine eigene Position gefunden hatten, haben sich Kommission, Rat und EP nun in Trilogverhandlungen geeinigt. Nun muss das Trilogergebnis noch formell vom EP und vom Rat abgesegnet werden.