cepMonitor: Harmonisierung für Funkfrequenz-Nutzungsrechte (Richtlinie)
Richtlinie über den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation
Zuletzt aktualisiert am 12. Juli 2018
12.10.2016 Richtlinienvorschlag COM(2016) 590 |
02.10.2017 EP-Ausschuss: Bericht |
11.10.2017 Rat: Verhandlungsmandat |
29.06.2018 Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis |
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Aufgaben der nationalen Behörden in der Funkfrequenzpolitik | Die nationalen Regulierungsbehörden (NRBs) sind u.a. verantwortlich für die Festlegung (Art. 35 Abs. 1)
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Wie Kommission. |
Die nationalen zuständigen Behörden sind u.a. verantwortlich für die Festlegung (Art. 35 Abs. 1)
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Im Wesentlichen wie Rat. |
Peer-Review Verfahren | Bevor eine NRB eine der genannten Maßnahmen vornehmen will, muss sie einen Entwurf davon GEREK, der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten vorlegen (Art. 35 Abs. 2). – – – – – Das GEREK muss im Regelfall innerhalb eines Monats eine Stellungnahme zu dem Maßnahmenentwurf abgeben. Das GEREK kann Änderungen verlangen oder auch den Rückzug des Entwurfs. (Art. 35 Abs. 3) Die Kommission und andere NRBs können auch zu dem Maßnahmenentwurf Stellung nehmen (Art. 35 Abs. 3). Die betroffene NRB muss den Stellungnahmen der anderen NRBs, der Kommission und von GEREK „weitestgehend“ Rechnung tragen. Ändert sie den Entwurf nicht wie von dem GEREK gewünscht, muss sie dies begründen. (Art. 35 Abs. 5) |
Bevor eine NRB eine der genannten Maßnahmen vornehmen will, muss sie einen Entwurf davon GEREK, der Kommission, der Gruppe für Frequenzpolitik und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten vorlegen sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen (Art. 35 Abs. 2). – – – – – Das GEREK muss innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu dem Maßnahmenentwurf abgeben. Das GEREK kann Änderungen verlangen oder auch den Rückzug des Entwurfs. Es muss die Kriterien für ihre Evaluierung öffentlich machen. (Art. 35 Abs. 3) Wie Kommission. Wie Kommission. |
Bevor eine zuständige Behörde ein Auswahlverfahren für Frequenzbänder startet, die für drahtloses Breitband gedacht sind und für die harmonisierte Bedingungen gelten, kann die Behörde die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) beauftragen ein Peer-Review Forum einzuberufen, um sich über die genannten Maßnahmenentwürfe auszutauschen (Art. 35 Abs. 1). In Ausnahmenfällen kann das RSPG ein solches Forum auch eigenständig einberufen, wenn sie dies zur besseren Erreichung insbesondere der Ziele der Richtlinie für nötig hält (Art. 35 Abs. 5). Das Peer-Review Forum wird von der RSPG geleitet und organisiert. Teilnehmen können die RSPG Mitglieder, Experten anderer zuständiger Behörden und GEREK (Art. 35 Abs. 2). Die zuständige Behörde muss dem Forum seine Maßnahmenentwürfe darlegen und begründen (Art. 35 Abs. 3). Das RSPG veröffentlicht alljährlich einen Bericht über die diskutierten Maßnahmenentwürfe und stellt bewährte Praktiken vor (Art. 35 Abs. 3). Das RSPG kann unverbindliche Stellungnahmen zu den Maßnahmenentwürfen abgeben (Art. 35 Abs. 7). Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. |
Bevor eine zuständige Behörde und/oder eine NRB ein Auswahlverfahren für Frequenzbänder startet, die für drahtloses Breitband gedacht sind und für die harmonisierte Bedingungen gelten, kann die Behörde die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) beauftragen ein Peer-Review Forum einzuberufen, um sich über die genannten Maßnahmenentwürfe auszutauschen (Art. 35 Abs. 1). In Ausnahmenfällen kann das RSPG ein solches Forum auch eigenständig einberufen, um bewährte Praktiken zu Maßnahmenentwürfen auszutauschen und sie erwartet, dass diese die Fähigkeit der zuständigen Behörde beeinträchtigt, die Ziele der Richtlinie zu erreichen (Art. 35 Abs. 5). Im Wesentlichen wie Rat (Art. 35 Abs. 2 und 5). Die zuständige Behörde oder die NRB muss dem Forum seine Maßnahmenentwürfe darlegen und begründen (Art. 35 Abs. 3). Im Wesentlichen wie Rat (Art. 35 Abs. 6a). Wie Rat. Im Trilog gestrichen. Im Trilog gestrichen. Im Trilog gestrichen. |
Gemeinsame Genehmigungsverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte | Die Mitgliedstaaten können miteinander und mit der Kommission und GEREK gemeinsam (Art. 37 Abs. 1)
Das gemeinsame Genehmigungsverfahren muss bestimmte Kriterien erfüllen (Art. 37 Abs. 1 a-d) – |
Die Mitgliedstaaten müssen, sofern ein Risiko signifikanter grenzüberschreitender funktechnischer Störungen besteht, und können, sofern dieses nicht besteht, miteinander und mit der Kommission, der Gruppe für Frequenzpolitik und GEREK gemeinsam (Art. 37 Abs. 1)
Wie Kommission. Jeder Marktteilnehmer darf einen begründeten Antrag für ein gemeinsames Genehmigungsverfahren stellen (Art. 37 Abs. 1) |
Die Mitgliedstaaten können miteinander und mit der RSPG gemeinsam (Art. 37 Abs. 1)
Vom Rat gestrichen. – |
Wie Rat. Vom Rat gestrichen. Nutzen Mitgliedstaaten kein gemeinsames Genehmigungsverfahren, müssen sie dies Marktteilnehmern begründen, die daran Interesse gezeigt haben (Art. 37 Abs. 1) |
Beschränkung und Entzug von Funkfrequenznutzungsrechten | Die Mitgliedstaaten dürfen grundsätzlich Funkfrequenznutzungsrechte und Rechte zur Nutzung von Nummern nicht vor ihrem Ablaufdatum einschränken oder entziehen (Art. 19 Abs. 1) Die Mitgliedstaaten können den Entzug von Rechten jedoch erlauben – auch bei den Rechten mit 25 Jahren Mindestdauer – sofern hierfür vorab Verfahren festgelegt wurden sowie die Verhältnismäßigkeit gewahrt und Nichtdiskriminierung gegeben ist (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 49). |
Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten können die Einschränkung bzw. den Entzug von Rechten, die nach Umsetzung der Richtlinie gewährt werden, jedoch erlauben sofern hierfür vorab Verfahren festgelegt wurden, die Nutzungsbedingungen und –schwellenwerte bei Vergabe oder Erneuerung der Rechte klar festgelegt wurden sowie die Verhältnismäßigkeit gewahrt und Nichtdiskriminierung gegeben ist (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 49). |
Im Wesentlichen wie Kommission. Die Mitgliedstaaten können den Entzug von Rechten jedoch erlauben – auch bei den Rechten mit begrenzter Laufzeit – sofern hierfür vorab Verfahren festgelegt wurden sowie die Verhältnismäßigkeit gewahrt und Nichtdiskriminierung gegeben ist (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 49). |
Im Wesentlichen wie Kommission. Die Mitgliedstaaten können die Einschränkung bzw. den Entzug von Rechten jedoch erlauben – auch bei den Rechten mit 20 Jahren Mindestdauer – sofern hierfür vorab Verfahren festgelegt wurden sowie die Verhältnismäßigkeit gewahrt und Nichtdiskriminierung gegeben ist (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 49). |
Entgelte für Funkfrequenznutzungsrechte | Die Mitgliedstaaten können Entgelte für individuelle Frequenznutzungsrechte verlangen (Art. 42 Abs. 1). Mindestentgelte für die Rechte („Reservepreise“) müssen (Art. 42 Abs. 2)
Zahlungsregelungen für die Nutzungsrechte müssen mit der tatsächlichen Verfügbarkeit der betreffenden Funkfrequenzen in Verbindung stehen (Art. 42 Abs. 3). „Zahlungsregelungen“ für die Entgelte dürfen Investitionen in die Netze und Dienste, für die die Nutzungsrechte gewährt werden, „nicht unangemessen beeinträchtigen“ (Art. 42 Abs. 3). |
Wie Kommission. Mindestentgelte für die Rechte („Reservepreise“) müssen (Art. 42 Abs. 2)
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Mindestentgelte für die Rechte, inklusive „Reservepreise“ müssen (Art. 42 Abs. 2)
Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. |
Wie Kommission. Mindestentgelte für die Rechte („Reservepreise“) müssen (Art. 42 Abs. 2)
Entgelte für die Nutzungsrechte müssen in bestmöglichen Umfang mit der tatsächlichen Verfügbarkeit der betreffenden Funkfrequenzen in Verbindung stehen (Art. 42 Abs. 2 lit. c). Im Trilog gestrichen. |
Unzureichende Nachfrage nach harmonisierten Funkfrequenzen | Ist die Nachfrage für die Nutzung eines harmonisierten Frequenzbands auf nationaler oder regionaler Ebene unzureichend, so können die Mitgliedstaaten unter gewissen Voraussetzungen eine alternative Nutzung des Frequenzbands genehmigen (Art. 45 Abs. 3). Die alternative Nutzung wird nur ausnahmsweise gestattet (Art. 45 Abs. 3). Die alternative Nutzung muss alle drei Jahre überprüft werden oder sofern ein Nutzungsinteressent bei der zuständigen Behörde die Nutzung des Frequenzbands entsprechend der Harmonisierungsmaßnahme beantragt (Art. 45 Abs. 3). |
Im Wesentlichen wie Kommission. Die alternative Nutzung wird nur ausnahmsweise gestattet und nur sofern es für das Frequenzband zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Nutzung keine Nachfrage gibt (Art. 45 Abs. 3). Die alternative Nutzung muss alle drei Jahre überprüft werden oder sofort sofern ein Nutzungsinteressent bei der zuständigen Behörde die Nutzung des Frequenzbands entsprechend der Harmonisierungsmaßnahme beantragt (Art. 45 Abs. 3). |
Wie Kommission. Vom Rat gestrichen. Die alternative Nutzung muss regelmäßig überprüft werden oder sofern ein Nutzungsinteressent bei der zuständigen Behörde die Nutzung des Frequenzbands entsprechend der Harmonisierungsmaßnahme beantragt und den Antrag gebührend begründet (Art. 45 Abs. 3). |
Im Wesentlichen wie Kommission. Im Wesentlichen wie Kommission. Im Wesentlichen wie Rat. |
Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen | Die Mitgliedstaaten fördern die (gemeinsame) die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Individuelle Frequenznutzungsrechte sollen nur dann eingesetzt werden, wenn nur so aufgrund der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen ist. Folgende Kriterien sind maßgebend (Art. 46 Abs. 1):
Die Mitgliedstaaten sorgen bei harmonisierten Frequenzbändern für eine Minimierung funktechnischer Störungen auch dann, wenn Funkfrequenzen gemeinsam auf der Grundlage einer Kombination aus einer Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten genutzt werden. Sie müssen dabei u.a. (Art. 46 Abs. 1)
Die Kommission kann, nach weitgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der RSPG, Durchführungsmaßnahmen über die „Modalitäten der Anwendung“ der Kriterien beschließen. Die Durchführungsmaßnahmen werden im Prüfverfahren erlassen. (Art. 46 Abs. 3) |
Die Mitgliedstaaten fördern die (gemeinsame) die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Die Nutzung individueller Frequenznutzungsrechte soll beschränkt werden auf bestimmte Situationen, um (Art. 46 Abs. 1):
Die Mitgliedstaaten sollen ggfs. die Möglichkeit in Betracht ziehen, Funkfrequenzen gemeinsam auf der Grundlage einer Kombination aus einer Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten zu genehmigen Sie müssen dabei berücksichtigen (Art. 46 Abs. 1)
Die Kommission muss, nach weitgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der RSPG, Durchführungsmaßnahmen über die „Modalitäten der Anwendung“ der Kriterien beschließen. Die Durchführungsmaßnahmen werden im Prüfverfahren erlassen. (Art. 46 Abs. 3) |
Die Mitgliedstaaten fördern die (gemeinsame) die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Individuelle Frequenznutzungsrechte sollen nur dann eingesetzt werden, wenn nur so aufgrund der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen ist. Folgende Kriterien sind maßgebend (Art. 46 Abs. 1):
Wie Kommission. Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. |
Die Mitgliedstaaten fördern die (gemeinsame) die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Individuelle Frequenznutzungsrechte sollen nur dann eingesetzt werden, wenn nur so aufgrund der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen ist. Folgende Kriterien sind maßgebend (Art. 46 Abs. 1):
Wie Kommission und wie EP. Im Trilog gestrichen. Im Trilog gestrichen. |
Auflagen für die Genehmigung von Funkfrequenzrechten | Die zuständigen Behörden müssen die Vergabe von Frequenznutzungsrechten an Auflagen knüpfen. Sie müssen die Auflagen, inklusive des geforderten Nutzungsgrads und der Möglichkeit zur Übertragung oder Vermietung der Rechte, eindeutig festlegen. (Art. 47 Abs. 1) Wenn die Behörden Auflagen für individuelle Nutzungsrechte festlegen, können sie genehmigen (Art. 47 Abs. 2)
Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zu den „Modalitäten der Anwendung“ der genannten Auflagen erlassen, nicht aber zu den Entgelten für Nutzungsrechte oder zur Festlegung bestimmter Versorgungsverpflichtungen. Diese Durchführungsmaßnahmen werden im Komitologieverfahren (Prüfverfahren) erlassen, d.h. die Mitgliedstaaten können über ihre Vertreter im Kommunikationsausschuss Änderungen vorschlagen und die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit blockieren. (Art. 47 Abs. 3) |
Die zuständigen Behörden müssen die Vergabe von Frequenznutzungsrechten an Auflagen knüpfen. Sie müssen die Auflagen, inklusive des geforderten Nutzungsgrads und der Möglichkeit zur Übertragung oder Vermietung der Rechte, eindeutig festlegen. Die Auflagen müssen bei individuellen Nutzungsrechte vor ihrer Vergabe, Zuteilung oder Erneuerung klar definiert werden und sie können nur im Rahmen ihrer Halbzeitüberprüfung nach spätestens zehn Jahren angepasst werden (Art. 47 Abs. 1) Wie Kommission. Wie Kommission |
Die zuständigen Behörden müssen die Vergabe von Frequenznutzungsrechten an Auflagen – nicht bei Allgemeingenehmigungen – knüpfen. Sie müssen die Auflagen, inklusive des geforderten Nutzungsgrads und der Möglichkeit zur Übertragung oder Vermietung der Rechte, eindeutig festlegen. (Art. 47 Abs. 1) Im Wesentlichen wie Kommission. Vom Rat gestrichen. |
Die zuständigen Behörden müssen die Vergabe von Frequenznutzungsrechten an Auflagen – nicht bei Allgemeingenehmigungen – knüpfen. Sie müssen die Auflagen, inklusive des geforderten Nutzungsgrads und der Möglichkeit zur Übertragung oder Vermietung der Rechte, eindeutig festlegen. Die Auflagen müssen vor ihrer Vergabe oder Erneuerung klar definiert werden. (Art. 47 Abs. 1) Im Wesentlichen wie Kommission. Im Trilog gestrichen. |
Geltungsdauer individueller Nutzungsrechte für Funkfrequenzen | Sofern Mitgliedstaaten individuelle Frequenznutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum erteilen, so muss dieser Zeitraum (Art. 49 Abs. 1)
Die Mitgliedstaaten können die individuellen Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen zeitlich befristen. Tun sie dies, muss die Frist im Regelfall mindestens 25 Jahre betragen (Art. 49 Abs. 2). – – Unbeschadet etwaiger Verlängerungsbestimmungen bei bestehenden Rechten entscheiden die zuständigen Behörden über die Verlängerung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen von Amts wegen oder auf Antrag des Rechteinhabers (Art. 50 Abs. 1). Die Prüfung auf Verlängerung erfolgt mindestens drei Jahre vor Ablauf der Rechte (Art. 50 Abs. 1). Anträge des Rechteinhabers werden frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Rechte geprüft (Art. 50 Abs. 1). |
Sofern Mitgliedstaaten individuelle Frequenznutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum erteilen, so muss dieser Zeitraum (Art. 49 Abs. 1)
Wie Kommission. Die Nutzungsrechte können jedoch im Rahmen einer „Halbzeitbilanz“ nach spätestens 10 Jahren angepasst oder entzogen werden, sofern die Rechte (Art. 49 Abs. 2)
– Wie Kommission. Wie Kommission. Vom EP-Ausschuss gestrichen. |
Sofern Mitgliedstaaten individuelle harmonisierte Frequenznutzungsrechte für elektronische Kommunikationsdienste und -netze, insbesondere mobiles Breitband, für einen begrenzten Zeitraum erteilen, so muss dieser Zeitraum (Art. 49 Abs. 1)
Von Rat gestrichen. – – Wie Kommission. Die Prüfung auf Verlängerung erfolgt rechtzeitig (Art. 50 Abs. 1). Wie Kommission. |
Wie EP. Die Mitgliedstaaten können die individuellen Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen, die für drahtlose elektronische Breitbandkommunikationsdienste vorgesehen sind zeitlich befristen. Tun sie dies, müssen sie den Rechteinhabern Rechtssicherheit über mindestens 20 Jahre garantieren (Art. 49 Abs. 2). Die Nutzungsrechte sollten demnach für mindestens 15 Jahre gültig sein und ggfs. eine adäquate Fristverlängerung enthalten. Die Kriterien für eine solche Fristverlängerung müssen bereits vor der Vergabe der Nutzungsrechte bekannt sein. Spätestens zwei Jahre vor Ende der anfänglichen Nutzungsdauer erlaubt die zuständige Behörde die Fristverlängerung, sofern die Kriterien erfüllt sind. (Art. 49 Abs. 2) Die Mitgliedstaaten können von den Vorgaben zur Dauer der Nutzungsrechte abweichen u.a. (Art. 49 Abs. 3)
Wie Kommission. Die Prüfung auf Verlängerung erfolgt rechtzeitig. Dies gilt nicht für Nutzungsrechte bei denen eine Verlängerung von vornherein ausgeschlossen wurde. (Art. 50 Abs. 1) Wie Kommission. |
Wettbewerb | Die NRBs müssen bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten einen „wirksamen Wettbewerb“ fördern und Wettbewerbsverfälschungen vermeiden (Art. 52 Abs. 1). Dazu können sie u.a. (Art. 52 Abs. 2):
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Wie Kommission. Im Wesentlichen wie Kommission |
Die zuständigen Behörden müssen bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten einen „wirksamen Wettbewerb“ fördern und Wettbewerbsverfälschungen vermeiden (Art. 52 Abs. 1). Im Wesentlichen wie Kommission. |
Die zuständigen Behörden und/oder die NRBs müssen bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten einen „wirksamen Wettbewerb“ fördern und Wettbewerbsverfälschungen vermeiden (Art. 52 Abs. 1). Im Wesentlichen wie Kommission. |
Zeitliche Koordinierung durch die Kommission | Die Kommission kann für die Nutzungsrechte harmonisierter Funkfrequenzen Durchführungsmaßnahmen erlassen über (Art. 53)
Diese Durchführungsmaßnahmen werden im Prüfverfahren erlassen (Art. 53). – |
Wie Kommission. Wie Kommission. – |
Die Mitgliedstaaten sollen gemeinsam für die Nutzungsrechte harmonisierter Funkfrequenzen, insbesondere beim drahtlosen Breitband, festlegen (Art. 53)
Vom Rat gestrichen. Bei harmonisierten Frequenzen für drahtloses Breitband sollen die Mitgliedstaaten die Nutzung und, falls notwendig, die Genehmigung der Nutzungsrechte schnellstmöglich und spätestens drei Jahre nachdem die technischen Bedingungen für die Frequenzbänder harmonisiert wurden, genehmigen. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung zur Harmonisierung der technischen Bedingungen etwas anderes bestimmt. (Art. 53 Abs. 2) Die Mitgliedstaaten können die Frist von drei Jahren verstreichen lassen, wenn (Art. 53 Abs. 3)
wegen höherer Gewalt. |
Die Mitgliedstaaten sollen gemeinsam für die Nutzungsrechte harmonisierter Funkfrequenzen für elektronisch Kommunikationsdienste und -netze, festlegen (Art. 53)
Im Trilog gestrichen. Bei harmonisierten Frequenzen für drahtlose elektronische Breitbandnetze und -dienste sollen die Mitgliedstaaten die Nutzung schnellstmöglich und spätestens zwei Jahre und sechs Monate nachdem die technischen Bedingungen für die Frequenzbänder harmonisiert wurden, genehmigen oder schnellstmöglich nach Aufhebung einer Entscheidung in Ausnahmefällen eine alternative Nutzung vorzusehen. (Art. 53 Abs. 2) Die Mitgliedstaaten können die Frist von zwei Jahren und sechs Monaten verstreichen lassen, wenn (Art. 53 Abs. 3)
Die Mitgliedstaaten können die Frist auch verstreichen lassen, wenn (Art. 53 Abs. 3a)
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Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Nachdem sowohl das EP und der Rat eine eigene Position gefunden hatten, haben sich Kommission, Rat und EP nun in Trilogverhandlungen geeinigt. Nun muss das Trilogergebnis noch formell vom EP und vom Rat abgesegnet werden.