cepMonitor: Handelspolitische Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern
Zuletzt aktualisiert: 29. Januar 2016
Die Kommission hat den Verordnungsvorschlag COM(2012) 124 am 29.01.2016 durch den neuen Verordnungsvorschlag COM(2016) 34 abgeändert.
Änderung des Vorschlags COM(2012) 124 |
31.03.2012 Verordnungsvorschlag COM(2012) 124 |
10.12.2013 EP: Ausschussbericht |
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Ausschluss von Angeboten aus einem Drittstaat auf Initiative eines öffentlichen Auftraggebers | Auf Antrag bei der Kommission darf ein öffentlicher Auftraggeber Angebote, die Leistungen aus Drittstaaten enthalten, mit denen die EU kein Ab-kommen über den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen ge-schlossen hat, vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn (Art. 6 Abs. 1)
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Auf Antrag bei der Kommission darf ein öffentlicher Auftraggeber Angebote, die Leistungen aus Drittstaaten enthalten, mit denen die EU kein Abkommen über den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen geschlossen hat, vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn (Art. 6 Abs. 1)
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Zugangsbehinderungen für Angebote aus einem Drittstaat | Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Anbieters aus der EU sowie auf eigene Initiative entscheiden, eine Untersuchung einzuleiten, wenn (Art. 8 Abs. 1)
– – Die Kommission schließt die Untersuchung innerhalb von neun Monaten ab. Die Frist kann in begründeten Fällen um drei Monate verlängert werden (Art. 8 Abs. 3). Wenn die Kommission Zugangsbehinderungen feststellt, fordert sie in Verhandlungen den Drittstaat zu Korrekturmaßnahmen auf, damit die Anbieter aus der EU die gleichen Zugangsbedingungen wie heimische Anbieter erhalten (Art. 9 Abs. 1). Wenn der Drittstaat Korrekturmaßnahmen nicht folgt, kann die Kommission (Art. 9 Abs. 3)
Wenn der Drittstaat Verhandlungen ablehnt und die Kommission feststellt, dass die Zugangsbehinderungen zu einer mangelnden Reziprozität geführt haben, kann sie Anbietern aus dem Drittstaat vorübergehend Zugangsbehinderungen in der EU auferlegen (Art. 10 Abs. 1). Eine mangelnde Reziprozität liegt vor, wenn Anbieter aus der EU im Vergabeverfahren (Art. 6 Abs. 4)
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Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats, eines Anbieters aus der EU oder eines öffentlichen Auftraggebers sowie auf eigene Initiative entscheiden, eine Untersuchung einzuleiten, wenn (Art. 8 Abs. 1)
Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Zahl der Anträge von öffentlichen Auftraggebern oder Mitgliedstaaten. Lehnt die Kommission eine Untersuchung ab, begründet sie dies (Art. 8 Abs. 1). Die Kommission berücksichtigt bei der Untersuchung die von öffentlichen Auftraggebern gestellten Anträge auf einen Ausschluss von Angeboten aus einem Drittstaat (Art. 8 Abs. 3). Die Kommission schließt die Untersuchung innerhalb von drei Monaten ab. Die Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden (Art. 8 Abs. 3). Wie Kommission. Wenn der Drittstaat Korrekturmaßnahmen nicht folgt, kann die Kommission (Art. 9 Abs. 3)
Wenn der Drittstaat Verhandlungen ablehnt und die Kommission feststellt, dass die Zugangsbehinderungen zu einer mangelnden Reziprozität geführt haben, kann sie Anbietern aus dem Drittstaat für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren Zugangsbehinderungen in der EU auferlegen. Dieser Zeitraum kann um weitere fünf Jahre verlängert werden (Art. 10 Abs. 1). Eine mangelnde Reziprozität liegt vor, wenn Anbieter aus der EU im Vergabeverfahren (Art. 2 Abs. 1 lit. g a)
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Zulassung ungewöhnlich niedriger Angebote | Wenn der öffentliche Auftraggeber ein „ungewöhnlich niedriges Angebot“ zum Vergabeverfahren zulassen will, das Leistungen aus Drittstaaten im Wert von über 50% des Angebotswerts enthält, muss er alle anderen Bieter darüber informieren, weshalb das Angebot für den Bieter dennoch wirtschaftlich ist. Die anderen Bieter können eine Beurteilung abgeben, ob der genannte Bieter in der Lage sein wird, den Auftrag wie angegeben durchzuführen (Art. 7, Erwägungsgrund 19). |
Wie Kommission. Die anderen Bieter können sachdienliche Informationen übermitteln, damit der öffentliche Auftraggeber diese bei der Entscheidung über die Zulassung berücksichtigen kann (Art. 7 Abs. 1, 2). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament auf eine gemeinsame Position verständigen. Das Europäische Parlament hat am 15.01.2014 über den EP-Ausschussbericht in 1. Lesung beraten, die Schlussabstimmung wurde jedoch vertagt. Derweil soll der EP-Ausschussbericht als Grundlage für Trilogverhandlungen des Europäischen Parlaments mit Kommission und Rat dienen.