cepMonitor: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen

Zuletzt aktualisiert: 19. Mai 2014

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ERLASSEN:

VO (EU) Nr. 655/2014

 

Inkrafttreten:

17.07.2014

25.07.2011
Verordnungsvorschlag KOM(2011) 445
30.05.2013
EP-Ausschuss: Bericht
28.11.2013
Rat: Allgemeine Ausrichtung
06.02.2014
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Gegenstand

Mit dem „Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung“ (EuBvKpf) können private Gläubiger EU-weit die Konten ihrer Schuldner vorläufig pfänden (Art. 1).

Die Verordnung gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten (Art. 2 Abs. 1).

Die Verordnung findet keine Anwendung auf (Art. 2 Abs. 2 und 3)

  • Insolvenzverfahren,
  • Ansprüche aus den Systemen der Soziale Sicherheit,
  • Schiedssprüche,
  • Nachlass- und Erbforderungen oder
  • eheliche oder vergleichbare Güterstände.

Eine grenzüberschreitende Geldforderung liegt nur dann vor, wenn sich

  • der Sitz des Gerichts, bei dem der „EuBvKpf“ beantragt wird,
  • der Wohnsitz der Parteien und
  • der Ort der zu pfändenden Bankkonten nicht in ein und demselben Mitgliedstaat befinden (Art. 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Eine grenzüberschreitende Geldforderung liegt nur dann vor, wenn sich mindestens ein zu pfändendes Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat befindet als dem Mitgliedstaat

  • in dem das Gericht seinen Sitz hat,
  • in dem die Parteien ihre Wohnsitze haben oder
  • in dem der Vollstreckungstitel erwirkt wurde (Art. 3 Abs. 1).

Maßgeblich für die Feststellung eines grenzüberschreitenden Bezuges ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erlass eines „EuBvKpf“ beim zuständigen Gericht (Art. 3 Abs. 2).

Mit dem „Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung“ („Pfändungsbeschluss“ oder „Beschluss“) können private Gläubiger EU-weit die Konten ihrer Schuldner vorläufig pfänden (Art. 1).

Wie Kommission.

Zusätzlich: Gilt auch nicht für Haftung des Staates im Rahmen der Ausübung seiner hoheitlicher Rechte (Art. 2 Abs. 1).

Die Verordnung findet keine Anwendung auf (Art. 2 Abs. 2 und 3)

  • Insolvenzverfahren,
  • Ansprüche aus den Systemen der Soziale Sicherheit,
  • Schiedssprüche,
  • Nachlass- und Erbforderungen
  • eheliche oder vergleichbare Güterstände,
  • Bankkoten, die nach nationalem Recht nicht gepfändet werden dürfen und
  • Bankkonten von und bei Zentralbanken.

Eine grenzüberschreitende Geldforderung liegt nur dann vor, wenn sich das zu pfändende Bankkonto oder die zu pfändenden Bankkonten in einem anderen Mitgliedstaat befinden als dem Mitgliedstaat

  • in dem das Gericht seinen Sitz hat oder
  • in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat (Art. 3 Abs. 1).

Wie EP-Ausschuss.

Mit dem „Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung“ („Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung“ oder „Beschluss“) können private Gläubiger EU-weit die Konten ihrer Schuldner vorläufig pfänden (Art. 1).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie EP-Ausschuss.

Zuständigkeit für den Erlass eines „EuBvKpf“

Es wird unterschieden zwischen dem Fall, dass noch kein oder ein nur im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbarer Titel vorliegt und dem Fall, dass ein im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbarer Titel vorliegt (Art. 5 Abs. 1 und 2).

Zuständigkeit ohne im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbaren Titel: Der Gläubiger kann den Erlass des „EuBvKpf“ beantragen (Art. 6 Abs. 2 und 3)

  • bei einem Gericht desjenigen Mitgliedstaats, in dem das Hauptsachenverfahren anhängig gemacht werden muss; kommen in der Hauptsache mehrere Gerichte in Betracht, ist das Gericht zuständig, bei dem die Hauptsache anhängig gemacht wird oder werden soll oder
  • „ergänzend“ bei einem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats.

Zuständigkeit bei im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbarem Titel: Der Gläubiger kann den Erlass des „EuBvKpf“ beantragen (Art. 14)

  • bei dem Gericht, das das Urteil in der Hauptsache erlassen hat,
  • bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem der vollstreckbare Titel ausgestellt wurde, oder
  • bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaates.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Bei Forderungen, die der Schuldner als Verbraucher zu nichtkommerziellen Zwecken eingegangen ist, sind die Gerichte des Wohnsitzmitgliedstaates des Schuldners zuständig (Art. 6 Abs. 4).

Es wird unterschieden zwischen dem Fall, dass noch kein vollstreckbarer Titel vorliegt und dem Fall, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt (Art. 5)

Zuständigkeit ohne vollstreckbaren Titel: Der Gläubiger kann den Erlass des „Beschlusses“ beantragen (Art. 6 Abs. 2)

  • bei einem Gericht desjenigen Mitgliedstaats, in dem das Hauptsachenverfahren anhängig gemacht werden muss; kommen in der Hauptsache mehrere Gerichte in Betracht, ist das Gericht zuständig, bei dem die Hauptsache anhängig gemacht wird oder werden soll.

Zuständigkeit bei vollstreckbarem Titel: Der Gläubiger kann den Erlass des „Beschlusses“ beantragen (Art. 6 Abs. 5 und 6)

  • bei dem Gericht, das das Urteil in der Hauptsache erlassen hat oder
  • bei dem zuständigen Gericht des Mitgliedstaats, im dem der vollstreckbare Titel ausgestellt wurde.

Bei Forderungen, die der Schuldner als Verbraucher und der Gläubiger weder aus beruflichen noch aus gewerblichen Gründen eingegangen sind, sind die Gerichte des Wohnsitzmitgliedstaates des Schuldners zuständig (Art. 6 Abs. 4).

Wie Rat.

Wie Rat (Jetzt Art. 6 Abs. 1).

Wie Rat (jetzt Art. 6 Abs. 3 und 4).

Wie Kommission (jetzt Art. 6 Abs. 2).

Bedingung zur Erlangung eines Pfändungsbeschlusses

Ohne vollstreckbaren Titel gilt:

Der Gläubiger muss glaubhaft machen, (Art. 7)

  • dass die Forderung besteht und
  • dass die spätere Vollstreckung ohne „EuBvKpf“ nicht möglich oder erheblich erschwert wäre.

Das Gericht kann von dem Gläubiger eine Kaution oder Sicherheitsleistung verlangen (Art. 12).

Spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des „EuBvKpf“ muss der Gläubiger Klage in der Hauptsache erheben. Das Gericht kann auch eine kürzere Frist bestimmen. (Art. 13)

Wird die Frist nicht eingehalten, kann der Beschluss wiederrufen werden (Art. 13).

Wie Kommission.

Das Gericht verlangt von dem Gläubiger eine Kaution oder Sicherheitsleistung. In Ausnahmefällen kann der Gläubiger davon befreit werden. (Art. 12 Abs. 1 und 2).

Wird der „EuBvKpf“ gerichtlich aufgehoben oder geändert, seine Vollstreckung ausgesetzt oder die Forderung als unbegründet befunden, haftet der Gläubiger für alle Schäden beim Schuldner, die durch den Erlass des „EuBvKpf“ entstanden sind. Das zuständige Gericht entscheidet über den Umfang des Schadens. (Art. 12 a)

Spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Erlass des „EuBvKpf“ muss der Gläubiger Klage in der Hauptsache erheben. Das Gericht kann auch eine kürzere Frist bestimmen. (Art. 13)

Wird die Frist nicht eingehalten, kann der Beschluss aufgehoben werden (Art. 13).

Wie Kommission.

Das Gericht verlangt eine Sicherheitsleistung, wenn der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung oder keinen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erwirkt hat. In Ausnahmefällen kann der Gläubiger davon befreit werden (Art. 16a Abs. 1).

Das Gericht kann eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung oder einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erwirkt hat (Art. 16a Abs. 2).

Das Gericht teilt dem Gläubiger mit, ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung verlangt wird und erlässt den „Beschluss“ nach Eingang der Sicherheitsleistung (Art. 16a Abs. 3)

Der Gläubiger haftet für alle Schäden, die dem Schuldner wegen des „Beschlusses“ aufgrund seines Verschuldens entstanden sind. Die Beweislast liegt beim Schuldner. (Art. 16b Abs. 1)

Ein Verschulden des Gläubigers wird angenommen, sofern nichts gegenteiliges bewiesen wird und wenn

  • der Beschluss widerrufen wird, weil der Gläubiger das Hauptverfahren nicht eingeleitet hat,
  • der Gläubiger keine Freigabe überpfändeter Beträge beantragt hat,
  • der Gläubiger seinen Auskunftspflichten zu Parallelanträgen nicht nachgekommen ist und dadurch der Beschluss nicht oder nur für einen niedrigeren Betrag gerechtfertigt war oder
  • der Beschluss widerrufen oder die Vollstreckung eingestellt wurde, weil der Gläubiger seinen Verpflichtungen in Bezug auf Zustellung und Übersetzung der Schriftstücke nicht nachgekommen ist (Art. 16b Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus andere Haftungs-und Beweislastvorschriften in ihr einzelstaatliches Recht aufnehmen (Art. 16b Abs. 3).

Die Haftung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates (Art. 16b Abs. 4).

Spätestens innerhalb von 30 Tage nach Einreichung des Antrags oder 14 Tage nach Erlass des Beschlusses muss der Gläubiger Klage in der Hauptsache erheben, entscheidend ist welcher der spätere Zeitpunkt ist. Das Gericht kann die Frist auf Antrag des Schuldners auch verlängern (Art. 13 Abs. 1).

Wird die Frist nicht eingehalten, muss der Beschluss widerrufen oder beendet werden (Art.13 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie Rat (jetzt Art. 12 Abs. 1).

Wie Rat (jetzt Art. 12 Abs. 2).

Wie Rat (jetzt Art. 12 Abs. 3).

Wie Rat (jetzt Art. 13 Abs. 1).

Wie Rat (jetzt Art. 13 Abs. 2).

Wie Rat (jetzt Art. 13 Abs. 3).

Wie Rat (jetzt Art. 13 Abs. 4).

Wie Rat (jetzt Art. 10 Abs. 1).

Wie Rat (jetzt Art. 10 Abs. 2).

Verfahren zum Erlass des Pfändungsbeschlusses

Der Gläubiger kann die Vollstreckungsbehörde auffordern, die Bankverbindung(en) des Schuldners zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten ermöglichen die Ermittlungen, indem sie eine der folgenden Methoden vorsehen:

  • Die Banken werden verpflichtet, der Vollstreckungsbehörde auf Anfrage alle Konten des Schuldners zu benennen.
  • Die Vollstreckungsbehörde wird ermächtigt, alle Kontoinformationen aus staatlichen Datenbanken abzurufen. (Art. 17)

Der Gläubiger muss angeben, ob er an anderer Stelle bereits einen „EuBvKpf“ oder eine nationale Sicherungsmaßnahme beantragt hat. In diesem Fall kann der Erlass des „EuBvKpf“ verweigert werden. (Art. 19)

Der „EuBvKpf“ ist zu erlassen

  • innerhalb von sieben Kalendertagen nach Antragstellung, sofern noch kein vollstreckbarer Titel vorliegt und
  • innerhalb von drei Kalendertagen nach Antragstellung, sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt (Art. 21 Abs. 3 und 5).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Der Gläubiger muss detaillierte Angaben zu abgelehnten Anträgen machen (Art. 19).

Der „EuBvKpf“ ist zu erlassen

  • unmittelbar, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Antragstellung, sofern noch kein vollstreckbarer Titel vorliegt und
  • unmittelbar, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Antragstellung, sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt (Art. 21 Abs. 3 und 5).

Der Gläubiger kann das Gericht, bei dem der „Beschluss“ beantragt wurde, auffordern, bei der Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats um die Bankverbindung(en) des Schuldners zu ersuchen. Die Mitgliedstaaten ermöglichen die Ermittlungen der Auskunftsbehörde, indem sie mindestens eine der folgenden Methoden vorsehen:

  • Die Banken werden verpflichtet, der Vollstreckungsbehörde auf Anfrage alle Konten des Schuldners zu benennen.
  • Die Vollstreckungsbehörde wird ermächtigt, alle Kontoinformationen aus staatlichen Datenbanken abzurufen.
  • Nationale Gerichte können den Schuldner verpflichten, alle Konten offenzulegen.
  • Jede andere Methode, die zweckmäßig und weder finanziell noch zeitlich unverhältnismäßig ist. (Art. 17)

Der Gläubiger muss angeben, ob er an anderer Stelle bereits einen „Beschluss“ oder eine nationale Sicherungsmaßnahme beantragt hat, auch wenn diese als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurden (Art. 19 Abs. 1).

Der Gläubiger darf nicht mehrere Anträge auf Erlass eines „Beschluss“ bei mehreren Gerichten gegen denselben Schuldner stellen (Art. 19 Abs. 0).

Erwirkt der Gläubiger während des Verfahrens zu einem „Beschluss“ einen nationalen Beschluss gegen denselben Schuldner und dieselbe Forderung, muss er das betreffende Gericht informieren (Art. 19 Abs. 2).

Der „Beschluss“ ist zu erlassen

  • innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Antragstellung, sofern noch kein vollstreckbarer Titel vorliegt und
  • innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Antragsstellung, sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt (Art. 21a Abs. 1 und 2).

Wie Rat (jetzt Art. 14).

Wie Rat (jetzt Art. 16 Abs. 2).

Wie Rat (jetzt Art. 16 Abs. 1).

Wie Rat (jetzt Art. 16 Abs. 3).

Wie Rat (jetzt Art. 18 Abs. 1 und 2).

Rechtsbehelf des Gläubigers

Entscheidet das Gericht oder die Behörde, den „EuBvKpf“ nicht zu erlassen, kann der Gläubiger binnen 30 Tagen ab Zugang dieser Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen (Art. 22).

Entscheidet das Gericht oder die Behörde, den „EuBvKpf“ nicht zu erlassen, kann der Gläubiger binnen 30 Kalendertagen ab Zugang dieser Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen (Art. 22).

Wie Kommission.

Wie Kommission (jetzt Art. 21).

Verfahren nach Erlass des Pfändungsbeschlusses

Die Vollstreckungsbehörde stellt den „EuBvKpf“ spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Bank oder den Banken zu. Über die Zustellung an die Bank(en) werden der Gläubiger und die Erlassbehörde informiert. (Art. 24 Abs. 3 lit. c und d)

Der Schuldner wird über die Pfändung erst nach Vollstreckung informiert, sofern der Gläubiger nicht dessen Anhörung begehrt (Art. 10, 14 Abs. 4).

Die Bank teilt der Vollstreckungsbehörde und dem Gläubiger auf elektronischem Wege binnen drei Tagen nach Eingang des „EuBvKpf“ mit, in welcher Höhe Gelder des Schuldners vorläufig gepfändet wurden (Art. 27 Abs. 1).

Ein über dem geforderten Betrag liegendes Guthaben darf die Bank nicht offenlegen (Art. 27 Abs. 2).

Wird in mehrere Konten vollstreckt, muss der Gläubiger binnen 48 Stunden nach Erhalt der Vollstreckungsmitteilung alle Beträge, die seine Forderung übersteigen, gegenüber der nationalen Vollstreckungsbehörde freigeben (Art. 28).

Gemeinschafts- und Treuhandkonten des Schuldners dürfen nur nach den geltenden Vorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates vorläufig gepfändet werden (Art. 29).

Beträge, die nach nationalem Recht einer Pfändungsfreigrenze unterliegen, werden sie von der vorläufigen Pfändung ausgenommen (Art. 32).

Der „EuBvKpf“ hat denselben Rang wie ein nationaler Pfändungsbeschluss im Vollstreckungsstaat (Art. 33).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Das zuständige Gericht kann in Ausnahmefällen den Schuldner anhören, solange sich dadurch die Gefahr für den Gläubiger nicht erhöht, dass die Geltendmachung seine Forderung verhindert oder erheblich erschwert wird (Art. 10 Abs. 2).

Die Bank teilt der Vollstreckungsbehörde und dem Gläubiger auf elektronischem Wege binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des „EuBvKpf“ mit, in welcher Höhe Gelder des Schuldners vorläufig gepfändet wurden (Art. 27 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Vollstreckungsbehörden werden unverzüglich tätig (Art. 24 Abs. 2).

Der Schuldner wird über die Pfändung erst nach Vollstreckung informiert (Art. 15a).

Die Bank teilt dem zuständigen Gericht und dem Gläubiger binnen drei Arbeitstagen nach Ausführung des „Beschlusses“ mit, in welcher Höhe Gelder des Schuldners vorläufig gepfändet wurden (Art. 27 Abs. 1, 1a und 1b).

Vom Rat gestrichen.

Wird in mehrere Konten vollstreckt, muss der Gläubiger „auf schnellstmöglichem Wege“, spätestens nach drei Arbeitstagen, alle Beträge, die seine Forderung übersteigen, gegenüber der nationalen Vollstreckungsbehörde freigeben (Art. 28).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat (jetzt Art. 23).

Wie Rat (jetzt Art. 11).

Wie Rat (jetzt Art. 25 Abs. 1, 2 und 3).

Im Trilog gestrichen.

Wie Rat (jetzt Art. 27).

Wie Kommission (jetzt Art. 30).

Wie Rat (jetzt Art. 31).

Wie Kommission (jetzt Art. 32)

Geltungsdauer

Der „EuBvKpf“ bleibt in Kraft bis

  • er von einem Gericht aufgehoben wird oder
  • die Forderung vollstreckt wurde bzw. das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde (Art. 21 Abs. 7)

Wie Kommission.

Die durch den „Beschluss“ vorläufig gepfändeten Gelder bleiben gepfändet bis

  • der „Beschluss“ widerrufen wird,
  • die Vollstreckung des „Beschlusses“ beendet ist (Art. 21c).

Wie Kommission (jetzt Art. 20).

Rechtsbehelfe des Schuldners

Ist der Schuldner als Verbraucher, abhängiger Beschäftigter oder Versicherungsnehmer betroffen, kann er alle Einwände bei dem an seinem Wohnsitz zuständigen Gericht erheben (Art. 36).

Ein Rechtsbehelf ist in jedem Fall begründet, wenn der Gläubiger das Hauptsacheverfahren nicht innerhalb von 30 Tage eingeleitet hat (Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 35 Abs. 2).

Ein im Erlassmitgliedstaat eingelegter Rechtsbehelf ist begründet, wenn

  • der „EuBvKpf“ auf den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden kann, z.B. bei Insolvenzverfahren (Art. 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2),
  • das erlassende Gericht nicht zuständig war (Art. 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6) oder
  • die Bedingungen für den Erlass nicht erfüllt waren (Art. 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7).

Ein im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegter Rechtsbehelf ist unter anderem begründet, wenn (Art. 35 Abs. 1 und 3)

  • gegen nationale Pfändungsfreigrenzen verstoßen wurde,
  • ein Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat entschieden hat, dass die dem „EuBvKpf“ zugrundeliegende Forderung nicht besteht,
  • die Vollstreckbarkeit des zugrundeliegenden Titels im Erlassmitgliedstaat ausgesetzt wurde oder
  • der zugrundeliegende Titel im Erlassmitgliedstaat aufgehoben wurde.

Ist der Schuldner als Verbraucher, abhängiger Beschäftigter, Versicherungsnehmer oder Kleinstbetrieb betroffen, kann er alle Einwände bei dem an seinem Wohnsitz- bzw. Niederlassungsmitgliedstaates zuständigen Gericht erheben (Art. 36).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Ist der Schuldner Verbraucher und der Vertrag mit dem Gläubiger ist keinem beruflichen oder gewerblichen Zweck des Gläubigers zu zurechnen, ist ausschließlich das zuständige Gericht am Wohnsitz des Schuldners für alle Einwände zuständig (Art. 6 Abs. 4).

Vom Rat gestrichen.

Ein im Erlassmitgliedstaat eingelegter Rechtsbehelf ist begründet, wenn

  • die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind,
  • geltende Fristen nicht eingehalten wurden,
  • Sprachanforderungen an Schriftstücke nicht eingehalten wurden,
  • vorläufig gepfändete Beträge, die den zu pfändenden Betrag übersteigen nicht freigegeben wurden,
  • die Forderung ganz oder teilweise beglichen wurde oder
  • die Forderung in der Hauptsache gerichtlich abgewiesen wurde (Art. 34 Abs. 1).

Ein im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegter Rechtsbehelf ist unter anderem begründet, wenn (Art. 35 Abs. 1)

  • gegen nationale Pfändungsfreigrenzen verstoßen wurde,
  • die Vollstreckbarkeit des zugrundeliegenden Titels im Erlassmitgliedstaat ausgesetzt wurde,
  • geltende Fristen nicht eingehalten wurden,
  • Sprachanforderungen an Schriftstücke nicht eingehalten wurden,
  • vorläufig gepfändete Beträge, die den zu pfändenden Betrag übersteigen nicht freigegeben wurden,
  • die Forderung ganz oder teilweise beglichen wurde oder
  • die Forderung in der Hauptsache gerichtlich abgewiesen wurde.

Wie Rat (jetzt Art. 6 Abs. 2).

Im Trilog gestrichen.

Wie Kommission (jetzt Art. 33 Abs. 1).

Wie Rat (jetzt Art. 34).

Sonstige Rechtsbehelfe für den Gläubiger und den Schuldner

Der Gläubiger oder der Schuldner kann beim zuständigen Gericht eine Änderung oder einen Widerruf des „EuBvKpf“ beantragen, wenn sich die zugrunde liegenden Umstände geändert haben (Art. 40).

Wie Kommission.

Wie Kommission (Jetzt Art. 35a Abs. 1).

Das Gericht, das den „Beschluss“ erlassen hat, kann ihn auch selbstständig ändern oder widerrufen, wenn sich die zugrunde liegenden Umstände geändert haben (Art. 35a Abs. 1a).

Der Gläubiger und der Schuldner können gemeinsam beim zuständigen Gericht eine Änderung oder einen Widerruf des „Beschlusses“ beantragen, wenn sie sich hinsichtlich der Forderung geeinigt haben (Art. 35a Abs. 2).

Der Gläubiger kann beim zuständigen Gericht eine Änderung des „Beschlusses“ beantragen, wenn der Schuldner bei mehreren Konten in mehreren Mitgliedstaaten Pfändungsfreigrenzen geltend gemacht hat, die in der Summe die im Vollstreckungsmitgliedstaat gültige Pfändungsfreigrenze übersteigen (Art. 35a Abs. 3)

Wie Rat (jetzt Art. 35 Abs. 1).

Wie Rat (jetzt Art. 35 Abs. 2).

Wie Rat (jetzt Art. 35 Abs. 3).

Wie Rat (jetzt Art. 35 Abs. 4).

Wirkung des „EuBvKpf“

Jeder „EuBvKpf“ muss in allen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden, ohne dass es hierfür einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf. Die Anerkennung kann nicht angefochten werden. (Art. 23).

Die Vollstreckungsbehörde muss die Vollstreckung des „EuBvKpf“ aussetzten, wenn der Schuldner eine ausreichend hohe Sicherheitsleistung erbringt (Art. 38).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Die Entscheidung über eine Aussetzung wird der betreffenden Bank umgehend zugestellt, die sie nach Eingang unverzüglich ausführt. (Art. 38 Abs. 2 lit a).

Jeder „Beschluss“ muss in allen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden, ohne dass es hierfür einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf. Die Anerkennung kann angefochten werden. (Art. 23).

Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung des „Beschlusses“ beenden oder die gepfändeten Gelder vorläufig freigeben, wenn der Schuldner eine ausreichend hohe Sicherheitsleistung erbringt. Die Aussetzung oder Beendigung aufgrund einer Sicherheitsleistung wird dem Gläubiger mitgeteilt. (Art. 38)

Wie Rat (jetzt Art. 22).

Wie Rat.

Ergänzende Bestimmungen

Erhobene personenbezogene Daten, die im Prozess erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden, dürfen nur für den erhobenen Zweck verwendet werden. Die Daten dürfen nur solange aufgehoben werden, wie das für den Zweck erforderlich ist. (Art. 45 a)

Wie Rat (jetzt Art. 47).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.