cepMonitor: Grenzüberschreitende Paketzustelldienste (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste.
Zuletzt aktualisiert: 02. Mai 2018
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 22.05.2018 |
25.05.2016 Verordnungsvorschlag COM(2016) 285 |
09.06.2017 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
12.10.2017 EP-Ausschuss: Bericht |
13.12.2017 Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis |
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Gegenstand der Verordnung | Die Verordnung zielt darauf ab, die Aufsicht und den Wettbewerb in der grenzüberschreitenden Paketzustellung zur Förderung des Verbraucherzugangs und des Online-Handels zu stärken sowie „ungerechtfertigte Tarifunterschiede“ in der grenzüberschreitenden Paketzustellung abzubauen (S. 5, vgl. Erwägungsgrund 1, 2, 4, Art. 1). Hierfür legt sie Vorschriften für Paketzustelldienstanbieter sowie deren Regulierungsbehörden fest. |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. Zusätzlich: Die Verordnung soll gewisse Informationsstandards für Händler bzgl. der Informationen festlegen, die sie Kunden in Bezug auf grenzüberschreitende Paketzustelldienste erteilen (vgl. Erwägungsgrund 1, 2 4, Art. 1, 6a). |
Wie EP-Ausschuss. |
Definition Paketzustelldienstanbieter/ Paketzustelldienste und Pakete | Paketzustelldienstanbieter erbringen Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, der Sortierung, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen bis zu einem Gewicht von 31,5 kg. Ausgenommen sind Briefsendungen und der reine Transport ohne Verbindung zu einem der anderen Schritte in der Postbeförderungskette (Art. 2 Abs. 2 lit. a, b, Erwägungsgrund 8). – |
Wie Kommission. Zusätzlich: Keine Paketzustelldienstanbieter sind Unternehmen, die Verbrauchern Waren im Rahmen von Kaufverträgen persönlich und nur inländisch zustellen (Art. 2 Abs. 2 lit –a, a, b, Erwägungsgrund 8, 8a). Postsendungen bis zu 31,5 kg ausgenommen Briefsendungen werden explizit als „Pakete“ definiert (Art. 2 Abs. 2 lit.-a). |
Wie Kommission. Zusätzlich: Keine Paketzustelldienstanbieter sind Unternehmen, die Verbrauchern Waren im Rahmen von Kaufverträgen persönlich und nur inländisch zustellen und dabei nur in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Der reine Transport ist eingeschlossen, wenn das Unternehmen, ein zugehöriges Tochterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen anderweitig unter die Verordnung fällt (Art. 2 Abs. 2 lit –a, a, b, Erwägungsgrund 8). Postsendungen und „Sendungen“ bis zu 31,5 kg ausgenommen Briefsendungen werden explizit als „Pakete“ definiert (Art. 2 Abs. 2 lit.-a). |
Wie EP-Ausschuss. Wie Rat. |
Informationspflichten für Paketzustelldienstanbieter | Alle Paketzustelldienstanbieter müssen der nationalen Regulierungsbehörde ihres Niederlassungsstaates generelle Informationen, wie Kerndaten zum Unternehmensprofil – z.B. Name, Anschrift, Handelsregister-nummer etc. –, Informationen über die Art erbrachter Dienste oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen übermitteln (Art. 3 Abs. 1 lit. a-c). Der Paketzustelldienstanbieter muss bei der Übermittlung der allgemeinen Geschäftsbedingungen an die nationale Regulierungsbehörde auch explizit über die Details des Beschwerdeverfahrens informieren (Art. 3 Abs. 1c) Außerdem müssen Paketzustelldienstanbieter der nationalen Regulierungsbehörde ihres Niederlassungsstaates jährlich – am 31. März –übermitteln (Art. 3 Abs. 3 lit. a–c):
– – – Paketzustelldienstanbieter sind von den jährlichen Informationspflichten befreit, wenn sie weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und nur in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind (Art. 3 Abs. 6). |
Wie Kommission. Zusätzlich: Paketzustelldienstanbieter müssen auch Informationen zu den Merkmalen der Paketzustelldienste erbringen (Art. 3 Abs. 1 lit. a-c), wie um welchen Schritt der Postbeförderungskette es sich handelt, ob die Dienstleistung grenzüberschreitend, inländisch oder regional angeboten wird und ob Zusatzdienste, wie eine Möglichkeit zur Sendungsverfolgung, enthalten sind (Erwägungsgrund 3, 11a). Vom Rat gestrichen. Außerdem müssen Paketzustelldienstanbieter der nationalen Regulierungsbehörde ihres Niederlassungsstaates jährlich – am 30. Juni – übermitteln (Art. 3 Abs. 3 lit. a-ca, d):
Paketzustelldienstanbieter sind von den jährlichen Informationspflichten befreit, wenn im vorhergehenden Kalenderjahr durchschnittlich „weniger als 50 Personen [für sie] tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat“ der Niederlassung beteiligt waren und sie nur in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Der Schwellenwert sollte Vollzeitarbeitskräfte, Teilzeitarbeitskräfte, Selbständige und vorübergehend Beschäftigte beinhalten (Art. 3 Abs. 6); ggf. – wenn von der nationalen Regulierungsbehörde gefordert – auch von Unterauftragsnehmern (Erwägungsgrund 10). |
Wie Rat. Zusätzlich: Paketzustelldienstanbieter müssen neben den Merkmalen (laut Erwägungsgrund 11a) – falls möglich – eine „detaillierte Beschreibung“ der angebotenen Paketzustelldienste geben, wozu auch präzise Informationen zu den Zahlungsbedingungen für den Nutzer sowie zu dessen „sonstigen […] Optionen“ gehören (Art. 3 Abs. 1 lit. a–c, Erwägungsgrund 3). Wie Kommission. Zusätzlich: Der Paketzustelldienstanbieter muss auch explizit über geltende Haftungsausschlüsse informieren. Außerdem müssen Paketzustelldienstanbieter der nationalen Regulierungsbehörde ihres Niederlassungsstaates jährlich – am 31. Mai – übermitteln (Art. 3 Abs. 3 lit. a–ca):
Paketzustelldienstanbieter sind von den jährlichen Informationspflichten befreit, wenn sie im vorhergehenden „Kalenderjahr durchschnittlich weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt haben“ und nur in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind (Art. 3 Abs. 6). Der Schwellenwert sollte Vollzeitarbeitskräfte, Teilzeitarbeitskräfte, Selbständige und befristet Beschäftigte beinhalten (Erwägungsgrund 10). Der Schwellenwert kann von der nationalen Regulierungsbehörde – unter Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Gegebenheiten sowie wenn zur Einhaltung der Verordnung erforderlich und angemessen – auf 25 Personen gesenkt werden (Art. 3 Abs. 6). |
Wie Rat. Zusätzlich: Paketzustelldienstanbieter müssen neben den Merkmalen – falls möglich – eine „detaillierte Beschreibung“ der angebotenen Paketzustelldienste geben, (Art. 3 Abs. 1 lit. a–c, Erwägungsgrund 3, 11a). Wie EP-Ausschuss. Außerdem müssen Paketzustelldienstanbieter der nationalen Regulierungsbehörde ihres Niederlassungsstaates jährlich – am 30. Juni – übermitteln (Art. 3 Abs. 3 lit. a–ca, d):
Paketzustelldienstanbieter sind von den jährlichen Informationspflichten befreit, wenn im vorhergehenden Kalenderjahr durchschnittlich „weniger als 50 Personen [für sie] tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat“ der Niederlassung beteiligt waren und sie nur in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind (Art. 3 Abs. 6). Der Schwellenwert sollte insbesondere Vollzeit- und Teilzeitarbeitskräfte, Selbständige und vorübergehend Beschäftigte beinhalten (Erwägungsgrund 10); ggf. – wenn von der nationalen Regulierungsbehörde gefordert – auch von Unterauftragsnehmern (Art 3 Abs. 6, Erwägungsgrund 10). Der Schwellenwert kann von der nationalen Regulierungsbehörde – wenn aufgrund mitgliedstaatlicher Gegebenheiten nötig sowie zur Einhaltung der Verordnung erforderlich und angemessen – auf zwischen 25 und 49 Personen gesenkt werden (Art. 3 Abs. 7, Erwägungsgrund 10). |
Informationspflichten über Tarife und Endgebühren | Universaldienstanbieter – ernannte Postdienstanbieter, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer „bestimmten Qualität“ zu „tragbaren“ Preisen erbringen, wie die Deutsche Post oder La Poste (Art. 2 Nr. 13, Art. 3 Richtlinie 97/67/EG) – müssen nationalen Regulierungsbehörden ihres Sitzlandes bzw. ihrer Sitzländer jährlich für bestimmte inländische und grenzüberschreitende Brief- und Paketsendungsformate, folgendes melden (Art. 4 Abs. 1, 3, Anhang):
(Auch für Briefsendungsfor-mate muss die Sendung dabei eine solche Mindestgröße haben, dass sie als Paket gesehen werden kann. „Richtige“ Briefe bleiben ausge-schlossen.) – „Öffentliche Tariflisten“ werden an die Kommission, Endgebühren an die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden betroffener Sendeländer weitergeleitet (Art. 4 Abs. 2, 4). Die Kommission veröffentlicht die „öffentlichen Tariflisten“ auf einer Website. |
Alle Anbieter grenzüberschreitender Paketzustelldienste müssen der nationalen Regulierungsbehörde jährlich für bestimmte inländische und grenzüberschreitende Brief- und Paketsendungsformate, folgendes melden (Art. 4 Abs. 1, Anhang):
(Auch für Briefsendungsformate muss die Sendung dabei eine solche Mindestgröße haben, dass sie als Paket gesehen werden kann. „Richtige“ Briefe bleiben ausgeschlossen.) Paketzustelldienstanbieter sind von den Informationspflichten nach demselben Schwellenwert wie in Art. 3 Abs. 6 befreit. Der Schwellenwert umfasst unter Forderung der nationalen Regulierungsbehörden ggf. auch Teilzeitarbeitskräfte, Selbständige und vorübergehend Beschäftigte von Unterauftragsnehmern (Art. 4 Abs. 2a). „Öffentliche Tariflisten“ werden an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission veröffentlicht die „öffentlichen Tariflisten“ auf einer Website. (Art. 4 Abs. 2). |
Wie Rat. Paketzustelldienstanbieter sind von den Informationspflichten nach demselben Schwellenwert wie in Art. 3 Abs. 6 befreit (Art. 4 Abs. 1). Wie Rat. |
Wie Rat. Paketzustelldienstanbieter sind von den Informationspflichten nach demselben Schwellenwert wie in Art. 3 Abs. 6, 7 befreit (Art. 4 Abs. 1). Wie Rat. |
Bewertung der Tarife | Die nationalen Regulierungsbehörden müssen die „Erschwinglichkeit“ der von den Universaldienstanbie-tern – laut Art. 4 Abs. 1 – gemeldeten grenzüberschreitenden Tarife bewerten (Art. 5 Abs. 1). Dabei stützen sie sich insbesondere auf (Art. 5 Abs. 1 lit. a–c):
Wird ein Tarif als „nicht erschwing-lich“ eingestuft, müssen nationale Regulierungsbehörden von Universaldienstanbietern eine Rechtfertigung und/oder zusätzliche notwendige Informationen zur Tarifhöhe anfordern. Die Universaldienstanbieter müssen dem nachkommen (Art. 5 Abs. 2, 3). Die nationale Regulierungsbehörde leitet ihre Bewertung und die Rechtfertigung des Universaldienstanbieters an die Kommission, die anderen nationalen Regulierungsbehörden und die eigenen zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden weiter. Die Kommission veröffentlicht eine „nicht vertrauliche Fassung“ der Bewertung auf einer eigenen Website (Art. 5 Abs. 4, 5). |
Die nationalen Regulierungsbehörden müssen die – laut Art. 4 Abs. 1 – gemeldeten grenzüberschreitenden Tarife ermitteln, für die sie eine Bewertung notwendig halten, um unverhältnismäßig hohe grenzüberschreitende Tarife zu identifizieren. Die Tarife müssen dabei Paketzustelldienste von Universaldienstanbietern – die in ihrem Mitgliedstaat postalische Universaldienste anbieten (Erwägungsgrund 5a) – betreffen, die in ihrem Mitgliedstaat beginnen und zwar für Postsendungen, „die unter die Universaldienstpflichten ihres Mitgliedstaats [fallen]“ (Art. 5 Abs. -1). Bei ihrer Bewertung stützen sie sich auf (Art. 5 Abs. 2 lit. a–c):
Die nationalen Regulierungsbehörden können zur Bewertung alle Belege von Universaldienstanbietern anfordern. Diese müssen dem nachkommen (Art. 5 Abs. 2, 3). Die nationale Regulierungsbehörde leitet ihre Bewertung an die Kommission und eine „nicht vertrauliche Fassung“ ihrer Bewertung an die Kommission und „auf begründeten Antrag“ an alle betroffenen nationalen Regulierungsbehörden weiter. Die Kommission veröffentlicht eine „nicht vertrauliche Fassung“ der Bewertung auf einer eigenen Website (Art. 5 Abs. 4, 5). |
Die nationalen Regulierungsbehörden können die – laut Art. 4 Abs. 1 – gemeldeten grenzüberschreitenden Tarife objektiv und unter näher bestimmten Grundsätzen bewerten, um – ihrer Ansicht nach – unverhältnismäßig hohe grenzüberschreitende Tarife zu identifizieren. Die Tarife müssen dabei Paketzustelldienste betreffen, die in ihrem Mitgliedstaat beginnen und zwar für Postsendungen, „die unter die Universaldienstverpflichtung ihres Mitgliedstaats fallen“ (Art. 5 Abs. 1). Dabei stützen sie sich insbesondere auf (Art. 5 Abs. 2 lit. a, c, ca, cb, cc):
Die nationalen Regulierungsbehörden müssen zur Bewertung, falls sie es als erforderlich erachten, weitere erforderliche Nachweise von Paketzustelldienstanbietern anfordern, etwa Verlade- oder Transportkosten, Endgebühren und zwischen betreffenden Anbietern beförderte Mengen. Betroffene Anbieter müssen dem nachkommen und eine Rechtfertigung für die Tarife vorlegen (Art. 5 Abs. 2, 3). Die nationale Regulierungsbehörde leitet „einen detaillierten Bericht über ihre Bewertung“ an die Kommission, die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und die eigenen zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden weiter. Zudem leitet sie eine „nicht vertrauliche Fassung ihres [Berichts]“ an die Kommission weiter. Die Kommission veröffentlicht diesen auf einer eigenen Website (Art. 5 Abs. 4, 5). |
Die nationalen Regulierungsbehörden müssen die – laut Art. 4 Abs. 1 – gemeldeten grenzüberschreitenden Tarife von Paketzustelldienstanbietern ermitteln, für die sie objektiv eine Bewertung für notwendig halten. Die Tarife müssen dabei Paketzustelldienste betreffen, die in ihrem Mitgliedstaat beginnen und zwar für Postendungen, die unter die Universaldienstpflichten fallen (Art. 5 Abs. 1). Die ermittelten Tarife müssen sie anschließend objektiv – und unter näher bestimmten Grundsätzen – bewerten, um unverhältnismäßig hohe grenzüberschreitende Tarife zu identifizieren (Art. 5 Abs. 2). Dabei stützen sich insbesondere auf (Art. 5 Abs. 2 lit. a–d, Abs. 2a):
Die nationalen Regulierungsbehörden müssen zur Bewertung, falls sie es als erforderlich erachten, weitere erforderliche Nachweise von Paketzustelldienstanbietern anfordern. Diese müssen dem nachkommen und jegliche Rechtfertigungsgründe für die in der Bewertung befindlichen Tarife vorlegen (Art. 5 Abs. 3, 4). Die nationale Regulierungsbehörde leitet ihre Bewertung und eine „nicht vertrauliche Fassung“ ihrer Bewertung an die Kommission weiter (Art. 5 Abs. 5). |
Zugang zu Netzwerkkomponenten der Universaldienstanbieter und Endgebühren | Universaldienstanbieter, die Pakete zustellen und multilaterale Vereinbarungen über Endgebühren getroffen haben, müssen allen Paketzustelldienstanbietern – aufgrund des Diskriminierungsverbots grundsätzlich zu gleichen Endgebühren, außer wenn dies nicht kostendeckend wäre (Erwägungsgrund 18) – Zugang zu ihren Netzwerkkomponenten, Einrichtungen, Diensten und Informationssystemen gewähren, sofern das für die grenzüberschreitende Erbringung von Paketzustelldiensten erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1). Hierfür müssen die Universaldienstleister weitere Pflichten erfüllen, wie die Veröffentlichung eines Standardangebots mit den Geschäftsbedingungen und den Preisen für den Netzzugang sowie eines Einzelangebots für Zugang beantragende Paketzustelldienstanbieter, über das verhandelt werden muss (Art. 6 Abs. 2–8). |
Vom Rat gestrichen. |
Wie Rat. Zusätzlich: Paketzustelldienstanbieter, die bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über Endgebühren oder ähnliche Vernetzungsmaßnahmen treffen, müssen u.a. das EU-Wettbewerbsrecht einhalten und sollten mit ihren Vereinbarungen u.a. Effizienz unterstützen und Verbrauchern Vorteile bringen (Erwägungsgrund 18). Aufgrund des Diskriminierungsverbots müssen „kleinen und mittleren Paketzustelldienstanbietern“ gleiche Endgebühren angeboten werden, außer wenn dies nicht kostendeckend wäre. Ein verweigerter Zugang zu Netzwerkkomponenten etc. muss vor nationalen Regulierungsbehörden – für deren Beurteilung begründet werden (Erwägungsgrund 18a). |
Im Trilog gestrichen. |
Informationsstandards und Sanktionen | – |
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Händler, die Kaufverträge mit grenzüberschreitender Paketsendung abschließen, müssen Kunden vor Vertragsabschluss Informationen über Folgendes geben (Art. 6a Abs. 1 lit. a–c):
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Händler, die Kaufverträge mit grenzüberschreitender Paketsendung nach der Verbraucherrechterichtlinie [2011/83/EU] abschließen, müssen – wenn möglich und zutreffend – Verbrauchern vor Vertragsabschluss Informationen über Folgendes geben (Art. 6a):
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Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.