cepMonitor: Geräuschpegel von Kfz (Verordnung)
Verordnung KOM(2011) 856 des Europäischen Parlaments und Rates über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen
Zuletzt aktualisiert: 16. April 2014
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 16.06.2014 |
09.12.2011 Verordnungsvorschlag KOM(2011) 856 |
27.01.2013 EP: Ausschussbericht |
14.02.2013 EP: 1. Lesung |
02.04.2014 EP: 2. Lesung |
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Technische Kontrolle | – |
Bei einer technischen Kontrolle von Kfz müssen die Mitgliedstaaten den Geräuschpegel messen (Art. 4 neuer Abs. 3a). |
Wie EP-Ausschuss. |
Gestrichen. |
EU-einheitliche Verschärfung der Geräuschgrenzwerte | – Für Pkw mit bis zu 9 Sitzplätzen und einem Leistungs-Masse-Verhältnis (LMV) über 150 Kilowatt pro Tonne (kW/t) gelten um 1 dB höhere Grenzwerte (Anhang III). – Die EU-weiten Grenzwerte für Geräuschpegel sollen in zwei Schritten – zwei Jahre (Phase 1) und fünf Jahre (Phase 2) nach Inkrafttreten der Verordnung – gesenkt werden (Anhang III). |
Der Ausschuss schlägt Änderungen der Untereinteilungen der einzelnen Fahrzeugklassen vor (Anhang III). Für Pkw mit bis zu 9 Sitzplätzen und einem LMV (Anhang III)
– Die EU-weiten Grenzwerte für Geräuschpegel sollen sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gesenkt werden (Anhang III). |
Das EP schlägt weitere Änderungen der Untereinteilungen der einzelnen Fahrzeugklassen vor (Anhang III). Für Pkw mit bis zu 9 Sitzplätzen und einem LMV (Anhang III)
Für Pkw mit bis zu 4 Sitzplätzen, einem LMV über 200 kW/t und einem Fahrersitz, der weniger als 450 mm Abstand vom Boden hat, gelten um 6 dB höhere Grenzwerte (Anhang III). Wie EP-Ausschuss. |
Kommission, EP und Rat einigen sich auf weitere Änderungen der Untereinteilungen der einzelnen Fahrzeugklassen vor (Anhang III). Für Pkw mit bis zu 9 Sitzplätzen und einem LMV (Anhang III)
Für Pkw mit bis zu 4 Sitzplätzen, einem LMV über 200 kW/t und einem Fahrersitz, der weniger als 450 mm Abstand vom Boden hat, gelten um 4 dB höhere Grenzwerte (Anhang III). Die EU-weiten Grenzwerte für Geräuschpegel sollen in zwei Schritten – ab 1. Juli 2022 (Phase 1) und ab 1. Juli 2026 (Phase 2) – gesenkt werden (Anhang III). |
Zusätzliche Bestimmungen zu Geräuschemissionen (Additional Sound Emission Provision, ASEP) | Die „zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen“ gelten für Kfz (Art. 8)
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Die „zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen“ gelten für Kfz (Art. 8)
In Kfz-Verkaufsstellen sowie in Werbematerial und Handbüchern muss auf den Lärmpegel des Kfz hingewiesen werden. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung legt die Kommission einen Verordnungsvorschlag über Verbraucherinformationen vor (neuer Art. 8a). Die Kommission prüft die Möglichkeit, ein System zum Spezifizieren von Reifenrollgeräuschen auf Straßen einzuführen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, Informationen über die Qualität der Straßenbeläge zur Verfügung zu stellen (neuer Art. 8b). |
Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. |
Wie EP-Ausschuss. In Kfz-Verkaufsstellen sowie in Werbematerial und Handbüchern muss auf den Lärmpegel des Kfz hingewiesen werden. Die Kommission führt bis 1. Juli 2018 eine Folgenbewertung der Verbraucherinformationen durch, berichtet dem EP und dem Rat und legt gegebenenfalls Gesetzesvorschläge vor (Art. 7). Gestrichen. |
Akustisches Warnsystem für Elektro- und Hybridfahrzeuge (Acoustic Vehicle Alerting System, AVAS) | Hersteller von Elektro- und Hybridfahrzeugen können freiwillig in ihre Fahrzeuge ein akustisches Warnsystem einbauen (Art. 9). – Falls ein AVAS eingebaut wird, muss es insbesondere folgende Anforderungen erfüllen (Anhang IX):
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Wie Kommission. Die Kommission prüft binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung, ob „aktive Sicherheitssysteme“ zusätzlich zu oder im Vergleich zu AVAS die Verkehrssicherheit erhöhen (Art. 9). Falls ein AVAS eingebaut wird, muss es insbesondere folgende Anforderungen erfüllen (Anhang IX):
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Hersteller von Elektro- und Hybridfahrzeugen müssen in ihre Fahrzeuge ein akustisches Warnsystem einbauen (Art. 9). Wie Ausschussbericht. Jedes AVAS muss insbesondere folgende Anforderungen erfüllen (Anhang IX):
Wie Ausschussbericht. |
Hersteller von Elektro- und Hybridfahrzeugen müssen ein akustisches Warnsystem (Art. 8)
Gestrichen. Wie EP-Ausschuss (Anhang VIII). |
Zukünftige Änderungen durch die Kommission | Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung überprüft die Kommission, ob die Grenzwerte „angemessen“ sind, und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor (Art. 7). Die Kommission darf die Vorgaben für die Grenzwerte, die Prüfverfahren und die sonstigen materiellen Bestimmungen zu Geräuschen (Anhänge I bis XI) durch delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ändern (Art. 10 Abs. 1; Art. 11 bis Art. 13). Wenn durch das Prüfverfahren nach UN/ECE-Regelung Nr. 51 Grenzwerte festgelegt werden, kann die Kommission „in Erwägung“ ziehen, die Grenzwerte nach Anhang III durch einen direkten Verweis auf die UN/ECE-Regelungen Nr. 51 und Nr. 59 zu ersetzen (Art. 10 Abs. 2). – |
Sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung überprüft die Kommission die Grenzwerte. Die Überprüfung umfasst eine Folgenabschätzung samt Auswirkungen auf die Automobilindustrie und Berücksichtigung anderer Verordnungen (z. B. CO2-Grenzen; Art. 7). Die Kommission darf die Vorgaben für die Prüfverfahren und die sonstigen materiellen Bestimmungen zu Geräuschen (Anhänge I bis XI) durch delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ändern (Art. 10 Abs. 1; Art. 11 bis Art. 13). Wenn durch das Prüfverfahren nach UN/ECE-Regelung Nr. 51 Grenzwerte festgelegt werden, „prüft“ die Kommission die Möglichkeit, die Grenzwerte nach Anhang III durch einen direkten Verweis auf die UN/ECE-Regelungen Nr. 51 und Nr. 59 Rates zu ersetzen. Dabei dürfen Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften nicht geschwächt werden und Stellungnahmen des EP und des Rats müssen einbezogen werden (Art. 10 Abs. 2). |
Wie Ausschussbericht. Wie Ausschussbericht. Wie Ausschussbericht. Wie Ausschussbericht. |
Bis zum 1. Juli 2021 muss die Kommission eine Studie über die Grenzwerte durchführen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Die Kommission darf die sonstigen materiellen Bestimmungen zu Geräuschen (Anhänge I, IV, VIII und XI) durch delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ändern (Art. 8 bis 10). Gestrichen. Gestrichen. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.