cepMonitor: Geräuschpegel von Kfz (Verordnung)

Verordnung KOM(2011) 856 des Europäischen Parlaments und Rates über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen

Zuletzt aktualisiert: 16. April 2014

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ERLASSEN:

VO(EU) 540/2014

 

Inkrafttreten:

16.06.2014

09.12.2011
Verordnungsvorschlag KOM(2011) 856
27.01.2013
EP: Ausschussbericht
14.02.2013
EP: 1. Lesung
02.04.2014
EP: 2. Lesung
Technische Kontrolle

Bei einer technischen Kontrolle von Kfz müssen die Mitgliedstaaten den Geräuschpegel messen (Art. 4 neuer Abs. 3a).

Wie EP-Ausschuss.

Gestrichen.

EU-einheitliche Verschärfung der Geräuschgrenzwerte

– 

Für Pkw mit bis zu 9 Sitzplätzen und einem Leistungs-Masse-Verhältnis (LMV) über 150 Kilowatt pro Tonne (kW/t) gelten um 1 dB höhere Grenzwerte (Anhang III). 

– 

Die EU-weiten Grenzwerte für Geräuschpegel sollen in zwei Schritten – zwei Jahre (Phase 1) und fünf Jahre (Phase 2) nach Inkrafttreten der Verordnung – gesenkt werden (Anhang III).

Der Ausschuss schlägt Änderungen der Untereinteilungen der einzelnen Fahrzeugklassen vor (Anhang III).  

Für Pkw mit bis zu 9 Sitzplätzen und einem LMV (Anhang III) 

  • über 125 kW/t bis 150 kW/t gelten um 1 dB höhere Grenzwerte;
  • über 150 kW/t um 3 dB höhere Grenzwerte.  

–  

Die EU-weiten Grenzwerte für Geräuschpegel sollen sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gesenkt werden (Anhang III).

Das EP schlägt weitere Änderungen der Untereinteilungen der einzelnen Fahrzeugklassen vor (Anhang III).  

Für Pkw mit bis zu 9 Sitzplätzen und einem LMV (Anhang III) 

  • über 125 kW/t bis 150 kW/t gelten um 2 dB höhere Grenzwerte;
  • über 150 kW/t um 5 dB höhere Grenzwerte.  

Für Pkw mit bis zu 4 Sitzplätzen, einem LMV über 200 kW/t und einem Fahrersitz, der weniger als 450 mm Abstand vom Boden hat, gelten um 6 dB höhere Grenzwerte (Anhang III).  

Wie EP-Ausschuss.

Kommission, EP und Rat einigen sich auf weitere Änderungen der Untereinteilungen der einzelnen Fahrzeugklassen vor (Anhang III).

Für Pkw mit bis zu 9 Sitzplätzen und einem LMV (Anhang III)

  • über 120 kW/t bis 160 kW/t gelten um 1 dB höhere Grenzwerte;
  • über 160 kW/t um 3 dB höhere Grenzwerte.

 

 

Für Pkw mit bis zu 4 Sitzplätzen, einem LMV über 200 kW/t und einem Fahrersitz, der weniger als 450 mm Abstand vom Boden hat, gelten um 4 dB höhere Grenzwerte (Anhang III).

Die EU-weiten Grenzwerte für Geräuschpegel sollen in zwei Schritten – ab 1. Juli 2022 (Phase 1) und ab 1. Juli 2026 (Phase 2) – gesenkt werden (Anhang III).

Zusätzliche Bestimmungen zu Geräuschemissionen (Additional Sound Emission Provision, ASEP)

Die „zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen“ gelten für Kfz (Art. 8) 

  • zur Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen und
  • zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t.  

– 

Die „zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen“ gelten für Kfz (Art. 8) 

  • zur Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen und
  • zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t und
  • einem Hubvolumen über 660 cm³ sowie einem LMV über 35 kW/t oder
  • einer Nutzlast unter 850 kg sowie einem LMV über 40 kW/t.  

In Kfz-Verkaufsstellen sowie in Werbematerial und Handbüchern muss auf den Lärmpegel des Kfz hingewiesen werden. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung legt die Kommission einen Verordnungsvorschlag über Verbraucherinformationen vor (neuer Art. 8a). 

Die Kommission prüft die Möglichkeit, ein System zum Spezifizieren von Reifenrollgeräuschen auf Straßen einzuführen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, Informationen über die Qualität der Straßenbeläge zur Verfügung zu stellen (neuer Art. 8b).

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

In Kfz-Verkaufsstellen sowie in Werbematerial und Handbüchern muss auf den Lärmpegel des Kfz hingewiesen werden. Die Kommission führt bis 1. Juli 2018 eine Folgenbewertung der Verbraucherinformationen durch, berichtet dem EP und dem Rat und legt gegebenenfalls Gesetzesvorschläge vor (Art. 7).

Gestrichen.

Akustisches Warnsystem für Elektro- und Hybridfahrzeuge (Acoustic Vehicle Alerting System, AVAS)

Hersteller von Elektro- und Hybridfahrzeugen können freiwillig in ihre Fahrzeuge ein akustisches Warnsystem einbauen (Art. 9).  

– 

Falls ein AVAS eingebaut wird, muss es insbesondere folgende Anforderungen erfüllen (Anhang IX): 

  • Das AVAS muss ein dauerhaftes Geräusch erzeugen. Dieses sollte eindeutig auf das Fahrzeugverhalten hinweisen und den ungefähren Geräuschpegel eines Fahrzeugs derselben Klasse mit Verbrennungsmotor nicht überschreiten. 
  • Geräusche von Sirenen, Hupen, Glocken oder Rettungsfahrzeu­gen sind nicht zulässig. Melodien, Tier- und Insektengeräusche „sollten vermieden werden“.

Wie Kommission. 

Die Kommission prüft binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung, ob „aktive Sicherheitssysteme“ zusätzlich zu oder im Vergleich zu AVAS die Verkehrssicherheit erhöhen (Art. 9). 

Falls ein AVAS eingebaut wird, muss es insbesondere folgende Anforderungen erfüllen (Anhang IX): 

  • Das AVAS muss ein dauerhaftes Geräusch erzeugen. Dieses muss eindeutig auf Fahrzeugverhalten und Fahrtrichtung hinweisen und darf den ungefähren Geräuschpegel eines Fahrzeugs derselben Klasse mit Verbrennungsmotor nicht überschreiten.

 

 

  • Das Geräusch muss ähnlich klingen wie das Geräusch eines Fahrzeugs derselben Klasse, das mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet ist.

Hersteller von Elektro- und Hybridfahrzeugen müssen in ihre Fahrzeuge ein akustisches Warnsystem einbauen (Art. 9).  

Wie Ausschussbericht.  

Jedes AVAS muss insbesondere folgende Anforderungen erfüllen (Anhang IX): 

  • Wie Ausschussbericht. 

Wie Ausschussbericht.

Hersteller von Elektro- und Hybridfahrzeugen müssen ein akustisches Warnsystem (Art. 8) 

  • in alle neue Fahrzeugtypen ab 1. Juli 2019 und
  • in alle neue Fahrzeuge ab 1. Juli 2021einbauen.

 

 

Gestrichen.

Wie EP-Ausschuss (Anhang VIII).

Zukünftige Änderungen durch die Kommission

Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung überprüft die Kommission, ob die Grenzwerte „angemessen“ sind, und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor (Art. 7).

Die Kommission darf die Vorgaben für die Grenzwerte, die Prüfverfahren und die sonstigen materiellen Bestimmungen zu Geräuschen (Anhänge I bis XI) durch delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ändern (Art. 10 Abs. 1; Art. 11 bis Art. 13).

Wenn durch das Prüfverfahren nach UN/ECE-Regelung Nr. 51 Grenzwerte festgelegt werden, kann die Kommission „in Erwägung“ ziehen, die Grenzwerte nach Anhang III durch einen direkten Verweis auf die UN/ECE-Regelungen Nr. 51 und Nr. 59 zu ersetzen (Art. 10 Abs. 2).

Sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung überprüft die Kommission die Grenzwerte. Die Überprüfung umfasst eine Folgenabschätzung samt Auswirkungen auf die Automobilindustrie und Berücksichtigung anderer Verordnungen (z. B. CO2-Grenzen; Art. 7). 

Die Kommission darf die Vorgaben für die Prüfverfahren und die sonstigen materiellen Bestimmungen zu Geräuschen (Anhänge I bis XI) durch delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ändern (Art. 10 Abs. 1; Art. 11 bis Art. 13). 

Wenn durch das Prüfverfahren nach UN/ECE-Regelung Nr. 51 Grenzwerte festgelegt werden, „prüft“ die Kommission die Möglichkeit, die Grenzwerte nach Anhang III durch einen direkten Verweis auf die UN/ECE-Regelungen Nr. 51 und Nr. 59 Rates zu ersetzen.

Dabei dürfen Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften nicht geschwächt werden und Stellungnahmen des EP und des Rats müssen einbezogen werden (Art. 10 Abs. 2).

Wie Ausschussbericht. 

Wie Ausschussbericht. 

Wie Ausschussbericht.

Wie Ausschussbericht.

Bis zum 1. Juli 2021 muss die Kommission eine Studie über die Grenzwerte durchführen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

Die Kommission darf die sonstigen materiellen Bestimmungen zu Geräuschen (Anhänge I, IV, VIII und XI) durch delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ändern (Art. 8 bis 10).

Gestrichen.

Gestrichen.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.