cepMonitor: Gasversorgungssicherheit (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

Zuletzt aktualisiert: 25. Oktober 2017

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ERLASSEN

VO(EU) 2017/1938

 

Inkrafttreten:

01.11.2017

16.02.2016
Verordnungsvorschlag COM(2016) 52
20.10.2016
EP-Ausschuss: Bericht
27.04.2017
Rat, EP, Kommission: Trilog
Reverse-Flow-Pflicht

Fernleitungsbetreiber müssen sicherstellen, dass Fernleitungen an allen Grenzkuppelstellen Erdgas in beide Richtungen transportieren können (Reverse-Flow, Art. 4 Abs. 4).

Fernleitungsbetreiber können bei den betroffenen Mitgliedstaaten eine befristete Ausnahme von der Reverse-Flow-Pflicht von maximal vier Jahren beantragen, wenn sie anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse nachweisen, dass durch einen neugeschaffenen Reverse-Flow (Anhang III Nr. 4)

  • sich die Versorgungssicherheit in keinem Mitgliedstaat entlang des „Gaskorridors“ verbessert oder
  • die Kosten der nötigen Investitionen den Nutzen für die Versorgungssicherheit übersteigen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Gesicherte Gasversorgung für „geschützte Kunden“

Zu der Gruppe der „geschützten Kunden“ gehören: (Art. 2 Abs. 1):

  • Privathaushalte, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind,

Die Versorgung „geschützter Kunden“ muss gewährleistet sein („Versorgungsstandard“, Art. 5 Abs. 1):

  • An sieben aufeinanderfolgenden Tagen herrschen „extrem“ niedrige Temperaturen, wie dies statistisch nur alle 20 Jahre vorkommt.
  • Über einen Zeitraum von 30 Tagen besteht ein außergewöhnlich hoher Gasverbrauch, wie er statistisch nur alle 20 Jahre vorkommt.
  • Die größte einzelne Gasinfrastruktur fällt bei „durchschnittlichen Winterbedingungen“ 30 Tage aus.

Die Mitgliedstaaten können den Kreis der „geschützten Kunden“ ausweiten auf (Art. 2 Abs. 1)

  • „grundlegende soziale Dienste“,
  • kleine und mittlere Unternehmen,
  • nur mit Gas betriebene Fernwärmeanlagen, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind und Privathaushalte, kleine und mittlere Unternehmen oder grundlegende soziale Dienste mit Wärme versorgen.

Zu der Gruppe der „geschützten Kunden“ gehören: (Art. 2 Abs. 1):

  • Privathaushalte,
  • „grundlegende soziale Dienste“
  • nur mit Gas betriebene Fernwärmeanlagen, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind und Privathaushalte oder grundlegende soziale Dienste mit Wärme versorgen.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten können die für den Versorgungsstandard geltenden Bestimmungen ausweiten auf (Art. 5 Abs. 1a):

  • kleine und mittlere Unternehmen,
  • nur mit Gas betriebene Fernwärmeanlagen, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind und kleine und mittlere Unternehmen mit Wärme versorgen.

Wie Kommission

Wie Kommission.

 Wie Kommission.

Regionale Eingruppierung der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat wird genau einer von insgesamt neun „Regionen“ zugeordnet. (Anhang I)

Wie Kommission.

Jeder Mitgliedstaat wird mindestens einer von insgesamt vier Risikogruppen mit insgesamt 13 Untergruppen zugeordnet (Anhang I).

Risikobewertung

ENTSO-G führt bis zum 1. November 2017 eine EU-weite Simulation von zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastruktur durch (Art. 6 Abs. 6).

Die Mitgliedstaaten einer Region müssen gemeinsam mindestens alle vier Jahre eine Bewertung aller Risiken für die Sicherheit der Erdgasversorgung in ihrer Region durchführen. (Art. 6 Abs. 1, 5)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten einer „Risikogruppe“ müssen gemeinsam alle vier Jahre eine Bewertung aller Risiken für die Sicherheit der Erdgasversorgung durchführen (Art. 7 Abs. 2, 7).

Jeder Mitgliedstaat führt eine nationale Risikobewertung aller relevanten Risiken durch, die sich auf die Sicherheit der Gasversorgung auswirken (Art. 7 Abs. 3).

Präventions- und Notfallpläne

Die Mitgliedstaaten einer Region müssen gemeinsam mindestens alle vier Jahre (Art. 7 Abs. 1)

  • einen „Präventionsplan“ mit Maßnahmen zur Eindämmung der Risiken für die sichere Erdgasversorgung in der Region aufstellen und
  • einen „Notfallplan“ mit Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen einer Versorgungsstörung aufstellen.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen mindestens alle vier Jahre (Art. 8 Abs. 2)

  • einen „Präventionsplan“ mit Maßnahmen zur Eindämmung der Risiken für die sichere Erdgasversorgung aufstellen und
  • einen „Notfallplan“ mit Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen einer Versorgungsstörung aufstellen.

Der Präventionsplan und der Notfallplan müssen auch eines oder mehrere „regionale Kapitel“ enthalten, die von allen Mitgliedstaaten in der Risikogruppe gemeinsam ausgearbeitet werden (Art. 8 Abs. 3).

Solidaritätsgrundsatz

Um die Erdgasversorgung von Privathaushalten, grundlegenden sozialen Diensten und Fernwärmeanlagen in dem von einem Notfall betroffenen Mitgliedstaat zu gewährleisten, müssen die übrigen Mitgliedstaaten (Art. 12 Abs. 1-3)

  • höhere nationale Versorgungsstandards „vorübergehend“ auf den EU-Versorgungsstandard absenken,
  • Gaslieferungen in ihrem Hoheitsgebiet, die nicht für Privathaushalte, soziale Dienste und Fernwärmeanlagen bestimmt sind, in den von dem Notfall betroffenen Mitgliedstaat umleiten, sofern sie mit diesem über eine Gasfernleitung „direkt verbunden“ sind.

Die direkt verbundenen Mitgliedstaaten müssen gemeinsam die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für eine notwendige Umleitung der Gasflüsse im Notfall festlegen und in die regionalen Notfallpläne aufnehmen (Art. 12 Abs. 4).

 

 

 

 

Um die Erdgasversorgung von geschützten Kunden in dem von einem Notfall betroffenen Mitgliedstaat zu gewährleisten, müssen die übrigen Mitgliedstaaten (Art. 12 Abs. 1-3):

  • höhere nationale Versorgungsstandards „vorübergehend“ auf den EU-Versorgungsstandard absenken,
  • Gaslieferungen in ihrem Hoheitsgebiet, die nicht für geschützte Kunden bestimmt sind, in den von dem Notfall betroffenen Mitgliedstaat umleiten, sofern sie mit diesem über eine Gasfernleitung „direkt verbunden“ sind.

Die direkt verbundenen Mitgliedstaaten müssen gemeinsam die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für eine notwendige Umleitung der Gasflüsse im Notfall festlegen und in die regionalen Notfallpläne aufnehmen. Die Kommission wird Musterklauseln für diese Regeln vorlegen. (Art. 12 Abs. 4)

Zu der Gruppe der „durch Solidarität geschützten Kunden“ gehören: Privathaushalte, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind (Art. 2 Abs. 6).

Die Mitgliedstaaten können den Kreis der „durch Solidarität geschützten Kunden“ ausweiten auf (Art. 2 Abs. 6)

  • „grundlegende soziale Dienste, die nicht den Bildungssektor oder die Verwaltung betreffen“,
  • nur mit Gas betriebene Fernwärmeanlagen, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind.

Um die Erdgasversorgung von „durch Solidarität geschützte Kunden“ in dem von einem Notfall betroffenen Mitgliedstaat zu gewährleisten, müssen die übrigen Mitgliedstaaten (Art. 13 Abs. 1):

  • Gaslieferungen in ihrem Hoheitsgebiet, die nicht für „durch Solidarität geschützte Kunden“ bestimmt sind, in den von dem Notfall betroffenen Mitgliedstaat umleiten, sofern sie mit diesem über eine Gasfernleitung „direkt verbunden“ sind.

Wie Kommission.

Offenlegung von Gaslieferverträgen

Die Erdgasunternehmen müssen allen Mitgliedstaaten und der Kommission „Einzelheiten“ ihrer Gaslieferverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr melden, insbesondere (Art. 13 Abs. 6 lit. a)

  • die exakte Vertragslaufzeit,
  • tägliche, monatliche und jährliche Mindestgasmengen,
  • die Voraussetzung für die Aussetzung der Gaslieferung.

Die Erdgasunternehmen müssen den Mitgliedstaaten und der Kommission die vollständigen Gaslieferverträge „unmittelbar“ nach deren Abschluss oder Änderung vorlegen, wenn diese (Art. 13 Abs. 6 lit. b)

  • eine Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr haben,
  • nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen oder geändert werden und
  • einzeln oder zusammen mit anderen Gaslieferverträgen mit demselben Lieferanten mehr als 40% des Gasverbrauchs eines Landes ausmachen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission können die Vorlage von Gaslieferverträgen verlangen, wenn nach ihrer Auffassung diese Verträge die Versorgungssicherheit eines Mitgliedstaates, einer Region oder der EU gefährden könnten (Art. 13 Abs. 7).

Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen „wirtschaftlich sensible Informationen“ vertraulich behandeln (Art. 13 Abs. 9).

Die Erdgasunternehmen müssen allen Mitgliedstaaten und der Kommission „Einzelheiten“ ihrer Gaslieferverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr melden, insbesondere (Art. 13 Abs. 6 lit. a)

  • die exakte Vertragslaufzeit,
  • tägliche, monatliche und jährliche Mindestgasmengen,
  • die Voraussetzung für die Aussetzung oder Neuverhandlung der Gaslieferung,
  • den Preis.

Die Erdgasunternehmen müssen den Mitgliedstaaten und der Kommission die vollständigen Gaslieferverträge „unmittelbar“ nach deren Abschluss oder Änderung vorlegen, wenn diese (Art. 13 Abs. 6 lit. b)

  • eine Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr haben,
  • nach dem 20. März 2015 abgeschlossen oder geändert werden und
  • einzeln oder zusammen mit anderen Gaslieferverträgen mit demselben Lieferanten mehr als 40% des Gasverbrauchs eines Landes ausmachen.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission garantieren, dass sie „wirtschaftlich sensible Informationen“ vertraulich behandeln (Art. 13 Abs. 9).

 

Die Erdgasunternehmen müssen der zuständigen Behörde „Einzelheiten“ ihrer Gaslieferverträge mit „grenzüberschreitender Dimension“ und einer Laufzeit von mehr als einem Jahr melden, insbesondere (Art. 14 Abs. 6 lit. a)

  • die exakte Vertragslaufzeit,
  • tägliche, monatliche Mindestgasmengen,
  • die Voraussetzung für die Aussetzung der Gaslieferung.

Die Erdgasunternehmen müssen den „am stärksten betroffenen“ Mitgliedstaaten und der Kommission die vollständigen Gaslieferverträge „unmittelbar“ nach deren Abschluss oder Änderung vorlegen, wenn diese (Art. 14 Abs. 6 lit. b)

  • eine Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr haben,
  • nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen oder geändert werden und
  • einzeln oder zusammen mit anderen Gaslieferverträgen mit demselben Lieferanten mehr als 28% des Gasverbrauchs eines Landes ausmachen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsvorhaben ist abgeschlossen.