cepMonitor: Frauenquote (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen

Zuletzt aktualisiert: 19. Juni 2015

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14.11.2012
Richtlinienvorschlag COM(2012) 614
25.10.2013
EP: Ausschussbericht
20.11.2013
EP: 1. Lesung
19.06.2015
EP: Arbeitsgruppentreffen fortlaufend
Betroffene Unternehmen

Die Richtlinie gilt für alle börsennotierten Unternehmen mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat und (Art. 2 Nr. 8 i.V.m. Art. 3)

  • mindestens 250 Mitarbeitern sowie
  • entweder einem Jahresumsatz über 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro.

Die Mitgliedstaaten können Unternehmen von der Richtlinie ausnehmen, wenn der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts an der gesamten Belegschaft weniger als 10% beträgt (Art. 4 Abs. 6).

Die Richtlinie gilt für alle börsennotierten Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und (Art. 2 Nr. 8 i.V.m. Art. 3)

  • mindestens 250 Mitarbeitern sowie
  • entweder einem Jahresumsatz über 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro.

Vom EP gestrichen.

Die Kommission prüft bis 31. Dezember 2021, ob der Anwendungsbereich ausgeweitet werden sollte auf (Art. 9  Abs. 4)

  • große, nicht börsennotierte Privatunternehmen,
  • nicht börsennotierte öffentliche Unternehmen und
  • Vorstandsmitglieder.

Identisch mit Ausschussbericht.

Keine Stellungnahme.

Keine Stellungnahme.

Keine Stellungnahme.

Gesetzliche Geschlechterquote in Aufsichtsräten

Jedes Geschlecht muss zu mindestens 40% im Aufsichtsrat vertreten sein (Art. 4 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Quote auch dann als erfüllt gilt, wenn jedes Geschlecht zu mindestens einem Drittel in Aufsichtsrat und Vorstand vertreten ist (Art. 4 Abs. 7).

Diese Quote ist zu erreichen (Art. 4 Abs. 1)

  • in öffentlichen Unternehmen bis zum 1. Januar 2018 und
  • in privaten Unternehmen bis zum 1. Januar 2020.

Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2028 (Art. 10 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, genügt eine Quote von einem Drittel (Art. 4 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Keine Stellungnahme.

Diese Quote ist zu erreichen (Art. 4 Abs. 1)

Für alle Unternehmen bis 31. Dezember 2020.

Flexibilitätsklausel: Die Mitgliedstaaten können die Zielvorgaben und die Verfahrensvorschriften  aussetzen, wenn sie mit eigenen Maßnahmen sicherstellen, dass (Art.  4b)

  • mindestens 30% aller Posten der Aufsichtsratsmitglieder oder mindestens 25% aller Unternehmensleitungsposten mit Vertretern des unterrepräsentierten Geschlechts besetzt sind
  • spätestens am 1. Januar 2020 mindestens 30% der Posten der Aufsichtsratsmitglieder oder mindestens 25% aller Unternehmensleitungsposten mit Vertretern des unterrepräsentierten Geschlechts besetzt sind und in Fällen, in denen gegen diese Vorschriften verstoßen wird, entsprechende Durchsetzungsmaßnahmen zur Anwendung kommen
  • mindestens 25% aller Posten der Aufsichtsratsmitglieder oder 20% aller Unternehmensleitungsposten mit Vertretern des unterrepräsentierten Geschlechts besetzt sind und der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den fünf Jahren vor Aussetzung um mindestens 7,5 Prozentpunkte gestiegen ist.

Keine Stellungnahme.

Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2029 (Art. 10 Abs. 2).

Freiwillige Geschlechterquote in Vorständen

Die Unternehmen müssen sich auf eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter im Vorstand verpflichten (Art. 5 Abs. 1).

Diese Selbstverpflichtung ist zu erreichen (Art. 5 Abs. 1)

  • in öffentlichen Unternehmen bis zum 1. Januar 2018 und
  • in privaten Unternehmen bis zum 1. Januar 2020.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Keine Stellungnahme.

Erwogen wird, dass die Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen entfallen.

Auswahlverfahren

Die Ernennung von Aufsichtsräten muss  auf einer vergleichenden Analyse der Qualifikationen der Bewerber beruhen. Die Auswahlkriterien müssen vorab definiert sowie eindeutig und neutral formuliert sein. (Art. 4 Abs. 1)

Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts sind bevorzugt in den Aufsichtsrat zu berufen (Art. 4 Abs. 3), wenn sie

  • mindestens über die gleiche Eignung, Befähigung und Leistung wie die Mitbewerber des überrepräsentierten Geschlechts verfügen und
  • eine objektive Beurteilung ergeben hat, dass keinem Mitbewerber aufgrund „spezifischer Kriterien“ der Vorzug zu geben ist.

Mitgliedstaaten, die vor Einführung dieser Richtlinie Maßnahmen ergriffen haben, die nachweislich zum Erreichen der 40%-Quote in Aufsichtsräten führen, können die Einführung der Bestimmungen über das Auswahlverfahren aussetzen (Art. 8 Abs.3).

Unternehmen sollen einmal im Jahr Informationen über Gleichstellungsmaßnahmen und die Geschlechterverteilung im Aufsichtsrat und im Vorstand an nationale Behörden melden und auf ihrer Website veröffentlichen (Art. 5 Abs. 2).

Die Ernennung von Aufsichtsräten muss aus einem geschlechtlich ausgeglichen Bewerberpool erfolgen. Das Auswahlverfahren umfasst Stellenanzeige, Vorauswahl und Ernennung. (Art.4 Abs. 1UAbs. 1)

Werden Ernennungen aufgrund eines Wahlverfahrens vorgenommen, muss die Kandidatenliste ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen. Bei der Wahl von Aufsichtsräten darf das Geschlecht nicht vorgegeben werden. (Art.4 Abs. 1UAbs. 2)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Aussetzung wird automatisch aufgehoben, wenn keine 30%-Quote erreicht wird (Art. 8 Abs. 3 UAbs.2)

  • in öffentlichen Unternehmen bis 2015 und
  • in privaten Unternehmen bis 2017.

Unternehmen sollen einmal im Jahr Informationen über Gleichstellungsmaßnahmen und die Geschlechterverteilung im Aufsichtsrat und im Vorstand an nationale Behörden melden und auf ihrer Website sowie im Jahresbericht veröffentlichen Art. 5 Abs. 2).

Einige Mitgliedstaaten haben Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Verfahrensvorschriften.

Die Rechte der Aktionäre und der Arbeitnehmervertreter einschließlich der Abstimmungsfreiheit bei der Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder sollten gewahrt bleiben.

Keine Stellungnahme.

Keine Stellungnahme.

Keine Stellungnahme.

Rechtsschutz

Abgewiesene Kandidaten können vom Unternehmen die Qualifikationskriterien, die vergleichende Analyse und die Entscheidungsgründe fordern (Art. 4 Abs. 4).

Können abgelehnte Kandidaten die gleiche Eignung wie der erfolgreiche Bewerber belegen, muss das Unternehmen beweisen, dass es sich an objektive Einstellungskriterien gehalten hat (Art. 4 Abs. 5).

Unternehmen müssen abgewiesenen Kandidaten unaufgefordert Informationen über Anzahl und Geschlecht aller Bewerber, die Qualifikationskriterien, die vergleichende Analyse und die Entscheidungsgründe mitteilen (Art. 4Abs. 4).

Wie Kommission.

Keine Stellungnahme.

Keine Stellungnahme.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten müssen „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen“ für die Durchsetzung der Quotenregelungen vorsehen und diese auch tatsächlich anwenden (Art. 6 Abs. 1 und 2).

Die Sanktionen können auch umfassen (Art. 6 Abs. 2)

  • Geldbußen und
  • die Nichtigkeit der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern.

 

 

Wie Kommission.

Die Sanktionen können auch umfassen (Art. 6 Abs. 2)

  • Geldbußen,
  • die Nichtigkeit der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
  • den Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen und
  • den „teilweisen“ Ausschluss von Strukturfondsmitteln der EU.

Der Rat ersetzt den Begriff „Sanktionen“ durch den Begriff „Durchsetzungsmaßnahmen“.

Gleichzeitig stellt der Rat fest, dass die „Durchsetzungsmaßnahmen“ nur für die Einhaltung der Vorschriften über das Auswahlverfahren, das freiwillige Ziel für Vorstandsmitglieder und die Berichterstattungspflichten gelten sollen.

Unternehmen wären somit nicht für die Nichterreichung der quantitativen  Zielvorgaben zu bestrafen, wenn die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Ebenso sollen private Unternehmen nicht für Handeln oder Unterlassen verantwortlich gemacht werden, welches ihnen nicht zugerechnet werden kann.

Keine Stellungnahme.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Für dieses Politikvorhaben gilt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV), so dass Rat und EP zustimmen müssen. Bisher hat der Rat über das Vorhaben lediglich diskutiert; die 1. Lesung des Rates, in der er mit qualifizierter Mehrheit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verbindlich über das Politikvorhaben entscheidet, steht noch aus.