cepMonitor: Finanztransaktionssteuer (Richtlinie)
Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG
Zuletzt aktualisiert: 05. April 2013
30.04.2016 Vorschlag zurückgezogen |
28.09.2011 Richtlinienvorschlag KOM(2011) 594 |
25.10.2012 Vorschlag COM(2012) 631 |
12.12.2012 EP: Legislative Entschließung |
22.01.2013 Rat: Beschluss |
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Anwendungsbereich | Eine Finanztransaktion unterliegt der Finanztransaktionssteuer (FTS), wenn zumindest eine der Transaktionsparteien ein in der EU ansässiges Finanzinstitut ist (Art.1 Abs. 2). |
Die notwendige Einstimmigkeit im Rat für COM(2011) 594 wurde nicht erreicht. Die Kommission schlägt daher dem Rat vor, einer Verstärkten Zusammenarbeit „im Bereich der Schaffung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems“ zwischen den folgenden elf Mitgliedstaaten zuzustimmen:
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Das Europäische Parlament stimmt der Verstärkten Zusammenarbeit zu. |
Der Rat stimmt der Verstärkten Zusammenarbeit ebenfalls zu. Bei der Abstimmung im Rat enthielten sich Tschechien, Luxemburg, Malta und Großbritannien. Elf Staaten wollen nun eine Finanztransaktionssteuer einführen. Dies sind
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Finanztransaktionen | Der FTS unterworfene „Finanztransaktionen“ sind (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a-c)
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Finanzinstitute | Finanzinstitute sind (neben Banken, Versicherungen und Investmentfonds) auch Pensionsfonds, Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge und deren jeweilige Anlageverwalter (Art. 2 Abs. 1 UAbs. 7 lit. f). |
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Ansässigkeitsfiktion für Nicht-EU-Finanzinstitute | Ein Finanzinstitut gilt u. a. als „in der EU ansässig“, wenn es mit einem Finanzinstitut oder einem Nicht-Finanzinstitut handelt, das in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist (Art. 3 Abs. 1 lit. e.) |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Die Kommission muss nun einen Vorschlag zur inhaltlichen Ausgestaltung der Finanztransaktionssteuer vorlegen. Über diesen Rechtsakt stimmen im Rat allein die beteiligten Mitgliedstaaten ab (Art. 330 AEUV). Es ist Einstimmigkeit erforderlich. Das Europäische Parlament muss angehört werden. (Art. 113 AEUV)