cepMonitor: Europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) (Verordnung)

Verordnung über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP)

Zuletzt aktualisiert am 18. Februar 2019

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29.06.2017
Verordnungsvorschlag COM(2017) 343
19.06.2018
Rat: Allgemeine Ausrichtung
03.09.2018
EP-Ausschuss: Bericht
13.12.2018
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Definitionen

Ein „privates Altersvorsorgeprodukt“ (Art. 2 Abs. 1)

  • beruht auf einem Vertrag zwischen einem Sparer und einem Unternehmen,
  • dient der Altersvorsorge,
  •  sieht eine Kapitalansparung bis zum Renteneintritt vor,
  • sieht nur „begrenzte“ Möglichkeiten für einen vorzeitigen Kapitalabzug vor, und
  • generiert Einkommen mit dem Renteneintritt.

PEPP sind langfristig ausgerichtete Sparprodukte für Kleinanleger, deren Erwerb freiwillig ist. Sie gewähren ein Einkommen im Ruhestand und sind nicht oder nur beschränkt kündbar. (Art. 2 Ziff. 2)

PEPP-Verträge werden von einem PEPP-Sparer abgeschlossen (Art. 2 Abs. 2).

PEPP können auch „biometrische Risiken“ – Langlebigkeit, Invalidität und Tod – abdecken (Art. 42).

PEPP-Anbieter sind staatlich zugelassene Finanzunternehmen, die ein PEPP herstellen und vertreiben, also (Art. 2 Ziff. 14 i.V.m. Art. 5 Abs. 1)

  • Banken,
  • Versicherungen, die das Lebensversicherungsgeschäft betreiben,
  • Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge,
  • Wertpapierfirmen, die Anlageberatung oder Portfolioverwaltung anbieten, und
  • Investmentfondsgesellschaften (AIF und OGAW).

PEPP-Vertreiber sind (Art. 2 Ziff. 15).

  • Finanzunternehmen, die PEPP vertreiben, aber nicht selbst herstellen,
  • Versicherungsvermittler,
  • Rückversicherungsvermittler, und
  • Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit.

Ein „privates Altersvorsorgeprodukt“ (Art. 2 Abs. 1)

  • beruht auf einem Vertrag zwischen einem Sparer und einem Unternehmen,
  • dient der Altersvorsorge,
  • sieht eine Kapitalansparung bis zum Renteneintritt vor,
  • sieht nur „begrenzte“ oder mit Sanktionen behaftete Möglichkeiten für einen vorzeitigen Kapitalabzug vor,
  • generiert Einkommen mit dem Renteneintritt, und
  • ist kein betriebliches Altersvorsorgeprodukt.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

PEPP-Anbieter sind staatlich zugelassene Finanzunternehmen, die ein PEPP herstellen und vertreiben und zur Verwaltung kollektiver oder individueller Anlagen oder Ersparnisse zugelassen sind, also (Art. 2 Ziff. 14 i.V.m. Art. 5 Abs. 1)

  • Banken,
  • Versicherungen, die das Lebensversicherungsgeschäft betreiben,
  • Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, die nach nationalem Recht private Altersvorsorgeprodukte anbieten dürfen und bei denen die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des PEPP-Geschäfts von anderen Altersvorsorgegeschäften abgegrenzt sind,
  • Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, und
  • Investmentfondsgesellschaften (AIF und OGAW).

PEPP-Vertreiber sind (Art. 2 Ziff. 15).

  • Finanzunternehmen, die PEPP vertreiben, aber nicht selbst herstellen, und
  • Versicherungsvermittler.

Ein „privates Altersvorsorgeprodukt“ (Art. 2 Abs. 1)

  • beruht auf einem Vertrag zwischen einem Sparer und einem Unternehmen, und
  • sieht eine langfristige Kapitalansparung mit dem Ziel, Einkommen mit dem Renteneintritt zu generieren, vor.

Wie Kommission.

PEPP-Verträge werden von einem PEPP-Sparer oder von einem unabhängigem PEPP-Sparer-Verband im Auftrag seiner Mitglieder abgeschlossen (Art. 2 Abs. 2).

PEPP können als Zusatzoption auch „biometrische Risiken“ – Langlebigkeit, Invalidität und Tod – abdecken (Art. 42).

PEPP-Anbieter sind staatlich zugelassene Finanzunternehmen, die ein PEPP herstellen und vertreiben, also (Art. 2 Ziff. 14 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 5a)

  • Banken,
  • Versicherungen, die das Lebensversicherungsgeschäft betreiben,
  • Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, sofern sie biometrische Risiken nicht selbst abdecken oder eine bestimmte Rentenleistung garantieren können
  • Wertpapierfirmen, die Anlageberatung oder Portfolioverwaltung anbieten,
  • Investmentfondsgesellschaften (AIF und OGAW), und
  • andere auf nationaler Ebene zugelassene Unternehmen, die „private Altersvorsorgeprodukte“ anbieten; hier ist eine Genehmigung der EIOPA nötig.

PEPP-Vertreiber sind (Art. 2 Ziff.  15).

  • Finanzunternehmen, die PEPP vertreiben, aber nicht selbst herstellen.

Ein „privates Altersvorsorgeprodukt“ (Art. 2 Abs. 1)

  • beruht auf einem Vertrag zwischen einem Sparer und einem Unternehmen,
  • sieht eine langfristige Kapitalansparung mit dem Ziel, Einkommen mit dem Renteneintritt zu generieren, vor,
  • sieht nur „begrenzte“ Möglichkeiten für einen vorzeitigen Kapitalabzug vor, und
  • ist kein betriebliches oder gesetzliches Altersvorsorgeprodukt.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Rat (Art. 49).

PEPP-Anbieter sind staatlich zugelassene Finanzunternehmen, die ein PEPP herstellen und vertreiben, also (Art. 2 Ziff. 14 i.V.m. Art. 5 Abs. 1)

  • Banken,
  • Versicherungen, die das Lebensversicherungsgeschäft betreiben,
  • Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, die nach nationalem Recht private Altersvorsorgeprodukte anbieten dürfen und bei denen die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des PEPP-Geschäfts von anderen Altersvorsorgegeschäften abgegrenzt sind,
  • Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, und
  • Investmentfondsgesellschaften (AIF und OGAW).

PEPP-Vertreiber sind (Art. 2 Ziff. 16).

  • Finanzunternehmen, die PEPP vertreiben, aber nicht selbst herstellen,
  • Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten,
  • Versicherungsvermittler.
Zulassung/Registrierung

PEPP müssen von der Europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde (EIOPA) zugelassen werden (Art. 4–6).

Die EIOPA entscheidet über die Zulassung eines PEPP innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung eines vollständigen Zulassungsantrags (Art. 6 Abs. 1).

Die Zulassung ist EU-weit gültig (Art. 4 Abs. 2).

PEPP dürfen in der EU nur hergestellt und vertrieben werden, wenn sie von der EIOPA zugelassen wurden (Art. 4 Abs. 1).

Bestehende nationale Altersvorsorgeprodukte können nach Genehmigung durch die EIOPA auch als PEPP vertrieben werden. PEPP-Anbieter können „PEPP“ nicht in private Altersvorsorgeprodukte umwandeln, die nicht unter diese Verordnung fallen. (Art. 7 Abs. 2 und 3)

PEPP müssen von der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde registriert werden (Art. 4–6).

Die zuständige nationale Aufsichtsbehörde entscheidet über die Registrierung eines PEPP innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung eines vollständigen Registrierungsantrags (Art. 5 Abs. 4).

Die Registrierung ist EU-weit gültig (Art. 4 Abs. 2).

PEPP dürfen in der EU nur bereitgestellt und vertrieben werden, wenn sie in ein zentrales Register der EIOPA aufgenommen wurden (Art. 4 Abs. 1).

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Der PEPP-Anbieter muss in seinem Zulassungsantrag ggfs. explizit angeben, dass er nicht in Hersteller von Atomwaffen investiert (Art. 5 Abs. lit. d)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat (Art. 5–7).

Wie Rat (Art. 6 Abs. 4).

Wie Rat (Art. 5 Abs. 2).

Wie Rat (Art. 5 Abs. 1).

Im Trilog gestrichen.

Vertrieb von PEPP

PEPP-Anbieter dürfen PEPP vertreiben, die sie (Art. 8 Abs. 1)

  • selbst hergestellt haben, und
  • die sie nicht selbst hergestellt haben, sofern sie hierfür eine Zulassung ihrer zuständigen Behörde erhalten haben.

Versicherungsvermittler benötigen für den Vertrieb von PEPP, die sie nicht selbst hergestellt haben, keine Zustimmung ihrer nationalen Aufsichtsbehörde. Finanzunternehmen benötigen diese Zustimmung. (Art. 8 Abs. 2)

PEPP-Anbieter dürfen PEPP vertreiben, die sie (Art. 8 Abs. 1)

  • selbst hergestellt haben, und
  • die sie nicht selbst hergestellt haben, sofern die für sie relevanten sektorspezifischen Vorschriften dies erlauben.

Versicherungsvermittler sowie Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, benötigen für den Vertrieb von PEPP, die sie nicht selbst hergestellt haben, keine Zustimmung ihrer nationalen Aufsichtsbehörde. Andere Finanzunternehmen benötigen diese Zustimmung. (Art. 8 Abs. 2)

Im Wesentlichen wie Rat.

Wie Kommission.

Wie Rat (Art. 10 Abs. 1).

Wie Rat (Art. 10 Abs. 2).

EU-Pass

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber dürfen PEPP im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch im EU-Ausland bereitstellen und vertreiben, sofern sie die für sie im EU-Recht verankerten einschlägigen Vorschriften und Verfahren einhalten (Art. 11 Abs. 1).

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber dürfen PEPP im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch im EU-Ausland bereitstellen und vertreiben, sofern sie die für sie im EU-Recht verankerten einschlägigen Vorschriften und Verfahren einhalten. Für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge und Verwalter von AIF gelten Sonderregeln. (Art. 11 Abs. 1, neuer Art. 11a)

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber müssen, bevor sie ein Unterkonto eines PEPP im EU-Ausland eröffnen wollen, dies bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats notifizieren (Art. 11 i.V.m. Art. 17).

Wie Kommission.

Wie Rat (Art. 14, Art. 15).

Wie Rat (Art. 14 i.V.m. Art. 21).

Mitnahmefähigkeit der PEPP bei Wohnsitzwechsel ins EU-Ausland

Sparer haben das Recht, beim Wechsel ihres Wohnsitzes ins EU-Ausland weiter in ihr PEPP einzuzahlen. In diesem Fall haben sie weiterhin Anspruch auf alle mit dem PEPP-Anbieter vereinbarten Vorteile und Anreize („Mitnahmeservice“). (Art. 12)

Bei Abschluss eines PEPP wird zunächst innerhalb des PEPP eine dem Wohnsitz des Sparers entsprechende nationale Kammer („compartment“) eröffnet (Erwägungsgrund 20).

Bei jedem Wohnsitzwechsel ins EU-Ausland muss der PEPP-Anbieter eine neue Kammer für den neuen Wohnsitzstaat eröffnen. Für diese Eröffnung ist der bestehende Vertrag anzupassen oder ein neuer Vertrag zu schließen. (Art. 13-15)

Für die einzelne Kammer gilt das Recht des jeweiligen Wohnsitzstaates. Insbesondere muss jede Kammer die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen und Bedingungen für die Inanspruchnahme von Anreizen auf nationaler Ebene berücksichtigen. (Art. 13–15)

PEPP-Anbieter müssen potentielle Sparer bei Auflage eines PEPP über die sofort verfügbaren nationalen Kammern informieren (Art. 13 Abs. 2).

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung muss jedes PEPP nationale Kammern für alle Mitgliedstaaten anbieten (Art. 13 Abs. 3).

Auf Antrag der Sparer kann das angesparte Vermögen von verschiedenen nationalen Kammern in einer Kammer zusammengeführt werden (Art. 16).

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Wie Kommission.

Bei Abschluss eines PEPP wird zunächst innerhalb des PEPP eine dem Wohnsitz des Sparers entsprechendes nationales Unterkonto („sub-account“) eröffnet (Erwägungsgrund 20).

Bei jedem Wohnsitzwechsel ins EU-Ausland muss der PEPP-Anbieter ein neues Unterkonto für den neuen Wohnsitzstaat eröffnen. Für diese Eröffnung ist der bestehende Vertrag anzupassen. (Art. 13-15)

Der PEPP-Sparer kann auch weiter in sein letztes Unterkonto einzahlen (Art. 15 Abs. 2a).

Kann der PEPP-Anbieter kein neues Unterkonto eröffnen, kann der PEPP-Sparer (Art. 15 Abs. 3)

  • den PEPP-Anbieter kostenfrei wechseln, oder
  • weiter in sein letztes Unterkonto einzahlen; dann bleiben die rechtlichen Anforderungen bestehen.

Ein PEPP-Anbieter kann die Eröffnung neuer nationaler Unterkonten auch an qualifizierte Drittparteien delegieren (Art. 14 Abs. 1a).

Für das einzelne Unterkonto gilt das Recht des jeweiligen Wohnsitzstaates. Insbesondere muss jedes Unterkonto die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen und Bedingungen auf nationaler Ebene für die Einzahlungs- und Auszahlungsphase berücksichtigen. (Art. 13–15)

PEPP-Anbieter müssen potentielle Sparer bei Auflage eines PEPP über die sofort verfügbaren nationalen Unterkonten informieren (Art. 13 Abs. 2).

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Der PEPP-Sparer kann gleichzeitig in mehrere Kammern einzahlen (Art. 12 Abs. 2).

Kann der PEPP-Anbieter keine neue Kammer eröffnen, kann der PEPP-Sparer (Art. 13 Abs. 3)

  • den PEPP-Anbieter kostenfrei wechseln, oder
  • weiter in sein letztes Unterkonto einzahlen; dann bleiben die rechtlichen Anforderungen bestehen.

Ein PEPP-Anbieter kann die Eröffnung neuer nationaler Kammern auch an eingetragene Partner delegieren (Art. 13 Abs. 2).

Wie Kommission.

PEPP-Anbieter müssen potentielle Sparer bei Auflage eines PEPP über die Portabilitätsoptionen und die verfügbaren nationalen Kammern, die sie selbst oder über Drittanbieter bereitstellt, informieren (Art. 13 Abs. 2).

Der PEPP-Anbieter muss auflisten, welche nationalen Kammern er anbieten kann und muss diese dann anbieten. Kann er dies nicht, kann der PEPP-Sparer kostenlos wechseln. (Art. 13 Abs. 3)

Auf Antrag der Sparer kann das angesparte Vermögen oder ggfs. der Rückgabewert ganz oder teilweise von verschiedenen nationalen Kammern in andere Kammern übertragen werden (Art. 16).

Der PEPP-Anbieter muss den PEPP-Sparer aufklären über (Art. 16 Abs. 1a)

  • die Auswirkungen einer Übertragung der angesparten Vermögen,
  • die Steuern und Gebühren, die bei einer Übertragung anfallen,
  • die finanziellen Auswirkungen, das Vermögen in einer Kammer zu belassen.

Wie Kommission (Art. 17).

Bei Abschluss eines PEPP-Vertrages wird zunächst innerhalb des PEPP eine dem Wohnsitz des Sparers entsprechendes nationales Unterkonto („sub-account“) eröffnet (Erwägungsgrund 34).

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 18-20).

Wie Rat (Art. 20 Abs. 3).

Wie Rat (Art. 20 Abs. 1 Uabs. 3)

Ein PEPP-Anbieter kann die Eröffnung neuer nationaler Unterkonten auch an einen anderen registrierten PEPP-Anbieter delegieren (Art. 19 Abs. 2).

Wie Rat (Art. 19–21).

PEPP-Anbieter müssen potentielle Sparer bei Auflage eines PEPP über die Portabilitätsoptionen und die sofort verfügbaren nationalen Unterkonten informieren (Art. 18 Abs. 2).

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung muss jedes PEPP nationale Unterkonten für mindestens zwei Mitgliedstaaten anbieten (Art. 13 Abs. 3).

Im Trilog gestrichen.

Der PEPP-Anbieter muss den PEPP-Sparer aufklären, ob (Art. 20 Abs. 4)

  • die Eröffnung eines neuen Unterkontos und die Einzahlung von Beiträgen in dieses Unterkonto vorteilhafter ist als weiterhin in das bereits bestehende Unterkonto einzuzahlen.
Wechsel des PEPP-Anbieters

PEPP-Sparer können ihren PEPP-Anbieter maximal alle fünf Jahre wechseln (Art. 45 Abs. 2).

Für den Wechsel müssen PEPP-Anbieter die Übertragung von Guthaben zu einem anderen PEPP-Anbieter ermöglichen („Wechselservice“) (Art. 45 ff.).

Die Gebühren und Entgelte für das Schließen des alten PEPP-Kontos dürfen maximal 1,5% des angesparten Guthabens betragen (Art. 48 Abs. 3).

PEPP-Sparer können ihren PEPP-Anbieter frühestens fünf Jahren nach Vertragsschluss wechseln und anschließend frühestens fünf Jahre nach dem letzten Wechsel. Kann kein erwünschtes Unterkonto eröffnet werden, gilt diese Wechselregel nicht. (Art. 45 Abs. 2)

Der PEPP-Anbieter kann dem PEPP-Sparer einen regelmäßigeren Wechsel erlauben (Art. 45 Abs. 2).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Erfolgt ein Wechsel zwischen PEPP-Anbietern, die eine individuelle Portfolioverwaltung anbieten, kann der PEPP-Sparer zwischen der Übertragung von Sachwerten oder entsprechende Beträge wählen. Der Sachwerteübertragung muss der andere Anbieter jedoch zustimmen. (Art. 45 Abs. 3)

In der Auszahlungsphase müssen PEPP-Anbieter keinen Wechselservice anbieten, sofern Auszahlungen in Form lebenslanger Rentenzahlungen erfolgen

Die Gebühren und Entgelte für das Schließen des alten PEPP-Kontos dürfen maximal 1% des angesparten Guthabens betragen und dürfen die tatsächlichen administrativen Kosten nicht übersteigen (Art. 48 Abs. 3).

Die Mitgliedstaaten dürfen auch eine geringere Prozentzahl festlegen, oder eine andere Prozentzahl, wenn der PEPP-Anbieter einen häufigeren Anbieterwechsel ermöglicht (Art. 47 Abs. 3).

PEPP-Sparer können ihren PEPP-Anbieter zumindest zum Rentenbeginn wechseln (Art. 45 Abs. 2).

Im Wesentlichen wie Rat.

Wie Kommission.

Die Gebühren und Entgelte für das Schließen des alten PEPP-Kontos dürfen maximal 0,5% des angesparten Guthabens betragen (Art. 48 Abs. 3).

Wie Rat (Art. 52 Abs. 3).

Wie Rat (Art. 52 Abs. 3).

Für den Wechsel müssen PEPP-Anbieter die Übertragung von entsprechenden Beiträgen oder ggfs. Sachwerten zu einem anderen PEPP-Anbieter ermöglichen („Wechselservice“) (Art. 52 ff.).

Wie Rat (Art. 52 Abs. 4).

Wie Rat (Art. 52 Abs. 2).

Die Gebühren und Entgelte für das Schließen des alten PEPP-Kontos dürfen maximal 1% der entsprechenden Beiträge oder ggfs. Sachwerte betragen und dürfen die tatsächlichen administrativen Kosten nicht übersteigen (Art. 54 Abs. 3).

Wie Rat (Art. 54 Abs. 3).

Anlagevorschriften für PEPP-Anbieter und Sparer

PEPP-Anbieter müssen Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht, zum „größtmöglichen langfristigen Interesse“ der Sparer und „vorrangig“ an regulierten Börsen anlegen. Die Anlagen sind „in angemessener Weise“ zu streuen, und der Anbieter darf keine übermäßigen Hebelungs- oder Fristentransformationsrisiken eingehen. Existieren für einen PEPP-Anbieter diesbezüglich strengere sektorale Rechtsvorschriften, gelten diese. (Art. 33 Abs. 1und 2)

PEPP-Anbieter dürfen PEPP-Sparern maximal fünf Anlageoptionen zur Auswahl stellen (Art. 34 Abs. 1).

Es gibt eine Standard-Anlageoption und ggfs. andere Anlageoptionen (Art. 34 Abs. 2)

PEPP-Anbieter greifen bei der Ausgestaltung der Anlageoptionen auf bewährte Risikominderungstechniken zurück, die den PEPP-Sparern einen ausreichenden Schutz bieten (Art. 34 Abs. 3).

Eine Anlageoption fungiert als Standard-Anlageoption, die dem Sparer (Art. 37)

  • Kapitalschutz „gewährleistet“, sodass er mindestens sein eingesetztes Kapital zurückerlangt; es wird eine Risikominderungstechnik eingesetzt, die eine sichere Anlage ermöglicht.

PEPP-Sparer können ihre gewählte Anlageoption maximal alle fünf Jahre kostenlos wechseln (Art. 36).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

PEPP-Anbieter greifen bei der Ausgestaltung der Anlageoptionen auf eine Garantie oder Risikominderungstechniken zurück, die den PEPP-Sparern einen ausreichenden Schutz bieten (Art. 34 Abs. 3).

Eine Anlageoption fungiert als Standard-Anlageoption, die dem Sparer (Art. 37)

  • Kapitalschutz „gewährleistet“; es wird eine Risikominderungstechnik eingesetzt, oder
  • eine „Garantie“ auf das eingesetzte Kapital aussprechen, welche zu Beginn der Auszahlungsphase und ggfs. während der Auszahlungsphase fällig wird.

Die für einen PEPP-Anbieter relevante sektorspezifische Regulierung determiniert, was das Aussprechen einer „Garantie“ auf das eingesetzte Kapital impliziert (Art. 37 Abs. 2).

Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, Wertpapierfirmen und Investmentfondsgesellschaften dürfen nur durch Rückgriff auf eine Versicherung oder eine Bank eine „Garantie“ aussprechen. Letztere haften hierfür auch. (Art. 37 Abs. 3)

PEPP-Sparer können ihre gewählte Anlageoption frühestens fünf Jahren nach Vertragsschluss kostenlos wechseln und anschließend frühestens fünf Jahre nach dem letzten Wechsel (Art. 36).

Der PEPP-Anbieter kann dem PEPP-Sparer einen regelmäßigeren Wechsel erlauben (Art. 36).

Wie Kommission.

Die Anlagen müssen die Risiken im Zusammenhang mit ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Faktoren (ESG) verringern und den möglichen langfristigen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf die ESG-Faktoren Rechnung tragen (Art. 33 Abs. 1 lit. aa).

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Eine Anlageoption fungiert als Standard-Anlageoption, die dem Sparer (Art. 37)

  • ermöglicht sein eingesetztes Kapital zurückzuerlangen.

Die Kosten und Gebühren für das Basis-PEPP dürfen 1% des kumulierten Kapitals pro Jahr nicht überschreiten (Art. 37 Abs. 2).

Die Möglichkeiten für einen Wechsel der Anlageoption werden im PEPP-Sparvertrag festgelegt (Art. 36).

Wie Kommission (Art. 41).

Die Anlagen müssen im Rahmen der Befolgung der Vorgabe der „unternehmerischen Vorsicht“ Risiken im Zusammenhang mit und die potenziellen langfristigen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf ESG-Faktoren berücksichtigen (Art. 41 Abs. 1 lit. b).

PEPP-Anbieter dürfen PEPP-Sparern maximal sechs Anlageoptionen zur Auswahl stellen (Art. 42 Abs. 1).

Wie Kommission (Art. 42 Abs. 2).

Wie Rat (Art. 42 Abs. 3).

Eine Anlageoption fungiert als Standard-Anlageoption, die dem Sparer (Art. 45)

  • Kapitalschutz „gewährleistet“, sodass er mindestens sein eingesetztes Kapital zurückerlangt; es wird eine Risikominderungstechnik eingesetzt, die eine sichere Anlage ermöglicht, oder
  • eine „Garantie“ auf das eingesetzte Kapital aussprechen, welche zu Beginn der Auszahlungsphase und ggfs. während der Auszahlungsphase fällig wird.

Wie Rat (Art. 42 Abs. 4).

Wie Rat (Art. 42 Abs. 5).

Wie EP-Ausschuss (Art. 45 Abs. 2).

Wie Rat (Art. 44).

Wie Rat (Art. 44).

PEPP und biometrische Risiken

Decken PEPP biometrische Risiken ab, müssen deren Anbieter die sektorspezifischen Vorgaben dazu einhalten. Sind die Anbieter keine Versicherung, muss die Abdeckung der Risiken von einer Versicherung vorgenommen werden. (Art. 42 Abs. 2 und 3)

Wie Rat (Art. 49 Abs. 2 und 3).

Bedingungen für die Anspar- und die Auszahlungsphase

Die Bedingungen für die Anspar- und die Auszahlungsphase sind im Wesentlichen von den Mitgliedstaaten festzulegen (Art. 40 und 51).

PEPP-Anbieter können PEPP-Sparer bei Vertragsschluss aus bis zu vier Auszahlungsarten wählen lassen (Art. 52):

  • regelmäßige Rentenzahlungen,
  • Kapitalausschüttung,

  • Entnahmen und
  • Kombinationen davon.

PEPP-Sparer bestimmen die Auszahlungsart bei Vertragsschluss (Art. 52 Abs. 2).

PEPP-Sparer dürfen in der Ansparphase die Auszahlungsart alle fünf Jahre ändern (Art. 52).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Kommission.

 

 

 

 

 

 

PEPP-Sparer bestimmen die Auszahlungsart bei Vertragsschluss und bei Eröffnung eines Unterkontos. Die Auszahlungsart darf je nach Unterkonto verschieden sein. (Art. 52 Abs. 2)

PEPP-Sparer dürfen zwei Jahre vor Start der Auszahlungsphase, zum Start der Auszahlungsphase und zum Zeitpunkt eines Wechsels die Auszahlungsart ändern (Art. 52).

Die Mitgliedstaaten dürfen Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Auszahlungsarten zu privilegieren. Diese Privilegien gelten jedoch nur für PEPP-Unterkonten, die dem jeweiligen Mitgliedstaat zuzurechnen sind. (Art. 52 Abs. 2b)

Will ein PEPP-Sparer seine Auszahlungsart ändern, muss ihn der PEPP-Anbieter über die finanziellen Konsequenzen aufklären (Art. 52 Abs. 2c).

Die Mitgliedstaaten können Vorgaben zur Rückzahlung gewährter Vorteile und Anreize machen (Art. 52 Abs. 3).

Wie Kommission.

Zusätzlich: Sie dürfen nicht weniger vorteilhaft als die geltenden nationalen Vorschriften sein.

PEPP-Anbieter können PEPP-Sparer bei Vertragsschluss aus bis zu vier Auszahlungsarten wählen lassen (Art. 52):

  • regelmäßige Rentenzahlungen,
  • Gesamtbetrag des aufgelaufenen Pensionskapitals,

 

 

  • Entnahmen und
  • Kombinationen davon.

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

PEPP-Sparer bestimmen die Auszahlungsart fünf Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase (Art. 52 Abs. 2b).

Für den Basis-PEPP sind im ersten Jahr maximal 30% des Gesamtbetrags des aufgelaufenen Pensionskapitals zulässig. Das verbleibende Kapital kann aus regelmäßigen Rentenzahlungen, Entnahmen oder einer Kombination davon bestehen. Bietet ein Basis-PEPP eine Kapitalgarantie als Anlageoption müssen mindestens 35% der Auszahlungen als lebenslange Rentenzahlungen erfolgen. (Art. 52 Abs. 2)

Abhängig von den Umständen eines einzelnen PEPP-Sparers und des relativen Wertes des angesammelten Kapitals zu den regelmäßigen Rentenzahlungen, können die Rentenzahlungen beim Basis-PEPP auch als Gesamtbetrag oder Entnahme erfolgen. Dazu entwickelt die EIOPA Entwürfe für technische Regulierungsstandards. (Art. 52 Abs. 2a)

Im Wesentlichen wie Kommission (Art. 47 und 57).

Wie Kommission (Art. 58).

Wie Rat (Art. 58 Abs. 2).

PEPP-Sparer dürfen ein Jahr vor Start der Auszahlungsphase, zum Start der Auszahlungsphase und zum Zeitpunkt eines Wechsels die Auszahlungsart ändern (Art. 59).

Wie Rat (Art. 58 Abs. 3).

Wie Rat (Art. 59 Abs. 2).

Wie Rat (Art. 58 Abs. 4).

Vertriebsvorschriften und Informationspflichten

PEPP-Anbieter müssen für jedes PEPP ein Basisinformationsblatt mit den wesentlichen Eigenschaften des PEPP gemäß der PRIIPs-Verordnung [(EU) Nr. 1286/2014] erstellen (Art. 23 Abs. 1–3).

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber müssen für den Vertrieb relevante Informationen standardmäßig elektronisch bereitstellen (Art. 21).

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber müssen potentielle Sparer über die Finanzlage des PEPP-Anbieters und die bisherige Wertentwicklung „der Anlagen“ ihrer PEPP informieren (Art. 23 Abs. 4 und 5).

PEPP-Anbieter müssen für jeden PEPP-Sparer vor und nach Renteneintritt eine persönliche „Leistungsinformation“ erstellen (Art. 27 Abs. 1).

PEPP-Sparer können nur bei der Wahl der Standardoption auf eine Beratung verzichten (Art. 26 Abs. 1).

PEPP-Anbieter müssen für jedes PEPP ein Basisinformationsblatt mit den wesentlichen Eigenschaften des PEPP gemäß der PEPP-Verordnung erstellen (Art. 23 und Art. 23a-h)).

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

PEPP-Anbieter müssen für jeden PEPP-Sparer vor Renteneintritt eine persönliche „Leistungsinformation“ erstellen (Art. 27 Abs. 1).

Wie Kommission.

PEPP-Anbieter müssen für jedes PEPP ein Basisinformationsblatt mit den wesentlichen Eigenschaften des PEPP gemäß der PEPP-Verordnung erstellen. (Art. 23 und Art. 23a-h)).

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber müssen für den Vertrieb relevante Informationen standardmäßig elektronisch und kostenlos bereitstellen (Art. 21).

Im Wesentlichen wie Kommission (Art. 23 Abs. 3d und 4).

Wie Kommission.

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

PEPP-Anbieter müssen für jedes PEPP ein Basisinformationsblatt mit den wesentlichen Eigenschaften des PEPP gemäß der PEPP-Verordnung erstellen. (Art. 26–30).

Wie EP-Ausschuss (Art. 24).

Im Trilog gestrichen.

Wie Rat (Art. 35 Abs. 1)

Wie EP-Ausschuss.

Steuerliche Behandlung von PEPP

Diese Verordnung schreibt den Mitgliedstaaten nicht vor, auf PEPPs dieselben Steuervorschriften anzuwenden, wie bestehenden nationalen privaten Altersvorsorgeprodukten (Erwägungsgrund 68).

Es sollte jedoch möglich sein, dass ein mit einem PEPP objektiv vergleichbares nationales privates Altersvorsorgeprodukt dieselbe steuerliche Förderung bekommt. Dies gilt auch dann, wenn das PEPP von einem Anbieter aus einem anderen Mitgliedstaat stammt. (Erwägungsgrund 68)

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Es sollte jedoch möglich sein, dass ein mit einem PEPP objektiv vergleichbares nationales privates Altersvorsorgeprodukt dieselbe steuerliche Förderung und dieselben vertraglichen Vorteile bekommt. Dies gilt auch dann, wenn das PEPP von einem Anbieter aus einem anderen Mitgliedstaat stammt. (Erwägungsgrund 68)

Im Trilog gestrichen.

Wie Rat.

Anwendung der Verordnung

Die Verordnung findet 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung (Art. 64).

Die Verordnung findet 12 Monate nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der in der Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte Anwendung (Art. 64).

Wie EP-Ausschuss (Art. 74).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Der Rat und das EP haben sich nun in Trilogverhandlungen auf einen finalen Text für die Verordnung geeinigt. Nun muss die Einigung noch vom EP und vom Rat formell angenommen werden.