cepMonitor: Europäischer Fonds für strategische Investitionen (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen
Zuletzt aktualisiert: 01. Juli 2015
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 04.07.2015 |
13.01.2015 Verordnungsvorschlag COM(2015) 10 |
05.03.2015 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
22.04.2015 EP-Ausschuss: Bericht |
28.05.2015 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Gegenstand der Verordnung | Mit der Verordnung werden geschaffen (Erwägungsgrund 6, 18 und 27):
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Wie Kommission (Art. 1a) |
Wie Kommission. |
Wie Kommission (Art. 1). |
Vereinbarungen zwischen Kommission und Europäischer Investitionsbank | Die Kommission und die EIB schließen eine Vereinbarung zur Errichtung des EFSI („EFSI-Vereinbarung“). Diese Vereinbarung sieht auch die Schaffung Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) vor. (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2) |
Die Kommission und die EIB schließen zwei Vereinbarungen, eine zur Errichtung des EFSI („EFSI-Vereinbarung“) und eine zur Schaffung der EIAH („EIAH-Vereinbarung“) (Art. 1a UAbs. 3). |
Wie Kommission (Art. 1 Abs. 1, Art. 8a). |
Wie Rat (Art. 1 Abs. 2). |
Beteiligung von Mitgliedstaaten und nationalen Förderbanken | Die Mitgliedstaaten, nationale Förderbanken, öffentliche Stellen und private Dritte können sich direkt finanziell am EFSI beteiligen (Art. 1 Abs. 2). |
Vom Rat gestrichen. |
Die Mitgliedstaaten, nationale und regionale Förderbanken, öffentliche Stellen, Gebietskörperschaften, spezielle Investitionsplattformen und private Dritte können sich direkt finanziell am EFSI beteiligen (Art. 1 Abs. 2). |
Im Wesentlichen wie EP (Erwägungsgrund 36, Art. 7 Abs. 4). |
EFSI-Vereinbarung | – Die EFSI-Vereinbarung macht Detailvorgaben u.a. (Art. 2)
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– Die EFSI-Vereinbarung macht Detailvorgaben u.a. (Art. 2)
Die Vereinbarung muss hinsichtlich der Entscheidungsstruktur u.a regeln (Art. 2 Abs. 1 lit. b)
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Die Kommission wird ermächtigt die EFSI-Vereinbarung im Namen der EU durch einen delegierten Rechtsakt abzuschließen. Das EP und der Rat können dem innerhalb von maximal zwei Monaten widersprechen.(Art. 1 Abs. 2a, Art. 17 Abs. 4a) Die EFSI-Vereinbarung macht Detailvorgaben u.a. (Art. 2)
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– Die EFSI-Vereinbarung macht Detailvorgaben u.a. (Art. 2)
Die Vereinbarung muss hinsichtlich der Entscheidungsstruktur u.a regeln (Art. 2 Abs. 1 lit. b)
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Förderkriterien und Zielbereiche | EFSI-Finanzierungen und Investitionen müssen (Art. 5 Abs. 2)
Sie sollen erfolgen in den Bereichen (Art. 5 Abs. 2)
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EFSI-Finanzierungen und Investitionen müssen (Art. 2a Abs. 1)
Sie sollen erfolgen in den Bereichen (Art. 2a Abs. 2)
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Im Wesentlichen wie Rat (Art. 5 Abs. 2 und 2a). Sie sollen erfolgen in den Bereichen (Art. 5 Abs. 2)
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Im Wesentlichen wie Rat (Art. 6). Sie sollen erfolgen in den Bereichen (Art. 9 Abs. 2a)
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EFSI-Entscheidungsstruktur | Der EFSI verfügt über einen „Lenkungsrat“, der die strategische Ausrichtung, die Portfoliostrukturierung, die operationellen Verfahren, die Investitionskriterien, die Behandlung von Investitionsplattformen und das Risikoprofil des EFSI festlegt (Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2). – – Der Lenkungsrat besteht aus Vertretern der Kommission, der EIB und anderen beitragsleistenden Parteien (Art. 3 Abs. 2 und 3). Deren Anzahl und Stimmrechte richten sich nach der Höhe ihres Beitrags (Art. 3 Abs. 2 und 3). Der Lenkungsrat entscheidet „einvernehmlich“. Sind die Mitgliedstaaten, nationale Förderbanken oder private Dritte beitragsleistende Parteien, wird mit einfacher Mehrheit entschieden, wenn ein Einvernehmen nicht möglich ist. Kommission und EIB haben jeweils ein Vetorecht. (Art. 3 Abs. 2 und 3) Der EFSI verfügt über einen „Investitionsausschuss“, der Projekte auf Basis der Investitionskriterien prüft und über den Einsatz der EU-Garantie entscheidet (Art. 3 Abs. 5). – Der Investitionsausschuss besteht aus sechs unabhängigen Experten und einem geschäftsführenden Direktor (Art. 3 Abs. 5). Die Experten werden für eine „verlängerbare“ Amtszeit von drei Jahren vom Lenkungsrat ernannt (Art. 3 Abs. 5). – Entscheidungen des Investitionsausschusses werden mit einfacher Mehrheit getroffen (Art. 3 Abs. 5). Der EFSI verfügt über einen geschäftsführenden Direktor, der den EFSI verwaltet und dem Investitionsausschuss vorsitzt. Er wird von der Kommission und der EIB vorgeschlagen und vom Lenkungsrat gewählt (Art. 3 Abs. 4). Der geschäftsführende Direktor wird für eine „verlängerbare“ Amtszeit von drei Jahren ernannt (Art. 3 Abs. 5). |
Wie Kommission. Der Lenkungsrat legt zudem fest (Art. 3 Abs. 1):
Die Investitionsleitlinien sollen veröffentlicht werden (Art. 3 Abs. 1). Der Lenkungsrat besteht aus Vertretern der Kommission und der EIB (Art. 3 Abs. 1a). Deren Anzahl richtet sich nach der Höhe ihres Beitrags (Art. 3 Abs. 1a). Der Lenkungsrat entscheidet „einvernehmlich“ (Art. 3 Abs. 1a). Wie Kommission. Der Investitionsausschuss entscheidet über den Einsatz der EU-Garantie bei (Art. 6 Abs. 5)
Er entscheidet nicht über die Kapitalbereitstellung an den EIF (Art. 6 Abs. 5). Der Investitionsausschuss besteht aus acht unabhängigen Experten und einem geschäftsführenden Direktor (Art. 3 Abs. 5). Die Experten werden für eine Amtszeit von bis zu drei Jahren vom Lenkungsrat ernannt. Die Amtszeit kann einmal und auf insgesamt maximal sechs Jahre verlängert werden. (Art. 3 Abs. 5) – Wie Kommission. Der EFSI verfügt über einen geschäftsführenden Direktor, der den EFSI verwaltet und dem Investitionsausschuss vorsitzt. Er wird vom Lenkungsrat vorgeschlagen und vom Präsidenten der EIB gewählt (Art. 3 Abs. 4). Der geschäftsführende Direktor wird für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Die Amtszeit kann einmal verlängert werden. (Art. 3 Abs. 5) |
Wie Kommission. Der Lenkungsrat legt zudem fest (Art. 3 Abs. 1):
Die Prioritäten der Kommission bei der Festlegung der Investitionsleitlinien sollen den Förderkriterien und Zielbereichen genügen, vor Abschluss der EFSI-Vereinbarung feststehen und veröffentlicht werden. Die Prioritäten der Kommission spezifiziert sie per delegiertem Rechtsakt. Diesem kann der Rat und das EP innerhalb von vier Monaten widersprechen (Art. 3 Abs. 1a und Art. 17). Wie Rat (Art. 3 Abs. 2). Der Lenkungsrat besteht aus drei Vertretern der Kommission und einem Vertreter der EIB (Art. 3 Abs. 2). Wie Rat (Art. 3 Abs. 3). Wie Kommission. Zusätzlich: Der Investitionsausschuss befindet darüber, ob eine Investitionsplattform oder nationale Förderbank das „EFSI“-Label nutzen darf (Art. 3 Abs. 5). Der Investitionsausschuss entscheidet über den Einsatz der EU-Garantie bei (Art. 5 Abs. 2)
Er entscheidet auch über die Kapitalbereitstellung an den EIF (Art. 6 Abs. 5). Wie Rat. Die Experten werden für eine Amtszeit von bis zu drei Jahren vom Lenkungsrat ernannt. Die Amtszeit kann auf insgesamt maximal sechs Jahre verlängert werden. (Art. 3 Abs. 5) Die Kommission stellt dem EP nach Zustimmung der EIB eine Liste der Kandidaten zur Verfügung. Diese muss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis haben. Das EP muss der Liste zustimmen, bevor der Lenkungsrat die Experten benennt. (Art. 3 Abs. 5) Wie Kommission. Wie Kommission. Zusätzlich: Die Kommission stellt dem EP nach Zustimmung der EIB eine Liste der Kandidaten zur Verfügung. Das EP muss der Liste zustimmen, bevor der Lenkungsrat den Direktor benennt. (Art. 3 Abs. 4) Der geschäftsführende Direktor wird für eine einmal „verlängerbare“ Amtszeit von drei Jahren ernannt (Art. 3 Abs. 5). |
Der EFSI verfügt über einen „Lenkungsrat“, der die strategische Ausrichtung, inklusive der Aufteilung der EU-Garantie, die operationellen Verfahren,die Behandlung von Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken und das Risikoprofil des EFSI festlegt (Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2). – Die Investitionsleitlinien, an denen sich der Investitionsausschuss bei der Gewährung von EFSI-Garantien orientieren soll, sind in einem Anhang zur Verordnung aufgeführt. Nicht-technische Aspekte der Leitlinien kann die Kommission per delegiertem Rechtsakt anpassen. (Annex 2 und Art. 7 Abs. 10). Wie Rat (Art. 7 Abs. 3). Wie EP (Art. 7 Abs. 3). Wie Rat (Art. 7 Abs. 3). Wie Rat (Art.7 Abs. 6). Wie Rat (Art. 7 Abs. 7). Wie EP (Art. 7 Abs. 7). Der Lenkungsrat muss sicherstellen, dass im Investitionsausschuss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis herrscht und die Kenntnisse der Mitglieder diversifiziert sind. (Art. 7 Abs. 7) Wie Kommission. Wie Kommission. Zusätzlich: Das EP und der Rat werden über den Auswahlprozess laufend informiert. Das EP veranstaltet eine Anhörung mit dem Kandidaten und muss in seine Einstellung einwilligen. (Art. 7 Abs.. 5) Wie EP. |
EU-Garantie | Die EU-Garantie für die EIB hat einen Umfang von 16 Mrd. Euro. Davon sind maximal 2,5 Mrd. für EIB-Mittel an den EIF bestimmt. (Art. 7 Abs. 1) – |
Die EU-Garantie für die EIB hat einen Umfang von 16 Mrd. Euro. Davon sind maximal 2,5 Mrd. für EIB-Mittel oder -Garantien an den EIF bestimmt. (Art. 7 Abs. 1) Die EU-Garantie greift nur für EFSI-Finanzierungen und -Investitionen bzw. Bereitstellungen von Kapital, wenn diese (Art. 5 Abs. 2a und 2b)
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Wie Kommission. – |
Die EU-Garantie für die EIB hat einen Umfang von 16 Mrd. Euro. Davon sind anfänglich maximal 2,5 Mrd. für EIB-Mittel oder -Garantien an den EIF bestimmt. Der Lenkungsrat kann die EIB-Mittel oder -Garantien an den EIF auf 3 Mrd. Euro aufstocken. (Art. 9 Abs. 1 und 3) Im Wesentlichen wie Rat. |
Garantiefonds | Die EU richtet einen EU-Garantiefonds ein, aus dem die EIB Zahlungen erhält, wenn der Garantiefall eintritt. Der Garantiefonds erhält eine Zielausstattung von 50% der EU-Garantie, also 8 Mrd. Euro. Sie soll bis 2020 erreicht sein. (Art. 8) Die 8 Mrd. Euro setzen sich folgendermaßen zusammen (Art. 18, Art. 19, Begründung S. 7):
Die Kommission kann die Zielausstattung des Garantiefonds ab 2019 durch einen delegierten Rechtsakt um bis zu 10% senken oder erhöhen (Art. 8 Abs. 6). |
Wie Kommission. Wie Kommission. Vom Rat gestrichen. |
Die EU richtet einen EU-Garantiefonds ein, aus dem die EIB Zahlungen erhält, wenn der Garantiefall eintritt. Der Garantiefonds erhält eine Zielausstattung von 50% der EU-Garantie, also 8 Mrd. Euro. Sie soll bis 2022 erreicht sein. (Art. 8) Das EP und der Rat legen die jeweils nötigen Mittelzuweisungen im Rahmen des alljährlichen Haushaltsverfahrens fest. Dabei sollen unvorhersehbare Einnahmen während eines Haushaltsjahres, etwa Geldstrafen sowie Überschüsse im EU-Haushalt Berücksichtigung finden. (Art. 7 Abs. 5a) Die Kommission kann die Zielausstattung des Garantiefonds ab 2019 durch einen delegierten Rechtsakt um bis zu 10% senken (Art. 8 Abs. 6). |
Die EU richtet einen EU-Garantiefonds ein, aus dem die EIB Zahlungen erhält, wenn der Garantiefall eintritt. Der Garantiefonds erhält eine Zielausstattung von 50% der EU-Garantie, also 8 Mrd. Euro. Sie soll bis 2020 erreicht sein. (Art. 12) Die 8 Mrd. Euro setzen sich folgendermaßen zusammen (Art. 18, Art. 19, Begründung S. 7):
Wie Rat. |
Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) | Es wird eine „Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH)“ bei der EIB geschaffen (Art. 2 Abs. 2). Details zur EIAH werden in der EFSI-Vereinbarung festgelegt (Art. 2 Abs. 2). Die EU stellt für die Dienste der EIAH bis Ende 2020 zusätzlich maximal 20 Mio. Euro pro Jahr bereit (Art. 2 Abs. 2 UAbs. 3). Danach regelt der dann gültige mehrjährige EU-Finanzrahmen die Finanzierung (Art. 2 Abs. 2 UAbs. 3). |
Wie Kommission (Art. 8a). Details zur EIAH werden in einer gesonderten EIAH-Vereinbarung festgelegt (Art. 8a). Wie Kommission (Art. 8a Abs. 6) Vom Rat gestrichen. |
Wie Kommission (Art. 8a). Wie Kommission (Art. 8a). Wie Kommission (Art. 8a Abs. 3). Wie Kommission (Art. 8a Abs. 3). |
Wie Kommission (Art. 14). Wie Rat (Art. 14). Wie Kommission (Art. 14 Abs. 8). Wie Rat. |
Rechenschaftsplicht | Der Direktor des EFSI muss auf Verlangen des EP an Anhörungen des EP teilnehmen, Fragen mündlich oder schriftlich beantworteten und über die Anwendung der Verordnung berichten (Art. 11 Abs. 1-3) |
Der Direktor des EFSI muss auf Verlangen des EP und des Rates an Anhörungen des EP teilnehmen, Fragen mündlich oder schriftlich beantworteten und über die Anwendung der Verordnung berichten (Art. 11 Abs. 1-3). |
Der Direktor des EFSI und der Vorsitzende des Lenkungsausschusses müssen auf Verlangen des EP an Anhörungen des EP teilnehmen, Fragen mündlich oder schriftlich beantworteten und über die Anwendung der Verordnung berichten (Art. 11 Abs. 1-3). Auch der Präsident der EIB muss auf Verlangen des EP Fragen beantworten oder an Anhörungen des EP teilnehmen (Art. 11 Abs. 3a) |
Wie EP (Art. 17). |
Überprüfung der Verordnung | Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung über deren Anwendung und legt ggfs. Änderungsvorschläge vor (Art. 12 Abs. 5). |
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung über deren Anwendung und legt ggfs. Änderungsvorschläge vor, insbesondere zu den Fristen für den Einsatz der EU-Garantie (Art. 12 Abs. 5). |
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung und danach alle drei Jahre über deren Anwendung und legt ggfs. Änderungsvorschläge vor (Art. 12 Abs. 5). |
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung über deren Anwendung und legt ggfs. Änderungsvorschläge vor (Art. 18 Abs. 5). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.