cepMonitor: Europäischer Fonds für strategische Investitionen (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen

Zuletzt aktualisiert: 01. Juli 2015

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ERLASSEN:

VO(EU) 2015/1017

 

Inkrafttreten:

04.07.2015

13.01.2015
Verordnungsvorschlag COM(2015) 10
05.03.2015
Rat: Allgemeine Ausrichtung
22.04.2015
EP-Ausschuss: Bericht
28.05.2015
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Gegenstand der Verordnung

Mit der Verordnung werden geschaffen (Erwägungsgrund 6, 18 und 27):

  • ein Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), der bei der Europäischen Investitionsbank (EIB) angesiedelt ist,
  • eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH),
  • ein Investitionsprojekteverzeichnis („Projekt-Pipeline“),
  • eine EU-Garantie und
  • ein EU-Garantiefonds.

Wie Kommission (Art. 1a)

Wie Kommission.

Wie Kommission (Art. 1).

Vereinbarungen zwischen Kommission und Europäischer Investitionsbank

Die Kommission und die EIB schließen eine Vereinbarung zur Errichtung des EFSI („EFSI-Vereinbarung“). Diese Vereinbarung sieht auch die Schaffung Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) vor. (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2)

Die Kommission und die EIB schließen zwei Vereinbarungen, eine zur Errichtung des EFSI („EFSI-Vereinbarung“) und eine zur Schaffung der EIAH („EIAH-Vereinbarung“) (Art. 1a UAbs. 3).

Wie Kommission (Art. 1 Abs. 1, Art. 8a).

Wie Rat (Art. 1 Abs. 2).

Beteiligung von Mitgliedstaaten und nationalen Förderbanken

Die Mitgliedstaaten, nationale Förderbanken, öffentliche Stellen und private Dritte können sich direkt finanziell am EFSI beteiligen (Art. 1 Abs. 2).

Vom Rat gestrichen.

Die Mitgliedstaaten, nationale und regionale Förderbanken, öffentliche Stellen, Gebietskörperschaften, spezielle Investitionsplattformen und private Dritte können sich direkt finanziell am EFSI beteiligen (Art. 1 Abs. 2).

Im Wesentlichen wie EP (Erwägungsgrund 36, Art. 7 Abs. 4).

EFSI-Vereinbarung

Die EFSI-Vereinbarung macht Detailvorgaben u.a. (Art. 2)

  • zur Errichtung des EFSI,
  • zum finanziellen Beitrag der EIB für den EFSI,
  • zur Finanzierung des Europäischen Investitionsfonds („EIF“) durch die EIB über den EFSI,
  • zur Entscheidungsstruktur des EFSI,
  • zur Bereitstellung der EU-Garantie, einschließlich ihres jeweiligen Deckungsumfangs,
  • zur Inanspruchnahme der EU-Garantie,
  • zum Abruf von Garantiebeträgen,
  • zu den Entgelten, die für die Risikoübernahme erhoben werden und ihrer Zuweisung an die beitragsleistenden Parteien,
  • zur Beitreibung von Forderungen,
  • zur Beteiligung von Mitgliedstaaten, nationale Förderbanken und privaten Dritten an EFSI-Finanzierungen und -Investitionen,
  • zur Errichtung der EIAH innerhalb der EIB und zu ihrer Finanzausstattung.

Die EFSI-Vereinbarung macht Detailvorgaben u.a. (Art. 2)

  • zur Errichtung des EFSI,
  • zum finanziellen Beitrag der EIB für den EFSI; dieser darf 5 Mrd. Euro in Garantien oder Barmitteln nicht unterschreiten,
  • zur Finanzierung des Europäischen Investitionsfonds („EIF“) durch die EIB über den EFSI oder Gewährung einer Garantie der EIB an den EIF,
  • zur Entscheidungsstruktur des EFSI,
  • zur Bereitstellung der EU-Garantie, einschließlich ihres jeweiligen Deckungsumfangs,
  • zum Einsatz der EU-Garantie,
  • zu den Entgelten, die für die Risikoübernahme erhoben werden und ihrer Zuweisung an die beitragsleistenden Parteien,
  • zur Beitreibung von Forderungen, die der EIB übertragen werden, wenn die EU bei Abruf der Garantie eine Zahlung leistet,
  • Einzelheiten zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie durch den Investitionsausschuss,
  • Verfahren für die Projektauswahl, inklusive der Festlegung der Rolle der EIB, sowie die Vorlage von Investitionsprojekten an den Investitionsausschuss,
  • zur Nutzung der EU-Garantie für vor Abschluss der Vereinbarung und nach dem 1. Januar 2015 getroffenen Investitions- und Finanzierungsentscheidungen und
  • zu möglichen Änderungen der Vereinbarung.

Die Vereinbarung muss hinsichtlich der Entscheidungsstruktur u.a regeln (Art. 2 Abs. 1 lit. b)

  • die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses, wobei die Zahl der Mitglieder höchstens vier betragen darf,
  • die Ernennung, Vergütung und Arbeitsbedingungen des geschäftsführenden Direktors, seines Stellvertreters und der Mitglieder des Investitionsausschusses,
  • die Abstimmungsmodalitäten im Investitionsausschuss,
  • die Tatsache, dass jede vom EFSI geförderte EIB-Finanzierung und -Investition letztlich der Zustimmung der EIB-Leitung bedarf.

Die Kommission wird ermächtigt die EFSI-Vereinbarung im Namen der EU durch einen delegierten Rechtsakt abzuschließen. Das EP und der Rat können dem innerhalb von maximal zwei Monaten widersprechen.(Art. 1 Abs. 2a, Art. 17 Abs. 4a)

Die EFSI-Vereinbarung macht Detailvorgaben u.a. (Art. 2)

  • zur Errichtung des EFSI,
  • zum finanziellen Beitrag der EIB für den EFSI
  • zur Finanzierung des Europäischen Investitionsfonds („EIF“) durch die EIB über den EFSI,
  • zur Entscheidungsstruktur des EFSI,
  • zur Bereitstellung der EU-Garantie, einschließlich ihres jeweiligen Deckungsumfangs,
  • zur Inanspruchnahme der EU-Garantie,
  • zum Abruf von Garantiebeträgen,
  • zu den Entgelten, die für die Risikoübernahme erhoben werden und ihrer Zuweisung an die beitragsleistenden Parteien,
  • zur Beitreibung von Forderungen,
  • zur Beteiligung von Mitgliedstaaten, nationale Förderbanken und privaten Dritten an EFSI-Finanzierungen und -Investitionen,
  • zur Errichtung der EIAH innerhalb der EIB und zu ihrer Finanzausstattung,
  • Verfahren für die Projektauswahl, inklusive der Festlegung der Rolle der EIB, sowie die Vorlage von Investitionsprojekten an den Investitionsausschuss,
  • zur Nutzung der EU-Garantie für vor Abschluss der Vereinbarung und nach dem 1. Januar 2015 getroffenen Investitions- und Finanzierungsentscheidungen,
  • detaillierte Vorgaben für EIB-Finanzierungen und -Investitionen und die EIF-Kapitalausstattung, für die eine EU-Garantie ausgestellt werden kann,
  • die Aufstellung von Schlüsselindikatoren zur Evaluierung etwa der makroökonomischen Auswirkungen von EFSI-Investitionen und
  • Vorgaben zu den Immaterialgüterrechten bei geförderten Projekten.

Die EFSI-Vereinbarung macht Detailvorgaben u.a. (Art. 2)

  • zur Errichtung des EFSI,
  • zum finanziellen Beitrag der EIB für den EFSI; dieser darf 5 Mrd. Euro in Garantien oder Barmitteln nicht unterschreiten,
  • zur Finanzierung des Europäischen Investitionsfonds („EIF“) durch die EIB über den EFSI oder Gewährung einer Garantie der EIB an den EIF,
  • zur Entscheidungsstruktur des EFSI,
  • zur Bereitstellung der EU-Garantie, einschließlich ihres jeweiligen Deckungsumfangs,
  • zum Einsatz der EU-Garantie,
  • zu den Entgelten, die für die Risikoübernahme erhoben werden und ihrer Zuweisung an die beitragsleistenden Parteien,
  • zur Beitreibung von Forderungen, die der EIB übertragen werden, wenn die EU bei Abruf der Garantie eine Zahlung leistet,
  • zur Beteiligung von Mitgliedstaaten, nationale Förderbanken und privaten Dritten an EFSI-Finanzierungen und -Investitionen,
  • Einzelheiten zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie durch den Investitionsausschuss,
  • Verfahren für die Projektauswahl, inklusive der Festlegung der Rolle der EIB, sowie die Vorlage von Investitionsprojekten an den Investitionsausschuss,
  • zur Nutzung der EU-Garantie für vor Abschluss der Vereinbarung und nach dem 1. Januar 2015 getroffenen Investitions- und Finanzierungsentscheidungen,
  • zu möglichen Änderungen der Vereinbarung und
  • die Aufstellung von Schlüsselindikatoren zur Evaluierung etwa der makroökonomischen Auswirkungen von EFSI-Investitionen.

Die Vereinbarung muss hinsichtlich der Entscheidungsstruktur u.a regeln (Art. 2 Abs. 1 lit. b)

  • die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses und die Anzahl der Mitglieder,
  • die Ernennung, Vergütung und Arbeitsbedingungen des geschäftsführenden Direktors, seines Stellvertreters und der Mitglieder des Investitionsausschusses,
  • die Abstimmungsmodalitäten im Investitionsausschuss,
  • die Tatsache, dass jede vom EFSI geförderte EIB-Finanzierung und -Investition letztlich der Zustimmung der EIB-Leitung bedarf,
  • die Vorgabe, dass ein Vertreter der Kommission dem Lenkungsausschuss vorsitzt,
  • die Vorgabe, dass Entscheidungen des Lenkungsausschusses im Konsens getroffen werden.
Förderkriterien und Zielbereiche

EFSI-Finanzierungen und Investitionen müssen (Art. 5 Abs. 2)

  • mit der EU-Politik in Einklang stehen.

Sie sollen erfolgen in den Bereichen (Art. 5 Abs. 2)

  • Verkehrsinfrastruktur,
  • digitale Infrastruktur,
  • Energiesektor: Energieverbundnetze, Erneuerbare Energien, Ressourcen- und Energieeffizienz,
  • Bildung und Innovation
  • Gesundheit,
  • Forschung und Entwicklung,
  • IKT,
  • Umwelt,
  • natürliche Ressourcen,
  • Stadtentwicklung und
  • Soziales.

EFSI-Finanzierungen und Investitionen müssen (Art. 2a Abs. 1)

  • mit der EU-Politik in Einklang stehen,
  • ein höheres Risikoprofil aufweisen als andere EIB-Förderungen
  • „wirtschaftlich lebensfähig“ und „technisch durchführbar“ sein,
  • die Mobilisierung privaten Kapitals voll ausschöpfen und
  • komplementär sein, d.h. sie beheben Marktversagen, wirken „suboptimalen“ Investitionsbedingungen entgegen, wären sonst nicht getätigt worden, und sie unterstützen Wachstum und Beschäftigung.

Sie sollen erfolgen in den Bereichen (Art. 2a Abs. 2)

  • Infrastruktur,
  • Energiesektors,
  • Bildung und Innovation,
  • Gesundheit,
  • Forschung und Entwicklung,
  • IKT,
  • Unterstützung für Unternehmen mit maximal 3000 Mitarbeitern, insbesondere KMU.

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 5 Abs. 2 und 2a).

Sie sollen erfolgen in den Bereichen (Art. 5 Abs. 2)

  • neue, bestehende und fehlende Verkehrsinfrastruktur und innovative Technologien,
  • intelligente und nachhaltige städtische Mobilitätsprojekte
  • digitale und Telekommunikationsinfrastruktur sowie Breitbandnetze,
  • Energiesektor: Energieverbundnetze, Verbindungsleitungen, Smart Grids und Energiespeichersysteme, Erneuerbare Energien, Ressourcen- und Energieeffizienz, insbesondere in die Sanierung von Häusern,
  • Bildung und Innovation, Fortbildung und unternehmerische Fertigkeiten,
  • Gesundheit, insbesondere eHealth und Medikamente
  • Forschung und Entwicklung, inklusive Forschungsinfrastruktur
  • IKT,
  • Umwelt,
  • Stadtentwicklung,
  • kulturelle und Kreativbranchen und
  • Unterstützung für KMU sowie Start-Ups, Spin-offs und kleinen Mid-Caps.

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 6).

Sie sollen erfolgen in den Bereichen (Art. 9 Abs. 2a)

  • Verkehrsinfrastrukturen, Anlagen undinnovativen Technologien,
  • intelligente und nachhaltige städtische Mobilitätsprojekte
  • digitale Inhalte und Dienste, Telekommunikationsinfrastruktur sowie Breitbandnetze
  • Energiesektor: Energieverbundnetze, Verbindungsleitungen, Smart Grids und Energiespeichersysteme, Erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Energieeinsparung, insbesondere in die Sanierung von Häusern,
  • Bildung und Innovation, Fortbildung,
  • Gesundheit, insbesondere eHealth und Medikamente
  • Forschung und Entwicklung, inklusive Forschungsinfrastruktur
  • Umwelt und Klimawandel,
  • städtische und urbane Entwicklung,
  • Soziales,
  • kulturelle und Kreativbranchen,
  • Tourismus und
  • Unterstützung für Unternehmen und anderen Einrichtungen mit maximal 3000 Mitarbeitern, insbesondere KMU sowie Start-Ups und (kleinen) Mid-Caps.
EFSI-Entscheidungsstruktur

Der EFSI verfügt über einen „Lenkungsrat“, der die strategische Ausrichtung, die Portfoliostrukturierung, die operationellen Verfahren, die Investitionskriterien, die Behandlung von Investitionsplattformen und das Risikoprofil des EFSI festlegt (Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2).

Der Lenkungsrat besteht aus Vertretern der Kommission, der EIB und anderen beitragsleistenden Parteien (Art. 3 Abs. 2 und 3).

Deren Anzahl und Stimmrechte richten sich nach der Höhe ihres Beitrags (Art. 3 Abs. 2 und 3).

Der Lenkungsrat entscheidet „einvernehmlich“. Sind die Mitgliedstaaten, nationale Förderbanken oder private Dritte beitragsleistende Parteien, wird mit einfacher Mehrheit entschieden, wenn ein Einvernehmen nicht möglich ist. Kommission und EIB haben jeweils ein Vetorecht. (Art. 3 Abs. 2 und 3)

Der EFSI verfügt über einen „Investitionsausschuss“, der Projekte auf Basis der Investitionskriterien prüft und über den Einsatz der EU-Garantie entscheidet (Art. 3 Abs. 5).

Der Investitionsausschuss besteht aus sechs unabhängigen Experten und einem geschäftsführenden Direktor (Art. 3 Abs. 5).

Die Experten werden für eine „verlängerbare“ Amtszeit von drei Jahren vom Lenkungsrat ernannt (Art. 3 Abs. 5).

Entscheidungen des Investitionsausschusses werden mit einfacher Mehrheit getroffen (Art. 3 Abs. 5).

Der EFSI verfügt über einen geschäftsführenden Direktor, der den EFSI verwaltet und dem Investitionsausschuss vorsitzt. Er wird von der Kommission und der EIB vorgeschlagen und vom Lenkungsrat gewählt (Art. 3 Abs. 4).

Der geschäftsführende Direktor wird für eine „verlängerbare“ Amtszeit von drei Jahren ernannt (Art. 3 Abs. 5).

Wie Kommission.

Der Lenkungsrat legt zudem fest (Art. 3 Abs. 1):

  • „Investitionsleitlinien“ für den Investitionsausschuss für den Einsatz der EU-Garantie.

Die Investitionsleitlinien sollen veröffentlicht werden (Art. 3 Abs. 1).

Der Lenkungsrat besteht aus Vertretern der Kommission und der EIB (Art. 3 Abs. 1a).

Deren Anzahl richtet sich nach der Höhe ihres Beitrags (Art. 3 Abs. 1a).

Der Lenkungsrat entscheidet „einvernehmlich“ (Art. 3 Abs. 1a).

Wie Kommission.

Der Investitionsausschuss entscheidet über den Einsatz der EU-Garantie bei (Art. 6 Abs. 5)

  • EFSI-Finanzierungen und -Investitionen und
  • EFSI-Investitionen in nationale Förderbanken oder -institutionen und Investitionsplattformen oder -fonds.

Er entscheidet nicht über die Kapitalbereitstellung an den EIF (Art. 6 Abs. 5).

Der Investitionsausschuss besteht aus acht unabhängigen Experten und einem geschäftsführenden Direktor (Art. 3 Abs. 5).

Die Experten werden für eine Amtszeit von bis zu drei Jahren vom Lenkungsrat ernannt. Die Amtszeit kann einmal und auf insgesamt maximal sechs Jahre verlängert werden. (Art. 3 Abs. 5)

Wie Kommission.

Der EFSI verfügt über einen geschäftsführenden Direktor, der den EFSI verwaltet und dem Investitionsausschuss vorsitzt. Er wird vom Lenkungsrat vorgeschlagen und vom Präsidenten der EIB gewählt (Art. 3 Abs. 4).

Der geschäftsführende Direktor wird für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Die Amtszeit kann einmal verlängert werden. (Art. 3 Abs. 5)

Wie Kommission.

Der Lenkungsrat legt zudem fest (Art. 3 Abs. 1):

  • „Investitionsleitlinien“ für den Investitionsausschuss für den Einsatz der EU-Garantie,
  • die Investitionspolitik qualifizierter Investitionsplattformen,
  • die Preispolitik bezüglich der EU-Garantie.

Die Prioritäten der Kommission bei der Festlegung der Investitionsleitlinien sollen den Förderkriterien und Zielbereichen genügen, vor Abschluss der EFSI-Vereinbarung feststehen und veröffentlicht werden. Die Prioritäten der Kommission spezifiziert sie per delegiertem Rechtsakt. Diesem kann der Rat und das EP innerhalb von vier Monaten widersprechen (Art. 3 Abs. 1a und Art. 17).

Wie Rat (Art. 3 Abs. 2).

Der Lenkungsrat besteht aus drei Vertretern der Kommission und einem Vertreter der EIB (Art. 3 Abs. 2).

Wie Rat (Art. 3 Abs. 3).

Wie Kommission.

Zusätzlich: Der Investitionsausschuss befindet darüber, ob eine Investitionsplattform oder nationale Förderbank das „EFSI“-Label nutzen darf (Art. 3 Abs. 5).

Der Investitionsausschuss entscheidet über den Einsatz der EU-Garantie bei (Art. 5 Abs. 2)

  • EFSI-Finanzierungen und -Investitionen und
  • EFSI-Investitionen in nationale und regionale Förderbanken oder -institutionen und Investitionsplattformen oder -fonds.

Er entscheidet auch über die Kapitalbereitstellung an den EIF (Art. 6 Abs. 5).

Wie Rat.

Die Experten werden für eine Amtszeit von bis zu drei Jahren vom Lenkungsrat ernannt. Die Amtszeit kann auf insgesamt maximal sechs Jahre verlängert werden. (Art. 3 Abs. 5)

Die Kommission stellt dem EP nach Zustimmung der EIB eine Liste der Kandidaten zur Verfügung. Diese muss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis haben. Das EP muss der Liste zustimmen, bevor der Lenkungsrat die Experten benennt. (Art. 3 Abs. 5)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Die Kommission stellt dem EP nach Zustimmung der EIB eine Liste der Kandidaten zur Verfügung. Das EP muss der Liste zustimmen, bevor der Lenkungsrat den Direktor benennt. (Art. 3 Abs. 4)

Der geschäftsführende Direktor wird für eine einmal „verlängerbare“ Amtszeit von drei Jahren ernannt (Art. 3 Abs. 5).

Der EFSI verfügt über einen „Lenkungsrat“, der die strategische Ausrichtung, inklusive der Aufteilung der EU-Garantie, die operationellen Verfahren,die Behandlung von Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken und das Risikoprofil des EFSI festlegt (Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2).

Die Investitionsleitlinien, an denen sich der Investitionsausschuss bei der Gewährung von EFSI-Garantien orientieren soll, sind in einem Anhang zur Verordnung aufgeführt. Nicht-technische Aspekte der Leitlinien kann die Kommission per delegiertem Rechtsakt anpassen. (Annex 2 und Art. 7 Abs. 10).

Wie Rat (Art. 7 Abs. 3).

Wie EP (Art. 7 Abs. 3).

Wie Rat (Art. 7 Abs. 3).

Wie Rat (Art.7 Abs. 6).

Wie Rat (Art. 7 Abs. 7).

Wie EP (Art. 7 Abs. 7).

Der Lenkungsrat muss sicherstellen, dass im Investitionsausschuss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis herrscht und die Kenntnisse der Mitglieder diversifiziert sind. (Art. 7 Abs. 7)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Das EP und der Rat werden über den Auswahlprozess laufend informiert. Das EP veranstaltet eine Anhörung mit dem Kandidaten und muss in seine Einstellung einwilligen. (Art. 7 Abs.. 5)

Wie EP.

EU-Garantie

Die EU-Garantie für die EIB hat einen Umfang von 16 Mrd. Euro. Davon sind maximal 2,5 Mrd. für EIB-Mittel an den EIF bestimmt. (Art. 7 Abs. 1)

Die EU-Garantie für die EIB hat einen Umfang von 16 Mrd. Euro. Davon sind maximal 2,5 Mrd. für EIB-Mittel oder -Garantien an den EIF bestimmt. (Art. 7 Abs. 1)

Die EU-Garantie greift nur für EFSI-Finanzierungen und -Investitionen bzw. Bereitstellungen von Kapital, wenn diese (Art. 5 Abs. 2a und 2b)

  • bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vom Investitionsausschuss bzw. vom Verwaltungsrat des EIF gebilligt wurden und
  • die EIB mit dem Finanzintermediär oder dem Begünstigten bis Ende Juni 2020 einen Vertrag geschlossen hat.

Wie Kommission.

Die EU-Garantie für die EIB hat einen Umfang von 16 Mrd. Euro. Davon sind anfänglich maximal 2,5 Mrd. für EIB-Mittel oder -Garantien an den EIF bestimmt. Der Lenkungsrat kann die EIB-Mittel oder -Garantien an den EIF auf 3 Mrd. Euro aufstocken. (Art. 9 Abs. 1 und 3)

Im Wesentlichen wie Rat.

Garantiefonds

Die EU richtet einen EU-Garantiefonds ein, aus dem die EIB Zahlungen erhält, wenn der Garantiefall eintritt. Der Garantiefonds erhält eine Zielausstattung von 50% der EU-Garantie, also 8 Mrd. Euro. Sie soll bis 2020 erreicht sein. (Art. 8)

Die 8 Mrd. Euro setzen sich folgendermaßen zusammen (Art. 18, Art. 19, Begründung S. 7):

  • 2,7 Mrd. Euro durch Umschichtung von Mitteln aus dem EU-Rahmenprogramm Horizont 2020,
  • 3,3 Mrd. Euro durch Umschichtung von Mitteln aus der Connecting Europe Facility, CEF und
  • 2 Mrd. Euro aus nicht zugewiesenen Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020.

Die Kommission kann die Zielausstattung des Garantiefonds ab 2019 durch einen delegierten Rechtsakt um bis zu 10% senken oder erhöhen (Art. 8 Abs. 6).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Die EU richtet einen EU-Garantiefonds ein, aus dem die EIB Zahlungen erhält, wenn der Garantiefall eintritt. Der Garantiefonds erhält eine Zielausstattung von 50% der EU-Garantie, also 8 Mrd. Euro. Sie soll bis 2022 erreicht sein. (Art. 8)

Das EP und der Rat legen die jeweils nötigen Mittelzuweisungen im Rahmen des alljährlichen Haushaltsverfahrens fest. Dabei sollen unvorhersehbare Einnahmen während eines Haushaltsjahres, etwa Geldstrafen sowie Überschüsse im EU-Haushalt Berücksichtigung finden. (Art. 7 Abs. 5a)

Die Kommission kann die Zielausstattung des Garantiefonds ab 2019 durch einen delegierten Rechtsakt um bis zu 10% senken (Art. 8 Abs. 6).

Die EU richtet einen EU-Garantiefonds ein, aus dem die EIB Zahlungen erhält, wenn der Garantiefall eintritt. Der Garantiefonds erhält eine Zielausstattung von 50% der EU-Garantie, also 8 Mrd. Euro. Sie soll bis 2020 erreicht sein. (Art. 12)

Die 8 Mrd. Euro setzen sich folgendermaßen zusammen (Art. 18, Art. 19, Begründung S. 7):

  • 2,2 Mrd. Euro durch Umschichtung von Mitteln aus dem EU-Rahmenprogramm Horizont 2020,
  • 2,8 Mrd. Euro durch Umschichtung von Mitteln aus der Connecting Europe Facility, CEF und
  • 3 Mrd. Euro aus nicht zugewiesenen Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020.

Wie Rat.

Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH)

Es wird eine „Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH)“ bei der EIB geschaffen (Art. 2 Abs. 2).

Details zur EIAH werden in der EFSI-Vereinbarung festgelegt (Art. 2 Abs. 2).

Die EU stellt für die Dienste der EIAH bis Ende 2020 zusätzlich maximal 20 Mio. Euro pro Jahr bereit (Art. 2 Abs. 2 UAbs. 3).

Danach regelt der dann gültige mehrjährige EU-Finanzrahmen die Finanzierung (Art. 2 Abs. 2 UAbs. 3).

Wie Kommission (Art. 8a).

Details zur EIAH werden in einer gesonderten EIAH-Vereinbarung festgelegt (Art. 8a).

Wie Kommission (Art. 8a Abs. 6)

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission (Art. 8a).

Wie Kommission (Art. 8a).

Wie Kommission (Art. 8a Abs. 3).

Wie Kommission (Art. 8a Abs. 3).

Wie Kommission (Art. 14).

Wie Rat (Art. 14).

Wie Kommission (Art. 14 Abs. 8).

Wie Rat.

Rechenschaftsplicht

Der Direktor des EFSI muss auf Verlangen des EP an Anhörungen des EP teilnehmen, Fragen mündlich oder schriftlich beantworteten und über die Anwendung der Verordnung berichten (Art. 11 Abs. 1-3)

Der Direktor des EFSI muss auf Verlangen des EP und des Rates an Anhörungen des EP teilnehmen, Fragen mündlich oder schriftlich beantworteten und über die Anwendung der Verordnung berichten (Art. 11 Abs. 1-3).

Der Direktor des EFSI und der Vorsitzende des Lenkungsausschusses müssen auf Verlangen des EP an Anhörungen des EP teilnehmen, Fragen mündlich oder schriftlich beantworteten und über die Anwendung der Verordnung berichten (Art. 11 Abs. 1-3). Auch der Präsident der EIB muss auf Verlangen des EP Fragen beantworten oder an Anhörungen des EP teilnehmen (Art. 11 Abs. 3a)

Wie EP (Art. 17).

Überprüfung der Verordnung

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung über deren Anwendung und legt ggfs. Änderungsvorschläge vor (Art. 12 Abs. 5).

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung über deren Anwendung und legt ggfs. Änderungsvorschläge vor, insbesondere zu den Fristen für den Einsatz der EU-Garantie (Art. 12 Abs. 5).

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung und danach alle drei Jahre über deren Anwendung und legt ggfs. Änderungsvorschläge vor (Art. 12 Abs. 5).

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung über deren Anwendung und legt ggfs. Änderungsvorschläge vor (Art. 18 Abs. 5).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.