cepMonitor: EU-Binnenmarkt für elektronische Kommunikation (Teil 3) (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012

Zuletzt aktualisiert: 29. November 2015

Artikelangaben beziehen sich auf die Roaming-Verordnung (EU) Nr. 531/2012.

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ERLASSEN:

VO(EU) 2015/2120

 

Inkrafttreten:

29.11.2015

11.09.2013
Verordnungsvorschlag COM(2013) 627
03.04.2014
EP: 1. Lesung
05.03.2015
Rat: Verhandlungsmandat
25.06.2015
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Befreiung vom Decoupling

Roaminganbieter erhalten ein Wahlrecht: Wenn sie in allen Mitgliedstaaten und in allen Tarifen gleiche Preise für Inlands- und Roamingdienste anbieten, müssen sie

  • weder die Preisobergrenzen für Endkunden einhalten (neuer Art. 4a Abs. 4 UAbs. 1)
  • noch ihren Kunden im EU-Ausland Decoupling gewähren (neuer Art. 4 Abs. 7 i.V.m. Art. 4a  Abs. 1)

Vom EP gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Grundsätzliche Preisgleichheit von Inlands- und Roamingdiensten

Roaminganbieter dürfen den Nutzungsumfang von Roamingdiensten zu Inlandspreisen auf die „übliche Nutzung“ beschränken (neuer Art. 4a Abs. 2).

– 

Roaminganbieter dürfen ab dem 15.12.2015 (neuer Art. 6a)

  • weder einen Aufpreis für Roamingdienste gegenüber Inlandsdiensten erheben,
  • noch allgemeine Gebühren für die Nutzung von Endgeräten und Roamingdiensten im Ausland berechnen.

Roaminganbieter dürfen in ihre Roaming-Tarife eine „Fair-Use-Policy“ zur Verhinderung einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung von Endkundenroamingdiensten einführen (neuer Art. 6b Abs. 1).

Das GEREK erstellt bis zum Ende 2014 Leitlinien zur Anwendung von Fair-Use-Kriterien. Sie achtet dabei auf (Art. 6b Abs. 3)

  • die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens,
  • die Entwicklung des Grades der Konvergenz der Inlandspreise,
  • etwaige Auswirkungen auf die Inlandspreise und
  • die Entwicklung der Großkundenroamingentgelte.

  

Roaming-Anbieter müssen in all ihre Roaming-Tarife eine sogenannte „Basic Roaming Allowance“ aufnehmen. Das bedeutet, dass eine bestimmte - vom Rat noch nicht festgelegte - Menge an Minuten, SMS und Daten dem Kunden zu denselben Konditionen als Inlandsdienste zur Verfügung stehen. (neuer Art. 6a)

  

  

  

Die „Basic Roaming Allowance“ soll mindestens x Tage pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen. (neuer Art. 6b Abs. 1)

Roaminganbieter können für die Nutzung der Roamingdienste über die „Basic Roaming Allowance“ hinaus, Aufschläge erheben (neuer Art. 6a Abs. 2).

Voraussetzung ist, dass (neuer Art. 6a Abs. 2)

  • die Aufschläge die jeweiligen maximalen Vorleistungsentgelte der einzelnen Dienste nicht übersteigen:

    • 5 Cent für abgehende Anrufe,
    • 2 Cent für gesendete SMS und
    • 5 Cent für Daten (pro Mb).

  

Bei eingehenden Anrufen ist die Obergrenze für den Aufschlag der gewichtete Durchschnitt der maximalen mobilen Terminierungsentgelte über die EU hinweg. Diese Obergrenze wird von der GEREK ermittelt. Die Obergrenze gilt ab 30. April 2016. (neuer Art. 6a Abs. 2 und Abs. 3)

Roaminganbieter dürfen keine Aufschläge für empfangene SMS oder Voicemail-Nachrichten erheben. Dies gilt ab 30. April 2016. (neuer Art. 6a Abs. 2 UAbs. 3).

Roaming-Anbieter müssen den „Basic Roaming Allowance“-Tarif für „alle bestehenden und neuen Kunden automatisch“ anwenden (neuer Art. 6a Abs. 4 UAbs. 2). Kunden steht es jedoch frei, auch einen anderen Tarif zu wählen. also auf die „Basic Roaming Allowance“ zu verzichten. Die Roaming Anbieter müssen die Kunden dann über die Nachteile ihrer Wahl aufklären. (neuer Art. 6a Abs. 4)

 Roaminganbieter dürfen ab dem 15.06.2017 (neuer Art. 6a)

  • weder einen Aufpreis für Roamingdienste gegenüber Inlandsdiensten erheben,
  • noch allgemeine Gebühren für die Nutzung von Endgeräten und Roamingdiensten im Ausland berechnen.

Im Wesentlichen wie EP (Art. 6b Abs. 1).

Die Kommission legt bis Ende 2016 Details zur „Fair-Use-Policy“ mittels Durchführungsrechtsakten fest. Sie achtet dabei auf (Art. 6b ter)

  • die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens,
  • die Entwicklung des Grades der Konvergenz der Inlandspreise,

 

 

  • die Reisegewohnheiten und
  • mögliche Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf Investitionsanreize.

Roaminganbieter können für die Nutzung der Roamingdienste über die „Fair-Use-Policy“ hinaus, Aufschläge erheben (neuer Art. 6b bis).

Voraussetzung ist, dass (neuer Art. 6b bis und 6c)

  • der Roaminganbieter sich eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde hierfür einholt,
  • der Roaminganbieter seine tatsächlichen und prognostizierten Gesamtkosten der Bereitstellung der Roamingdienste sonst nicht decken kann,

  • die Aufschläge die jeweiligen maximalen Vorleistungsentgelte der einzelnen Dienste nicht übersteigen:

    • 5 Cent für abgehende Anrufe,
    • 2 Cent für gesendete SMS und
    • 5 Cent für Daten (pro Mb).

  • die Summe aus dem jeweiligen Preis für einen Inlandsdienst und dem Aufschlag darf nicht übersteigen:

    • 19 Cent für abgehende Anrufe,
    • 6 Cent für gesendete SMS und
    • 20 Cent für Daten (pro Mb).

Zwischen 30. April 2016 und 14 Juni 2017 dürfen die Roaminganbieter Aufschläge erheben, auch wenn keine Genehmigung der Behörde vorliegt und die Gesamtkosten eigentlich gedeckt sind. Die anderen erwähnten Kriterien für die maximale Höhe der Aufschläge müssen jedoch erfüllt sein. (Art. 6d Abs. 1).

Wie Rat (neuer Art. 6c Abs. 1 lit. c und Abs. 2).

Wie Rat (neuer Art. 6c Abs. 1 UAbs. 2).

Wie Rat (allerdings “Fair-Use-Policy” statt „Basic Roaming Allowance“) (neuer Art. 6c Abs. 3). 

Neue Preisobergrenzen für Endkundentarife

Roaminganbieter dürfen ab 1.7.2014 bis zum 30.6.2017 (geänderter Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1)

  • für abgehende Roaminganrufe maximal 0,19 Euro/min. und
  • für ankommende Roaminganrufe keine Aufpreise berechnen.

Roaminganbieter dürfen für Kurznachrichten innerhalb der EU („euro-SMS“) ab 1.7.2014 bis zum 30.6.2017 maximal 0,06 Euro berechnen (geänderter Art. 10 Abs. 2).

Roaminganbieter dürfen für Datenroaming ab 1.7.2014 bis zum 30.6.2017 maximal 0,20 Euro pro Megabyte berechnen (geänderter Art. 13 Abs. 2).

Ab 1. Juli 2016 (geänderter Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 [COM(2013) 627])

  • dürfen Festnetzanrufe vom Inland ins EU-Ausland nicht mehr kosten als ein Ferngespräch im inländischen Festnetz,
  • gelten für mobile Anrufe und SMS-Nachrichten vom Inland ins EU-Ausland die Preisobergrenzen der Roaming-Verordnung.

Roaminganbieter dürfen ab 1.7.2014 bis zum 16.12.2015 (geänderter Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1)

 

  • für abgehende Roaminganrufe maximal 0,19 Euro/min. und
  • für ankommende Roaminganrufe maximal 0,05 Euro/min. berechnen.

Roaminganbieter dürfen für Kurznachrichten innerhalb der EU („euro-SMS“) ab 1.7.2014 bis zum 16.12.2015 maximal 0,06 Euro berechnen (geänderter Art. 10 Abs. 2).

Roaminganbieter dürfen für Daten-roaming ab 1.7.2014 bis zum 16.12.2015 maximal 0,20 Euro pro Mb berechnen (geänderter Art. 13 Abs. 2).

Roaminganbieter müssen nach dem 16.12.2015 die ab dem 1.7.2014 gültigen Preisobergrenzen für Roamingdienste (Anrufe, euro-SMS und Daten) über die „übliche Nutzung“ hinaus weiter anwenden (geänderter Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1 i.V.m. neuer Art. 6b Abs. 1, geänderter Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2).

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.