cepMonitor: EU-Binnenmarkt für elektronische Kommunikation (Teil 3) (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012
Zuletzt aktualisiert: 29. November 2015
Artikelangaben beziehen sich auf die Roaming-Verordnung (EU) Nr. 531/2012.
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 29.11.2015 |
11.09.2013 Verordnungsvorschlag COM(2013) 627 |
03.04.2014 EP: 1. Lesung |
05.03.2015 Rat: Verhandlungsmandat |
25.06.2015 Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis |
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Befreiung vom Decoupling | Roaminganbieter erhalten ein Wahlrecht: Wenn sie in allen Mitgliedstaaten und in allen Tarifen gleiche Preise für Inlands- und Roamingdienste anbieten, müssen sie
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Vom EP gestrichen. |
Vom Rat gestrichen. |
Im Trilog gestrichen. |
Grundsätzliche Preisgleichheit von Inlands- und Roamingdiensten | – Roaminganbieter dürfen den Nutzungsumfang von Roamingdiensten zu Inlandspreisen auf die „übliche Nutzung“ beschränken (neuer Art. 4a Abs. 2). – – – – – – – – – |
Roaminganbieter dürfen ab dem 15.12.2015 (neuer Art. 6a)
Roaminganbieter dürfen in ihre Roaming-Tarife eine „Fair-Use-Policy“ zur Verhinderung einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung von Endkundenroamingdiensten einführen (neuer Art. 6b Abs. 1). Das GEREK erstellt bis zum Ende 2014 Leitlinien zur Anwendung von Fair-Use-Kriterien. Sie achtet dabei auf (Art. 6b Abs. 3)
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– Roaming-Anbieter müssen in all ihre Roaming-Tarife eine sogenannte „Basic Roaming Allowance“ aufnehmen. Das bedeutet, dass eine bestimmte - vom Rat noch nicht festgelegte - Menge an Minuten, SMS und Daten dem Kunden zu denselben Konditionen als Inlandsdienste zur Verfügung stehen. (neuer Art. 6a) –
Die „Basic Roaming Allowance“ soll mindestens x Tage pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen. (neuer Art. 6b Abs. 1) Roaminganbieter können für die Nutzung der Roamingdienste über die „Basic Roaming Allowance“ hinaus, Aufschläge erheben (neuer Art. 6a Abs. 2). Voraussetzung ist, dass (neuer Art. 6a Abs. 2)
– Bei eingehenden Anrufen ist die Obergrenze für den Aufschlag der gewichtete Durchschnitt der maximalen mobilen Terminierungsentgelte über die EU hinweg. Diese Obergrenze wird von der GEREK ermittelt. Die Obergrenze gilt ab 30. April 2016. (neuer Art. 6a Abs. 2 und Abs. 3) Roaminganbieter dürfen keine Aufschläge für empfangene SMS oder Voicemail-Nachrichten erheben. Dies gilt ab 30. April 2016. (neuer Art. 6a Abs. 2 UAbs. 3). Roaming-Anbieter müssen den „Basic Roaming Allowance“-Tarif für „alle bestehenden und neuen Kunden automatisch“ anwenden (neuer Art. 6a Abs. 4 UAbs. 2). Kunden steht es jedoch frei, auch einen anderen Tarif zu wählen. also auf die „Basic Roaming Allowance“ zu verzichten. Die Roaming Anbieter müssen die Kunden dann über die Nachteile ihrer Wahl aufklären. (neuer Art. 6a Abs. 4) |
Roaminganbieter dürfen ab dem 15.06.2017 (neuer Art. 6a)
Im Wesentlichen wie EP (Art. 6b Abs. 1). Die Kommission legt bis Ende 2016 Details zur „Fair-Use-Policy“ mittels Durchführungsrechtsakten fest. Sie achtet dabei auf (Art. 6b ter)
– Roaminganbieter können für die Nutzung der Roamingdienste über die „Fair-Use-Policy“ hinaus, Aufschläge erheben (neuer Art. 6b bis). Voraussetzung ist, dass (neuer Art. 6b bis und 6c)
Zwischen 30. April 2016 und 14 Juni 2017 dürfen die Roaminganbieter Aufschläge erheben, auch wenn keine Genehmigung der Behörde vorliegt und die Gesamtkosten eigentlich gedeckt sind. Die anderen erwähnten Kriterien für die maximale Höhe der Aufschläge müssen jedoch erfüllt sein. (Art. 6d Abs. 1). Wie Rat (neuer Art. 6c Abs. 1 lit. c und Abs. 2). Wie Rat (neuer Art. 6c Abs. 1 UAbs. 2). Wie Rat (allerdings “Fair-Use-Policy” statt „Basic Roaming Allowance“) (neuer Art. 6c Abs. 3). |
Neue Preisobergrenzen für Endkundentarife | Roaminganbieter dürfen ab 1.7.2014 bis zum 30.6.2017 (geänderter Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1)
Roaminganbieter dürfen für Kurznachrichten innerhalb der EU („euro-SMS“) ab 1.7.2014 bis zum 30.6.2017 maximal 0,06 Euro berechnen (geänderter Art. 10 Abs. 2). Roaminganbieter dürfen für Datenroaming ab 1.7.2014 bis zum 30.6.2017 maximal 0,20 Euro pro Megabyte berechnen (geänderter Art. 13 Abs. 2). – Ab 1. Juli 2016 (geänderter Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 [COM(2013) 627])
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Roaminganbieter dürfen ab 1.7.2014 bis zum 16.12.2015 (geänderter Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1)
Roaminganbieter dürfen für Kurznachrichten innerhalb der EU („euro-SMS“) ab 1.7.2014 bis zum 16.12.2015 maximal 0,06 Euro berechnen (geänderter Art. 10 Abs. 2). Roaminganbieter dürfen für Daten-roaming ab 1.7.2014 bis zum 16.12.2015 maximal 0,20 Euro pro Mb berechnen (geänderter Art. 13 Abs. 2). Roaminganbieter müssen nach dem 16.12.2015 die ab dem 1.7.2014 gültigen Preisobergrenzen für Roamingdienste (Anrufe, euro-SMS und Daten) über die „übliche Nutzung“ hinaus weiter anwenden (geänderter Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1 i.V.m. neuer Art. 6b Abs. 1, geänderter Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2). Vom EP-Ausschuss gestrichen. |
Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. |
Im Trilog gestrichen. Im Trilog gestrichen. Im Trilog gestrichen. Im Trilog gestrichen. Im Trilog gestrichen. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.