cepMonitor: Energieabkommen mit Drittstaaten (Beschluss)
Beschluss COM(2016) 53 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU
Letzte Aktualisierung: 12. April 2017
ERLASSEN
Inkrafttreten: 02.05.2017 |
16.02.2016 Beschlussvorschlag COM(2016) 53 |
06.06.2016 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
07.12.2016 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Anwendungsbereich | Der Beschluss regelt (Art. 1, 2)
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Der Beschluss regelt (Art. 1, 2)
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Der Beschluss regelt (Art. 1, 2)
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Ex-ante-Prüfung“ neuer und geänderter zwischenstaatlicher Abkommen (ZSA) | Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission (Art. 3 Abs. 1)
Sobald sich ein Mitgliedstaat mit einem Drittstaaten auf die „wesentlichen“ Bestandteile eines ZSA geeinigt hat und bevor diese die Verhandlungen förmlich abgeschlossen haben, muss er der Kommission den ZSA-Entwurf sowie alle Anhänge und Begleitdokumente für eine „Ex-ante-Prüfung“ übermitteln („Notifizierung“, Art. 3 Abs. 2, 5). Die Kommission muss im Rahmen der Ex-ante-Prüfung den Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten dürfen dem ZSA nicht endgültig zustimmen (Art. 5 Abs. 4)
Endgültige neue oder geänderte ZSA müssen
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Wie Kommission. Sobald sich ein Mitgliedstaat mit einem Drittstaaten auf die „wesentlichen“ Bestandteile eines ZSA geeinigt hat und bevor diese die Verhandlungen förmlich abgeschlossen haben, muss er der Kommission den ZSA-Entwurf sowie alle Anhänge und Begleitdokumente für eine „Ex-ante-Prüfung“ übermitteln („Notifizierung“, Art. 3 Abs. 2, 5), wenn
Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten dürfen im Falle einer Ex-ante-Prüfung dem ZSA nicht endgültig zustimmen (Art. 5 Abs. 4)
Endgültige neue oder geänderte ZSA müssen
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Wie Kommission
Sobald sich ein Mitgliedstaat mit einem Drittstaaten auf die „wesentlichen“ Bestandteile eines ZSA geeinigt hat und bevor diese die Verhandlungen förmlich abgeschlossen haben, muss er der Kommission den ZSA-Entwurf sowie alle Anhänge und Begleitdokumente für eine „Ex-ante-Prüfung“ übermitteln („Notifizierung“, Art. 3 Abs. 2, 5), wenn
Wie Kommission.
Die Mitgliedstaaten dürfen im Falle einer Ex-ante-Prüfung dem ZSA nicht endgültig zustimmen (Art. 5 Abs. 4)
Endgültige neue oder geänderte ZSA müssen
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„Ex-post-Prüfung“ bestehender und neuer ZSA | Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses alle bestehenden, noch nicht vorgelegten ZSA übermitteln inklusive aller Texte und Dokumente, auf die sie sich beziehen, sofern diese Bereiche enthalten, die sich auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes oder auf die Energieversorgungssicherheit auswirken (Art. 6 Abs. 1 und 2). Die Kommission prüft die bestehenden ZSA innerhalb von neun Monaten nach Erhalt auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht und informiert die Mitgliedstaaten über ihr Prüfergebnis (Art. 6 Abs. 3). |
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses alle bestehenden, noch nicht vorgelegten ZSA übermitteln inklusive aller Texte und Dokumente, auf die sie sich beziehen, sofern diese Texte einen Bezug zur Gaswirtschaft haben (Art. 6 Abs. 1 und 2). Die Kommission prüft die bestehenden ZSA sowie die neuen ZSA, die keiner Ex-ante-Prüfung unterzogen werden mussten, innerhalb von neun Monaten nach Erhalt auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht und informiert die Mitgliedstaaten über ihr Prüfergebnis (Art. 6 Abs. 3). |
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses alle bestehenden, noch nicht vorgelegten ZSA übermitteln inklusive aller Texte und Dokumente, auf die sie sich beziehen, sofern diese Texte einen Bezug zur Energiewirtschaft haben (Art. 6 Abs. 1 und 2). Wie Rat. |
„Ex-post-Prüfung“ unverbindlicher Vereinbarungen | Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle unverbindlichen Vereinbarungen mit Drittstaaten übermitteln, und zwar
Wenn nach Auffassung der Kommission eine unverbindliche Vereinbarungen gegen EU-Recht verstößt, kann sie die betreffenden Mitgliedstaaten „darüber unterrichten“ (Art. 7 Abs. 4). |
Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. |
Die Mitgliedstaaten können der Kommission alle unverbindlichen Vereinbarungen mit Drittstaaten vor oder nach deren Annahme übermitteln. Wie Rat. |
Transparenz und Vertraulichkeit | Die Mitgliedstaaten können kennzeichnen, welche Teile der an die Kommission übermittelten Dokumente vertraulich behandelt werden müssen und daher nicht an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen (Art. 8 Abs. 1). Informationen, die nicht als vertraulich gekennzeichnet sind, werden von der Kommission an alle anderen Mitgliedstaaten „in gesicherter elektronischer Form“ übermittelt (Art. 8 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten müssen für alle ZSA und unverbindlichen Vereinbarungen, die sie als vertraulich kennzeichnen, Zusammenfassungen erstellen, die
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Wie Kommission. Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen für alle ZSA und, die sie als vertraulich kennzeichnen, Zusammenfassungen erstellen, die
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Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Rat. |
Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten | Die Kommission unterstützt die Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten, um (Art. 9 lit a-c)
Die Kommission entwirft „fakultative Musterklauseln“ für ZSA und unverbindliche Vereinbarungen, die mit EU-Recht vereinbar sind (Art. 9 lit d). |
Die Kommission unterstützt die Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten, um (Art. 9 Abs. 1)
Die Kommission entwirft innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses „fakultative Musterklauseln“ für ZSA, die mit EU-Recht vereinbar sind (Art. 9 Abs. 2). |
Wie Rat.
Die Kommission entwirft innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses „fakultative Musterklauseln“ für ZSA, die mit EU-Recht vereinbar sind (Art. 9 Abs. 2). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
05Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Die Kommission, der Rat und das EP haben sich in Trilogverhandlungen am 7. Dezember 2016 auf eine gemeinsame Position verständigt. Das EP hat in 1. Lesung am 1. März 2017 das Trilogergebnis bereits bestätigt; der Rat muss der Position noch formell zustimmen.