cepMonitor: Energieabkommen mit Drittstaaten (Beschluss)

Beschluss COM(2016) 53 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU

Letzte Aktualisierung: 12. April 2017

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ERLASSEN

Beschluss (EU) 2017/684

 

Inkrafttreten:

02.05.2017

16.02.2016
Beschlussvorschlag COM(2016) 53
06.06.2016
Rat: Allgemeine Ausrichtung
07.12.2016
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Anwendungsbereich

Der Beschluss regelt (Art. 1, 2)

  • rechtsverbindliche Zwischenstaatliche Abkommen (ZSA) zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und mindestens einem Drittstaat, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes oder die Versorgungssicherheit haben;
  • rechtlich unverbindliche Vereinbarungen zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und mindestens einem Drittstaat, die die Auslegung von EU-Recht, die Bedingungen für die Energieversorgung oder den Bau von Energieinfrastruktur betreffen.

Der Beschluss regelt (Art. 1, 2)

  • rechtsverbindliche Zwischenstaatliche Abkommen (ZSA) zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und mindestens einem Drittstaat, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes oder die Versorgungssicherheit haben;

Der Beschluss regelt (Art. 1, 2)

  • rechtsverbindliche Zwischenstaatliche Abkommen (ZSA) zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und mindestens einem Drittstaat oder einer internationalen in der Energiewirtschaft tätigen Organisation, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes oder die Versorgungssicherheit haben.

Ex-ante-Prüfung“ neuer und geänderter zwischenstaatlicher Abkommen (ZSA)

Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission (Art. 3 Abs. 1)

  • „so früh wie möglich“ über ihre Absicht schriftlich unterrichten, mit Drittstaaten Verhandlungen über neue oder die Änderung bestehender ZSA aufzunehmen,
  • „regelmäßig“ über den Verhandlungsstand informieren.

Sobald sich ein Mitgliedstaat mit einem Drittstaaten auf die „wesentlichen“ Bestandteile eines ZSA geeinigt hat und bevor diese die Verhandlungen förmlich abgeschlossen haben, muss er der Kommission den ZSA-Entwurf sowie alle Anhänge und Begleitdokumente für eine „Ex-ante-Prüfung“ übermitteln („Notifizierung“, Art. 3 Abs. 2, 5).

Die Kommission muss im Rahmen der Ex-ante-Prüfung den Mitgliedstaaten

  • innerhalb von sechs Wochen nach einer Notifizierung Zweifel über die Vereinbarkeit des ZSA-Entwurfs mit EU-Recht mitteilen (Sechs-Wochen-Frist, Art. 5 Abs. 1) sowie
  • innerhalb von zwölf Wochen nach einer Notifizierung in einer Stellungnahme konkret darlegen, inwieweit der ZSA-Entwurf gegen EU-Recht verstößt (Zwölf-Wochen-Frist, Art. 5 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten dürfen dem ZSA nicht endgültig zustimmen (Art. 5 Abs. 4)

  • vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist,
  • vor Ablauf der Zwölf-Wochen-Frist, wenn die Kommission innerhalb der Sechs-Wochen-Frist Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ZSA-Entwurfs geäußert hat.

Endgültige neue oder geänderte ZSA müssen

  • der Stellungnahme der Kommission „umfassend Rechnung tragen“ (Art. 5 Abs. 4);
  • der Kommission übermittelt werden, inklusive aller Texte und Dokumente, auf die sie sich beziehen, sofern diese Bereiche enthalten, die sich auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes oder auf die Energieversorgungssicherheit auswirken (Art. 3 Abs. 3).

Wie Kommission.

Sobald sich ein Mitgliedstaat mit einem Drittstaaten auf die „wesentlichen“ Bestandteile eines ZSA geeinigt hat und bevor diese die Verhandlungen förmlich abgeschlossen haben, muss er der Kommission den ZSA-Entwurf sowie alle Anhänge und Begleitdokumente für eine „Ex-ante-Prüfung“ übermitteln („Notifizierung“, Art. 3 Abs. 2, 5), wenn

  • das ZSA die Gasversorgung betrifft oder
  • der Mitgliedstaat unsicher ist über die Vereinbarkeit des ZSA mit dem EU-Recht.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten dürfen im Falle einer Ex-ante-Prüfung dem ZSA nicht endgültig zustimmen (Art. 5 Abs. 4)

  • vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist,
  • vor Ablauf der Zwölf-Wochen-Frist, wenn die Kommission innerhalb der Sechs-Wochen-Frist Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ZSA-Entwurfs geäußert hat.

Endgültige neue oder geänderte ZSA müssen

  • der Stellungnahme der Kommission im Falle einer Ex-ante-Prüfung „umfassend Rechnung tragen“ (Art. 5 Abs. 4);
  • der Kommission übermittelt werden, inklusive aller Texte und Dokumente, auf die sie sich beziehen, sofern diese einen Bezug zur Gaswirtschaft haben (Art. 3 Abs. 3).

Wie Kommission

 

 

 

 

Sobald sich ein Mitgliedstaat mit einem Drittstaaten auf die „wesentlichen“ Bestandteile eines ZSA geeinigt hat und bevor diese die Verhandlungen förmlich abgeschlossen haben, muss er der Kommission den ZSA-Entwurf sowie alle Anhänge und Begleitdokumente für eine „Ex-ante-Prüfung“ übermitteln („Notifizierung“, Art. 3 Abs. 2, 5), wenn

  • das ZSA die Gas- oder Ölversorgung betrifft oder
  • das ZSA die Stromversorgung betrifft und der Mitgliedstaat unsicher ist über die Vereinbarkeit des ZSA mit dem EU-Recht.

Wie Kommission.

 

 

 

 

Die Mitgliedstaaten dürfen im Falle einer Ex-ante-Prüfung dem ZSA nicht endgültig zustimmen (Art. 5 Abs. 4)

  • vor Ablauf der Fünf-Wochen-Frist,
  • vor Ablauf der Zwölf-Wochen-Frist, wenn die Kommission innerhalb der Sechs-Wochen-Frist Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ZSA-Entwurfs geäußert hat.

Endgültige neue oder geänderte ZSA müssen

  • der Stellungnahme der Kommission im Falle einer Ex-ante-Prüfung „umfassend Rechnung tragen“ (Art. 5 Abs. 4);
  • der Kommission übermittelt werden, inklusive aller Texte und Dokumente, auf die sie sich beziehen, sofern diese einen Bezug zur Energiewirtschaft haben (Art. 3 Abs. 3).
„Ex-post-Prüfung“ bestehender und neuer ZSA

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses alle bestehenden, noch nicht vorgelegten ZSA übermitteln inklusive aller Texte und Dokumente, auf die sie sich beziehen, sofern diese Bereiche enthalten, die sich auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes oder auf die Energieversorgungssicherheit auswirken (Art. 6 Abs. 1 und 2).

Die Kommission prüft die bestehenden ZSA innerhalb von neun Monaten nach Erhalt auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht und informiert die Mitgliedstaaten über ihr Prüfergebnis (Art. 6 Abs. 3).

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses alle bestehenden, noch nicht vorgelegten ZSA übermitteln inklusive aller Texte und Dokumente, auf die sie sich beziehen, sofern diese Texte einen Bezug zur Gaswirtschaft haben (Art. 6 Abs. 1 und 2).

Die Kommission prüft die bestehenden ZSA sowie die neuen ZSA, die keiner Ex-ante-Prüfung unterzogen werden mussten, innerhalb von neun Monaten nach Erhalt auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht und informiert die Mitgliedstaaten über ihr Prüfergebnis (Art. 6 Abs. 3).

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses alle bestehenden, noch nicht vorgelegten ZSA übermitteln inklusive aller Texte und Dokumente, auf die sie sich beziehen, sofern diese Texte einen Bezug zur Energiewirtschaft haben (Art. 6 Abs. 1 und 2).

Wie Rat.

„Ex-post-Prüfung“ unverbindlicher Vereinbarungen

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle unverbindlichen Vereinbarungen mit Drittstaaten übermitteln, und zwar

  • bei neuen oder geänderten unverbindlichen Vereinbarungen nach deren Annahme (Art. 7 Abs. 1);
  • bei bestehenden unverbindlichen Vereinbarungen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses (Art. 7 Abs. 2).

Wenn nach Auffassung der Kommission eine unverbindliche Vereinbarungen gegen EU-Recht verstößt, kann sie die betreffenden Mitgliedstaaten „darüber unterrichten“ (Art. 7 Abs. 4).

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Die Mitgliedstaaten können der Kommission alle unverbindlichen Vereinbarungen mit Drittstaaten vor oder nach deren Annahme übermitteln.

Wie Rat.

Transparenz und Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten können kennzeichnen, welche Teile der an die Kommission übermittelten Dokumente vertraulich behandelt werden müssen und daher nicht an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen (Art. 8 Abs. 1).

Informationen, die nicht als vertraulich gekennzeichnet sind, werden von der Kommission an alle anderen Mitgliedstaaten „in gesicherter elektronischer Form“ übermittelt (Art. 8 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten müssen für alle ZSA und unverbindlichen Vereinbarungen, die sie als vertraulich kennzeichnen, Zusammenfassungen erstellen, die

  • Angaben über Vertragsparteien, Gegenstand, Ziel, Anwendungsbereich, Geltungsdauer und die wichtigsten Regelungsinhalte enthalten (Art. 8 Abs. 3) und
  • allen anderen Mitgliedstaaten elektronisch übermittelt werden (Art. 8 Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen für alle ZSA und, die sie als vertraulich kennzeichnen, Zusammenfassungen erstellen, die

  • Angaben über Vertragsparteien, Gegenstand, Ziel, Anwendungsbereich, Geltungsdauer und die wichtigsten Regelungsinhalte enthalten (Art. 8 Abs. 3) und
  • allen anderen Mitgliedstaaten elektronisch übermittelt werden (Art. 8 Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten

Die Kommission unterstützt die Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten, um (Art. 9 lit a-c)

  • ZSA und unverbindliche Vereinbarungen so auszugestalten, dass sie im Einklang mit einer kohärenten EU-Energieaußenpolitik stehen;
  • zur Ausarbeitung multilateraler ZSA und unverbindlicher Vereinbarungen beizutragen, an denen mehrere Mitgliedstaaten oder die EU als Vertragsparteien beteiligt sind;
  • gemeinsame Probleme der Mitgliedstaaten bei der Aushandlung von ZSA und unverbindlichen Vereinbarungen zu identifizieren und Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln.

Die Kommission entwirft „fakultative Musterklauseln“ für ZSA und unverbindliche Vereinbarungen, die mit EU-Recht vereinbar sind (Art. 9 lit d).

Die Kommission unterstützt die Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten, um (Art. 9 Abs. 1)

  • ZSA so auszugestalten, dass sie im Einklang mit einer kohärenten EU-Energieaußenpolitik stehen;
  • zur Ausarbeitung multilateraler ZSA beizutragen, an denen mehrere Mitgliedstaaten oder die EU als Vertragsparteien beteiligt sind;
  • gemeinsame Probleme der Mitgliedstaaten bei der Aushandlung von ZSA zu identifizieren und Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln.

Die Kommission entwirft innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses „fakultative Musterklauseln“ für ZSA, die mit EU-Recht vereinbar sind (Art. 9 Abs. 2).

Wie Rat.

 

 

 

 

 

 

Die Kommission entwirft innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses „fakultative Musterklauseln“ für ZSA, die mit EU-Recht vereinbar sind (Art. 9 Abs. 2).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

05Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Die Kommission, der Rat und das EP haben sich in Trilogverhandlungen am 7. Dezember 2016 auf eine gemeinsame Position verständigt. Das EP hat in 1. Lesung am 1. März 2017 das Trilogergebnis bereits bestätigt; der Rat muss der Position noch formell zustimmen.