cepMonitor: Emissionen von mobilen Maschinen und Geräten (Verordnung)

Verordnung COM(2014) 581 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Letzte Aktualisierung: 06. Oktober 2016

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ERLASSEN:

VO(EU) 2016/1628

 

Inkrafttreten:

06.10.2016

25.09.2014
Verordnungsvorschlag COM(2014) 581
30.09.2015
EP-Ausschuss: Bericht
14.04.2016
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Inverkehrbringen

Mitgliedstaaten dürfen finanzielle Anreize für die Nachrüstung von Motoren zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte setzen. Die Anreize dürfen die Kosten für die Nachrüstung nicht übersteigen. (Art. 55a)

Die Kommission muss bis Ende 2018 einen Bericht im Hinblick auf finanzielle Anreize für die Nachrüstung von Motoren zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte veröffentlichen (Art. 59 Abs. -1).

EU-Typgenehmigungsverfahren

Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen Genehmigungsbehörden (Art. 5 Abs. 1), die (Art. 6)

  • die EU-Typgenehmigung für nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten („non-road mobile machinery“ – NRMM) erteilen,
  • sicherstellen, dass Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, ihre Pflichten erfüllen, und

  • auf einer zentralen Verwaltungsplattform der Kommission (Art. 42)

    • alle Motorentypen verzeichnen, die eine EU-Typgenehmigung erhalten haben, und
    • Daten mit Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten austauschen.

Die Motorenhersteller

  • sind gegenüber der Genehmigungsbehörde für das Typgenehmigungsverfahren und dafür verantwortlich, dass die hergestellten Motoren mit dem genehmigten Motortyp übereinstimmt (Art. 8 Abs. 4).

 

 

Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen Genehmigungsbehörden (Art. 5 Abs. 1), die (Art. 6)

  • die EU-Typgenehmigung für nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten („non-road mobile machinery“ – NRMM) erteilen und
  • sicherstellen, dass Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, ihre Pflichten erfüllen.

Wie Kommission.

 

 

Wie Kommission.

Die Motorenhersteller

  • sind gegenüber der Genehmigungsbehörde für das Typgenehmigungsverfahren und dafür verantwortlich, dass die hergestellten Motoren mit dem genehmigten Motortyp übereinstimmt (Art. 8 Abs. 4),
  • müssen die Typgenehmigung mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahren (Art. 8 Abs. 8) und
  • müssen einer nationalen Behörde auf Anfrage eine Kopie der Typgenehmigung in einer für diese „einfach zu verstehenden Sprache“ zur Verfügung stellen (Art. 8 Abs. 9).

Für jeden Motortyp muss eine separate Typgenehmigung beantragt werden (Art. 19 Abs. 1).

Prüfungen von Motoren

Die Kommission legt durch delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) die technischen Anforderungen und Merkmale fest, insbesondere für (Art. 24 Abs. 3 und 4)

  • Geräte und Verfahren zur Durchführung der Prüfung,
  • Geräte und Verfahren zur Messung und Stichprobenahme von Emissionen sowie
  • Methoden zur Datenauswertung.

Die Kommission legt bis Ende 2017 durch delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) die technischen Anforderungen und Merkmale fest, insbesondere für (Art. 24 Abs. 3 und 4)

  • Geräte und Verfahren zur Durchführung der Prüfung,
  • Geräte und Verfahren zur Messung und Stichprobenahme von Emissionen sowie
  • Methoden zur Datenauswertung.

Die Kommission legt bis Ende 2016 durch delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) die technischen Anforderungen und Merkmale fest, insbesondere für (Art. 24 Abs. 3 und 4)

  • Geräte und Verfahren zur Durchführung der Prüfung,
  • Geräte und Verfahren zur Messung und Stichprobenahme von Emissionen sowie
  • Methoden zur Datenauswertung..

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.