cepMonitor: Elektronische Mautsysteme (Richtlinie)
Richtlinie über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung)
Zuletzt aktualisiert: 30. November 2018
31.05.2017 Richtlinienvorschlag COM(2017) 280 |
24.05.2018 EP-Ausschuss: Bericht |
07.06.2018 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
28.11.2018 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Anwendungsbereich | Erfasst werden elektronische Mautsysteme für die Erhebung aller Arten von Straßennutzungsgebühren im ganzen Straßennetz der EU (Art. 1 Abs. 1). Dabei gelten unterschiedliche Vorgaben für schwere und für leichte Nutzfahrzeuge.
Ausgenommen sind kleine, „rein lokale“ Mautsysteme, bei denen die Anpassungskosten an die Anforderungen dieser Richtlinie „außer Verhältnis zum erzielten Nutzen“ stünden (Art. 1 Abs. 2). |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Technische Vorgaben: elektronische Mautsysteme und Bordgeräte | Alle neuen elektronischen Mautsysteme, die Bordgeräte erfordern, und vorhandene derartige Systeme, an denen „substanzielle technische Veränderungen“ vorgenommen werden, müssen eine oder mehrere der folgenden Techniken nutzen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV):
EETS-Anbieter dürfen
Bordgeräte dürfen neben eigener Hard- und Software auch andere im Fahrzeug befindliche Hard- und Software nutzen. Zur fahrzeuginternen Kommunikation dürfen auch andere Techniken wie Bluetooth verwendet werden (Art. 3 Abs. 4). – |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Jedes Fahrzeug sollte nur über eine Bordkennung verfügen, und diese darf nur mit einem einzigen Fahrzeug verbunden sein (Art. 3 Abs. 4) |
Wie Kommission. Wie Kommission. Bordgeräte dürfen neben eigener Hard- und Software auch andere im Fahrzeug befindliche Hard- und Software nutzen. Zur fahrzeuginternen Kommunikation dürfen auch andere Techniken wie Bluetooth verwendet werden, sofern die Sicherheit, die Qualität der Dienste und der Schutz der Privatsphäre gewährleistet sind (Art. 3 Abs. 4). Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Rat. Wie Kommission. |
Rechte und Pflichten: EETS-Anbieter, EETS-Nutzer und Mauterheber | Die Kommission wird ermächtigt, künftig die Rechte und Pflichten von EETS-Anbietern, EETS-Nutzern und Mauterhebern in einem delegierten Rechtsakt festzulegen, der die Kommissionentscheidung 2009/750/EG ersetzt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 11). In diesem delegierten Rechtsakt plant die Kommission folgende Regelungen [SWD(2017) 190, S. 33 ff.]:
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Die Rechte und Pflichten von EETS-Anbietern, EETS-Nutzern und Mauterhebern werden durch die vorliegende Richtlinie selbst festgelegt: Die neuen Art. 4a–Art. 4m treffen folgende Regelungen:
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Der Mauterheber kann den EETS-Anbieter auffordern, die Rechnung für den Nutzer im Namen und im Auftrag des Mauterhebers auszustellen; der EETS-Anbieter muss dieser Aufforderung Folge leisten (Art. 4e). |
Die Rechte und Pflichten von EETS-Anbietern, EETS-Nutzern und Mauterhebern werden durch die vorliegende Richtlinie selbst festgelegt: Die neuen Art. 4a–Art. 4ga treffen folgende Regelungen:
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Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat.
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Informationsaustausch bei Nichtzahlung von Straßennutzungsgebühren | Für Ermittlungen bei Nichtzahlung von Straßennutzungsgebühren müssen die Mitgliedstaaten den Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten den Zugriff – mittels automatisierter Suche über das Kfz-Kennzeichen – auf die Eigentümer- und Halter-Daten, u.a. Name und Anschrift, gestatten (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang II).
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Nur für Ermittlungen bei Nichtzahlung von Straßennutzungsgebühren gestatten die Mitgliedstaaten ausschließlich den Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten den Zugriff – mittels automatisierter Suche über das Kfz-Kennzeichen – auf zur Ermittlung des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs und zur Kontaktaufnahme mit diesem erforderliche Daten gestatten (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang II).
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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch unter Verwendung der Softwareanwendung Eucaris (Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem) und geänderter Versionen dieser Software erfolgt. |
Um die Identifizierung des Fahrzeugs und des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs, für das eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren festgestellt wurde, zu ermöglichen, müssen die Mitgliedstaaten ausschließlich den Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten den Zugriff – mittels automatisierter Suche über das Kfz-Kennzeichen – auf die Eigentümer- und Halter-Daten, u.a. Name und Anschrift, gestatten (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang II).
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch unter Verwendung der Softwareanwendung Eucaris (Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem) und geänderter Versionen dieser Software erfolgt. |
Datenschutz | Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind einzuhalten (Art. 3 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 1):
Sämtliche im Rahmen der Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Durchsetzung unbezahlter Straßennutzungsgebühren verwendet werden (Art. 8 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten müssen eine Frist für die maximale Speicherdauer personenbezogener Daten festlegen (Art. 8 Abs. 2). Jeder Betroffene hat einen Auskunftsanspruch darüber, welche Daten an welche Behörde eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden und wann die Daten angefragt wurden (Art. 8 Abs. 3). |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind einzuhalten (Art. 8 Abs. 1):
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die im Rahmen dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten zu folgenden Zwecken verwendet werden (Art. 8 Abs. 2):
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Rat.
Wie Rat.
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebunsverfahren ist abgeschlossen.