cepMonitor: Elektronische Mautsysteme (Richtlinie)

Richtlinie über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung)

Zuletzt aktualisiert: 30. November 2018

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31.05.2017
Richtlinienvorschlag COM(2017) 280
24.05.2018
EP-Ausschuss: Bericht
07.06.2018
Rat: Allgemeine Ausrichtung
28.11.2018
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Anwendungsbereich

Erfasst werden elektronische Mautsysteme für die Erhebung aller Arten von Straßennutzungsgebühren im ganzen Straßennetz der EU (Art. 1 Abs. 1).

Dabei gelten unterschiedliche Vorgaben für schwere und für leichte Nutzfahrzeuge.

  • „Schwere Nutzfahrzeuge“ (SNF) sind Lkw mit mehr als 3,5 t und Busse mit über neun Sitzen (Art 2 lit. n).
  • „Leichte Nutzfahrzeuge“ (LNF) sind alle Fahrzeuge, die keine SNF sind, insbesondere Pkw (Art 2 lit. o).

Ausgenommen sind kleine, „rein lokale“ Mautsysteme, bei denen die Anpassungskosten an die Anforderungen dieser Richtlinie „außer Verhältnis zum erzielten Nutzen“ stünden (Art. 1 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Technische Vorgaben: elektronische Mautsysteme und Bordgeräte

Alle neuen elektronischen Mautsysteme, die Bordgeräte erfordern, und vorhandene derartige Systeme, an denen „substanzielle technische Veränderungen“ vorgenommen werden, müssen eine oder mehrere der folgenden Techniken nutzen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV):

  • Satellitenortung,
  • Mobilfunk,
  • 5,8-GHz-Mikrowellentechnik

EETS-Anbieter dürfen

  • nur Bordgeräte zur Verfügung stellen, die mit allen in der EU betriebenen elektronischen Mautsystemen kommunizieren können (Art. 3 Abs. 3);
  • künftig Bordgeräte anbieten, die nur für LNF oder nur für SNF konzipiert sind (gestrichener Art. 2 Abs. 2);
  • bis 31. Dezember 2027 für LNF auch Bordgeräte ausschließlich auf Basis der 5,8-GHZ-Mikrowellentechnik anbieten, auf der bisher alle Mautsysteme für LNF in der EU basieren (Art. 3 Abs. 5).

Bordgeräte dürfen neben eigener Hard- und Software auch andere im Fahrzeug befindliche Hard- und Software nutzen. Zur fahrzeuginternen Kommunikation dürfen auch andere Techniken wie Bluetooth verwendet werden (Art. 3 Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Jedes Fahrzeug sollte nur über eine Bordkennung verfügen, und diese darf nur mit einem einzigen Fahrzeug verbunden sein (Art. 3 Abs. 4)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Bordgeräte dürfen neben eigener Hard- und Software auch andere im Fahrzeug befindliche Hard- und Software nutzen. Zur fahrzeuginternen Kommunikation dürfen auch andere Techniken wie Bluetooth verwendet werden, sofern die Sicherheit, die Qualität der Dienste und der Schutz der Privatsphäre gewährleistet sind (Art. 3 Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Rechte und Pflichten: EETS-Anbieter, EETS-Nutzer und Mauterheber

Die Kommission wird ermächtigt, künftig die Rechte und Pflichten von EETS-Anbietern, EETS-Nutzern und Mauterhebern in einem delegierten Rechtsakt festzulegen, der die Kommissionentscheidung 2009/750/EG ersetzt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 11).

In diesem delegierten Rechtsakt plant die Kommission folgende Regelungen [SWD(2017) 190, S. 33 ff.]:

  • EETS-Anbieter müssen ihre Dienste nicht mehr EU-weit anbieten, aber künftig ihre Strategie zur Ausweitung ihrer Dienste regelmäßig veröffentlichen.

  • Es wird eine Liste von Dienstleistungen – z.B. Bereitstellung von Bordgeräten, Datentransfer, Zahlungsdurchsetzung – festgelegt, die Mauterheber den EETS-Anbietern zum „Marktwert“ vergüten müssen.

  • Wenn die Betreibung des Mauterhebungssystems und Mautdienstleistungen vom selben Unternehmen durchgeführt werden, müssen beide Leistungskategorien buchhalterisch getrennt erfasst werden, damit Quersubventionen verhindert werden können.
  • Der Mauterheber muss seine Anforderungen für die Zulassung von EETS-Anbietern zu seinem Mautgebiet („Akkreditierung“) – inkl. Vertragsbedingungen, Testverfahren und einzuhaltende Normen – neun Monate vor Start des Mautsystems veröffentlichen. Die Testphase im Zulassungsverfahren darf sechs Monate nicht übersteigen.
  • Vertragsbeziehungen mit EETS-Anbietern müssen dem „Wiederverkäufer-Modell“ folgen, bei dem EETS-Anbieter eigene Rechnungen ausstellen können.

Die Rechte und Pflichten von EETS-Anbietern, EETS-Nutzern und Mauterhebern werden durch die vorliegende Richtlinie selbst festgelegt:

Die neuen Art. 4a–Art. 4m treffen folgende Regelungen:

  • EETS-Anbieter müssen innerhalb von 36 Monaten nach ihrer Registrierung Verträge über sämtliche EETS-Gebiete auf den Hoheitsgebieten von mindestens vier Mitgliedstaaten abschließen (Art. 4b).
  • EETS-Anbieter müssen innerhalb von 24 Monaten nach dem Abschluss des ersten Vertrags in einem bestimmten Mitgliedstaat Verträge über sämtliche regelkonforme EETS-Gebiete in diesem Mitgliedstaat abschließen (Art. 4b).
  • Die Methode, mit der die Vergütung des EETS-Anbieters festgelegt wird, muss transparent, diskriminierungsfrei und für sämtliche in einem bestimmten EETS-Gebiet akkreditierten EETS-Anbieter dieselbe sein (Art. 4h Abs. 2).

  • Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit (Art. 4j Abs. 1):

    • juristische Personen, die Mautdiensteanbieter sind, getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der Mautdienste und für alle anderen Tätigkeiten führen;
    • diese Rechnungen und Bilanzen für jede Art der Tätigkeit gesondert veröffentlicht werden;
    • es nicht zu Quersubventionen zwischen den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der Mautdienste und anderen Tätigkeiten kommt.

  • Der Mauterheber muss seine Anforderungen für die Zulassung von EETS-Anbietern zu seinem Mautgebiet („Akkreditierung“) rechtzeitig veröffentlichen, damit die interessierten EETS-Anbieter ihre Akkreditierung spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des neuen Systems abschließen können (Art. 4c).
  • Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass in den Verträgen zwischen dem Mauterheber und dem EETS-Anbieter die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die Maut dem EETS-Nutzer unmittelbar vom EETS-Anbieter in Rechnung gestellt wird (Art. 4e).

Der Mauterheber kann den EETS-Anbieter auffordern, die Rechnung für den Nutzer im Namen und im Auftrag des Mauterhebers auszustellen; der EETS-Anbieter muss dieser Aufforderung Folge leisten (Art. 4e).

Die Rechte und Pflichten von EETS-Anbietern, EETS-Nutzern und Mauterhebern werden durch die vorliegende Richtlinie selbst festgelegt:

Die neuen Art. 4a–Art. 4ga treffen folgende Regelungen:

  • Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass EETS-Anbieter innerhalb von 36 Monaten nach ihrer Registrierung Verträge über sämtliche EETS-Gebiete auf den Hoheitsgebieten von mindestens vier Mitgliedstaaten abschließen (Art. 4a Abs. 1).
  • Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass EETS-Anbieter innerhalb von 24 Monaten nach dem Abschluss des ersten Vertrags in einem bestimmten Mitgliedstaat Verträge über sämtliche regelkonforme EETS-Gebiete in diesem Mitgliedstaat abschließen (Art. 4a Abs. 1).

  • Die Mitgliedstaaten müssen sicherzustellen, dass (Art. 4c Abs. 2):

    • die Methode zur Festlegung der Vergütung für die EETS-Anbieter transparent und für alle für ein bestimmtes EETS-Gebiet akkreditierten EETS-Anbieter gleich ist;
    • in EETS-Gebieten mit einem Hauptdiensteanbieter die Methode für die Berechnung der Vergütung für die EETS-Anbieter der gleichen Struktur folgt wie bei der Vergütung vergleichbarer, vom Hauptdiensteanbieter geleisteter Dienste.

  • Der Betrag der Vergütung für die EETS-Anbieter kann sich von der Vergütung für den Hauptdiensteanbieter unterscheiden, falls dies gerechtfertigt ist durch (Art. 4c Abs. 3):

    • die Kosten für spezifischen Anforderungen und die Pflichten des Hauptdiensteanbieters, die nicht für die EETS-Anbieter gelten;
    • den Umstand, dass von der Vergütung des EETS-Anbieters die Fixkosten abzuziehen sind.

  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass (Art. 4e):

    • Rechtspersonen, die Mautdienste erbringen, Buchungsunterlagen führen, die eine klare Unterscheidung zwischen den Kosten und Einnahmen, die mit der Erbringung des Mautdienstes zusammenhängen, und den Kosten und Einnahmen, die mit anderen Tätigkeiten verbunden sind, vornehmen;
    • die Informationen über die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Mautdiensteerbringung auf Anfrage der jeweiligen Vermittlungsstelle oder Justizbehörde bereitgestellt werden;
    • Quersubventionen zwischen den in der Funktion des Mautdiensteanbieters durchgeführten Tätigkeiten und anderen Tätigkeiten ausgeschlossen sind.

  • Wie EP (Art. 4b Abs. 2).
  • Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass in den Verträgen zwischen dem Mauterheber und dem EETS-Anbieter die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die Maut dem EETS-Nutzer unmittelbar vom EETS-Anbieter in Rechnung gestellt wird (Art. 4b Abs. 4).
  • Die Mitgliedstaaten können dem Mauterheber gestatten, zu verlangen, dass der EETS-Anbieter die Rechnungen für die Nutzer im Namen und im Auftrag des Mauterhebers ausstellt (Art. 4b Abs. 4).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

  • Die Mitgliedstaaten müssen sicherzustellen, dass:

    • die Methode zur Festlegung der Vergütung für die EETS-Anbieter transparent, diskriminierungsfrei und für alle für ein bestimmtes EETS-Gebiet akkreditierten EETS-Anbieter gleich ist (Art. 4c Abs. 2);
    • in EETS-Gebieten mit einem Hauptdiensteanbieter die Methode für die Berechnung der Vergütung für die EETS-Anbieter der gleichen Struktur folgt wie bei der Vergütung vergleichbarer, vom Hauptdiensteanbieter geleisteter Dienste (Art. 4c Abs. 3).

  • Wie Rat.
  • Wie Rat.
  • Wie EP (Art. 4b Abs. 2a).
  • Wie EP (Art 4b Abs. 4).
Informationsaustausch bei Nichtzahlung von Straßennutzungsgebühren

Für Ermittlungen bei Nichtzahlung von Straßennutzungsgebühren müssen die Mitgliedstaaten den Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten den Zugriff – mittels automatisierter Suche über das Kfz-Kennzeichen – auf die Eigentümer- und Halter-Daten, u.a. Name und Anschrift, gestatten (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang II).

  • Bei der Suche sind die Vorgaben für Datensicherheit und -austausch des Ratsbeschlusses zur grenzüberschreitenden Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität ([2008/616/J], Anhang Kapitel 3 Nr. 2 und 3) einzuhalten (Art. 5 Abs. 3).
  • Der Datenaustausch darf keine Daten aus anderen – nicht für die Zwecke der Richtlinie verwendeten – Datenbanken umfassen (Art. 5 Abs. 4).

Nur für Ermittlungen bei Nichtzahlung von Straßennutzungsgebühren gestatten die Mitgliedstaaten ausschließlich den Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten den Zugriff – mittels automatisierter Suche über das Kfz-Kennzeichen – auf zur Ermittlung des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs und zur Kontaktaufnahme mit diesem erforderliche Daten gestatten (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang II).

  • Wie Kommission.
  • Wie Kommission.
  • Zusätzlich: Behörden dürfen keinen Zugriff auf Daten erhalten, die nicht durch diese Richtlinie ermächtigt sind (Art. 5 Abs. 4).
  • Wie Kommission.
  • Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch unter Verwendung der Softwareanwendung Eucaris (Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem) und geänderter Versionen dieser Software erfolgt.

Um die Identifizierung des Fahrzeugs und des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs, für das eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren festgestellt wurde, zu ermöglichen, müssen die Mitgliedstaaten ausschließlich den Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten den Zugriff – mittels automatisierter Suche über das Kfz-Kennzeichen – auf die Eigentümer- und Halter-Daten, u.a. Name und Anschrift, gestatten (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang II).

  • Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch unter Verwendung der Softwareanwendung Eucaris (Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem) und geänderter Versionen dieser Software erfolgt.

Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind einzuhalten (Art. 3 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 1):

  • die Datenschutz-Grundverordnung [(EU) 2016/679],
  • die Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Justiz [(EU) 2016/680] und
  • die Datenschutz-Richtlinie für elektronische Kommunikation (E‑Privacy‑Richtlinie [2002/58/EG]).

Sämtliche im Rahmen der Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Durchsetzung unbezahlter Straßennutzungsgebühren verwendet werden (Art. 8 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten müssen eine Frist für die maximale Speicherdauer personenbezogener Daten festlegen (Art. 8 Abs. 2).

Jeder Betroffene hat einen Auskunftsanspruch darüber, welche Daten an welche Behörde eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden und wann die Daten angefragt wurden (Art. 8 Abs. 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind einzuhalten (Art. 8 Abs. 1):

  • die Datenschutz-Grundverordnung [(EU) 2016/679],
  • die Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Justiz [(EU) 2016/680] und
  • die Datenschutz-Richtlinie für elektronische Kommunikation (E‑Privacy‑Richtlinie [2002/58/EG]).

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die im Rahmen dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten zu folgenden Zwecken verwendet werden (Art. 8 Abs. 2):

  • Identifizierung mutmaßlicher Zuwiderhandelnder hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung von Straßenbenutzungsgebühren;
  • Gewährleistung der Erfüllung der Verpflichtungen des Mauterhebers gegenüber den Steuerbehörden;
  • Identifizierung des Fahrzeugs und des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs, für das eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren festgestellt wurde.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

 

 

 

 

 

 

Wie Rat.

 

 

 

 

 

 

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebunsverfahren ist abgeschlossen.