cepMonitor: Einrichtungen zur Regulierung des EU-Strommarkts (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung)

Zuletzt aktualisiert: 22. Mai 2019

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30.11.2016
Verordnungsvorschlag COM(2016) 863
26.02.2018
EP-Ausschuss: Bericht
05.06.2018
Rat: Allgemeine Ausrichtung
18.01.2019
Kommission, Rat, EP: Trilogergebnis
Zweck der Agentur der EU zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

ACER soll (Art. 1 Abs. 2)

  • die nationalen Regulierungsbehörden bei den „in den Mitgliedstaaten wahrgenommen Regulierungsaufgaben“ auf EU-Ebene unterstützen und
  • erforderlichenfalls deren Maßnahmen „koordinieren“.

ACER soll (Art. 1 Abs. 2)

  • die nationalen Regulierungsbehörden bei den „in den Mitgliedstaaten wahrgenommen Regulierungsaufgaben“ auf EU-Ebene unterstützen,
  • erforderlichenfalls deren Maßnahmen „koordinieren“,
  • zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei Meinungsverschiedenheiten vermitteln,

 

 

  • gemeinsame Regelungs- und Aufsichtspraktiken entwickeln und

 

 

  • die kohärente, effiziente und Wirksame Anwendung von EU-Recht gewährleisten.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben muss ACER unabhängig und objektiv und im alleinigen EU-Interesse handeln. ACER wird aus dem EU-Haushalt finanziert und verfügt über eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. (Art. 1 Abs. 2a)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wie EP-Ausschuss.

Entscheidungen über grenzüberschreitende Regulierungsfragen

ACER entscheidet über alle Regulierungsfragen von grenzüberschreitender Bedeutung, die grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Regulierungsbehörden fallen, wenn (Art. 6 Abs. 8)

  • die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden sich innerhalb von sechs Monaten, die maximal auf zwölf Monate verlängert werden kann, nicht auf eine gemeinsame Regulierung einigen können oder
  • die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden es beantragen.

Wie Kommission.

ACER entscheidet über Regulierungsfragen, die sich auf den Stromhandel oder die grenzüberschreitende Systemsicherheit auswirken und die Zustimmung von mindestens zwei nationalen Regulierungsbehörden benötigen würde, wenn (Art. 6 Abs. 8)

  • ACER diese Kompetenz durch einen früheren, im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassenen, Rechtsakt oder einen früheren Networkcode zugesichert wurde,

 

 

  • die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden sich innerhalb von sechs Monaten, die maximal auf zwölf Monate verlängert werden kann, nicht auf eine gemeinsame Regulierung einigen können oder
  • die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden es beantragen.

Wie Rat.

Überwachung der neugeschaffenen regionalen Betriebszentren

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen für jede Netzbetriebsregion ein regionales Betriebszentrum („Regional Operation Centre“, ROC) mit eigener Rechtsform schaffen, das in einem Mitgliedstaat der Netzbetriebsregion ansässig sein muss [COM(2016) 861, Art. 32 Abs. 1 und 2].

ACER muss die Arbeit der ROCs überwachen und dazu Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an die Kommission, den Rat und das EU-Parlament gerichtet sind (Art. 8).

Die ÜNB müssen ihrer Regulierungsbehörde für jede Netzbetriebsregion einen Vorschlag für die Entwicklung eines vom ÜNB unabhängigen regionalen Koordinationszentrums vorlegen, die die bestehenden regionalen Sicherheitskoordinatoren („Regional Security Coordinators“, RSC) ersetzen [COM(2016) 861, Art. 32 Abs. 1 und 2].

ACER muss die Arbeit der regionalen Koordinationszentren überwachen und dazu Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an die Kommission, den Rat und das Europäische Parlament gerichtet sind (Art. 8).

Die ÜNB müssen ihrer jeweiligen Regulierungsbehörde einen Vorschlag zur Stärkung der Rolle der bereits bestehenden regionalen Sicherheitskoordinatoren zur Prüfung vorlegen [COM(2016) 861, Art. 32 Abs. 1 und 2].

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen je zwei von Kommission und Parlament und fünf vom Rat ernannt werden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann einmal um vier Jahre verlängert werden. (Art. 19 Abs. 1, 2)

Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen unabhängig und „objektiv“ handeln (Art. 19 Abs. 8).

Der Verwaltungsrat trifft Beschlüsse – sofern nicht anders dargelegt – mit einfacher Mehrheit (Art. 19 Abs. 5).

Der Verwaltungsrat entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit (Art. 20 Abs. 1) über

  • die Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms und
  • die Annahme des Haushaltsplans.

Wie Kommission.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen unabhängig und „objektiv“ handeln und dürfen keine Weisungen von EU-Institutionen oder nationalen Regierungen befolgen (Art. 19 Abs. 8).

Der Verwaltungsrat trifft Beschlüsse – sofern nicht anders dargelegt – mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit (Art. 19 Abs. 5).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Regulierungsrat

Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus (Art. 22 Abs. 1)

  • je einem „ranghohen“ Vertreter der nationalen Regulierungsbehörden eines jeden Mitgliedstaats und jeweils einem Stellvertreter,
  • einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission.

Der Regulierungsrat trifft seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder (Art. 23 Abs. 1).

Der Regulierungsrat handelt bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Regulierungsaufgaben unabhängig. Er ist nicht befugt, Weisungen von Regierungen, der Kommission oder anderen privaten oder öffentlichen Instanzen anzunehmen oder zu befolgen. (Art. 23 Abs. 3)

Der Regulierungsrat legt dem Direktor Stellungnahmen zu den für ACER relevanten Regulierungsfragen vor und weist den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeiten an (Art. 23 Abs. 5).

Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus (Art. 22 Abs. 1)

  • je einem „ranghohen“ Vertreter der nationalen Regulierungsbehörden eines jeden Mitgliedstaats und jeweils einem Stellvertreter,
  • einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,
  • einem nicht stimmberechtigten Vertreter des EU-Parlaments.

Der Regulierungsrat trifft seine Beschlüsse mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder (Art. 23 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

 

 

 

 

 

 

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

 

 

 

 

 

 

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Mit der formalen Annahme des Rates ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.