cepMonitor: Einrichtungen zur Regulierung des EU-Strommarkts (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung)
Zuletzt aktualisiert: 22. Mai 2019
30.11.2016 Verordnungsvorschlag COM(2016) 863 |
26.02.2018 EP-Ausschuss: Bericht |
05.06.2018 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
18.01.2019 Kommission, Rat, EP: Trilogergebnis |
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Zweck der Agentur der EU zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) | ACER soll (Art. 1 Abs. 2)
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ACER soll (Art. 1 Abs. 2)
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben muss ACER unabhängig und objektiv und im alleinigen EU-Interesse handeln. ACER wird aus dem EU-Haushalt finanziert und verfügt über eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. (Art. 1 Abs. 2a) |
Wie Kommission. – |
Wie Kommission.
Wie EP-Ausschuss. |
Entscheidungen über grenzüberschreitende Regulierungsfragen | ACER entscheidet über alle Regulierungsfragen von grenzüberschreitender Bedeutung, die grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Regulierungsbehörden fallen, wenn (Art. 6 Abs. 8)
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Wie Kommission. |
ACER entscheidet über Regulierungsfragen, die sich auf den Stromhandel oder die grenzüberschreitende Systemsicherheit auswirken und die Zustimmung von mindestens zwei nationalen Regulierungsbehörden benötigen würde, wenn (Art. 6 Abs. 8)
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Wie Rat. |
Überwachung der neugeschaffenen regionalen Betriebszentren | Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen für jede Netzbetriebsregion ein regionales Betriebszentrum („Regional Operation Centre“, ROC) mit eigener Rechtsform schaffen, das in einem Mitgliedstaat der Netzbetriebsregion ansässig sein muss [COM(2016) 861, Art. 32 Abs. 1 und 2]. ACER muss die Arbeit der ROCs überwachen und dazu Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an die Kommission, den Rat und das EU-Parlament gerichtet sind (Art. 8). |
Die ÜNB müssen ihrer Regulierungsbehörde für jede Netzbetriebsregion einen Vorschlag für die Entwicklung eines vom ÜNB unabhängigen regionalen Koordinationszentrums vorlegen, die die bestehenden regionalen Sicherheitskoordinatoren („Regional Security Coordinators“, RSC) ersetzen [COM(2016) 861, Art. 32 Abs. 1 und 2]. ACER muss die Arbeit der regionalen Koordinationszentren überwachen und dazu Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an die Kommission, den Rat und das Europäische Parlament gerichtet sind (Art. 8). |
Die ÜNB müssen ihrer jeweiligen Regulierungsbehörde einen Vorschlag zur Stärkung der Rolle der bereits bestehenden regionalen Sicherheitskoordinatoren zur Prüfung vorlegen [COM(2016) 861, Art. 32 Abs. 1 und 2]. Wie EP-Ausschuss. |
Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. |
Verwaltungsrat | Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen je zwei von Kommission und Parlament und fünf vom Rat ernannt werden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann einmal um vier Jahre verlängert werden. (Art. 19 Abs. 1, 2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen unabhängig und „objektiv“ handeln (Art. 19 Abs. 8). Der Verwaltungsrat trifft Beschlüsse – sofern nicht anders dargelegt – mit einfacher Mehrheit (Art. 19 Abs. 5). Der Verwaltungsrat entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit (Art. 20 Abs. 1) über
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Wie Kommission. Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen unabhängig und „objektiv“ handeln und dürfen keine Weisungen von EU-Institutionen oder nationalen Regierungen befolgen (Art. 19 Abs. 8). Der Verwaltungsrat trifft Beschlüsse – sofern nicht anders dargelegt – mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit (Art. 19 Abs. 5). Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie EP-Ausschuss. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. Wie Kommission. |
Regulierungsrat | Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus (Art. 22 Abs. 1)
Der Regulierungsrat trifft seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder (Art. 23 Abs. 1). Der Regulierungsrat handelt bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Regulierungsaufgaben unabhängig. Er ist nicht befugt, Weisungen von Regierungen, der Kommission oder anderen privaten oder öffentlichen Instanzen anzunehmen oder zu befolgen. (Art. 23 Abs. 3) Der Regulierungsrat legt dem Direktor Stellungnahmen zu den für ACER relevanten Regulierungsfragen vor und weist den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeiten an (Art. 23 Abs. 5). |
Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus (Art. 22 Abs. 1)
Der Regulierungsrat trifft seine Beschlüsse mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder (Art. 23 Abs. 1). Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission.
Wie EP-Ausschuss. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission.
Wie EP-Ausschuss. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Mit der formalen Annahme des Rates ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.