cepMonitor: E-Rechnung und durchgängige e-Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

Zuletzt aktualisiert: 06. Mai 2014

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ERLASSEN:

Richtlinie 2014/55/EU

 

Inkrafttreten:

26.05.2014

26.06.2013
Richtlinienvorschlag COM(2013) 449
02.12.2013
Rat: Allgemeine Ausrichtung
17.12.2013
EP: Ausschussbericht
14.04.2014
Rat: Annahme
Europäische Norm für eine elektronische Rechnung

Das Europäische Komitee für Nor-mung soll eine europäische Norm für die Ausgestaltung einer elektronischen Rechnung ausarbeiten und diese im EU-Amtsblatt veröffentlichen (Art. 3 Abs. 1).

Die elektronische Norm soll insbesondere (Art. 3 Abs. 1)

  • technologieneutral sein und
  • den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten

 

 

Wie Kommission.

Die elektronische Norm soll insbe-sondere (Art. 3 Abs. 1)

  • technologieneutral sein,
  • den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten und
  • mit internationalen Normen zur elektronischen Rechnung vereinbar sein. 

Das Europäische Komitee für Normung soll innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist von 24 Monaten eine europäische Norm für die Ausgestaltung einer elektronischen Rechnung ausarbeiten und diese im EU-Amtsblatt veröffentlichen (Art. 3 Abs. 1, 4).

Die elektronische Norm soll insbe-sondere (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang)

  • technologieneutral sein,
  • den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, insbesondere sollen solche Daten nur für die Zwecke der elektronischen Rechnung verwendet werden (Art. 4a)
  • mit internationalen Normen zur elektronischen Rechnung vereinbar sein,
  • die Anforderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) berücksichtigen,
  •  für Handelsgeschäfte zwischen Unternehmen geeignet sein und
  • sicherstellen, dass die elektronische Rechnung Angaben wie das Ausstellungsdatum enthält.

Die Kommission kann delegierte Rechtsakte erlassen, um die genannten Anforderungen zu ändern (Art. 3c).

Die Kommission muss innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung der europäischen Norm ihre praktische Anwendbarkeit testen, wenn dies nicht bereits während der Erstellung der europäischen Norm geschehen ist (Art. 3 Abs. 2, 3).

 

 

Das Europäische Komitee für Normung soll eine europäische Norm für die Ausgestaltung einer elektronischen Rechnung ausarbeiten und diese innerhalb von 36 Monaten nach dem Inkrafttreten der Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlichen (Art. 3 Abs. 1).

Die elektronische Norm soll (Art. 3 Abs. 1, Art. 6) insbesondere

  • technologieneutral sein,
  • den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, insbesondere sollen solche Daten nur für die Zwecke der elektronischen Rechnung verwendet werden (Art. 8),
  • mit internationalen Normen zur elektronischen Rechnung vereinbar sein,
  • die Anforderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) berücksichtigen und
  • für Handelsgeschäfte zwischen Unternehmen geeignet sein und
  • sicherstellen, dass die elektronische Rechnung Angaben wie Daten zum Käufer und Verkäufer enthält.

Das Europäische Komitee für Normung muss die europäische Norm bei ihrer Erstellung auf ihre praktische Anwendbarkeit testen. Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für den Test (Art. 3 Abs. 1).

Syntaxen

Die Kommission beantragt beim Europäischen Komitee für Normung die Erstellung einer Liste mit einer begrenzten Anzahl an Syntaxen, um den Gebrauch der europäischen Norm zwischen Absender und Empfänger zu vereinfachen (Art. 3 Abs. 1).

Als Syntax bezeichnet man alle Regeln einer maschinenlesbaren Sprache (Art. 2 Abs. 3b).

Wie Rat.

Überarbeitung der europäischen Norm und der Syntaxen

Die Kommission kann bei dem Europäischen Komitee für Normung die Überarbeitung der Syntaxen beantragen, um Interoperabilität sicherzustellen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1).

Die Kommission kann bei dem Europäischen Komitee für Normung die Überarbeitung der europäischen Norm beantragen und die Frist für die Annahme der überabeiteten europäischen Norm bestimmen (Art. 3b).

Die Kommission kann bei dem Europäischen Komitee für Normung die Überarbeitung der europäischen Norm und der Syntaxen beantragen, um Interoperabilität sicherzustellen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen (Art. 5).

Widerspruch gegen eine europäische Norm oder Syntaxen

 

 

 

 

 

 

Ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament informieren die Kommission, wenn sie der Ansicht sind, dass die europäische Norm nicht den Anforderungen der Richtlinie entspricht (Art. 3a). Die Kommission entscheidet, ob die europäische Norm (Art. 3a Abs. 1)

  • beizubehalten,
  • zu verändern oder
  • zurückzuziehen ist.

Ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament informieren die Kommission, wenn sie der Ansicht sind, dass die europäische Norm oder die Syntaxen nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Die Kommission entscheidet, ob die europäische Norm oder die Syntaxen (Art. 4 Abs. 1)

  • beizubehalten,
  • zu verändern oder
  • zurückzuziehen sind.

Wenn die Kommission eine Entscheidung über eine europäische Norm oder eine Syntaxe trifft, muss sie (Art. 4 Abs. 2, 3)

  • über diese informieren und
  • falls erforderlich, die Überarbeitung der europäischen Norm oder der Syntaxe beim Europäischen Komitee für Normung beantragen.
Empfang elektronischer Rechnungen durch Auftraggeber

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auftraggeber elektronische Rechnungen empfangen müssen (Art. 4).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auftraggeber elektronische Rechnungen empfangen und bearbeiten können. Eine elektronische Rechnung darf aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. Dies gilt nicht, wenn sie nur abgelehnt wird, weil sie nicht mit anderen technischen Anforderungen vereinbar ist (Art. 4, Erwägungsgrund 9).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Auftraggeber elektronische Rechnungen empfangen und bearbeiten müssen (Art. 7).

Umsetzungsfrist

Die Richtlinie muss spätestens 48 Monate nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt sein (Art. 6 Abs. 1).

Die Richtlinie muss spätestens 30 Monate nach Veröffentlichung der europäischen Norm im EU-Amtsblatt umgesetzt sein (Art. 6 Abs. 1).

Die Richtlinie muss spätestens 51 Monate nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt sein. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Richtlinie für Auftraggeber, die Vergabestellen der Sektorenrichtlinie oder subzentrale öffentliche Auftraggeber sind, 67 Monate nach ihrem Inkrafttreten gilt (Art. 6 Abs. 1).

Die Richtlinie muss spätestens 54 Monate nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt sein (Art. 11 Abs. 1).

Dies gilt nicht für die Vorschriften für den Empfang und die Bearbeitung elektronischer Rechnungen. Diese Vorschriften müssen (Art. 11 Abs. 2)

  • spätestens 18 Monate nach der Veröffentlichung der europäischen Norm umgesetzt sein oder
  • spätestens 30 Monate nach der Veröffentlichung der europäischen Norm umgesetzt sein, wenn sie für Auftraggeber, die Vergabestellen der Sektorenrichtlinie oder subzentrale öffentliche Auftraggeber sind, gelten.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.