cepMonitor: Durchsetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen

Zuletzt aktualisiert: 30. April 2014

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ERLASSEN:

Richtlinie 2014/54/EU

 

Inkrafttreten:

20.05.2014

26.04.2013
Richtlinienvorschlag COM(2013) 236
05.11.2013
Rat: Beratung der Gruppe "Sozialfragen"
14.11.2013
EP: Bericht
14.04.2014
Rat: Annahme
Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für

  • Zugang zur Beschäftigung,
  • Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf Entgelt und Kündigung,

 

  • Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen,
  • Mitgliedschaft in Gewerkschaften,
  • Zugang zur beruflichen Bildung,
  • Zugang zu Wohnraum und
  • Zugang zur Bildung für die Kinder der Arbeitnehmer (Art. 2).

Die Richtlinie gilt für

  • Zugang zur Beschäftigung,
  • Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf Entgelt und Kündigung,
  • Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nach Arbeitsplatzverlust,
  • Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen,
  • Mitgliedschaft in Gewerkschaften,
  • Zugang zu Berufsschulen und Umschulungszentren
  • Zugang zu Wohnraum und
  • Zugang zur Bildung sowie Lehrlings- und Berufsausbildung für die Kinder der Arbeitnehmer (Art. 2).

Die Richtlinie gilt für

  • Zugang zur Beschäftigung,
  • Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf Entgelt und Kündigung sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
  • Bedingungen für eine Wiederverwendung oder Wiedereinstellung,
  • Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen,
  • Mitgliedschaft in Gewerkschaften, für Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen zuständigen Gremien und anderen arbeitsbezogenen Organisationen,
  • Zugang zur beruflichen Bildung und Weiterbildung,
  • Zugang zu Wohnraum und
  • Zugang zur Bildung einschließlich der frühkindlichen Erziehung,
  • Zugang zur öffentlichen Arbeitsvermittlung, auch von privaten Trägern sowie
  • Leistungen und Programme zur Förderung der Integration und der Mobilität (Art. 2). 

Die Richtlinie gilt für

  • Zugang zur Beschäftigung,
  • Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf Entgelt und Kündigung sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
  • Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nach Arbeitsplatzverlust,
  • Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen,
  • Mitgliedschaft in Gewerkschaften,
  • Zugang zur beruflichen Bildung,
  • Zugang zu Wohnraum und
  • Zugang zur Bildung sowie Lehrlings- und Berufsausbildung für die Kinder der Arbeitnehmer sowie
  • Zugang zur Hilfe durch die Arbeitsämter (Art. 2). 
Rechtsdurchsetzung

Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Zugang zum Gerichts- und/oder Verwaltungsweg bei ungerechtfertigten Einschränkungen des Freizügigkeitsrechts (Art. 3 Abs. 1).

„Verbände, Organisationen oder sonstige Rechtssubjekte“ mit berechtigtem Interesse können die Interessen geschädigter Arbeitnehmer oder deren Angehöriger mit deren Zustimmung wahrnehmen (Art. 4 Abs.1).

Die Mitgliedstaaten richten Stellen ein zur Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer (Art. 5).

Die Stellen sollen insbesondere

  • unabhängige rechtliche und sonstige Unterstützung gewähren,
  • Erhebungen zur Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit durchführen und
  • mit europäischen Informations- und Unterstützungsdiensten wie SOLVIT und EURES zusammenarbeiten.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Zugang zum Gerichts- und/oder Verwaltungsweg bei ungerechtfertigten Einschränkungen des Freizügigkeitsrechts nach etwaiger Befassung anderer zuständiger Behörden einschließlich Schlichtungsverfahren (Art. 3 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie Kommission. 

Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Zugang zum Gerichts- und/oder Verwaltungsweg bei ungerechtfertigten Einschränkungen des Freizügigkeitsrechts bei Diskriminierungen (Art. 3 Abs. 1).

Arbeitnehmer dürfen vom Arbeitgeber wegen der Rechtsdurchsetzung nicht benachteiligt werden (neuer Art.3 Abs. 1a).

Sozialpartner, Verbände, Organisationen oder sonstige Rechtssubjekte“ mit berechtigtem Interesse können die Interessen geschädigter Arbeitnehmer oder deren Angehöriger mit deren Zustimmung oder gegebenenfalls im Namen eines kollektiven Interesses wahrnehmen (Art. 4 Abs.1).

Die Mitgliedstaaten richten Stellen ein zur Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer (Art. 5).

Die Stellen sollen insbesondere

  • kostenlose unabhängige rechtliche und sonstige Unterstützung gewähren,
  • Erhebungen und Analysen zur Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit durchführen,
  • Hochschulabsolventen und Studenten im letzten Studienjahr über die Rechte bei Berufstätigkeit im Ausland informieren und
  • mit nationalen und europäischen Informations- und Unterstützungsdiensten wie SOLVIT und EURES zusammenarbeiten. Dazu zählen auch Dienste der Sozialpartner, Verbände, Organisationen und sonstigen Rechtssubjekten.

Wie Rat.

Vom Trilog gestrichen.

Wie EP.

Die Wahrnehmung der Interessen durch Dritte lässt das nationale Verfahrensrecht unberührt (Art. 3 Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten richten Stellen ein zur Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer (Art. 5).

Die Stellen sollen insbesondere

  • kostenlose unabhängige rechtliche und sonstige Unterstützung bei Bedürftigkeit,
  • Erhebungen und Analysen zur Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit durchführen und
  • mit europäischen Informations- und Unterstützungsdiensten wie SOLVIT und EURES zusammenarbeiten.
Informationspflichten

Die nationalen Stellen (Art. 7)

  • stellen sicher, dass allen Betroffenen die Bestimmungen dieser Richtlinie und zur Verordnung über die Arbeitnehmerfreizügigkeit [VO (EU) Nr. 492/2011] bekanntgemacht werden,
  • stellen verständliche, leicht zugängliche und aktuelle Informationen über das unionsrechtlich verliehene Freizügigkeitsrecht bereit.

Wie Kommission.

Die nationalen Stellen (Art. 7)

  • stellen sicher, dass allen Betroffenen die Bestimmungen dieser Richtlinie und zur Verordnung über die Arbeitnehmerfreizügigkeit [VO (EU) Nr. 492/2011] bekanntgemacht werden,
  • stellen verständliche, leicht zugängliche und aktuelle Informationen über das unionsrechtlich verliehene Freizügigkeitsrecht und zu den Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung in mehreren Sprachen bereit. Bei Bereitstellung im Internet muss die Website ebenfalls mehrsprachig sein.

Die nationalen Stellen (Art. 7)

  • stellen sicher, dass allen Betroffenen die Bestimmungen dieser Richtlinie und zur Verordnung über die Arbeitnehmerfreizügigkeit [VO (EU) Nr. 492/2011] bekanntgemacht werden,
  • stellen verständliche, leicht zugängliche und aktuelle Informationen in mehr als einer Sprache über das unionsrechtlich verliehene Freizügigkeitsrecht bereit.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.