cepMonitor: Durchsetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen
Zuletzt aktualisiert: 30. April 2014
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 20.05.2014 |
26.04.2013 Richtlinienvorschlag COM(2013) 236 |
05.11.2013 Rat: Beratung der Gruppe "Sozialfragen" |
14.11.2013 EP: Bericht |
14.04.2014 Rat: Annahme |
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Geltungsbereich | Die Richtlinie gilt für
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Die Richtlinie gilt für
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Die Richtlinie gilt für
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Die Richtlinie gilt für
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Rechtsdurchsetzung | Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Zugang zum Gerichts- und/oder Verwaltungsweg bei ungerechtfertigten Einschränkungen des Freizügigkeitsrechts (Art. 3 Abs. 1). – „Verbände, Organisationen oder sonstige Rechtssubjekte“ mit berechtigtem Interesse können die Interessen geschädigter Arbeitnehmer oder deren Angehöriger mit deren Zustimmung wahrnehmen (Art. 4 Abs.1). – Die Mitgliedstaaten richten Stellen ein zur Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer (Art. 5). Die Stellen sollen insbesondere
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Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Zugang zum Gerichts- und/oder Verwaltungsweg bei ungerechtfertigten Einschränkungen des Freizügigkeitsrechts nach etwaiger Befassung anderer zuständiger Behörden einschließlich Schlichtungsverfahren (Art. 3 Abs. 1). – Wie Kommission. – Wie Kommission. |
Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Zugang zum Gerichts- und/oder Verwaltungsweg bei ungerechtfertigten Einschränkungen des Freizügigkeitsrechts bei Diskriminierungen (Art. 3 Abs. 1). Arbeitnehmer dürfen vom Arbeitgeber wegen der Rechtsdurchsetzung nicht benachteiligt werden (neuer Art.3 Abs. 1a). „Sozialpartner, Verbände, Organisationen oder sonstige Rechtssubjekte“ mit berechtigtem Interesse können die Interessen geschädigter Arbeitnehmer oder deren Angehöriger mit deren Zustimmung oder gegebenenfalls im Namen eines kollektiven Interesses wahrnehmen (Art. 4 Abs.1). – Die Mitgliedstaaten richten Stellen ein zur Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer (Art. 5). Die Stellen sollen insbesondere
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Wie Rat. Vom Trilog gestrichen. Wie EP. Die Wahrnehmung der Interessen durch Dritte lässt das nationale Verfahrensrecht unberührt (Art. 3 Abs. 4). Die Mitgliedstaaten richten Stellen ein zur Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer (Art. 5). Die Stellen sollen insbesondere
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Informationspflichten | Die nationalen Stellen (Art. 7)
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Wie Kommission. |
Die nationalen Stellen (Art. 7)
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Die nationalen Stellen (Art. 7)
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Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.