cepMonitor: Grenzüberschreitende Insolvenzen (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren

Zuletzt aktualisiert: 05. Juni 2015

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ERLASSEN:

VO (EU) 2015/848

 

Inkrafttreten:

25.06.2015

12.12.2012
Verordnungsvorschlag COM(2012) 744
05.02.2014
EP: 1. Lesung
12.03.2015
Rat: Politische Einigung | 1. Lesung
20.05.2015
EP: 2. Lesung
Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für alle Insolvenzverfahren, einschließlich solcher zur (Art. 1 Abs. 1)

  • Sanierung,
  • Schuldenanpassung,
  • Reorganisation,
  • Liquidation.

    

Die Verordnung gilt für alle Gesamtverfahren, einschließlich solcher zur (Art. 1 Abs. 1)

  • Insolvenzvermeidung,
  • Schuldenanpassung
  • Reorganisation und
  • Liquidation.

Ziel von diesen Insolvenzverfahren muss die Vermeidung einer Liquidation sein (Art. 1 Abs. 1).

Bei vertraulichen Insolvenzverfahren gilt die Verordnung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren veröffentlicht wird, sofern die Forderungen unbeteiligter Gläubiger nicht beeinträchtigt werden (neuer Art. 1 Abs. 1a).

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jede „wesentliche“ Änderung ihrer innerstaatlichen Insolvenzvorschriften, damit die Kommission gegebenenfalls einen Anhang im Wege eines delegierten Rechtsakts ändern kann (neuer Art. 45 Abs. 2a).

Die Verordnung gilt für alle öffentlichen Gesamtverfahren, einschließlich solcher zur (Art. 1 Abs. 1)

  • Sanierung,
  • Schuldenanpassung,
  • Reorganisation,
  • Liquidation und
  • vorübergehenden Aussetzung eines Einzelvollstreckungsverfahrens, um Verhandlungen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu ermöglichen.

Ziel von diesen Insolvenzverfahren muss die Vermeidung der Insolvenz oder die Vermeidung der Einstellung der Geschäftstätigkeit sein (Art. 1 Abs. 1).

Wie Rat.

Begriffsbestimmungen

Insolvenzverwalter ist

  • jede Person oder Stelle, die das Vermögen des Schuldners verwaltet oder verwertet,
  • jede Person oder Stelle, die die Geschäftstätigkeit des Schuldners überwacht oder

    

  • der Schuldner in Eigenverwaltung, wenn kein Insolvenzverwalter bestellt wurde (Art. 2 lit. b).

Niederlassung ist jeder Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Tätigkeit von nicht vorübergehender Dauer nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt (Art. 2 lit. g).

Einheimische Gläubiger sind Gläubiger, deren Forderungen gegen den Schuldner aus dem Betrieb einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem entstanden sind, in dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet (neuer Art. 2 lit. h). 

Insolvenzverwalter ist

  • jede Person oder Stelle, die das Vermögen des Schuldners – auch auf vorläufiger Grundlagevollständig oder teilweise verwaltet oder verwertet oder
  • jede Person oder Stelle, die die Geschäftstätigkeit des Schuldners überwacht (Art. 2 lit. b).

Schuldner in Eigenverwaltung ist ein Schuldner unter einem Insolvenzverfahren, der nicht die vollständige Kontrolle über sein Vermögen oder seine Geschäfte auf einen Insolvenzverwalter übertragen hat (neuer Art. 2 lit. ba).

Niederlassung ist jeder Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Tätigkeit von nicht vorübergehender Dauer nachgeht oder in den drei Monaten vor Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nachgegangen ist, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten oder Dienstleistungen voraussetzt (Art. 2 lit. g).

Wie Kommission.

Insolvenzverwalter ist

  • jede Person oder Stelle, die die Insolvenzmasse – auch vorläufig vollständig oder teilweise verwaltet oder verwertet,
  • jede Person oder Stelle, die die Geschäftstätigkeit des Schuldners überwacht,
  • jede Person oder Stelle, die die Gesamtinteressen der Gläubiger vertritt,
  • jede Person oder Stelle, die die in das Insolvenzverfahren eingereichten Forderungen prüft und zulässt (Art. 2 Abs. 5).

Schuldner in Eigenverwaltung ist ein Schuldner unter einem Insolvenzverfahren, das nicht zwingend die Bestellung eines Insolvenzverwalters vorsieht und bei dem der Schuldner ganz oder teilweise die Kontrolle über sein Vermögen und seine Geschäfte behält (Art. 2 Abs. 3).

Ein Gesamtverfahren ist ein Verfahren, an dem alle oder ein wesentlicher Teil der Gläubiger beteiligt sind (Art. 2 Abs. 1).

Niederlassung ist jeder Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Tätigkeit von nicht vorübergehender Dauer nachgeht oder in den drei Monaten vor Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nachgegangen ist, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt (Art. 2 Abs. 10).

Lokale Gläubiger sind Gläubiger, deren Forderungen gegen den Schuldner aus oder in Zusammenhang mit dem Betrieb einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem entstanden sind, in dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet (Art. 2 Abs. 11).

Wie Rat.

Hauptinsolvenzverfahren: Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI)

Als COMI gilt der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der „Verwaltung seiner Interessen“ nachgeht (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1).

Bei Unternehmen und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass COMI der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes ist (neuer Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2).

Bei natürlichen Personen in selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit gilt als COMI der Ort ihrer Hauptniederlassung.

Bei allen anderen natürlichen Personen ist dies der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts (neuer Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3).

 

 

Als COMI gilt der Ort, an dem der Schuldner mindestens drei Monate vor der Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens oder eines vorläufigen Insolvenzverfahrens gewöhnlich der „Verwaltung seiner Interessen“ nachgeht (geänderter Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Bei Unternehmen oder juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass COMI der Ort ihres Sitzes ist (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2).

Bei natürlichen Personen in selbständiger gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass COMI der Ort ihrer Hauptniederlassung ist. (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3).

Bei allen anderen natürlichen Personen ist dies der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, sofern dieser nicht in den sechs Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4).

Wie Rat.

Sekundärinsolvenzverfahren

Sekundärinsolvenzverfahren ist jedes Insolvenzverfahren, das nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat (mit Niederlassung des Schuldners) als dem COMI-Staat eröffnet wird. Es muss sich dabei nicht mehr um ein Liquidationsverfahren handeln.

Für die Feststellung, ob der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das Hauptverfahren eröffnet wurde (Art. 3 Abs. 2 und 3).

Ein Sekundärinsolvenzverfahren darf nicht eröffnet werden, wenn die Eröffnung zum Schutz der einheimischen Gläubiger „nicht notwendig“ ist, insbesondere wenn der Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens diesen Gläubigern eine bevorzugte Behandlung im Hauptinsolvenzverfahren vollstreckbar und verbindlich zusichert, die der in einem Sekundärinsolvenzverfahren entspräche – sog. „virtuelles“ Sekundärinsolvenzverfahren (geänderter Art. 18 Abs. 1 und neuer Art. 29a Abs. 2).

Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens wird dem Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens mitgeteilt, der einen Rechtsbehelf einlegen kann (neuer Art. 29a Abs. 4).

Der Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Insolvenzverwalter der Sekundärinsolvenzverfahren arbeiten zusammen (Art. 31 Abs. 1).

Die beteiligten Gerichte arbeiten zusammen (neuer Art. 31a Abs. 1).

Sekundärinsolvenzverfahren ist jedes Insolvenzverfahren, das nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens durch eine gerichtliche Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat (mit Niederlassung des Schuldners) als dem COMI-Staat eröffnet wird. Es muss sich dabei nicht mehr um ein Liquidationsverfahren handeln.

Wie Kommission.

Ein Sekundärinsolvenzverfahren darf nicht eröffnet werden, wenn der Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens „hinreichend“ nachweist, dass die Eröffnung zum Schutz der einheimischen Gläubiger „nicht notwendig“ ist, insbesondere wenn der Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens diesen Gläubigern eine bevorzugte Behandlung im Hauptinsolvenzverfahren vollstreckbar und verbindlich zusichert, die der in einem Sekundärinsolvenzverfahren entspräche – sog. „virtuelles“ Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 18 Abs. 1 und Art. 29a Abs. 2).

Einheimische Gläubiger können die Entscheidung, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu vertagen oder abzulehnen, innerhalb von drei Wochen nach der Veröffentlichung im Insolvenzregister anfechten (neuer Art. 29a Abs. 2a).

Einheimische Gläubiger können vom Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens verlangen, „geeignete Maßnahmen“ zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen (neuer Art. 29a Abs. 2b).

Das mit der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beauftragte Gericht kann einen Treuhänder einsetzen, der Zusicherungen im Rahmen „virtueller“ Sekundärinsolvenzverfahren überwacht und mit „beschränkten Befugnissen“ ausgestattet ist (neuer Art. 29a Abs. 2c).

Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahren wird dem Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens sofort mitgeteilt, der innerhalb von drei Wochen – in Ausnahmefällen innerhalb einer Woche – einen Rechtsbehelf einlegen kann (Art. 29a Abs. 4).

Der Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Insolvenzverwalter der Sekundärinsolvenzverfahren arbeiten zusammen, sofern eine „effektive“ Abwicklung der Verfahren erleichtert wird und es zu keinen Interessenkonflikten kommt (Art. 31 Abs. 1).

Die beteiligten Gerichte arbeiten zusammen, sofern dies eine „effektive“ Abwicklung der Verfahren erleichtert (Art. 31a Abs. 1).

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Wurde im Hauptinsolvenzverfahren festgestellt, dass der Schuldner insolvent ist, so wird die Insolvenz des Schuldners in dem Mitgliedstaat des Sekundärinsolvenzverfahrens nicht erneut geprüft. (Art. 34)

Ein Sekundärinsolvenzverfahren soll nicht eröffnet werden, wenn die Eröffnung zum Schutz der lokalen Gläubiger „nicht notwendig“ ist, insbesondere wenn der Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens diesen Gläubigern eine bevorzugte Behandlung im Hauptinsolvenzverfahren vollstreckbar und verbindlich zusichert, die der in einem Sekundärinsolvenzverfahren entspräche – sog. „virtuelles“ Sekundärinsolvenzverfahren. Die bekannten lokalen Gläubiger müssen der Zusicherung zustimmen (Art. 36, Art. 38 Abs. 2).

Das Gericht des Sekundärinsolvenzverfahrens kann „Sicherungsmaßnahmen“ zum Schutz der Interessen der lokalen Gläubiger anordnen (Art. 38 Abs. 3 UAbs. 2).

Lokale Gläubiger können bei Gerichten des Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahrens beantragen, die Einhaltung der Zusicherung durch den Insolvenzverwalter sicherzustellen (Art. 36 Abs. 8 und 9).

Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens wird dem Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens umgehend mitgeteilt. Kommt das Gericht seinen Schutzpflichten nicht nach, kann er die Eröffnung anfechten (Art. 39).

Der Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Insolvenzverwalter der Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners arbeiten zusammen (Art. 41 Abs. 1). Dies gilt auch, wenn der Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen behält (Art. 41 Abs. 3).

Wie Kommission.

Die Insolvenzverwalter arbeiten mit allen Gerichten zusammen, sofern es zu keinen Interessenkonflikten kommt (Art. 43).

Die Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation dürfen die Gerichte einander nicht in Rechnung stellen (Art. 44).

Wie Rat.

Rechtsschutz

Das mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht (neuer Art. 3b Abs. 1)

 

  • prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen und

 

  • muss seine Entscheidung über die Zuständigkeit begründen.

Bei Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung wird der Insolvenzverwalter mit der Zuständigkeitsprüfung betraut (neuer Art. 3b Abs. 2).

Jeder Gläubiger und jede interessierte Partei mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem COMI-Staat haben das Recht, gegen die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens einen Rechtsbehelf einzulegen (neuer Art. 3b Abs. 3).

Wie Kommission.

Vom EP gestrichen.

Jeder Gläubiger und jede interessierte Partei mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem COMI-Staat haben das Recht, gegen die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens aufgrund internationaler Zuständigkeit innerhalb von drei Wochen, nachdem der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens veröffentlicht wurde, einen Rechtsbehelf einzulegen (Art. 3b Abs. 3).

Wie Kommission.

Bei Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung können die Mitgliedstaaten den Insolvenzverwalter mit der Zuständigkeitsprüfung betrauen (Art. 4 Abs. 2).

Der Schuldner oder jeder Gläubiger haben das Recht, gegen die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens aufgrund internationaler Zuständigkeit einen Rechtsbehelf einzulegen. Der Schuldner, alle Gläubiger und sonstige Parteien können die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens aus anderen Gründen anfechten, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist (Art. 5).

Wie Rat.

Verbundene Klagen

Gerichte, die ein Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen, sind für damit „in engem Zusammenhang“ stehende Klagen zuständig (neuer Art. 3a Abs. 1).

Hängt eine solche Klage mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten zusammen, kann der Insolvenzverwalter beide auch bei einem Gericht erheben, das nach der „Brüssel I“-Verordnung [VO (EG) Nr. 44/2001] am Sitz oder Wohnsitz des Beklagten zuständig ist (neuer Art. 3a Abs. 2).

Wie Kommission.

Hängt eine solche Klage mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten zusammen, kann der Insolvenzverwalter beide auch bei einem Gericht erheben, das am Sitz oder Wohnsitz des Beklagten zuständig ist oder, bei mehreren Beteiligten, vor einem Gericht in dem Mitgliedstaat, das nach der „Brüssel Ia“-Verordnung [VO (EU) Nr. 1215/2012] am Sitz oder Wohnsitz eines der Beklagten zuständig ist (Art. 3a Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie EP.

Zusätzlich:Das gilt auch für den Schuldner in Eigenverwaltung, sofern er nach nationalem Recht Klage im Namen der Insolvenzmasse erheben kann. (Art. 6 Abs. 2 UAbs. 2).

Wie Rat.

Insolvenzregister und Bekanntmachung

Zuständig für die Eintragung in das Insolvenzregister ist das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat. Ausgenommen sind Verbraucher­insolvenzen. (neuer Art. 20d)

Zuständig für die Eintragung in das Insolvenzregister ist das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat. Die Mitgliedstaaten stellen Verfahren zur Verfügung, die eine Löschung aus dem Insolvenzregister gestatten (Art. 20d).

Die Informationen über Insolvenzverfahren werden „sobald als möglich“ nach Eröffnung des entsprechenden Insolvenzverfahrens bekannt gemacht. Sofern bekannte ausländische Gläubiger über die Möglichkeit einer Anfechtung der Eröffnungsentscheidung informiert werden, müssen Verbraucherinsolvenzen nicht in das Insolvenzregister mit aufgenommen werden (Art. 24 Abs. 1 und 4).

Die „Pflichtinformationen“ der nationalen Insolvenzregister müssen über das System der vernetzten Insolvenzregister gebührenfrei zur Verfügung stehen (Art. 27 Abs. 1).

Wie Rat.

Datenschutz

Öffentlich zugängliche elektronische Insolvenzregister achten das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Maßgabe der „Datenschutzrichtlinie“ [RL 95/46/EG] (neuer Art. 46a, neue Erwägungsgründe 31a-c).

Öffentlich zugängliche elektronische Insolvenzregister achten das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Maßgabe innerstaatlicher Vorschriften zur Umsetzung der „Datenschutzrichtlinie“ [RL 95/46/EG] (Art. 46a, Erwägungsgründe 31a-c).

Wie EP. Zusätzlich:

Bestimmungen zu

  • der Aufgabenverteilung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten,
  • Informationspflichten,
  • Sicherheit, Speicherung und Zugänglichkeit personenbezogener Daten

(Art. 78-83).

Wie Rat.

Unternehmensgruppe

Die beteiligten Insolvenzverwalter können beantragen, das Insolvenzverfahren gegen ein anderes Mitglied derselben Unternehmensgruppe auszusetzen (neuer Art. 42d Abs. 1).

Die beteiligten Insolvenzverwalter können im Insolvenzverfahren gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder andere vergleichbare Maßnahmen vorschlagen, oder andere Maßnahmen wie eine Umwandlung des Insolvenzverfahrens in ein anderes Verfahren beantragen (neuer Art. 42d Abs. 1 lit. c und d).

Das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, muss das Verfahren gegen eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe ganz oder teilweise bis zu drei Monate aussetzen, wenn es Gläubigern nachweislich zugutekommt. Eine Verlängerung um „jeweils“ denselben Zeitraum ist möglich. (neuer Art. 42d Abs. 2)

Die beteiligten Insolvenzverwalter können beantragen, das Insolvenzverfahren gegen ein anderes Mitglied derselben Unternehmensgruppe für bis zu zwei Monate auszusetzen (Art. 42d Abs. 1).

Vom EP gestrichen.

Insolvenzverwalter können Gruppen-Koordinationsverfahren initiieren. Der einzusetzende Koordinationsverwalter schlichtet Streitigkeiten zwischen Verwaltern und arbeitet einen Gruppen-Koordinationsplan für ein „integriertes“ Insolvenzverfahren aus. Gruppen-Koordinationsverfahren sind für die Insolvenzverfahren nicht verbindlich. (neuer Art. 42da-42df, neuer Erwägungsgrund 20aa)

Das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, muss das Verfahren gegen eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe ganz oder teilweise bis zu zwei Monate aussetzen, wenn der Insolvenzverwalter hinreichend nachweist, dass es den Gläubigern zugutekommt (Art. 42d Abs. 2).

Wie Kommission. Zusätzlich:

Voraussetzung hierfür ist, dass

  • für alle oder „einige“ Mitglieder der Unternehmensgruppe ein Sanierungsplan vorgeschlagen wurde und dieser hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
  • die Aussetzung notwendig ist, um die ordnungsgemäße Durchführung des Sanierungsplans sicherzustellen,
  • der Sanierungsplan den Gläubigern des Insolvenzverfahrens zugute käme und
  • kein Gruppen-Koordinationsverfahren beantragt wurde.

(Art. 60 Abs. 1 lit. b).

Die beteiligten Verwalter können die Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens beantragen (Art. 60 Abs. 1 lit. c).

Wie EP. Zusätzlich:

Detaillierte Bestimmungen zum Gruppen-Koordinationsverfahren, die auch für Schuldner in Eigenverantwortung gelten (Art. 61–77).

Das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, setzt alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwertung der Masse gegen eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe ganz oder teilweise bis zu drei Monate aus, wenn die zusätzlichen Anforderungen vorliegen. Eine Verlängerung um mehrere weitere Zeiträume ist bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten möglich (Art. 60 Abs. 2).

Wie Rat.

Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen

Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting-agreements“) ist ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist (neuer Art. 6a).

Fällt eine Vertragspartei mit einer Bestimmung zur Aufrechnung infolge Beendigung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG, ist für diese Bestimmung über die Aufrechnung infolge Beendigung ausschließlich das Recht maßgebend, das auf eine derartige Bestimmung anwendbar ist (neuer Art. 6a).

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat.

Zustimmungserfordernisse nach dem Rechts des Vertragsstaates

Können Arbeitsverträge und Verträge über „unbewegliche Gegenstände“ nach dem Recht des Mitgliedstaats, das die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf solche Verträge regelt, nur mit Zustimmung des Gerichts, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, beendet oder geändert werden und ist in dem betreffenden Mitgliedstaat kein solches eröffnet worden, so erteilt das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, diese Zustimmung (neuer Art. 10a).

Bei Arbeitsverträgen bleibt die Zuständigkeit für die Beendigung oder Änderung bei den Behörden und Gerichten des Mitgliedstaats, in dem ein Sekundärverfahren eröffnet werden kann, auch wenn kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (Art. 13 Abs. 2).

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.