cepMonitor: Biokraftstoffe und indirekte Landnutzungsänderungen (Richtlinie)

Vorschlag COM(2012) 595 vom 17. Oktober 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Zuletzt aktualisiert: 13. Juli 2015

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ERLASSEN:

Richtlinie 2015/1513/EU

 

Inkrafttreten:

05.10.2015

17.10.2012
Richtlinienvorschlag COM(2012) 595
09.12.2014
Rat: 1. Lesung
26.02.2015
EP-Ausschuss: 2. Lesung
28.04.2015
EP: 2. Lesung, Rat: Annahme
Ziel für Erneuerbare Energien im Verkehrssektor

Erneuerbare Energien müssen 2020 in jedem Mitgliedstaat mindestens 10% des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor ausmachen.

(Art. 3 Abs. 4 RL 2009/28/EG)

Wie Kommission.

Erneuerbare Energien müssen 2020 in jedem Mitgliedstaat mindestens 10% des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor ausmachen.

Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten von dem 10%-Ziel abweichen, sofern

  • sie ihr nationales Ziel für den Ausbau erneuerbarer Energien erreichen und
  • der Energieverbrauch im Verkehrssektor nicht den prognostizierten Wert aus dem Aktionsplan für erneuerbare Energien übersteigt.

Erneuerbare Energien müssen 2020 mindestens 6,5% des Endenergieverbrauchs an Ottokraftstoffen ausmachen.

(Art. 3 Abs. 4 RL 2009/28/EG)

Wie Kommission.

Förderung der Elektrifizierung des Verkehrs

Bei der Erreichung des 10%-Ziels können die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Erneuerbare-Energien-Anteil von mit Strom betriebenen Fahrzeugen den Anteil an erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung in dem jeweiligen Mitgliedstaat oder der EU ansetzen.

Der Anteil dieser Strommenge, der von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr verbraucht wird, darf mit dem Faktor 2,5 angerechnet werden.

(Art. 3 Abs. 4 lit. c RL 2009/28/EG)

Wie Kommission.

   

(Art. 3 Abs. 4 lit. c RL 2009/28/EG)

Wie Kommission.

(Art. 3 Abs. 4 lit. c RL 2009/28/EG)

Bei der Erreichung des 10%-Ziels können die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Erneuerbare-Energien-Anteil von mit Strom betriebenen Fahrzeugen den Anteil an erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung in dem jeweiligen Mitgliedstaat oder der EU ansetzen.

Der Anteil dieser Strommenge, der von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr verbraucht wird, darf mit dem Faktor 5 angerechnet werden.

Der Anteil dieser Strommenge, der im Schienenverkehr verbraucht wird, darf mit dem Faktor 2,5 angerechnet werden.

(Art. 3 Abs. 4 lit. c RL 2009/28/EG)

Begrenzung „konventioneller“ Biokraftstoffe

Das 10%-Ausbauziel darf höchsten zu 50% (5% des Gesamtverbrauchs) mit konventionellen Biokraftstoffen erreicht werden.

(Art. 3 Abs. 4 lit. d RL 2009/28/EG)

Das 10%-Aufbauziel darf höchsten zu 70% (7% des Gesamtverbrauchs) mit konventionellen Biokraftstoffen erreicht werden.

(Art. 3 Abs. 4 lit. d RL 2009/28/EG)

Das 10%-Aufbauziel darf höchsten zu 60% (6% des Gesamtverbrauchs) mit konventionellen Biokraftstoffen erreicht werden.

(Art. 3 Abs. 4 lit. d RL 2009/28/EG)

Wie Rat.

Förderung „fortschrittlicher“ Biokraftstoffe

Der Beitrag von

  • Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen (z.B. Algen, Stroh, Klärschlamm) hergestellt werden, wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt;

  • Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen (z.B. gebrauchtes Speiseöl, tierische Fette) hergestellt werden, wird mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt;
  • erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen nichtbiologischer Herkunft wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt.

(Art. 3 Abs. 4 lit. e i.V.m Anhang IX RL 2009/28/EG)

Die Mitgliedstaaten setzen sich Ziele für den Energieanteil aus fortschrittlichen Biokraftstoffen am Endenergieverbrauch für 2020 im Verkehrssektor. Der Referenzwert für diese Ziele ist 0,5%

Der Beitrag von

  • Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen (z.B. Algen, Stroh, Klärschlamm) hergestellt werden, wird mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt;

  • Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen (z.B. gebrauchtes Speiseöl, tierische Fette) hergestellt werden, wird mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt;
  • erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen nichtbiologischer Herkunft wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt.

(Art. 3 Abs. 4 lit. e,f i.V.m Anhang IX RL 2009/28/EG)

Der Energieanteil aus fortschrittlichen Biokraftstoffen muss 2020 mindestens 1,25% des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor betragen.

Der Beitrag von

  • Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen (z.B., Stroh, Klärschlamm) hergestellt werden, wird mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt;
  • Biokraftstoffen, die aus den in An-hang IX Teil Aa aufgeführten Rohstoffen (z.B. Algen) hergestellt werden, wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt;
  • Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen (z.B. gebrauchtes Speiseöl, tierische Fette) hergestellt werden, wird mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt;
  • erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen nichtbiologischer Herkunft wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt.

(Art. 3 Abs. 4 lit. e,f i.V.m Anhang IX RL 2009/28/EG)

Wie Rat.

Meldung von THG-Intensität und THG-Emissionen durch indirekte Landnutzungsänderung

Kraftstoffanbieter müssen den Mitgliedsstaaten bis 31. März jeden Jahres die THG-Intensität der Kraftstoffe sowie die geschätzten THG-Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderung melden. Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission.

(Art. 7a Abs. 6 RL 98/70/EG )

Kraftstoffanbieter müssen den Mitgliedsstaaten jährlich die THG-Intensität der Kraftstoffe melden. Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission.

(Art. 7a Abs. 6 RL 98/70/EG )

Kraftstoffanbieter müssen den Mitgliedsstaaten jährlich die THG-Intensität der Kraftstoffe sowie die geschätzten THG-Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderung melden. Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission.

(Art. 7a Abs. 6 RL 98/70/EG )

Wie EP-Ausschuss.

Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe

Für das Ziel, die THG-Intensität zu senken und den Anteil erneuerbarer Energien auf 10% auszubauen (10%-Ausbauziel), werden Biokraftstoffe berücksichtigt, die

  • aus Anlagen kommen, die bis zum 1. Juli 2014 in Betrieb genommen werden und gegenüberüber konventionellen Kraftstoffen weniger THG emittieren                                        

    • bis 31. Dezember 2017 um 35%,
    • ab 1. Januar 2018 um 50%,

  • aus Anlagen kommen, die nach 1. Juli 2014 in Betrieb genommen werden und gegenüberüber konventionellen Kraftstoffen 60% weniger THG emittieren.

(Art. 7b Abs. 2 RL 98/70/EG; Art. 17 Abs. 2 RL 2009/28/EG)

Für das Ziel, die THG-Intensität zu senken und den Anteil erneuerbarer Energien auf 10% auszubauen (10%-Ausbauziel), werden Biokraftstoffe berücksichtigt, die

  • aus Anlagen kommen, die bis zum Tag des Inkrafttretens der Richtlinie in Betrieb genommen werden und gegenüberüber konventionellen Kraftstoffen weniger THG emittieren

    • bis 31. Dezember 2017 um 35%,
    • ab 1. Januar 2018 um 50%,

  • aus Anlagen kommen, die nach dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie in Betrieb genommen werden und gegenüberüber konventionellen Kraftstoffen 60% weniger THG emittieren.

(Art. 7b Abs. 2 RL 98/70/EG; Art. 17 Abs. 2 RL 2009/28/EG)

Wie Rat.

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Der Rat hat das Verfahren in 2. Lesung angenommen. Die Richtlinie tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.