cepMonitor: Betriebliche Altersversorgung (EbAV-II) (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Zuletzt aktualisiert: 23. Dezember 2016

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ERLASSEN:

Richtlinie 2016/2341/EU

 

Inkrafttreten:

12.01.2017

27.03.2014
Richtlinienvorschlag COM(2014) 167
10.12.2014
Rat: Allgemeine Ausrichtung
28.01.2016
EP-Ausschuss: Bericht
28.06.2016
Kommission, EP, Rat: Trilog
Was sind Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung?

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) sind Anbieter von Finanzdienstleistungen (Erwägungsgrund 20).

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) sind Altersversorgungseinrichtungen mit sozialem Zweck, die Finanzdienstleistungen erbringen (Erwägungsgrund 20).

Ihr sozialer Zweck und ihr Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und EbAV sollte als Leitprinzip der Richtlinie gebührend Berücksichtigung finden (Erwägungsgrund 20).

Wie Kommission.

EbAV sollten jedoch nicht als reine Anbieter von Finanzdienstleistungen betrachtet werden, da sie aufgrund der Rolle der Sozialpartner eine wichtige soziale Rolle spielen (Erwägungsgrund 20).

Wie Rat.

EbAV sollten jedoch nicht als reine Anbieter von Finanzdienstleistungen betrachtet werden. Ihr sozialer Zweck und ihr Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und EbAV sollte als Leitprinzip der Richtlinie gebührend Berücksichtigung finden. (Erwägungsgrund 20).

Definition eines Trägerunternehmens

„Trägerunternehmen“ sind Unternehmen oder Körperschaften, die ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung über ein Altersversorgungssystem anbieten (Art. 6 lit. c).

„Trägerunternehmen“ sind Unternehmen oder Körperschaften, die ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung anbieten durch Beitragszahlungen an eine EbAV. Dieser „Mitarbeiter“ kann auch ein Selbstständiger sein. (Art. 6 lit. c)

„Trägerunternehmen“ sind Unternehmen oder Körperschaften, die ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung anbieten durch Beitragszahlungen an ein Altersversorgungssystem oder das Anbieten eines solchen Systems. Dieser „Mitarbeiter“ kann auch ein Selbstständiger sein. (Art. 6 lit. c)

Im Wesentlichen wie EP.

Definition von Herkunfts- und Tätigkeitsmitgliedstaat

Der „Herkunftsmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem die EbAV (Art. 6 lit. i)

  • zugelassen oder eingetragen ist und
  • ihre Hauptverwaltung hat.

Der „Tätigkeitsmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften für die Beziehung zwischen Trägerunternehmen und Versorgungsanwärtern oder Leistungsempfängern maßgebend sind (Art. 6 lit. i).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Der „Tätigkeitsmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften für die Beziehung zwischen Trägerunternehmen und Versorgungsanwärtern oder Leistungsempfängern bei grenzüberschreitender Tätigkeit maßgebend sind (Art. 6 lit. i).

Der „Herkunftsmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem die EbAV (Art. 6 lit. i)

  • ihren eingetragenen Sitz hat oder
  • ihre Hauptverwaltung hat.

Der „Tätigkeitsmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften für eine konkrete Vereinbarung über eine Altersversorgung einer EbAV maßgebend sind (Art. 6 lit. i).

Wie Kommission.

Ausnahmen für kleine EbAV

Mitgliedstaaten können beschließen, EbAV von wesentlichen Teilen der Richtlinie ganz oder teilweise auszunehmen, sofern (Art. 5)

  • deren Altersversorgungssystemen weniger als 100 Versorgungsanwärter angeschlossen sind.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Mitgliedstaaten können beschließen, EbAV von wesentlichen Teilen der Richtlinie ganz oder teilweise auszunehmen, sofern (Art. 5)

  • deren Altersversorgungssystemen weniger als 100 Versorgungsanwärter angeschlossen sind oder
  • deren versicherungstechnische Rückstellungen 25 Mio. Euro nicht übersteigen.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Zusätzlich: EbAV mit mehr als 15 Anwärtern müssen jedoch bestimmte Anlage- und Governancevorschriften einhalten (Art. 5).

Grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV

Die Mitgliedstaaten erlauben (Art. 12 Abs. 1)

  • Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet Trägerunternehmen von EbAV zu sein, die grenzüberschreitend aktiv sind,
  • EbAV mit Zulassung in ihrem Hoheitsgebiet grenzüberschreitend aktiv zu sein, so dass sie von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat betrieben werden kann.

Vor Aufnahme der grenzüberschreitenden Tätigkeit der EbAV müssen die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, Informationen bereitstellen über (Art. 12 Abs. 5)

  • die relevanten sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Für grenzüberschreitend tätige EbAV gelten, neben den in der Richtlinie einheitlich festgelegten Auskunftsvorschriften, die Auskunftsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats (Art. 12 Abs. 10).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Vor Aufnahme der grenzüberschreitenden Tätigkeit der EbAV müssen die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, Informationen bereitstellen über (Art. 12 Abs. 5)

  • die relevanten sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und
  • die nationalen Regeln zur Offenlegung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften gegenüber den (potenziellen) Versorgungsanwärtern.

Vom Rat gestrichen.

Es gelten damit die Auskunftsvorschriften des Tätigkeitsstaats.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Vor Aufnahme der grenzüberschreitenden Tätigkeit der EbAV müssen die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, Informationen bereitstellen über (Art. 12 Abs. 5)

  • die relevanten sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und
  • die Auskunftsvorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats, die bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit Anwendung finden.

Für grenzüberschreitend tätige EbAV gelten bezüglich ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit die aus der Richtlinie hervorgehenden Auskunftsvorschriften des Tätigkeitsmitgliedsstaats (Art. 12 Abs. 10).

Grenzüberschreitende Übertragung

EbAV dürfen ihre Altersversorgungssysteme auf andere EbAV übertragen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen oder eingetragen sind (Art. 13 Abs. 1).

Der Übertragung zustimmen müssen (Art. 13 Abs. 3)

  • die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger oder ggfs. deren Vertreter, es sei denn, die nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sehen etwas anderes vor.

Die Behörde, die für die übernehmende EbAV zuständig ist, muss die Übertragung genehmigen (Art. 13 Abs. 2).

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV muss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats mitteilen (Art. 13 Abs. 6).

Die übernehmende EbAV muss die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats einhalten (Art. 13 Abs. 7).

EbAV dürfen die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und andere Rechte und Pflichten eines ihrer Altersversorgungssysteme auf eine andere EbAV übertragen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen oder eingetragen ist (Art. 13).

Der Übertragung zustimmen müssen (Art. 13 Abs. 3)

  • die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger oder ggfs. deren Vertreter, es sei denn, die nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sehen etwas anderes vor und
  • das Trägerunternehmen, sofern es für die Erfüllung der Altersversorgungsleistungen haftet.

Die Behörde, die für die übertragende EbAV zuständig ist, muss die Übertragung genehmigen (Art. 13 Abs. 1c). Zuvor benötigt sie jedoch die Zustimmung der Behörde, die für die übernehmende EbAV zuständig ist (Art. 13 Abs. 2).

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV muss den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV mitteilen (Art. 13 Abs. 6).

Wie Kommission.

Nach Abschluss der Übertragung gelten für die übernehmende EbAV die Aufsichtsregeln des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen oder eingetragen ist (Art. 13 Abs. 8).

EbAV dürfen die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und andere Rechte und Pflichten eines ihrer Altersversorgungssysteme auf eine andere EbAV übertragen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder im selben Mitgliedstaat zugelassen oder eingetragen ist (Art. 13).

Der Übertragung zustimmen müssen (Art. 13 Abs. 3)

  • die Mehrheit der Versorgungsanwärter und die Mehrheit der Leistungsempfänger oder ggfs. die Mehrheit deren Vertreter.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die EIOPA muss auf Verlangen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV prüfen, ob durch die grenzüberschreitende Übertragung ein systemisches Risiko für das europäische Finanzsystem entsteht oder die langfristigen Interessen der Versorgungsanwärtern oder Leistungsempfänger beeinträchtigt werden. Dies gilt dann, wenn die übertragende EbAV biometrische Risiken absichert, eine Leistungszusage ausspricht oder ein Anlageziel verspricht. (neuer Art. 3a)

Wie EP.

Der Übertragung zustimmen müssen (Art. 13 Abs. 1b)

  • die Mehrheit der Versorgungsanwärter und die Mehrheit der Leistungsempfänger oder ggfs. die Mehrheit deren Vertreter und
  • ggfs. das Trägerunternehmen.

Die Behörde, die für die übernehmende EbAV zuständig ist, muss die Übertragung genehmigen. Zuvor benötigt sie jedoch die Zustimmung der Behörde, die für die übertragende EbAV zuständig ist. (Art. 13 Abs. 1c)

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV muss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie die Auskunftsvorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats mitteilen (Art. 13 Abs. 6).

Wie Kommission. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 6.

Volle Kapitaldeckung

EbAV müssen sicherstellen, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen vollständig kapitalgedeckt („fully funded“) sind (Art. 15 Abs. 1).

Für einen begrenzten Zeitraum darf jedoch eine Unterdeckung vorliegen, sofern (Art. 15 Abs. 2)

  • dies der Herkunftsmitgliedstaat zulässt und
  • die zuständigen Behörden einen Sanierungsplan zur Wiederherstellung der vollen Kapitaldeckung verlangen.

EbAV dürfen nur dann grenzüberschreitend tätig werden und tätig sein, wenn und solange die versicherungstechnischen Rückstellungen vollständig kapitalgedeckt („fully funded“) sind (Art. 15 Abs. 3).

Wie Kommission.

 

 

 

 

Wie Kommission.

EbAV müssen sicherstellen, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen vollständig kapitalgedeckt („fully funded“) sind (Art. 15 Abs. 1).

Für einen begrenzten Zeitraum darf jedoch eine Unterdeckung vorliegen, sofern (Art. 15 Abs. 2)

  • dies der Herkunftsmitgliedstaat zulässt und
  • die zuständigen Behörden einen Sanierungsplan mit einem klaren Zeitplan zur Wiederherstellung der vollen Kapitaldeckung verlangen.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Auch bei grenzüberschreitender Tätigkeit ist eine temporäre Unterdeckung erlaubt, sofern die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gewahrt sind (Art. 15 Abs. 3-

EbAV müssen sicherstellen, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen vollständig kapitalgedeckt („fully funded“) sind (Art. 15 Abs. 1).

Für einen begrenzten Zeitraum darf jedoch eine Unterdeckung vorliegen, sofern (Art. 15 Abs. 2)

  • dies der Herkunftsmitgliedstaat zulässt und
  • die zuständigen Behörden einen Sanierungsplan mit einem Zeitplan zur Wiederherstellung der vollen Kapitaldeckung verlangen.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Liegt dennoch eine Unterdeckung vor, muss die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats schnell Maßnahmen ergreifen und umsetzen, so dass die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger angemessen geschützt sind (Art. 15 Abs. 3)

Anlagevorschriften für EbAV

EbAV müssen bei der Anlage der Vermögenswerte nach dem Vorsichts-prinzip verfahren (Art. 20 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten dürfen EbAV nicht daran hindern bis zu 70% des Sicherungsvermögens in Aktien, aktienähnliche Wertpapieren und Unternehmensanleihen anzulegen, die an regulierten Börsen gehandelt werden (Art.20 Abs. 6 lit. a).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten können die Grenze von 70% bei EbAV herabsetzen, die Altersversorgungsprodukte mit einer langfristigen Zinsgarantie anbieten, das Investitionsrisiko tragen und die Garantie selbst aussprechen (Art. 20 Abs. 6 lit. a).

Wie Kommission.

Zusätzlich: Das soll EbAV nicht daran hindern, langfristige Auswirkungen auf die Umwelt, soziale Aspekte, Governance Fragen sowie ethische Erwägungen in ihre Anlagetätigkeiten einzubeziehen (Art. 20 Abs. 1 lit. aa).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten dürfen EbAV nicht daran hindern, in von der Europäischen Investitionsbank (EIB) emittierte oder garantierte Instrumente zu investieren, die diese ausstellt im Rahmen (Art. 20 Abs. 6 lit ca)

  • des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI),
  • des Europäischen Fonds für langfristige Investitionen (ELTIF),
  • der Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) und
  • der Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA).

Wie Kommission.

Zusätzlich: Die Mitgliedstaaten müssen EbAV erlauben auch langfristige Auswirkungen auf die Umwelt, soziale Aspekte und Governance-Fragen bei ihren Anlagetätigkeiten zu berücksichtigen (Art. 20 Abs. 1 lit. aa).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten können die Grenze von 70% auf bis zu 35% herabsetzen bei EbAV, die Altersversorgungsprodukte mit einer langfristigen Zinsgarantie anbieten, das Investitionsrisiko tragen und die Garantie selbst aussprechen (Art. 20 Abs. 6 lit. a).

Wie EP.

Governance

Alle EbAV müssen „wirksame“ Governance-Systeme einführen, die im Verhältnis zur Art, zum Umfang und zur Komplexität ihrer Tätigkeiten „angemessen“ sind (Art. 22 Abs. 1 und 2).

EbAV müssen von mindestens zwei Personen geleitet werden (Art. 22 Abs. 6).

Die Leiter von EbAV und die Leiter ihrer „zentralen Funktionen“ müssen (Art. 23 Abs. 1)

  • fachlich qualifiziert und
  • persönlich zuverlässig sein.

EbAV müssen eine „solide Vergütungspolitik“ festlegen für (Art. 24 Abs. 1.)

  • die Leiter der EbAV.

Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt zur Vergütungspolitik von EbAV.

Die Kommission muss dabei verschiedene Grundsätze beachten. (Art. 24 Abs. 3 lit. a)

EbAV müssen als „zentrale Funktionen“ Abteilungen vorsehen für (Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26-28)

  • das Risikomanagement,
  • die Innenrevision sowie
  • die Versicherungsmathematik, sofern die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht alle Risiken tragen.

Einzelne Personen oder organisatorische Einheiten können mehrere zentrale Funktionen ausüben. Die Innenrevision-Funktion darf jedoch nicht von derselben Person oder Einheit wie die Risikomanagement-Funktion geleitet werden. (Art. 25 Abs. 2)

Personen oder organisatorische Einheiten dürfen nicht gleichzeitig ähnliche „zentrale Funktionen“ der EbAV und innerhalb des Trägerunternehmens ausüben, es sei denn die zuständige Behörde genehmigt dies auf Basis eines begründeten Antrags der EbAV (Art. 25 Abs. 3).

Wie Kommission.

EbAV müssen von mindestens zwei Personen geleitet werden, es sei den der Mitgliedstaat erteilt der zuständigen Behörde die Befugnis, nach begründeter Abwägung, auch die Leitung durch eine Person zu erlauben (Art. 22 Abs. 6).

Die Leiter von EbAV, die Leiter ihrer „zentralen Funktionen“ und ggfs. Personen, die im Fall einer Auslagerung von zentralen Funktionen in andere Einrichtungen diese Funktionen wahrnehmen, müssen insgesamt („collectively“) (Art. 23 Abs. 1)

  • fachlich qualifiziert und
  • persönlich zuverlässig sein.

EbAV müssen eine „solide Vergütungspolitik“ festlegen für (Art. 24 Abs. 1).

  • für die Leiter der EbAV,
  • für die Leiter der „zentralen Funktionen“ und
  • für Mitarbeiter, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der EbAV haben.

Vom Rat gestrichen.

EbAV müssen verschiedene Vergütungsgrundsätze beachten (Art. 24 Abs. 3).

EbAV müssen als „zentrale Funktionen“ Abteilungen vorsehen für (Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26-28)

  • das Risikomanagement,
  • die Innenrevision,
  • die interne Kontrolle sowie
  • die Versicherungsmathematik, sofern die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht alle Risiken tragen.

Einzelne Personen oder organisatorische Einheiten können mehrere zentrale Funktionen ausüben. Die Innenrevision-Funktion darf jedoch nicht von derselben Person oder Einheit wie die Risikomanagement, interne Kontrolle oder Versicherungsmathematik-Funktion geleitet werden. (Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 2)

Personen oder organisatorische Einheiten dürfen gleichzeitig ähnliche „zentrale Funktionen“ der EbAV und innerhalb des Trägerunternehmens ausüben, sofern dies der Mitgliedstaat erlaubt und die EbAV erklären kann, wie es Interessenkonflikte vermeidet (Art. 25 Abs. 3).

Wie Kommission.

Zusätzlich: Governance-Systeme müssen sicherstellen, dass ökologische, soziale und Governance-Faktoren bei Investitionsentscheidungen eine Rolle spielen (Art. 22 Abs. 1).

Wie Rat.

Die Leiter von EbAV und die Leiter ihrer „zentralen Funktionen“ müssen (Art. 23 Abs. 1)

  • fachlich qualifiziert – bei den Leitern von EbAV insgesamt („collectively“) fachlich qualifiziert – und
  • persönlich zuverlässig sein.

Wie Rat.

Zusätzlich: Dies gilt nicht für EbAV, die alternative Investmentfonds, OGAW-Investmentfonds, Banken oder Wertpapierfirmen sind (neuer Art. 24 Abs. 1a).

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie Rat.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Personen oder organisatorische Einheiten dürfen nicht gleichzeitig ähnliche „zentrale Funktionen“ innerhalb des Trägerunternehmens ausüben, es sei denn die zuständigen Behörden genehmigen dies auf Basis eines begründeten Antrags der EbAV (Art. 25 Abs. 3).

Im Wesentlichen wie EP.

Wie Rat.

Die Leiter von EbAV, die Leiter ihrer „zentralen Funktionen“ und ggfs. Personen, die im Fall einer Auslagerung von zentralen Funktionen in andere Einrichtungen diese Funktionen wahrnehmen, müssen (Art. 23 Abs. 1)

  • fachlich qualifiziert – bei den Leitern von EbAV insgesamt („collectively“) fachlich qualifiziert – und
  • persönlich zuverlässig sein.

Wie Rat.

 

 

 

 

 

 

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie EP und Rat.

Wie Kommission.

 

 

 

 

 

 

 

 

Wie Rat.

Wie Rat.

Rentenbezogene Risikobewertung

EbAV müssen regelmäßig bzw. „unverzüglich“ bei „wesentlichen“ Änderungen im Risikoprofil der EbAV oder des Altersversorgungssystems eine „angemessene“ rentenbezogene Risikobewertung vorlegen (Art. 29 Abs. 1).

Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt mit Detailregelungen zur rentenbezogenen Risikobewertung (Art. 30).

EbAV müssen zumindest alle drei Jahre bzw. „unverzüglich“ bei „wesentlichen“ Änderungen im Risikoprofil der EbAV oder des Altersversorgungssystems eine „angemessene“ rentenbezogene Risikobewertung vorlegen (Art. 29 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten verpflichten die zuständigen Behörden Detailregelungen zur rentenbezogenen Risikobewertung auszuarbeiten (Art. 29 Abs. 1a).

EbAV müssen regelmäßig bzw. „unverzüglich“ bei „wesentlichen“ Änderungen im Risikoprofil der EbAV oder der Altersversorgungssysteme eine „angemessene“ Risikobewertung vorlegen (Art. 29 Abs. 1).

Vom EP gestrichen.

EbAV müssen zumindest alle drei Jahre bzw. „unverzüglich“ bei „wesentlichen“ Änderungen im Risikoprofil der EbAV oder des Altersversorgungssystems eine „angemessene“ Risikobewertung vorlegen (Art. 29 Abs. 1).

Wie EP.

Verwahrungsvorschriften

EbAV müssen für die Verwahrung von Vermögenswerten eine Verwahrstelle bestellen, wenn die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko voll tragen (Art. 35 Abs. 1).

EbAV müssen für die Verwahrung von Vermögenswerten eine oder mehrere Verwahrstelle(n) bestellen, wenn die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko voll tragen (Art. 35 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten können von dieser Anforderung absehen, wenn (Art. 35 Abs. 1)

  • die EbAV alle Vermögenswerte in Finanzprodukte investiert hat, die von der OGAW- oder der AIFM-Richtlinie abgedeckt sind und
  • eine Verwahrstelle nach den Vorgaben dieser Richtlinien bestellt wurde.

Die Mitgliedstaaten können ferner den zuständigen Behörden erlauben bei ausreichenden Schutzmechanismen von der Anforderung abzusehen (Art. 35 Abs. 1a).

EbAV müssen, sofern dies der relevante Mitgliedstaat festlegt, für die Verwahrung von Vermögenswerten eine oder mehrere Verwahrstelle(n) bestellen, wenn die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko voll tragen (Art. 35 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten können von dieser Anforderung absehen, wenn (Art. 35 Abs. 1)

  • die EbAV alle Vermögenswerte in Finanzprodukte investiert hat, die von der OGAW- oder der AIFM-Richtlinie abgedeckt sind,
  • eine Verwahrstelle nach den Vorgaben dieser Richtlinien bestellt wurde und
  • das nationale Recht des Herkunftsmitgliedstaats Vorschriften zur Verwahrung der Vermögenswerte nach der Richtlinie vorsieht.

Im Wesentlichen wie EP.

 

 

 

 

 

 

Informationspflichten gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern

EbAV müssen potenzielle Versorgungsanwärter informieren über (Art. 55)

  • „sämtliche Merkmale“ des Altersversorgungssystems,
  • alle Anlageoptionen und
  • etwaige “Umwelt-, Klima-, soziale und Unternehmensführungsaspekte in ihrer Anlagepolitik.

EbAV müssen potenzielle Versorgungsanwärter, die frei über den Beitritt zu einem Altersversorgungssystem entscheiden, informieren über (Art. 55 Abs. 1)

  • „relevante Merkmale“ des Altersversorgungssystems,
  • die Art der Altersversorgungsleistungen und
  • weitere Informationsquelle zu dem Altersversorgungssystem.

EbAV müssen potenzielle Versorgungsanwärter, die bei einem Altersversorgungssystem die Wahl zwischen verschiedenen Anlageoptionen haben und die Anlagerisiken tragen, informieren über die (Art. 55 Abs. 2)

  • Bedingungen der einzelnen Anlageoptionen,
  • Anlagerendite der letzten fünf Jahre,
  • Standardanlageoption und
  • Kosten.

EbAV müssen potenzielle Versorgungsanwärter, die nicht frei über den Beitritt zu einem Altersversorgungssystem entscheiden, sofort nach Beitritt zum Altersversorgungssystem informieren über (Art. 55 Abs. 3)

  • ihre Anlageoptionen, falls vorhanden und
  • das Governance-System der EbAV, falls die Anwärter Anlagerisiken tragen.

EbAV müssen potenzielle Versorgungsanwärter informieren über (Art. 55)

  • „relevante Merkmale“ des Altersversorgungssystems,
  • alle Anlageoptionen und
  • etwaige “Umwelt-, Klima-, soziale und Unternehmensführungsaspekte in ihrer Anlagepolitik.

EbAV müssen potenzielle Versorgungsanwärter, die nicht frei über den Beitritt zu einem Altersversorgungssystem entscheiden, sofort nach Beitritt zum Altersversorgungssystem informieren über (Art. 55)

  • relevante Merkmale ihrer Mitgliedschaft.

EbAV müssen potenzielle Versorgungsanwärter, die frei über den Beitritt zu einem Altersversorgungssystem entscheiden, informieren über (Art. 55 Abs. 1)

  • „relevante Merkmale“ des Altersversorgungssystems,
  • alle Anlageoptionen und
  • weitere Informationsquelle zu dem Altersversorgungssystem.
  • etwaige “Umwelt-, Klima-, soziale und Unternehmensführungsaspekte in ihrer Anlagepolitik.

EbAV müssen potenzielle Versorgungsanwärter, die bei einem Altersversorgungssystem die Wahl zwischen verschiedenen Anlageoptionen haben und die Anlagerisiken tragen, informieren über die (Art. 55 Abs. 2)

  • Anlagerendite der letzten fünf Jahre und
  • Kosten.

EbAV müssen potenzielle Versorgungsanwärter, die nicht frei über den Beitritt zu einem Altersversorgungssystem entscheiden, sofort nach Beitritt zum Altersversorgungssystem informieren über (Art. 55 Abs. 3)

  • alle Anlageoptionen,
  • etwaige “Umwelt-, Klima-, soziale und Unternehmensführungsaspekte in ihrer Anlagepolitik.
  • „relevante Merkmale“ des Altersversorgungssystems und
  • weitere Informationsquelle zu dem Altersversorgungssystem.
Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern

EbAV müssen Versorgungsanwärter informieren über die (Art. 39 Abs. 1)

  • Rechte und Pflichten aller Beteiligten und
  • finanzielle, versicherungstechnische und sonstige Risiken und deren Art und Aufteilung.

EbAV müssen Versorgungsanwärter informieren über die (Art. 39 Abs. 1)

  • Rechte und Pflichten aller Beteiligten,
  • Art der finanziellen Risiken,
  • Bedingungen bei der Aussprache von Garantien,
  • Vorkehrungen zum Schutz erworbener Anwartschaften und die Voraussetzungen für Leistungskürzungen,
  • Kostenstruktur, falls keine bestimmte Leistung versprochen wird,
  • Optionen zum Erhalt der Altersversorgungsleistungen und
  • Personen, die dem Altersversorgungssystem beitreten können.

EbAV müssen Versorgungsanwärter informieren über die (Art. 39 Abs. 1)

  • Rechte und Pflichten aller Beteiligten und
  • Risiken.

EbAV müssen Versorgungsanwärter informieren über die (Art. 39 Abs. 1)

  • den Namen der EbAV, den Mitgliedstaat, in dem sie registriert oder zugelassen ist und den Namen der zuständigen Behörde,
  • Rechte und Pflichten aller Beteiligten,
  • Art der finanziellen Risiken,
  • Bedingungen bei der Aussprache von Garantien,
  • Vorkehrungen zum Schutz erworbener Anwartschaften und die Voraussetzungen für Leistungskürzungen,
  • Kostenstruktur, falls keine bestimmte Leistung versprochen wird,
  • Optionen zum Erhalt der Altersversorgungsleistungen und
  • Personen, die dem Altersversorgungssystem beitreten können.
Informationspflichten gegenüber Leistungsempfängern

EbAV müssen Leistungsempfänger informieren über (Art. 57)

  • die ihnen zustehenden Leistungen,
  • die Auszahlungsoptionen und
  • ggfs. über etwaige Anlagerisiken während der Auszahlungsphase.

EbAV müssen Leistungsempfänger regelmäßig informieren über (Art. 57)

  • gravierende Änderungen der ihnen zustehenden Leistungen,
  • die Auszahlungsoptionen und
  • ggfs. über etwaige Anlagerisiken während der Auszahlungsphase.

EbAV müssen Leistungsempfänger regelmäßig informieren über (Art. 57)

  • die ihnen zustehenden Leistungen,
  • die Auszahlungsoptionen,
  • ggfs. über etwaige Anlagerisiken während der Auszahlungsphase und
  • über etwaige Verringerungen ihrer zustehenden Leistungen.

Im Wesentlichen wie EP.

Rentenanwartschaftsbescheid

EbAV müssen jeden Versorgungsanwärter jedes Jahr in einem „Rentenanwartschaftsbescheid“ kostenlos über seine Altersversorgung aufklären (Art. 40).

Der Rentenanwartschaftsbescheid folgt einem EU-weit vorgegebenen Aufbau (Art. 40 ff.).

Die Kommission legt in delegierten Rechtsakten Einzelheiten zum Inhalt des Rentenanwartschaftsbescheids fest (Art. 54).

Wie Kommission.

Wie Kommission, jedoch mit starken Abweichungen bei Aufbau und Inhalt des Rentenanwartschaftsbescheids (Art. 47 ff.)

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission (neuer Art. 40a Abs. 1 und 2).

Der Rentenanwartschaftsbescheid folgt keinem EU-weit vorgegebenen Aufbau. Stattdessen legen diesen die Mitgliedstaaten fest. Die Richtlinie macht nur inhaltliche Vorgaben (Art. 40 ff.).

Wie Rat.

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Rat.

Wie Rat.

Überprüfung der Richtlinie

Die Kommission überprüft die Richtlinie vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten (Art. 75).

Die Kommission überprüft die Richtlinie sechs Jahre nach ihrem Inkrafttreten (Art. 75).

Wie Rat.

Wie Rat.

Inkrafttreten und Umsetzung der Richtlinie

Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (Art. 80).

Durch die Richtlinie geänderte Vorschriften müssen bis Ende Dezember 2016 umgesetzt werden (Art. 78 Abs. 1).

Durch die Richtlinie nicht geänderte Vorschriften gelten ab Januar 2017 (Art. 80).

Wie Kommission.

Durch die Richtlinie geänderte Vorschriften müssen bis 24 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie umgesetzt werden (Art. 78 Abs. 1).

Durch die Richtlinie nicht geänderte Vorschriften gelten ab 24 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie (Art. 80).

Wie Kommission.

Durch die Richtlinie geänderte Vorschriften müssen bis 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie umgesetzt werden (Art. 78 Abs. 1).

Durch die Richtlinie nicht geänderte Vorschriften gelten ab 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie (Art. 80).

Wie Kommission.

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Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten umsetzen

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.