cepMonitor: Berufsregulierung (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsregulierungen

Letzte Aktualisierung: 13. Juli 2018

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ERLASSEN:

Richtlinie 2018/958/EU 

 

Inkrafttreten:

29.07.2018

10.01.2017
Richtlinienvorschlag COM(2016) 822
29.05.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
08.12.2017
EP-Ausschuss: Bericht
28.06.2018
EP und Rat: Annahme
Ziel

Es werden Regeln für einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor der Einführung neuer Vorschriften festgelegt, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt oder bestehende Vorschriften geändert werden (Art. 1).

Es werden Regeln für einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften festgelegt, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird (Art. 1 S. 1).

Die Zuständigkeit und der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Berufsregulierung bleibt bestehen, solange die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben (Art. 1 S. 2).

Wie Rat (Art. 1 S. 1).

Die Mitgliedstaaten verfügen innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit über einen angemessenen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Schutzniveaus, das sie bei den Zielen des Allgemeininteresses anstreben (Art. 5 Abs. 3a).

Gleichzeitig werden eine hohe Qualität der erbrachten beruflichen Leistungen sowie ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet (Art. 1 S. 2).

Wie Rat (Art. 1 S. 1).

Wie Rat (Art. 1 S. 2).

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Berufsqualifikations-Richtlinie [2005/36/EG] (Art. 3 S. 1).

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Berufsqualifikations-Richtlinie [2005/36/EG], mit der Maßgabe, dass der Begriff „reglementierter Beruf“ sowohl die bestehenden reglementierten Berufe als auch Berufe erfasst, deren Regelemtierung die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen (Art. 3 S. 1).

Wie Kommission (Art. 3 S. 1).

Wie Kommision (Art. 3 S. 1)

Ex-ante-Prüfung und ex-post-Überwachung

Vor der Einführung neuer Vorschriften die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, oder der Änderung bestehender Vorschriften, wird die Verhältnismäßigkeit dieser Vorschriften von den zuständigen Behörden geprüft (Art. 4 Abs. 1).

Jede Vorschrift im Sinne von Absatz 1 wird von einer ausführlichen Begründung begleitet, die eine Bewertung ihrer Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht (Art. 4. Abs. 2).

Mit der Vorschrift zur Berufsregulierung legen die Mitgliedstaaten qualitative und soweit möglich, quantitative Nachweise vor, mit der die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit substanziiert wird (Art. 4 Abs. 3).

Die Mitgliedstaaten überwachen in regelmäßigen Abständen die Verhältnismäßigkeit der Vorschriften (Art. 4 Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit objektiv und unabhängig durchgeführt wird, einschließlich durch die Mitwirkung unabhängiger Kontrollstellen (Art. 4 Abs. 5).

 

Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, wird die Verhältnismäßigkeit dieser Vorschriften von den Mitgliedstaaten geprüft (Art. 4 Abs. 1).

Jede Vorschrift im Sinne von Absatz 1 wird von einer Begründung begleitet, die eine Bewertung ihrer Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht (geänderter Art. 4 Abs. 2).

Mit der Vorschrift zur Berufsregulierung legen die Mitgliedstaaten qualitative und soweit möglich und sachdienlich, quantitative Nachweise vor, mit der die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit substanziiert wird, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 3).

Die Mitgliedstaaten überwachen nach dem Erlass die Verhältnismäßigkeit der Vorschriften (Art. 4 Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung objektiver Feststellungen objektiv und unabhängig durchgeführt wird (Art. 4 Abs. 5).

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Wie Rat (Art. 4 Abs. 1).

Jede Vorschrift im Sinne von Absatz 1 wird von einer ausführlichen Begründung begleitet, die eine Bewertung ihrer Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit ermöglicht (geänderter Art. 4 Abs. 2).

Wie Kommission.

Die Gründe für die Betrachtung einer Vorschrift als nichtdiskriminierend, gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und, soweit möglich, quantitative Nachweise substanziiert (Art. 4 Abs. 3).

Die Mitgliedstaaten überwachen in der betreffenden Reglementierung angemessenen Abständen, ob die Vorschriften im Einklang mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit stehen (Art. 4 Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen um zu gewährleisten, dass die Prüfung nach Absatz 1 objektiv und unabhängig durchgeführt wird (Art. 4 Abs. 3a).

Bei der Reglementierung von Gesundheitsberufen, welche die Gesundheit und die Patientensicherheit berühren, wird den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum eingeräumt, der ausreicht, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen (Art. 4 Abs. 5).

Wie Rat (Art. 4 Abs. 1).

Jede Vorschrift wird von einer Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird (Art. 4 Abs. 3).

Die Gründe für die Betrachtung einer Vorschrift als gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente substantiiert (Art. 4 Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten überwachen nach deren Erlass die Übereinstimmung von neuen oder geänderten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und tragen Entwicklungen, die nach dem Erlass der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung (Art. 4 Abs. 6).

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Prüfung objektiv und unabhängig durchgeführt wird (Art. 4 Abs. 5).

Betreffen Vorschriften die Reglementierung von Gesundheitsberufen und haben und haben sie Auswirkungen auf die Patientensicherheit, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus (Art. 7 Abs. 5).

Nichtdiskriminierung

Bei der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Vorschriften weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen (Art. 4a).

Wie EP-Bericht (Art. 5).

Verhältnismäßigkeit

Vor der Einführung neuer Vorschriften oder der Änderung bestehender Vorschriften für reglementierte Berufe prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Vorschriften notwendig und für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen (Art. 6 Abs. 1).

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Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Vorschriften berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere (Art. 6 Abs. 2):

die Eigenart der Risiken für Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte (Art. 6 Abs. 2 lit. a)

die Eignung der Vorschriften, vor allem hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels; und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden (Art. 6 Abs. 2 lit. b)

die Notwendigkeit der Vorschrift, insbesonder ob bestehende Regelungen, etwa auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel nicht hinreichend schützen (Art. 6 Abs. 2 lit. c)

den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation (Art. 6 Abs. 2 lit. d)

den Zusammenhang zwischen der Komplexität der Aufgaben und dem Besitz einer spezifischen Berufsqualifikation sowie die Existenz verschiedener Wege zum Erlangen der Berufsqualifikation (Art. 6 Abs. 2 lit. e)

die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme unter Berücksichtigung der Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt und der Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen (Art. 6 Abs. 2 lit. i)

die Möglichkeit des Rückgriffs auf weniger einschneidende Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels (Art. 6 Abs. 2 lit. j)

die kumulative Wirkung der Einschränkungen (Art. 6 Abs. 2 lit. k)

Sind die Maßnahmen durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und beschränken sich die Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher, ohne sich negativ auf Dritte auszuwirken, so prüfen die zuständigen Behörden, ob das Ziel durch eine geschützte Berufsbezeichnung erreicht werden kann, ohne die Tätigkeiten vorzubehalten (Art. 6 Abs. 3).

Die zuständigen Behörden prüfen die kumulative Wirkung folgender Anforderungen (Art. 6 Abs. 4).

Tätigkeitsvorbehalte parallel zu geschützten Berufsbezeichnungen (Art. 6 Abs. 4 lit. a)

Anforderungen kontinuierlicher beruflicher Weiterbildung (Art. 6 Abs. 4 lit. b)

Vorschriften zur Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung (Art. 6 Abs. 4 lit. c)

Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen (Art. 6 Abs. 4 lit. d)

quantitative Beschränkungen (Art. 6 Abs. 4 lit. e)

Anforderungen an die Rechtsform, die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung (Art. 6 Abs. 4 lit. f)

geografische Beschränkungen

(Art. 6 Abs. 4 lit. g)

Anforderungen, die die gemeinschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs, sowie Unvereinbarkeitsregeln (Art. 6 Abs. 4 lit. h)

Anforderungen bezüglich des Versicherungsschutzes oder der Berufshaftpflicht (Art. 6 Abs. 4 lit. i)

Anforderungen an Sprachkenntnisse

(Art. 6 Abs. 4 lit. j)

 

 

Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften für reglementierte Berufe prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Vorschriften für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen (Art. 6 Abs. 1).

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Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten steht der Umfang der Prüfung im Verhältnis zum Inhalt und zu den Auswirkungen der Vorschrift.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen (geänderter Art. 6 Abs. 2):

die Eigenart der Risiken, insbesondere die Risiken für Dienstleistungsempfänger einschließlich Verbrauchern, Berufsangehörige und Dritte (Art. 6 Abs. 2 lit. a)

die Eignung der Vorschriften zur Erreichen des angestrebten Ziels und die Frage, ob die Vorschriften dem angestrebten Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden (Art. 6 Abs. 2 lit. b u. ba)

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 2 lit. c).

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 2 lit. d).

den Zusammenhang zwischen der Komplexität der Aufgaben und dem Besitz einer spezifischen Berufsqualifikation, die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen (Art. 6 Abs. 2 lit. e)

die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme unter besonderer Berücksichtigung der Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt und der Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen (Art. 6 Abs. 2 lit. ca)

die Möglichkeit des Rückgriffs auf weniger einschneidende Mittel zum Erreichen des Ziels (Art. 6 Abs. 2 lit. cb Hs. 1).

die Wirkung der Vorschriften, wenn sie mit anderen Anforderungen, reglementierter Berufe kombiniert werden, und wie Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind (Art. 6 Abs. 2 lit. cc)

Beschränken sich die Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher, ohne sich negativ auf Dritte auszuwirken, so prüfen die Mitgliedstaaten insbesondere, ob das Ziel durch andere Mittel als durch Tätigkeitsvorbehalte erreicht werden kann (Art. 6 Abs. 2 lit. cb Hs. 2).

Die Mitgliedstaaten prüfen die Wirkung der Vorschrift, wenn sie mit anderen Anforderungen kombiniert wird (Art. 6 Abs. 4)

Tätigkeitsvorbehalte und geschützte Berufsbezeichnung (Art. 6 Abs. 4 lit. a u. aa)

Verpflichtungen zur Erfüllung von Anforderungen kontinuierlicher beruflicher Weiterbildung (Art. 6 Abs. 4 lit. b)

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. c)

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. d).

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. e)

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. f)

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. g)

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. h)

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. i)

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. j)

 

 

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 1).

Vor allem bei der Bewertung der Reglementierung von Gesundheitsberufen, welche die Gesundheit und die Patientensicherheit berühren, berücksichtigten die Mitgliedstaaten den gemeinschaftlichen Besitzstand (Art. 6 Abs.1a).

Das Ausmaß der Prüfung nach Absatz 1 muss zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der eingeführten Vorschrift im Verhältnis stehen, wobei die spezifischen Regeln, die für den betreffenden Beruf gelten, zu berücksichtigen sind (Art. 4 Abs. 1a).

Vor der Annahme neuer Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls (Art. 6 Abs. 2):

Wie Rat (Art. 6 Abs. 2 lit. a).

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 2 lit. b)

ob bestehende Regelungen, etwa auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das Ziel zu erreichen (Art. 6 Abs. 2 lit. c).

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 2 lit. d).

den Zusammenhang zwischen der Komplexität der Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer spezifischen Berufsqualifikation sind sowie die Existenz verschiedener Wege zum Erlangen der Berufsqualifikation (Art. 6 Abs. 2 lit. e)

die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen (Art. 6 Abs. 2 lit. i)

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 2 lit. j).

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 2 lit. k).

Sind die Maßnahmen durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und beschränken sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher und wirken sich deshalb nicht negativ auf Dritte aus, so prüfen die Mitgliedstaaten, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die weniger einschränkend sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten (Art. 6 Abs. 3).

Die Mitgliedstaaten prüfen die kumulative Wirkung folgender Anforderungen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können (Art. 6 Abs. 4):

Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG (Art. 6 Abs. 4 lit. a)

verbindliche Anforderungen der kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung (Art. 6 Abs. 4 lit. b)

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. c).

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. d).

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. e).

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. f).

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. g).

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. h).

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. i).

Wie Kommission (Art. 6 Abs. 4 lit. j).

festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen (Art. 6 Abs. 4 lit. ja)

Anforderungen für die Werbung (Art. 6 Abs. 4 lit. jb)

Wenn Vorschriften gemäß Absatz 4 die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus (Art. 6 Abs. 4a).

Die Mitgliedstaaten sorgen zusätzlich dafür, dass der in der Berufsqualifikationsrichtlinie [2005/36/EG] niedergelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, einschließlich (Art. 6 Abs. 4b)

einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation (Art. 6 Abs. 4b lit. a)

einer vorherigen Meldung gemäß der Berufsqualifikationsrichtlinie [2005/36/EG] (Art. 6 Abs. 4b lit. b)

der Anforderung der Zahlung einer Gebühr oder sonstiger Kosten im Zusammenhang mit Verwaltungsformalitäten (Art. 6 Abs. 4b lit. c).

Wie Rat (Art. 7 Abs. 1).

 

 

Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift (Art. 4 Abs. 2).

Wie Rat (Art. 7 Abs. 2).

Wie Rat (Art. 7 Abs. 2 lit. a).

die Eignung der Vorschriften zur Erreichung des angestrebten Ziels und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden (Art. 7 Abs. 2 lit. c).

Wie EP-Bericht (Art. 7 Abs. 2 lit. b).

Wie Kommission (Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 lit. a).

den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung sowie die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen (Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 lit. b u. c)

die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen (Art. 7 Abs. 2 lit. d).

die Möglichkeit des Rückgriffs auf mildere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels (Art. 7 Abs. 2 lit. e Hs. 1).

die Wirkung der Vorschriften, wenn sie mit anderen Anforderungen, reglementierter Berufe kombiniert werden, und wie Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind (Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 lit. f).

wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, prüfen die Mitgliedstaaten insbesondere, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten (Art. 7 Abs. 2 lit. e Hs. 2).

Wie EP-Bericht (Art. 7 Abs. 3).

Wie EP-Bericht (Art. 7 Abs. 3 lit. a).

Die Verpflichtung zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung (Art. 7 Abs. 3 lit. b).

Wie Kommission (Art. 7 Abs. 3 lit. c).

Wie Kommission (Art. 7 Abs. 3 lit. d).

Wie Kommission (Art. 7 Abs. 3 lit. e).

Wie Kommission (Art. 7 Abs. 3 lit. f).

Wie Kommission (Art. 7 Abs. 3 lit. g).

Wie Kommission (Art. 7 Abs. 3 lit. h).

Wie Kommission (Art. 7 Abs. 3 lit. i).

Wie Kommission (Art. 7 Abs. 3 lit. j).

Wie Kommission (Art. 7 Abs. 3 lit. k).

Wie Kommission (Art. 7 Abs. 3 lit. l).

 

 

Wie EP-Bericht (Art. 7 Abs. 4).

Wie EP-Bericht (Art. 7 Abs. 4 lit. a).

Wie EP-Bericht (Art. 7 Abs. 4 lit. b).

Wie EP-Bericht (Art. 7 Abs. 4 lit. c).

Dialog mit Interessenträgern

Die Mitgliedstaaten informieren Bürger, Dienstleistungsempfänger, repräsentative Verbände und andere einschlägige Interessenträger als Berufsangehörige auf geeignete Weise, bevor sie neue Vorschriften einführen oder bestehende Vorschriften ändern, und geben ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen (Art. 7 Abs. 1).

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Die Mitgliedstaaten stellen Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern, auch solchen, die keine Berufsangehörigen sind, auf geeignete Weise Informationen zur Verfügung, bevor sie neue Vorschriften einführen oder bestehende Vorschriften ändern, und geben ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nationale Verfahren anwenden (Art. 7 Abs. 1).

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Die Mitgliedstaaten informieren Bürger, Dienstleistungsempfänger, repräsentative Verbände, die Sozialpartner und andere einschlägige Interessenträger, einschließlich Berufsangehörigen, auf geeignete Weise, bevor sie neue Vorschriften einführen oder bestehende Vorschriften ändern (Art. 7 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten führen öffentliche Konsultationen durch, um alle betroffenen Parteien in angemessener Weise einzubeziehen, und geben ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen (Art 7 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten stellen Bürgern, Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf geeignete Weise Informationen zur Verfügung, bevor sie neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften einführen oder bestehende Vorschriften ändern (Art. 8 Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten beziehen alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise ein und geben ihnen die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Soweit relevant und angemessen, führen die Mitgliedstaaten öffentliche Konsultationen im Einklang mit ihren nationalen Verfahren durch. (Art. 8 Abs. 2)

Gerichtliche Kontrolle

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das nationale Recht die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einräumt, die die Aufnahme oder Ausübung von Berufen beschränken (Art. 7a).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit Verfahren, die im nationalen Recht festgelegt sind, ein wirksamer Rechtsbehelf hinsichtlich in dieser Richtlinie geregelter Angelegenheiten zur Verfügung steht (Art. 9).

Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten fördern einen regelmäßigen oder gegebenenfalls punktuellen Informationsaustausch mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten über die in dieser Richtlinie geregelten Fragen (Art. 8 Abs. 1).

Die Kommission erleichtert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die in dieser Richtlinie geregelten Fragen (Art. 8 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um einen regelmäßigen oder gegebenenfalls punktuellen Informationsaustausch mit andern Mitgliedstaaten über die in dieser Richtlinie geregelten Fragen zu fördern (Art. 8 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um einen regelmäßigen oder gegebenenfalls punktuellen Informationsaustausch mit andern Mitgliedstaaten über die in dieser Richtlinie geregelten Fragen zu fördern. Die Kommission erleichtert diesen Informationsaustausch (Art. 10 Abs. 1).

Transparenz

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, veröffentlichen die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Vorschriften in der dafür vorgesehenen Datenbank (Art. 9 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten und andere interessierte Kreise können bei der Kommission oder dem Mitgliedstaat, der die Vorschriften notifiziert hat, Stellungnahmen einreichen.

Die Mitgliedstaaten, veröffentlichen die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Vorschriften in der dafür vorgesehenen Datenbank, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat ersucht ausdrücklich darum, dass diese Gründe nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Ein solches Ersuchen ist zu begründen (geänderter Art. 9 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission oder dem Mitgliedstaat, der die Vorschriften mitgeteilt hat, Stellung zu den Vorschriften und zu den Gründen nehmen, aus denen diese Vorschriften als gerechtfertigt und verhältnismäßig betrachtet werden.

Wie Kommission (Art. 9 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten und andere interessierte Kreise können bei der Kommission Ausführungen zu den Vorschriften und den Gründen, aus denen sie als nichtdiskriminierend, gerechtfertigt und verhältnismäßig betrachtet werden, einreichen. Diese Ausführungen werden von der Kommission in ihrem gemäß der Berufsqualifikationsrichtlinie [2005/36/EG] erstellten zusammenfassenden Bericht gebührend berücksichtigt (Art. 9 Abs. 2).

Wie Kommission (Art. 11 Abs. 1).

Wie EP-Bericht (Art. 11 Abs. 2).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.