cepMonitor: Berichtspflichten zu „Diversität“ und „nichtfinanziellen Risiken“ (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nicht-finanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

Zuletzt aktualisiert: 15. November 2014

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ERLASSEN:

Richtlinie 2014/95/EU

 

Inkrafttreten:

05.12.2014

16.04.2013
Richtlinienvorschlag COM(2013) 207
17.12.2013
EP: Ausschussbericht
15.04.2014
EP: 1. Lesung
29.09.2014
Rat: Annahme
Zu ändernde Richtlinien
  • Vierte Richtlinie über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (RL 78/660/EWG) und
  • Siebente Richtlinie über den konsolidierten Abschluss (RL 83/349/EWG)

Korrektur des KOM-Fehlers:

Richtlinie über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte (RL 2013/34/EG)

Wie Ausschussbericht.

Wie EP.

Nichtfinanzielle Informationen im Lagebericht: Betroffene Unternehmen

Kapitalgesellschaften (in D: AG, KGaA, GmbH) mit mehr als 500 Mitarbeitern und

  • einer Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Euro oder
  • einem Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. Euro

müssen im Lagebericht eine Erklärung über nichtfinanzielle Informationen aufnehmen (neuer Art. 46 Abs. 1 lit. b RL 78/660/EWG).

Die nichtfinanzielle Erklärung kann entfallen für Unternehmen, die Teil einer Gruppe und in den konsolidierten Jahresabschluss und den konsolidierten Jahresbericht eines Unternehmens der Gruppe einbezogen sind (neuer Art. 46Abs. 5 RL 78/660/EWG).

Wie Kommission (neuer Art. 19 Abs. 1a UAbs. 1).

Wie Kommission (neue Art. 19 Abs. 4c und Art. 29 Abs. 3a und 3b).

Große Unternehmen, die von öffentlichem Interesse sind, mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen im Lagebericht eine Erklärung über nichtfinanzielle Informationen aufnehmen (Art. 19a Abs.1). Dies sind (Art. 2 Nr. 1)

  • Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind,
  • Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Eigenkapitalrichtlinie (RL 2013/36/EU),
  • Versicherungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über den Jahresabschluss von Versicherungsunternehmen (RL 91/674/EWG) und
  • Unternehmen, die vom Niederlassungsmitgliedstaat als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt sind.

Wie Kommission (neue Art.19a Abs. 3 und Art. 29a Abs. 3).

Wie EP.

Wie EP.

Nichtfinanzielle Informationen im Lagebericht: Pflichtangaben

Die Erklärung muss mindestens Angaben zu folgenden Bereichen enthalten (neuer Art. 46 Abs. 1 lit. b RL 78/660/ EWG):

  • Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange,
  • Achtung der Menschenrechte und
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Die Unternehmen müssen zu den einzelnen Bereichen darlegen (neuer Art. 46 Abs. 1 lit. b RL 78/660/EWG)

  • welche Politik das Unternehmen verfolgt,
  • welche Ergebnisse das Unternehmen mit seiner Politik erzielt hat,
  • welche Risiken für das Unternehmen bestehen und
  • wie das Unternehmen mit den Risiken umgeht.

Bei der Bereitstellung der Informationen stützen sich die Unternehmen auf nationale, EU-basierte oder internationale „Rahmenwerke“ (neuer Art. 46 Abs. 1 lit. b UAbs. 3 RL 78/660/EWG).

Die Erklärung muss mindestens Angaben zu folgenden Bereichen enthalten (neuer Art. 19 Abs. 1a UAbs. 1):

  • Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, inklusive sozialer Dialog,
  • Achtung der Menschenrechte und
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Die Unternehmen müssen zu den einzelnen Bereichen darlegen (neuer Art. 19 Abs. 1a)

  • welche Politik das Unternehmen verfolgt, inklusive der Verfahren zur Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Subunternehmern und Zulieferketten,
  • welche Ergebnisse das Unternehmen mit seiner Politik erzielt hat,
  • welche „wesentlichen Ereignisse“ es in der Berichtsperiode gab,
  • welche Risiken für das Unternehmen bestehen und
  • wie das Unternehmen mit den Risiken umgeht.

Wenn es für das Verständnis der Entwicklung, der Leistung und der Posi­tion der Unternehmen notwendig ist, muss der Lagebericht auch Beschreibungen der Geschäftsstrategie und des Geschäftsmodells enthalten (neuer Art. 19 Abs. 1a UAbs. 2).

Der Lagebericht muss in diesen Fällen finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren enthalten (neuer Art. 19 Abs. 1b).

Informationen zu bevorstehenden Entwicklungen oder Verhandlungen müssen nicht veröffentlicht werden, wenn dies nach Auffassung des Unternehmens

  • dem Unternehmen schadet und
  • die Öffentlichkeit bei einer Nichtveröffentlichung nicht in die Irre geführt wird (neuer Art. 19 Abs. 1a UAbs. 4).

Bei der Bereitstellung der Informationen stützen sich die Unternehmen mindestens auf (neuer Art. 19 Abs. 1a UAbs. 6)

  • die „UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“,
  • die „OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen“ und
  • die „Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik“ der International Labour Organisation (ILO).

Die Unternehmen können sich zusätzlich auf andere nationale, EU-basierte oder internationale „Rahmenwerke“ stützen.

Wie Kommission (neuer Art. 19a Abs. 1):

Die Unternehmen müssen zu den einzelnen Bereichen darlegen (neuer Art. 19a Abs.1)

  • welche Politik das Unternehmen verfolgt, inklusive der Verfahren zur Sorgfaltspflicht,
  • welche Ergebnisse das Unternehmen mit seiner Politik erzielt hat,
  • welche Risiken für das Unternehmen bestehen,
  • wie das Unternehmen mit den Risiken umgeht und
  • welche im Jahresbericht ausgewiesenen Beträge in Zusammenhang mit nichtfinanziellen Risiken stehen.

Die Erklärung muss eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells enthalten (neuer Art. 19a Abs. 1 UAbs. 1 lit. a).

Die Erklärung muss die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren enthalten, die für die betreffenden Geschäftsfelder von Bedeutung sind (neuer Art. 19a Abs. 1 UAbs. 1 lit. e).

Wie Ausschussbericht. (neuer Art. 19a Abs. 1 UAbs. 4).

Bei der Bereitstellung der Informationen können sich die Unternehmen auf nationale, EU-basierte oder internationale „Rahmenwerke“ stützen. Die Rahmenwerke sind im Bericht zu benennen. (neuer Art. 19a Abs. 1 UAbs. 5)

Wie EP.

Wie EP.

Wie EP.

Wie EP.

Wie EP.

Wie EP.

Angaben zu Leitungs- und Aufsichtsorganen im Lagebericht

Börsennotierte Unternehmen müssen künftig in ihre Erklärung zur Unternehmensführung eine Beschreibung ihrer Politik für die Besetzung der Leitungs- und Aufsichtsorgane (Diversitätspolitik) aufnehmen.

Die Erklärung muss künftig Angaben enthalten (neuer Art. 46a Abs. 1 lit. g RL 78/660/EWG)

  • zum Alter,
  • zum Geschlecht,
  • zur geographischen Vielfalt,
  • zum Bildungs- und Berufshintergrund und
  • zu den Zielen, der Umsetzung und den Ergebnissen der Diversitätspolitik.

Die Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllen (neuer Art. 46a Abs. 4 RL 78/660/EWG i.V.m. altem Art. 27 RL 78/660/EWG):

  • Bilanzsumme kleiner als 17,5 Mio. Euro,
  • Nettoumsatzerlöse kleiner als 35 Mio. Euro und
  • weniger als 250 Mitarbeiter.

Börsennotierte Unternehmen müssen künftig in ihre Erklärung zur Unternehmensführung eine Beschreibung ihrer Politik für die Besetzung der Leitungs- und Aufsichtsorgane (Diversi­tätspolitik) aufnehmen.

Die Erklärung muss künftig Angaben enthalten (neuer Art. 20 Abs. 1 lit. fa)

  • zum Alter,
  • zum Geschlecht,
  • zum Bildungs- und Berufshintergrund,
  • zu Behinderungen,
  • zur ethnischen Herkunft und
  • zu den Zielen, der Umsetzung und den Ergebnissen der Diversitäts­politik.

Die Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllen (neuer Art. 20 Abs. 4a und Art. 3 Abs. 3):

  • Bilanzsumme kleiner als 20 Mio. Euro,
  • Nettoumsatzerlöse kleiner als 40 Mio. Euro und
  • weniger als 250 Mitarbeiter.

Börsennotierte Unternehmen müssen künftig in ihre Erklärung zur Unternehmensführung eine Beschreibung ihrer Politik für die Besetzung der Leitungs- und Aufsichtsorgane (Diversi­tätspolitik) aufnehmen.

Die Erklärung muss künftig Angaben enthalten (neuer Art. 20 Abs. 1 lit. g)

  • zum Alter,
  • zum Geschlecht,
  • zum Bildungs- und Berufshintergrund und
  • zu den Zielen, der Umsetzung und den Ergebnissen der Diversitäts­politik.

Die Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllen (neuer Art. 20 Abs. 5):

  • Bilanzsumme kleiner als 20 Mio. Euro,
  • Nettoumsatzerlöse kleiner als 40 Mio. Euro und
  • weniger als 250 Mitarbeiter.

Wie EP.

Wie EP.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.