cepMonitor: Barrierefreiheit (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Letzte Aktualisierung: 13. März 2019

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02.12.2015
Richtlinienvorschlag COM(2015) 615
14.09.2017
EP: 1. Lesung
07.12.2018
Rat: Allgemeine Ausrichtung
19.12.2018
Kommission, Rat, EP: Trilogeinigung
Gegenstand

Zweck der Richtlinie ist es, Hindernisse zu beseitigen oder gar nicht erst entstehen zu lassen, die sich aus unterschiedlichen Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten ergeben. Die Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Barrierefreiheitsanforderungen für den freien Verkehr bestimmter Produkte und Dienstleistungen soll zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. (Art. -1)

Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem durch unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen bedingte Hindernisse für den freien Verkehr von Produkten und Dienstleistungen, die gemäß Artikel 1 Gegenstand dieser Richtlinie sind, beseitigt werden bzw. die Errichtung derartiger Hindernisse verhindert wird. (Art. -1)

Im Wesentlichen wie Rat.

Anwendungsbereich

Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Produkte: (Art. 1 Abs. 1)

(a) Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner;

(b) die folgenden Selbstbedienungsterminals:

i) Geldautomaten;

ii) Fahrausweisautomaten;

iii) Check-in-Automaten;

(c) Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang in Verbindung mit Telefondienstleistungen;

(d) Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang in Verbindung mit audiovisuellen Mediendiensten;

Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Dienstleistungen die 6 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erbracht werden: (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 2)

(a) Telefondienstleistungen und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang;

(b) audiovisuelle Mediendienste und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang;

(c) Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr;

(d) Bankdienstleistungen;

(e) E-Books;

Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Produkte, die nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie in der EU in Verkehr gebracht werden: (Art. 1 Abs. 1)

(a) Hardware für Universalrechner und deren eingebettete Betriebssysteme, die für die Nutzung durch Verbraucher bestimmt sind;

(b) Wie Kommission.

i) Wie Kommission.

ii) Wie Kommission.

iii) Wie Kommission.

iiia) Zahlungsterminals.

(c) Verbraucherendgeräte in Verbindung mit Telefondienstleistungen.

(d) Verbraucherendgeräte in Verbindung mit audiovisuellen Mediendiensten.

(da) E-Book-Lesegerät.

Unbeschadet Artikel 27 gelten Kapitel I, II bis V sowie VII für folgende Dienstleistungen, die 5 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erbracht werden: (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 2)

(-a) nicht in Computerhardware eingebettete Betriebssysteme, die Verbrauchern als nicht körperliche Gegenstände bereitgestellt werden;

(a) Telefondienstleistungen und zugehörige Verbraucherendgeräte;

(b) Websites und mobilgerätebasierte Anwendungen audiovisueller Mediendienste;

(c) Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Mobilität und damit zusammenhängende intermodale Verbindungsdienste, einschließlich öffentlicher städtischer Verkehrsmittel wie U-Bahnen, Züge, Straßenbahnen, Trolleybusse und Bussysteme im Hinblick auf Folgendes:

(i) Selbstbedienungsterminals

(ii) Websites

(iii) Fahrzeuge und die bauliche Umgebung;

(iv) Fahrzeugflotten von Taxi- und Mietfahrzeugdiensten;

(d) Bankdienstleistungen für Verbraucher;

(e) E-Books, zugehörige Geräte zur Erbringung dieser Dienstleistungen durch den Dienstleistungserbringer und Zugang dazu;

(fa) Fremdenverkehrsdienste, einschließlich Beherbergungs- und Verpflegungsdiensten.

Die Richtlinie gilt nicht für folgende Inhalte von Websites und mobilgerätebasierte Anwendungen: (Art. 1 Abs. 3a)

(a) Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie veröffentlicht werden;

(b) Online-Karten und Kartendienste;

(c) Inhalte von Dritten;

(d) Archive von Websites, die nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie nicht mehr aktualisiert werden;

Diese Richtlinie gilt nicht für Kleinstunternehmen, die in ihren Geltungsbereich fallende Produkte und Dienstleistungen herstellen, einführen oder vertreiben. (Art. 1a)

Diese Richtlinie gilt für folgende Produkte, die 6 Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht werden: (Art. 1 Abs. 1)

(a) Im Wesentlichen wie EP-Ausschuss.

(b) die folgenden Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:

i) Wie Kommission.

ii) Wie Kommission.

iii) Check-in-Automaten zum Einchecken von Fluggästen für Personenbeförderungsdienste;

Wie EP-Ausschuss (Art. 1 Abs. 1 lit. b num. ia).

iv) interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen (mit Ausnahme von Automaten, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind).

(c) Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, bei denen vorhersehbar ist, dass sie vorrangig für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden;

(d) Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden;

(e) Wie EP-Ausschuss.

Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihres Artikels 27a für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher 6 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erbracht werden: (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 2)

Vom Rat gestrichen.

(a) elektronische Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Dienstleistungen, welche für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzt werden;

(b) Dienstleistungen, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen;

(c) folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr:

(iii) interaktive Selbstbedienungsterminals

(i) Websites

(ia) Apps

(iaa) elektronische Tickets

(ii) die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Beförderungsdienst

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

(d) Wie EP-Ausschuss.

(e) E-Books und hierfür bestimmte Software;

(f) den elektronischen Handel;

In Bezug auf Websites gilt diese Richtlinie nicht für den folgenden Inhalt (Art. 1 Abs. 6):

Vom Rat gestrichen.

(ii) Wie EP.

(iii) Wie EP.

(i) zuvor aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht wurden;

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 anbieten, sind von der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3 und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen (Art. 3 Abs. 4).

Wie Rat.

(a) Wie EP-Ausschuss.

(b) Wie Rat.

(iia-i) Wie Kommission.

(iia-ii) Wie Kommission.

(iia-iii) Wie Rat.

(ia) Wie EP-Ausschuss.

(iia-iv) Wie Rat.

(c) Wie Rat.

(d) Wie Rat.

(e) Wie Rat.

Wie Rat.

Im Trilog gestrichen.

(a) Wie Rat.

(b) Wie Rat.

(c) folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr; mit Ausnahme von Nah- und Regionalverkehr, für den nur lit. iii gilt:

(iii) Wie Rat.

(i) Wie Rat.

(ia) Wie Rat

(iaa) Wie Rat.

(ii) Wie Rat.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

(d) Wie EP-Auschuss.

(e) Wie Rat.

(f) Wie Rat.

Wie EP.

(b) Wie EP.

(c) Wie EP.

(d) Wie EP.

(e) Wie EP.

(a) Wie Rat.

Wie Rat.

Die Mitgliedstaaten unterstützen Kleinstunternehmen bei der Anwendung dieser Richtlinie (Art. 3 Abs. 4a).

Barrierefreiheitsanforderungen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I gemäß den Absätzen 2 bis 9 dieses Artikels erfüllen. (Art. 3 Abs. 1)

Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt I erfüllen. (Art 3 Abs. 2)

Die folgenden Selbstbedienungsterminals müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt II erfüllen: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten. (Art. 3 Abs. 3)

Telefondienstleistungen, einschließlich Notrufdiensten, und die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt III erfüllen. (Art. 3 Abs. 4)

Audiovisuelle Mediendienste und die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt IV erfüllen. (Art. 3 Abs. 5)

Personenbeförderungsdienste im Luft‑, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Websites, mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Terminals für Echtzeitinformation sowie Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten, die für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt V erfüllen. (Art. 3 Abs. 6)

Bankdienstleistungen, die Websites, mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen und Selbstbedienungsterminals, darunter Geldautomaten, die für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VI erfüllen. (Art. 3 Abs. 7)

E-Books müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VII erfüllen. (Art. 3 Abs. 8)

Die Mitgliedstaaten können je nach den nationalen Gegebenheiten bestimmen, dass die bauliche Umwelt, die von Fahrgästen genutzt wird und die bauliche Umwelt, die Bankkunden nutzen, sowie Kundenbetreuungszentren und Läden der Anbieter von Telefondienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I Abschnitt X erfüllen müssen. (Art. 3 Abs. 10)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die folgenden Selbstbedienungsterminals müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt II erfüllen: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und Zahlungsterminals (Art. 3 Abs. 3).

Telefondienstleistungen, einschließlich Notrufdiensten, und die zugehörigen Verbraucherendgeräte müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt III erfüllen. (Art. 3 Abs. 4)

Websites und mobilgerätebasierte Anwendungen audiovisueller Mediendienste und die zugehörigen Verbraucherendgeräte müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt IV erfüllen. (Art. 3 Abs. 5

Personenbeförderungsdienste im Luft-, Kraftomnibus-, Schienen- und Schiffsverkehr und intermodale Personenbeförderungsdienste, darunter auch Dienste im Zusammenhang mit dem Verkehr und der Mobilität in Städten sowie der baulichen Umgebung, Websites, mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Terminals für Echtzeitinformation sowie Selbstbedienungsterminals, z. B. Zahlungsgeräte, Eincheckautomaten, die für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr, z. B. Unterbringungs- und Verpflegungsdienste, verwendet werden, müssen nur dann die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt V erfüllen, wenn diese Anforderungen nicht bereits in spezifischen Vorschriften geregelt sind. (Art. 3 Abs. 6)

Bankdienstleistungen für Verbraucher, die Websites, mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen und Selbstbedienungsterminals, darunter Zahlungsterminals und Geldautomaten, die für die Erbringung dieser Bankdienstleistungen verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VI erfüllen. (Art. 3 Abs. 7

E-Books und zugehörige Geräte müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VII erfüllen. (Art. 3 Abs. 8

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bauliche Umwelt, die von Fahrgästen genutzt wird, einschließlich der Umwelt, die von Dienstleistungserbringern und von Infrastrukturbetreibern verwaltet wird, und die bauliche Umwelt, die Privatbankkunden nutzen, sowie Kundenbetreuungszentren und Läden der Anbieter von Telefondienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I Abschnitt X erfüllen müssen, um ihre Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu maximieren, sofern es sich um die Errichtung neuer Infrastruktur oder um umfangreiche Renovierungen bestehender Infrastruktur handelt. (Art. 3 Abs. 10)

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Wirtschaftsakteure nur die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Produkte in den Verkehr bringen und nur die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Dienstleistungen erbringen, die unbeschadet des Artikels 12 dieser Richtlinie die Barrierefreiheitsanforderungen, die in Anhang I festgelegt sind, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erfüllen. (Art. 3 Abs. 1)

Alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Produkte müssen die geltenden Anforderungen, die in Anhang I Abschnitt I festgelegt sind, erfüllen. Alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Produkte, mit Ausnahme der Selbstbedienungsterminals nach Buchstabe b, müssen die Anforderungen, die in Anhang I Abschnitt II festgelegt sind, erfüllen. (Art. 3 Abs. 2)

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes müssen alle in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Dienstleistungen die Anforderungen, die in Anhang I Abschnitte III und IV festgelegt sind, erfüllen. In Bezug auf die Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c gelten nur die Anforderungen, die in Anhang I Abschnitt III festgelegt sind. (Art. 3 Abs. 3)

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Die Mitgliedstaaten können die Wirtschaftsakteure anhand der indikativen Beispiele darüber unterrichten, wie die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I erfüllt werden können, oder sie über die in Anhang Ia aufgeführten erwarteten Ergebnisse der Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen informieren. (Art. 3 Abs. 11)

Wie Rat.

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie Rat.

Notrufzentralen, die über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 erreichbar sind, müssen spezielle in der Richtlinie näher bestimmte Anforderungen erfüllen (Art. 3 Abs. 3).

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten beschließen, dass die bauliche Umwelt, die von Kunden von Dienstleistungen genutzt werden, die von dieser Richtlinie erfasst werden, die Barrierfreiheitsanforderungen des Anhangs Ib erfüllen muss, um deren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu maximieren.

Wie Rat (Art. 4b).

Pflichten der Hersteller

Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, gemäß den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen gestaltet und hergestellt worden sind. (Art. 5 Abs. 1)

Die Hersteller erstellen die technische Dokumentation im Einklang mit Anhang II und führen das in diesem Anhang beschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen. (Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1)

Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen das CE-Zeichen an. (Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2)

Die Hersteller führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Kontrollen auf dem Laufenden. (Art. 5 Abs. 4)

Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden. (Art. 5 Abs. 5)

Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. (Art. 5 Abs. 6)

Die Hersteller können einen Teil ihrer Pflichten aus Art. 5 auf einen Bevollmächtigten übertragen. (Art. 6)

Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, gemäß den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen gestaltet und hergestellt worden sind, es sei denn, die Anforderungen sind nicht erfüllbar, da die Anpassung das Produkt grundlegend verändern oder dem betroffenen Hersteller eine unverhältnismäßige Belastung auferlegen würde. (Art. 5 Abs. 1)

Wie Kommission.

Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus, die eindeutig besagt, dass es sich um ein barrierefreies Produkt handelt. (Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2)

Die Hersteller führen ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Produkte. (Art. 5 Abs. 4)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, gemäß den nach dieser Richtlinie geltenden Barrierefreiheitsanforderungen gestaltet und hergestellt worden sind. (Art. 5 Abs. 1)

Wie Kommission.

Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen das CE-Zeichen an. (Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2)

Die Hersteller bewahren die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Produkts fünf Jahre lang auf. (Art. 5 Abs. 2a)

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst. (Art. 5 Abs. 6)

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

Im Trilog gestrichen.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Pflichten der Importeure

Die Einführer gewährleisten, dass, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. (Art. 7 Abs. 2)

Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. (Art. 7 Abs. 4)

Die Importeure führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Kontrollen auf dem Laufenden (Art. 7 Abs. 7).

Die Einführer gewährleisten, dass, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. (Art. 7 Abs. 2)

Wie Kommission.

Die Importeure führen ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Produkte (Art. 7 Abs. 7).

Wie Kommission.

Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst. (Art. 7 Abs. 4)

Vom Rat gestrichen.

Die Importeure bewahren 5 Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden auf und sorgen dafür, dass sie ihnen die technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können. (Art. 7 Abs. 7a)

Wie Kommission.

Wie Rat.

Im Trilog gestrichen.

Wie Rat.

Pflichten der Händler

Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen ist, dass ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Informationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 7 Absatz 4 erfüllt haben. (Art. 8 Abs. 2)

Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt dieser Richtlinie entspricht und ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung in einer Sprache beigefügt ist, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 7 Absatz 4 erfüllt haben. (Art. 8 Abs. 2)

Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen ist, dass ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 7 Absatz 4 erfüllt haben. (Art. 8 Abs. 2)

Wie Rat.

Pflichten der Dienstleister

Die Dienstleistungserbringer gewährleisten, dass ihre Dienstleistungen im Einklang mit Artikel 3 gestaltet und erbracht werden. (Art. 11 Abs. 1)

Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang III; sie erläutern darin, inwiefern die Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit funktionellen Einschränkungen und für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer halten diese Informationen so lange vor, wie die Dienstleistung angeboten wird. (Art. 11 Abs. 2)

Wie Kommission.

Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang III; sie erläutern darin, inwiefern ihre Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer halten diese Informationen so lange vor, wie die Dienstleistung angeboten wird (Art. 11 Abs. 2).

Wie Kommission.

Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang III; sie erläutern darin, inwiefern die Dienstleistungen die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer bewahren diese Informationen so lange auf, wie die Dienstleistung angeboten wird. (Art. 11 Abs. 2)

Wie Kommission.

Wie Rat.

Grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen

Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gelten insoweit, als sie keine wesentliche Änderung eines Aspekts oder Merkmals eines Produkts oder einer Dienstleistung mit sich bringen, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt. (Art. 12 Abs. 1)

Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gelten insoweit, als sie den betreffenden Wirtschaftsakteuren keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen. (Art. 12 Abs. 2)

Bei der Beurteilung der Frage, ob ihnen die Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte oder Dienstleistungen eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt, berücksichtigen die Wirtschaftsakteure Folgendes:

(a) Größe, Ressourcen und Art der Wirtschaftsakteure;

(b) die geschätzten Kosten und Vorteile für den Wirtschaftsakteur im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

Die Belastung gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn sie durch nichteigene – öffentliche oder private – Mittel ausgeglichen wird. (Art. 12 Abs. 4)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Grds. wie Kommission.

(b) die geschätzten zusätzlichen Kosten und Vorteile für den Wirtschaftsakteur im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

Die Belastung gilt nicht als unverhält-nismäßig, wenn sie durch nichteigene – öffentliche oder private – Mittel ausgeglichen wird, die zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit bereitgestellt werden (Art. 12 Abs. 4)

Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gelten insoweit, als sie keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung mit sich bringen, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt. (Art. 12 Abs. 1)

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Wirtschaftsakteure, deren Belastung in Bezug auf die Barrierefreiheit durch nichteigene – öffentliche oder private – Mittel, die speziell zur Gewährleistung der Barrierefreiheit zugewiesen werden, ausgeglichen wird, können nicht geltend machen, dass die Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 eine unverhältnismäßige Belastung für sie darstellt. (Art. 12 Abs. 4)

Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gelten nur insoweit (Art. 12 Abs. 1):

a) sie zu keiner wesentlichen Änderung an einem Produkt oder einer Dienstleistung führen und

b) sie den Wirtschaftsakteuren keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen.

Wirtschaftsakteure beurteilen, ob die Barrierefreiheitsanforderungen zu einer wesentlichen Änderung an einem Produkt oder einer Dienstleistungen führen würden oder ob sie, gemessen an den Kriterien in Anhang IV, eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden (Art. 12 Abs. 2).

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 12 Abs. 5).

Konformitätsvermutung

Bei Produkten und Dienstleistungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. (Art. 13)

Bei Produkten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt sind (Art. 13 Abs. 1).

Die Kommission beauftragt eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit, harmonisierte Normen für Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte auszuarbeiten (Art. 13 Abs. 1a).

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen, für die Barrierefreiheitsanforderungen erlassen (Art. 13 Abs. 1b).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Gemeinsame technische Spezifikationen

Wenn keine Fundstelle von harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist und wenn zur Marktharmonisierung detailliertere Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen erforderlich wären, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen für die Barrierefreiheitsanforderungen erlassen. (Art. 14)

Vom EP gestrichen.

 

 

Wie Kommission.

Im Trilog gestrichen.

Marktüberwachung

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass das jeweilige Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, innerhalb einer, der Art des Risikos angemessenen, Frist entweder alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, oder es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2)

Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Produkt zu untersagen oder seine Bereitstellung auf ihren nationalen Märkten einzuschränken oder um das Produkt vom Markt zu nehmen oder um es zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. (Art. 19 Abs. 4)

Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. (Art. 19 Abs. 7)

Hält die Kommission die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nicht konforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen. (Art. 20 Abs. 2)

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass das jeweilige Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des betreffenden Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen. Trifft der betroffene Wirtschaftsakteur keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, verlangen die Marktüberwachungsbehörden von diesem Wirtschaftsakteur, dass er das Produkt innerhalb einer angemessenen Frist vom Markt nimmt. (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2)

Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Produkt zu untersagen oder seine Bereitstellung auf ihren nationalen Märkten einzuschränken oder um das Produkt vom Markt zu nehmen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. (Art. 19 Abs. 4)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass das jeweilige Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um innerhalb einer von den Behörden vorgeschriebenen, der Art der Nichterfüllung angemessenen Frist die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen. (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie EP-Ausschuss.

Im Wesentlichen wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.