cepMonitor: Audiovisuelle Medien- und Video-Plattformdienste (Richtlinie)

Richtlinie über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste

Zuletzt aktualisiert am 5. Juli 2018

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ERLASSEN:

Richtlinie 2018/1808/EU

 

Inkrafttreten:

18.12.2018

25.05.2016
Richtlinienvorschlag COM(2016) 287
25.04.2017
EP: Ausschussbericht
23.05.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
06.06.2018
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Definitionen

„Audiovisuelle Mediendienste“ sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a lit. i)

  • Fernsehprogramme und
  • Video-on-Demand-Dienste.

Fernsehveranstalter und Anbieter von Video-on-Demand-Diensten stellen der Öffentlichkeit Sendungen bereit, für die sie die „redaktionelle Verantwortung“ tragen. Diese ergibt sich beim Fernsehen aus der Bereitstellung eines Sendeplans und bei Video-on-Demand-Diensten aus der Bereitstellung eines Katalogs von Sendungen. (Art. 1 Abs. 1 lit. a lit. i)

Die Bereitstellung der Sendungen ist (Art. 1 Abs. 1 lit. a lit. i)

  • Hauptzweck der Dienstleistung oder
  • ein trennbarer Teil der Dienstleistung.

Soziale Medien sind keine „audiovisuellen Mediendienste“ (Erwägungsgrund 3).

„Videoplattformdienste“ sind Dienste, bei denen (Art. 1 Abs. 1 lit. aa)

  • die Anbieter eine große Anzahl von Sendungen oder Videos von Nutzern speichern,
  • die Anbieter die Organisation der gespeicherten Inhalte übernehmen,
  • die Anbieter keine „redaktionelle Verantwortung“ für die Inhalte tragen und
  • die Bereitstellung der Sendungen und Videos von Nutzern Hauptzweck oder ein trennbarer Teil des Dienstes darstellt.

Soziale Medien können unter die Definition von Videoplattformdiensten fallen (Erwägungsgrund 3).

„Videos von Nutzern“ (Art. 1. Abs. 1 lit. ba)

  • sind eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton und
  • werden von einem oder mehreren Nutzern erstellt und/oder auf eine Videoplattform hochgeladen.

Unter „Sponsoring“ fallen alle Beiträge von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen mit dem Ziel, u.a. ihr Erscheinungsbild zu fördern (Art. 1 Abs. 1 lit. k).

Ausgenommen sind Beiträge von (Art. 1 Abs. 1 lit. k)

  • Unternehmen und natürliche Unternehmen, die audiovisuellen Mediendienste bereitstellen oder
  • audiovisuelle Werke produzieren.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Bereitstellung der Sendungen ist (Art. 1 Abs. 1 lit. a lit. i)

  • Hauptzweck der Dienstleistung oder
  • ein trennbarer Teil einer über die Dienstleistung hinausgehenden Dienstleistung.

Im Ergebnis wie Kommission.

„Videoplattformdienste“ sind Dienste, bei denen (Art. 1 Abs. 1 lit. aa)

  • die Anbieter Sendungen oder Videos von Nutzern bereitstellen und dies die Hauptfunktionalität der Dienste darstellt,
  • die Anbieter die Organisation der bereitgestellten Inhalte übernehmen,
  • die Anbieter keine „redaktionelle Verantwortung“ für die Inhalte tragen und
  • die Bereitstellung der Sendungen oder Videos von Nutzern Hauptzweck des Dienstes, ein trennbarer Teil eines über den Dienst hinausgehenden Dienstes oder eine signifikante Rolle des Dienstes darstellt.

Im Wesentlichen wie Kommission.

„Videos von Nutzern“ (Art. 1. Abs. 1 lit. ba)

  • sind eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton und
  • werden auf eine Videoplattform hochgeladen.

Unter „Sponsoring“ fallen alle Beiträge von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten, Videoplattformdiensten, Videos von Nutzern oder Sendungen mit dem Ziel, u.a. ihr Erscheinungsbild zu fördern (Art. 1 Abs. 1 lit. k).

Ausgenommen sind Beiträge von (Art. 1 Abs. 1 lit. k)

  • Unternehmen und natürliche Unternehmen, die audiovisuellen Mediendienste, Videoplattformdienste oder Videos von Nutzen bereitstellen oder
  • audiovisuelle Werke produzieren.

„Produktplatzierungen“ gelten nun auch als solche, wenn sie in „Videos von Nutzern“ auftauchen (Art. 1 Abs. 1 lit. m).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Im Ergebnis wie Kommission.

„Videoplattformdienste“ sind Dienste, bei denen (Art. 1 Abs. 1 lit. aa)

  • die Anbieter Sendungen oder Videos von Nutzern speichern,
  • die Anbieter die Organisation der gespeicherten Sendungen oder Videos von Nutzern übernehmen,
  • die Anbieter keine „redaktionelle Verantwortung“ für die Inhalte tragen und
  • die Bereitstellung der Sendungen oder Videos von Nutzern Hauptzweck des Dienstes, ein trennbarer Teil des Dienstes oder eine „wesentliche“ Funktionalität des Dienstes darstellt.

Die Mitgliedstaaten können auch Anbietern, die Programme oder Videos von Nutzern „livestreamen“ Vorschriften auferlegen (neuer Erwägungsgrund).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Zusätzlich: Soziale Medien gelten nur dann als Videoplattformdienste, wenn die Bereitstellung von Sendungen und Videos von Nutzern eine „wesentliche Funktionalität“ des Dienstes darstellt, sie also nicht lediglich „nebensächlich“ oder ein „kleiner Teil“ des sozialen Mediums darstellen. Die Kommission kann dazu Leitlinien erarbeiten. (Erwägungsgrund 3a und 3b)

„Videos von Nutzern“ (Art. 1. Abs. 1 lit. ba)

  • sind eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, unabhängig von ihrer Länge und
  • werden von einem Nutzer erstellt und von diesem oder einem anderen Nutzer auf eine Videoplattform hochgeladen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Im Ergebnis wie Kommission.

„Videoplattformdienste“ sind Dienste, bei denen (Art. 1 Abs. 1 lit. aa)

  • die Anbieter Sendungen oder Videos von Nutzern oder beides bereitstellen,
  • die Anbieter die Organisation der bereitgestellten Sendungen oder Videos von Nutzern übernehmen,
  • die Anbieter keine „redaktionelle Verantwortung“ für die Inhalte tragen und
  • die Bereitstellung der Sendungen oder Videos von Nutzern Hauptzweck des Dienstes, ein trennbarer Teil des Dienstes oder eine „wesentliche“ Funktionalität des Dienstes darstellt.

Wie Rat.

Wie Rat.

Unter „Sponsoring“ fallen alle Beiträge von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten, Videoplattformdiensten, Videos von Nutzern oder Sendungen mit dem Ziel, u.a. ihr Erscheinungsbild zu fördern (Art. 1 Abs. 1 lit. k).

Ausgenommen sind Beiträge von (Art. 1 Abs. 1 lit. k)

  • Unternehmen und natürliche Unternehmen, die audiovisuellen Mediendienste oder Videoplattformdienste bereitstellen oder
  • audiovisuelle Werke produzieren.

Wie EP.

Rechtshoheit über die Anbieter audiovisueller Medien- und Videoplattformdienste

Die Anbieter audiovisueller Mediendienste unterliegen der Rechtshoheit des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet und in dem die redaktionellen Entscheidungen getroffen werden (Art. 2 Abs. 1, 2 und 3 lit. a).

Liegen Hauptverwaltung und der Ort der redaktionellen Entscheidungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, ist der Staat, in dem die „Mehrheit“ des Personals tätig ist, ausschlaggebend (Art. 2 Abs. 3 lit. b).

Können sich betreffende Mitgliedstaaten nicht darüber einigen, wer die Rechtshoheit ausüben darf, müssen sie die Kommission informieren. Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) kann nach Aufforderung der Kommission Stellung nehmen. (Art. 2 Abs. 5b)

Anbieter von Videoplattformdiensten unterliegen der Rechtshoheit des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind (Art. 3 Abs. 1, 2000/31/EG, Art. 28b Abs. 1).

Anbieter von Videoplattformdiensten unterliegen auch dessen Rechtshoheit, wenn stattdessen die Mutter, eine Tochter oder ein anderer Teil des Konzerns, zu dem sie gehören, dort niedergelassen sind (Art. 28b Abs. 1 Uabs. 1).

Sind Mutter, Tochter oder Konzern in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, ist zunächst der Ort der Mutter, dann der Ort der Tochter und zuletzt der Ort des anderen Teils des Konzerns ausschlaggebend. (Art. 28b Uabs. 2)

Sind die Töchter und die Konzernteile in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, entscheidet der Anbieter von Videoplattformdiensten, welcher der Mitgliedstaaten die Rechtshoheit über ihn ausübt (Art. 28b Uabs. 3).

Wie Kommission.

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Wie Kommission.

Die Kommission entscheidet letztlich über die Rechtshoheit (Art. 2 Abs. 5b, neuer Art. 2 Abs. 5ba).

Wie Kommission.

Anbieter von Videoplattformdiensten unterliegen auch dessen Rechtshoheit, wenn stattdessen die Mutter, eine Tochter oder ein anderer Teil des Konzerns, zu dem sie gehören, dort niedergelassen sind oder wenn sie Zuschauer in ihrem Hoheitsgebiet adressieren (Art. 28b Abs. 1 Uabs. 1).

Wie Kommission.

Sind die Töchter und die Konzernteile in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, ist für die Rechtshoheit entscheidend, in welchem der Mitgliedstaaten mehr Mitarbeiter tätig sind (Art. 28b Uabs. 3).

Können sich betreffende Mitgliedstaaten nicht darüber einigen, wer die Rechtshoheit ausüben darf, müssen sie die Kommission informieren. Die ERGA kann nach Aufforderung der Kommission Stellung nehmen. (Art. 28b Abs. 2a)

Die Anbieter audiovisueller Mediendienste unterliegen der Rechtshoheit des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet und in dem regelmäßig die redaktionellen Entscheidungen getroffen werden. (Art. 2 Abs. 1, 2 und 3 lit. a).

Liegen Hauptverwaltung und der Ort der regelmäßigen redaktionellen Entscheidungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, ist der Staat, in dem ein „wesentlicher Teil“ des Personals tätig ist, ausschlaggebend, ansonsten ist anschließend der Ort der Hauptsitz oder dann der Ort, an dem der Anbieter seine Tätigkeit zuerst aufnahm, entscheidend (Art. 2 Abs. 3 lit. b).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Sind die Töchter und die Konzernteile in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, ist für die Rechtshoheit entscheidend, in welchem der Mitgliedstaaten eine der Töchter bzw. Konzernteile ihrer Tätigkeit zuerst aufnahm; zu diesem Mitgliedstaat muss jedoch eine stabile und effektive Verbindung bestehen (Art. 28b Abs. 1b).

Wie Kommission.

Liegen Hauptverwaltung und der Ort der redaktionellen Entscheidungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, ist der Staat, in dem ein „wesentlicher Teil“ des Personals tätig ist, ausschlaggebend, ansonsten ist anschließend der Ort des Hauptsitzes oder dann der Ort, an dem der Anbieter seine Tätigkeit zuerst aufnahm, entscheidend (Art. 2 Abs. 3 lit. b).

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie EP.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie EP.

EU-weite Verbreitung audiovisueller Mediendienste

Die Mitgliedstaaten dürfen den Empfang und die Weiterverbreitung audiovisueller Mediendienste aus dem EU-Ausland nur vorübergehend behindern (Art. 3 Abs. 1 und 2).

Voraussetzung dafür ist, dass diese (Art. 3 Abs. 1 und 2)

  • in „offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise“
  • zu Gewalt oder Hass gegen bestimmte Personen oder Gruppen aufstacheln, aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuellen Ausrichtung.
  • die „körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung“ Minderjähriger „beeinträchtigen“ können oder
  • die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Gesundheit beeinträchtigen oder ernsthaft bzw. schwerwiegend gefährden.

Die Mitgliedstaaten dürfen den Empfang und die Weiterverbreitung audiovisueller Mediendienste aus dem EU-Ausland nur vorübergehend und unbeschadet der Meinungs- und Informationsfreiheit und der Wahrung des Medienpluralismus behindern (Art. 3 Abs. 1 und 2).

Voraussetzung dafür ist, dass diese (Art. 3 Abs. 1 und 2)

  • in „offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise“
  • zu Gewalt oder Hass gegen bestimmte Personen oder Gruppen aufstacheln, aufgrund ihres Geschlechts und Geschlechtsidentität, ihrer Rasse, ethnischen oder sozialen Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung, Nationalität, Hautfarbe, genetischen Merkmale, Sprache, politischen Überzeugung, Besitzstandes, Aufenthaltsstatus oder ihres Gesundheitszustands,
  • die Menschenwürde angreift,
  • zu Terrorismus auffordert.
  • die „körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung“ Minderjähriger „beeinträchtigen“ können oder
  • die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Gesundheit beeinträchtigen oder ernsthaft bzw. schwerwiegend gefährden.

Wie Kommission.

Voraussetzung dafür ist, dass diese (Art. 3 Abs. 1 und 2)

  • in „offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise“
  • zu Gewalt oder Hass gegen bestimmte Personen oder Gruppen aufstacheln, aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung oder Nationalität,
  • zu terroristischen Straftaten aufstachelt.
  • die „körperliche oder geistige Entwicklung“ Minderjähriger „beeinträchtigen“ können oder
  • die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Gesundheit beeinträchtigen oder ernsthaft bzw. schwerwiegend gefährden.

Wie Kommission.

Voraussetzung dafür ist, dass diese (Art. 3 Abs. 1 und 2)

  • in „offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise“, unbeschadet der Pflicht der Mitgliedstaaten die Menschenwürde zu wahren,
  • zu Gewalt oder Hass gegen bestimmte Personen oder Gruppen aufstacheln, aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen oder sozialen Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung, Hautfarbe, genetischen Merkmale, Sprache, politischen Überzeugung oder Besitzstandes,
  • zu terroristischen Straftaten aufstachelt.
  • die „körperliche oder geistige Entwicklung“ Minderjähriger „beeinträchtigen“ können oder
  • die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Gesundheit beeinträchtigen oder ernsthaft bzw. schwerwiegend gefährden.
Eigentümerstrukturen

Die Mitgliedstaaten dürfen legislative Maßnahmen ergreifen, um Anbieter audiovisueller Mediendienste zur Offenlegung von Informationen über ihre Eigentümerstruktur zu verpflichten. Das kann auch wirtschaftliche Eigentümer und politisch exponierte Personen umfassen. Solche Maßnahmen müssen die Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen respektieren. (neuer Art. 5 Abs. 1b)

Die Mitgliedstaaten dürfen legislative Maßnahmen ergreifen, um Anbieter audiovisueller Mediendienste zur Offenlegung von Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu verpflichten. Solche Maßnahmen müssen die Grundrechte der Personen respektieren, wie etwa den Schutz und die Privatsphäre der Familien der wirtschaftlichen Eigentümer. (neuer Art. 5 Abs. 1b)

Werbevorschriften

Werbung für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt (Art. 9 Abs. 1 lit. d).

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern Verhaltenskodizes durch Selbst- und Koregulierung bezüglich „unangebrachter“ Werbung für ungesunde Ernährung innerhalb von Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft (Art. 9 Abs. 2).

Im Fernsehen darf die Werbezeit zwischen 7 und 23 Uhr insgesamt nicht mehr als 20%, also 3 Stunden und 24 Minuten betragen (Art. 23).

Dabei werden nicht berücksichtigt (Art. 23)

  • Produktplatzierungen,
  • Sponsorenhinweise und
  • Hinweise des Fernsehveranstalters oder anderer Veranstalter desselben Medienkonzerns.

Im Fernsehen dürfen Fernsehfilme, Kinospielfilme und Nachrichten nur alle 20 Minuten durch Werbung unterbrochen werden (Art. 20 Abs. 2).

Im Fernsehen und bei Video-on-Demand-Diensten sind Produktplatzierungen erlaubt, außer in Nachrichten-, Politik- und Verbrauchersendungen sowie in religiösen Sendungen und Sendungen mit „beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft“ (Art. 11 Abs. 2).

– (Bestehende Richtlinie 2013/10/EU enthielt diese Regelung bereits)

Sendungen mit Produktplatzierung müssen gekennzeichnet werden (Art. 11 Abs. 3 lit. c).

  • zu Sendungsbeginn und -ende sowie
  • bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung.

Einzeln gesendete Werbespots und Teleshopping-Spots sind nur ausnahmsweise erlaubt (Art. 19 Abs. 2). Dies gilt nicht für Übertragungen von Sportveranstaltungen(Art. 19 Abs. 2).

Werbung für Zigaretten, elektronische Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt (Art. 9 Abs. 1 lit. d).

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern Verhaltenskodizes durch Selbst- und Koregulierung bezüglich „unangebrachter“ Werbung für ungesunde Ernährung innerhalb von Kindersendungen. Positive Eigenschaften der Ernährung sollen nicht hervorgehoben werden (Art. 9 Abs. 3).

Im Fernsehen darf die Werbezeit insgesamt nicht mehr als 20%, also 3 Stunden und 24 Minuten betragen. Die Mitgliedstaaten können „Prime-Time-Zeitfenster“ von maximal vier Stunden festlegen, in dem die Werbezeit nicht mehr als 20%, also 48 Minuten betragen darf. (Art. 23)

Dabei werden nicht berücksichtigt (Art. 23)

  • Produktplatzierungen,
  • Sponsorenhinweise,
  • Hinweise des Fernsehveranstalters oder anderer Veranstalter desselben Rundfunkkonzerns,
  • Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken,
  • Hinweise der öffentlichen Hand und
  • Rahmen zur Unterscheidung von Werbung und redaktionellem Inhalt sowie zwischen Werbung.

Im Fernsehen dürfen Fernsehfilme, Kinospielfilme und Nachrichten nur alle 30 Minuten durch Werbung unterbrochen werden (Art. 20 Abs. 2).

Im Fernsehen und bei Video-on-Demand-Diensten sind Produktplatzierungen erlaubt, außer in Nachrichten-, Politik- und Verbrauchersendungen sowie in religiösen Sendungen, in Kindersendungen sowie in Inhalten, die sich primär an Kinder richten (Art. 11 Abs. 2).

Produktplatzierungen dürfen das beworbene Produkt nicht zu stark herausstellen (Art. 11 Abs. 3 lit. ba).

Sendungen mit Produktplatzierung müssen gekennzeichnet werden (Art. 11 Abs. 3 lit. c).

  • zu Sendungsbeginn und -ende.

Einzeln gesendete Werbespots und Teleshopping-Spots sind nur alle 30 Minuten erlaubt (Art. 19 Abs. 2).

Wie Kommission.

Von Anbietern von Videoplattformdiensten vermarktete, verkaufte oder angeordnete Werbung bzw. Sponsoring muss bestimmte Vorgaben erfüllen, u.a. Verbot der Werbung für Zigaretten, leichte Erkennbarkeit oder Einschränkungen bei der Alkoholwerbung gegenüber Minderjährigen (Art. 28a Abs. 5a i.V.m. Art. 9 und 10).

Anbieter von Videoplattformdiensten müssen von ihren Nutzern verlangen, dass diese ihnen mitteilen, wenn ein hochgeladener Inhalt eine Werbung, ein Sponsoring oder eine Produktplatzierung enthält. Die Anbieter müssen anschließend ihre Nutzer darüber informieren. (Art. 28a Abs. 5a)

Werbung für Zigaretten, elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt (Art. 9 Abs. 1 lit. d).

Wie EP (Art. 9 Abs. 2).

Im Fernsehen darf die Werbezeit zwischen 6 Uhr und 18 Uhr insgesamt nicht mehr als 20%, also 2 Stunden und 24 Minuten betragen. Zwischen 18 Uhr und 24 Uhr darf sie auch insgesamt nicht mehr als 20%, also 1 Stunde und 12 Minuten betragen. (Art. 23)

Dabei werden nicht berücksichtigt (Art. 23)

  • Produktplatzierungen,
  • Sponsorenhinweise,
  • Hinweise des Fernsehveranstalters oder anderer Veranstalter desselben Medienkonzerns und
  • Rahmen zur Unterscheidung von Werbung oder Teleshopping Spots und redaktionellem Inhalt sowie zwischen Werbung.

Wie EP.

Im Fernsehen und bei Video-on-Demand-Diensten sind Produktplatzierungen erlaubt, außer in Nachrichten-, Politik- und Verbrauchersendungen sowie in religiösen Sendungen und Kindersendungen (Art. 11 Abs. 2).

Wie EP.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Von Anbietern von Videoplattformdiensten vermarktete, verkaufte oder angeordnete Werbung muss bestimmte Vorgaben erfüllen, u.a. Verbot der Werbung für Zigaretten, leichte Erkennbarkeit oder Einschränkungen bei der Alkoholwerbung gegenüber Minderjährigen. Wird Werbung nicht von den Anbietern selbst vermarktet, verkauft oder angeordnet, müssen sie zumindest „angemessene“ Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben treffen. (Art. 28a Abs. 1a i.V.m. Art. 9 Abs. 1).

Wie Rat.

Wie EP (Art. 9 Abs. 3).

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie Rat.

Wie EP.

Wie Rat.

Wie EP.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Förderung der Produktion und Verbreitung europäischer Werke

Fernsehsender müssen den Hauptteil ihrer Sendezeit, die nicht auf Nachrichten, Sportberichte, Spielshows, Werbe- und Videotextleistungen sowie Teleshopping entfallen, mit europäischen Werken füllen (Art. 16 Abs. 1).

Anbieter von Video-on-Demand-Diensten müssen in ihren Katalogen mindestens 20% europäische Werke führen. Sie müssen zudem deren Herausstellung sicherstellen. (Art. 13 Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten können die Anbieter von Video-on-Demand-Diensten dazu verpflichten, sich an der Finanzierung europäischer Werke zu beteiligen. Sie können das nicht nur für Anbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, vorschreiben, sondern auch für Anbieter aus dem EU-Ausland, die ihre Dienste auf ihr Gebiet ausrichten. Dabei müssen sie durch andere Mitgliedstaaten „auferlegte finanzielle Verpflichtungen“ „berücksichtigen“. (Art. 13 Abs. 2)

Die Mitgliedstaaten befreien Anbieter von Video-on-Demand-Diensten "mit geringen Umsätzen oder wenigen Zuschauern“ sowie Kleinst- und Kleinunternehmen von den Anforderungen zur Quote und zur Finanzierung (Art. 13 Abs. 5).

Wie Kommission.

Anbieter von Video-on-Demand-Diensten müssen in ihren Katalogen mindestens 30% europäische Werke führen. Sie müssen zudem deren Herausstellung sicherstellen. Der Anteil umfasst auch Werke in der Amtssprache des Hoheitsgebiets, in dem diese vertrieben werden. (Art. 13 Abs. 1)

Im Wesentlichen wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten befreien Anbieter von Video-on-Demand-Diensten „mit geringen Umsätzen oder wenigen Zuschauern“ sowie Kleinst- und Kleinunternehmen und unabhängige Produzenten von den Anforderungen zur Quote und zur Finanzierung (Art. 13 Abs. 5).

Wie Kommission.

Anbieter von Video-on-Demand-Diensten müssen in ihren Katalogen mindestens 30% europäische Werke führen. Sie müssen zudem deren Herausstellung sicherstellen. (Art. 13 Abs. 1)

Die Kommission muss Leitlinien über die Berechnung der Quote vorlegen (Art. 13 Abs. 5a).

Die Mitgliedstaaten können die Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten dazu verpflichten, sich an der Finanzierung europäischer Werke zu beteiligen. Sie können das nicht nur für Anbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, vorschreiben, sondern auch für Anbieter aus dem EU-Ausland, die ihre Dienste auf ihr Gebiet ausrichten. Dabei müssen sie durch andere Mitgliedstaaten „auferlegte finanzielle Verpflichtungen“ „berücksichtigen“. (Art. 13 Abs. 2)

Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten „mit geringen Umsätzen oder wenigen Zuschauern“ sowie Kleinst- und Kleinunternehmen sind von den Anforderungen zur Quote und zur Finanzierung befreit (Art. 13 Abs. 5).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Verbraucherschutz und Schutz von Minderjährigen

Weder audiovisuelle Mediendienste noch Videoplattformdienste dürfen zu „Gewalt oder Hass“ gegen bestimmte Personen oder Gruppen aufstacheln, aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuellen Ausrichtung (Art. 6 und Art. 28a Abs. 1).

Sendungen von Anbietern audiovisueller Mediendienste, die die „körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung“ Minderjähriger „beeinträchtigen“ können, dürfen „üblicherweise“ nicht von Minderjährigen gehört oder gesehen werden können. Für „grundlose Gewalttätigkeiten“ und Pornografie müssen die „strengsten“ Sicherungsmaßnahmen wie Verschlüsselung und wirksame Systeme zur elterlichen Kontrolle ergriffen werden. (Art. 12)

Anbieter von Videoplattformdiensten müssen Minderjährige vor Inhalten, die deren „körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung“ „beeinträchtigen“ können, schützen (Art. 28a Abs. 1 lit. a)

Anbieter von Videoplattformdiensten müssen „soweit zweckmäßig“ bezüglich Inhalten, die zu Hass und Gewalt aufstacheln oder Minderjährige beeinträchtigen können, u.a. einführen (Art. 28a Abs. 2 lit. a-f)

  • Mechanismen zu deren Anzeige, Bewertung und Meldung,
  • Altersüberprüfungssysteme sowie
  • Systeme zur elterlichen Kontrolle.

Die Mitgliedstaaten dürfen Videoplattformanbietern bezüglich der Vorschriften der Richtlinie zum Schutz von Minderjährigen und zur Verhinderung von Aufstachelungen vor Hass und Gewalt keine strengeren Maßnahmen auferlegen, außer bezüglich rechtswidriger Inhalte (Art. 28a Abs. 5).

Weder audiovisuelle Mediendienste noch Videoplattformdienste dürfen zu Gewalt oder Hass gegen bestimmte Personen oder Gruppen aufstacheln, aufgrund ihres Geschlechts und Geschlechtsidentität, ihrer Rasse, ethnischen oder sozialen Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung, Nationalität, Hautfarbe, genetischen Merkmale, Sprache, politischen Überzeugung, Besitzstandes, Aufenthaltsstatus oder ihres Gesundheitszustands (Art. 6 und Art. 28a Abs. 1).

Audiovisuelle Mediendienste von Anbietern audiovisueller Mediendienste, die die „„körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger „beeinträchtigen“ können, dürfen „üblicherweise“ nicht von Minderjährigen gehört oder gesehen werden können. Für „grundlose Gewalttätigkeiten“ und Pornografie müssen die „strengsten“ Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. (neuer Art. 6a Abs. 1)

Wie Kommission (Art. 28a Abs. 1 lit. b).

Anbieter von Videoplattformdiensten müssen „soweit zweckmäßig“ bezüglich Inhalten, die zu Hass und Gewalt aufstacheln oder Minderjährige beeinträchtigen können, u.a. einführen (Art. 28a Abs. 2 lit. a-f)

  • Mechanismen zu deren Anzeige, Bewertung und Meldung,
  • Altersüberprüfungssysteme, sowie
  • Systeme zur elterlichen Kontrolle, die unter der Kontrolle des Endnutzers stehen, wobei Leitlinien der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, die Wahrung der Meinungsfreiheit sicherstellen und eine Informationspflicht für den Nutzer vorsehen sollen.

Die „zweckmäßigen“ Maßnahmen dürfen nicht zu Vorabkontrollen der Inhalte oder deren Upload-Filterung führen. (Art. 28a Abs. 2a)

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Weder audiovisuelle Mediendienste noch Videoplattformdienste dürfen zu Gewalt oder Hass gegen bestimmte Personen oder Gruppen aufstacheln, aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung oder ihrer Nationalität. Bei Videoplattformdiensten umfasst dies Sendungen, Videos von Nutzern und Werbung. (Art. 6 und Art. 28a Abs. 1)

Sendungen von Anbietern audiovisueller Mediendienste, die die „körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung“ Minderjähriger „beeinträchtigen“ können, dürfen „üblicherweise“ nicht von Minderjährigen gehört oder gesehen werden können. Für „grundlose Gewalttätigkeiten“ und Pornografie müssen strenge Zugangskontrollmaßnahmen wie Verschlüsselung und wirksame Systeme zur elterlichen Kontrolle ergriffen werden, wobei die Mitgliedstaaten strengere Maßnahmen festlegen können. (Art. 12)

Anbieter von Videoplattformdiensten müssen Minderjährige vor Sendungen, Videos von Nutzern und Werbung, die deren „körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung“ „beeinträchtigen“ können, schützen (Art. 28a Abs. 1 lit. a)

Anbieter von Videoplattformdiensten müssen die Öffentlichkeit vor Aufstachelungen zu terroristischen Straftaten schützen (Art. 28a Abs. 1 lit.ba).

Anbieter von Videoplattformdiensten müssen „soweit zweckmäßig“ bezüglich Inhalten, die zu Hass und Gewalt aufstacheln oder Minderjährige beeinträchtigen können, u.a. einführen (Art. 28a Abs. 2 lit. a-f)

  • Mechanismen zu deren Anzeige, Bewertung und Meldung,
  • Altersüberprüfungssysteme, sowie
  • Systeme zur elterlichen Kontrolle

Die Mitgliedstaaten dürfen Videoplattformanbietern bezüglich der Vorschriften der Richtlinie zum Schutz von Minderjährigen und zur Verhinderung von Aufstachelungen vor Hass und Gewalt detailliertere und strengere Maßnahmen auferlegen (Art. 28a Abs. 5).

Weder audiovisuelle Mediendienste noch Videoplattformdienste dürfen zu Gewalt oder Hass gegen bestimmte Personen oder Gruppen aufstacheln, aufgrund aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen oder sozialen Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung, Hautfarbe, genetischen Merkmale, Sprache, politischen Überzeugung oder Besitzstandes. Bei Videoplattformdiensten umfasst dies Sendungen, Videos von Nutzern und Werbung. (Art. 6 und Art. 28a Abs. 1)

Audiovisuelle Mediendienste von Anbietern audiovisueller Mediendienste, die die „körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung“ Minderjähriger „beeinträchtigen“ können, dürfen „üblicherweise“ nicht von Minderjährigen gehört oder gesehen werden können. Für „grundlose Gewalttätigkeiten“ und Pornografie müssen die „strengsten“ Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. (Art. 12)

Wie Rat.

Anbieter von Videoplattformdiensten müssen die Öffentlichkeit vor Aufstachelungen zu terroristischen Straftaten, Straftaten betreffend Kinderpornographie sowie Straftaten betreffend Rassismus und Fremdenfeindlichkeit schützen (Art. 28a Abs. 1 lit.ba).

Anbieter von Videoplattformdiensten müssen „soweit zweckmäßig“ bezüglich Inhalten, die zu Hass und Gewalt aufstacheln oder Minderjährige beeinträchtigen können, u.a. einführen (Art. 28a Abs. 2 lit. a-f)

  • Mechanismen zu deren Anzeige, Bewertung und Meldung,
  • Altersüberprüfungssysteme, sowie
  • Systeme zur elterlichen Kontrolle.

Wie EP (Art. 28a Abs. 2).

Wie Rat.

Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse

Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen für eine angemessene Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse ergreifen. Sie müssen verhältnismäßig sein. (neuer Art. 7a)

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen für eine angemessene Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse ergreifen (neuer Art. 7a).

Verbot von Überblendungen und Modifizierungen

Sendungen und Dienstleistungen von Anbietern audiovisueller Mediendienste dürfen nicht ohne Zustimmung der Anbieter modifiziert oder überblendet werden, außer sofern der private Nutzer dies initiiert (neuer Art. 7b)

Audiovisuelle Mediendienste von Anbietern audiovisueller Mediendienste dürfen nicht ohne Zustimmung der Anbieter modifiziert oder für kommerzielle Zwecke überblendet werden (neuer Art. 7b).

Sonderregeln für Anbieter von Videoplattformdiensten

Für Anbieter von Videoplattformdiensten gilt auch die E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG). Diese regelt insbesondere, dass die Anbieter nicht für die Speicherung von rechtswidrigen Inhalten haften und sie von der Pflicht zur aktiven Suche nach diesen Inhalten befreit sind. Die Regelungen bleiben bestehen. (Erwägungsgrund 29, Art. 28a Abs. 1)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Unabhängigkeit nationaler Regulierungsstellen

Die Mitgliedstaaten benennen unabhängige Regulierungsstellen. Diese müssen „rechtlich getrennt“ sowie „funktional unabhängig“ von „öffentlichen und privaten Einrichtungen“ sein. (Art. 30 Abs. 1)

Die Regierungsstellen sind den Zielen „Medienpluralismus“, „kulturelle Vielfalt“, „Verbraucherschutz“, „Binnenmarkt“ und „fairer Wettbewerb“ verpflichtet (Art. 30 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten benennen unabhängige Regulierungsstellen oder -einrichtungen. Diese müssen effektiv sowie „funktional unabhängig“ von ihren jeweiligen Regierungen sowie von „öffentlichen und privaten Einrichtungen“ sein. (Art. 30 Abs. 1)

Die Regulierungsstellen sind den Zielen „Medienpluralismus“, „kulturelle und sprachliche Vielfalt“, „Barrierefreiheit“, Nichtdiskriminierung“, „Verbraucherschutz“, „Binnenmarkt“ und „fairer Wettbewerb“ verpflichtet. (Art. 30 Abs. 2)

Die nationalen Regulierungsstellen und/oder -einrichtungen dürfen vorab keinen Einfluss auf redaktionelle Entscheidungen nehmen. (Art. 30 Abs. 2)

Die Mitgliedstaaten benennen Regulierungsstellen oder -einrichtungen. Diese müssen „rechtlich getrennt“ von ihren jeweiligen Regierungen sowie „funktional unabhängig“ von „öffentlichen und privaten Einrichtungen“ sein. (Art. 30 Abs. 1)

Die Regulierungsstellen sind den Zielen der Richtlinie verpflichtet (Art. 30 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten benennen Regulierungsstellen oder -einrichtungen. Diese müssen „rechtlich getrennt“ von ihren jeweiligen Regierungen sowie „funktional unabhängig“ von ihren jeweiligen Regierungen sowie „öffentlichen und privaten Einrichtungen“ sein. (Art. 30 Abs. 1)

Wie EP.

Inkrafttreten und Umsetzung der Richtlinie

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von einem Jahr umsetzen.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren umsetzen.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von 21 Monaten umsetzen.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.