cepMonitor: Anlageprodukte für Kleinanleger (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte

Zuletzt aktualisiert: 26. November 2014

Begleitdokument EP, Begleitdokument Rat, Begleitdokument Trilog

Diesen Monitor abonnieren

ERLASSEN:

VO (EU) 1286/2014

 

Inkrafttreten:

29.12.2014

03.07.2012
Verordnungsvorschlag COM(2012) 352
26.06.2013
Rat: Allgemeine Ausrichtung
21.11.2013
EP: 1. Lesung
01.04.2014
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Titel der Verordnung

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für "verpackte" Anlageprodukte für Kleinanleger (PRIPs)

Wie Kommission.

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte und versicherungsbasierte Versicherungsanlageprodukte für Kleinanleger (PRIIPs)

Anwendungsbereich

Anlageprodukte sind Anlagen, (Art. 4 lit. a)

  • bei denen die Höhe des Rückzahlungsbetrags von Schwankungen eines oder mehrerer Referenz- oder Vermögenswerte – außer Zinssätze – abhängig ist,
  • in die der Anleger nicht „direkt“ investiert, sondern bei denen der Anlageproduktanbieter verschiedene Vermögenswerte kombiniert, ummantelt oder bündelt.

Die Verordnung gilt nicht für folgende Anlageprodukte (Art. 2):

  • Versicherungsprodukte ohne Rückkaufwert oder mit einem Rückkaufwert, der keinen Marktschwankungen ausgesetzt ist,
  • von einem Zinssatz, z.B. EURIBOR oder LIBOR, abhängige Einlagen,
  • direkt gehaltene Aktien oder Unternehmensanleihen,
  • Altersvorsorgeprodukte, für die das nationale Recht einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und bei denen der Beschäftigte den Anbieter nicht wählen kann
  • Wertpapiere, für die keine Dividende gezahlt wird, und Wertpapiere von Mitgliedstaaten, deren Gebietskörperschaften, der EZB oder den nationalen Zentralbanken ausgegeben werden, etwa Staatsanleihen.

– 

Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger sind Anlagen, (Art. 4 lit. a)

  • bei denen die Höhe des Rückzahlungsbetrags von Schwankungen eines oder mehrerer Referenz- oder Vermögenswerte – außer Zinssätze – abhängig ist,
  • in die der Anleger nicht „direkt“ investiert, sondern bei denen der Anlageproduktanbieter verschiedene Vermögenswerte kombiniert, ummantelt oder bündelt.

Die Verordnung gilt nicht für folgende Anlageprodukte (Art. 2):

  • Lebensversicherungsprodukte, bei denen weder das investierte Kapital noch die Rendite auf dieses Kapital Marktschwankungen ausgesetzt ist,
  • Lebensversicherungsprodukte, bei denen die Leistung nur bei Tod, Krankheit, Verletzungen oder Altersschwäche gezahlt wird,
  • Nichtlebensversicherungsprodukte,
  • alle Einlagen, außer strukturierten Einlagen,
  • direkt gehaltene Aktien oder Unternehmensanleihen,
  • Altersvorsorgeprodukte, die dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen gewähren sollen und ihm einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen, wenn nationale Gesetzgebung bestätigt, dass dies die primären Ziele dieser Produkte sind.

Anlageprodukte sind Produkte, durch die der Anleger eine „Finanzanlage“ tätigt (Art. 4 lit. a).

  • bei der der Rückzahlungsbetrag fix oder auch variabel sein kann,
  • die durch direkten Erwerb eines Finanzinstruments, einer Zweckgesellschaften oder einer Holdinggesellschaften erfolgt.

Die Verordnung gilt nicht für folgende Anlageprodukte (Art. 2):

  • Versicherungsprodukte ohne Rückkaufwert, also etwa Risikolebensversicherungen,
  • alle Einlagen, außer strukturierten Einlagen,
  • direkt gehaltene Aktien oder Unternehmensanleihen,
  • offiziell anerkannte betriebliche Altersvorsorgesysteme und individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die das nationale Recht einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und bei denen der Beschäftigte den Anbieter nicht wählen kann;
  • Wertpapiere, für die keine Dividende gezahlt wird, und Wertpapiere von Mitgliedstaaten, deren Gebietskörperschaften, der EZB oder den nationalen Zentralbanken ausgegeben werden, etwa Staatsanleihen.

Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger sind Anlagen, (Art. 4 lit. a)

  • bei denen die Höhe des Rückzahlungsbetrags von Schwankungen eines oder mehrerer Referenz- oder Vermögenswerte – außer Zinssätze – abhängig ist,
  • in die der Anleger nicht „direkt“ investiert, sondern bei denen der Anlageproduktanbieter verschiedene Vermögenswerte kombiniert, ummantelt oder bündelt,
  • die von Zweckgesellschaften emittiert werden, welche Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernehmen.

Versicherungsbasierte Anlageprodukte sind Versicherungen, deren Ablaufleistung oder Rückkaufwert von Marktschwankungen abhängt (Art. 4 lit. ab).

Die Verordnung gilt nicht für folgende Anlageprodukte (Art. 2):

  • Lebensversicherungsprodukte, bei denen die Leistung nur bei Tod, Krankheit, Verletzungen oder Altersschwäche gezahlt wird,
  • Nichtlebensversicherungsprodukte,
  • alle Einlagen, außer strukturierten Einlagen,
  • direkt gehaltene Aktien oder Unternehmensanleihen,
  • Altersvorsorgeprodukte, die dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen gewähren sollen und ihm einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen wenn nationale Gesetzgebung bestätigt, dass dies die primären Ziele dieser Produkte sind,
  • offiziell anerkannte betriebliche Altersvorsorgesysteme und individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die das nationale Recht einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und bei denen der Arbeitgeber oder der Beschäftigte den Anbieter oder das Altersvorsorgeprodukt nicht wählen kann.

Vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung prüft die Kommission, auf Basis von Vorarbeiten der EIOPA, ob Altersvorsorgeprodukte, die dem Anleger nach nationalem Recht ein Einkommen im Ruhestand gewähren, in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen werden sollen (Art. 2 Abs. 3).

Basisinformationsblatt

Das Basisinformationsblatt ist eine eigenständige Unterlage (Art. 6 Abs. 2).

Das Basisinformationsblatt wird als „kurze“ Unterlage abgefasst (Art. 6 Abs. 3).

Wie Kommission.

Bietet ein Anlageprodukt mehrere Anlageoptionen, können zusätzliche Basisinformationsblätter für jede dieser Optionen erstellt werden. Dann sind allerdings Querverweise zwischen den Blättern nötig (neuer Art. 6 Abs. 2a).

Wie Kommission.

Das Basisinformationsblatt darf drei DIN-A4-Seiten nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 3).

Wie Kommission.

Der Verkäufer des Anlageprodukts kann das Basisinformationsblatt um einen Annex ergänzen. (Art. 5 UAbs. 2).

Zudem kann das Blatt Querverweise zu anderen Dokumenten wie dem Prospekt – nicht: Marketingunterlagen – enthalten (Art. 6 Abs. 2).

Bietet ein Anlageprodukt mehrere Anlageoptionen, können die Inhalte des Basisinformationsblatts in „allgemeiner Form“ und in Form „repräsentativer Beispiele“ gehalten werden. Dann bedarf es jedoch eines Hinweises, in welchen Dokumenten genauere Informationen zu den Optionen zu finden sind. (neuer Art. 6 Abs. 2a)

Das Basisinformationsblatt wird als „kurze“, „kompakte“ Unterlage abgefasst (Art. 6 Abs. 3).

Das Basisinformationsblatt darf vier DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Für den Annex gibt es keine Beschränkung. (Art. 6 Abs. 3)

Wie Kommission.

Wie EP.

Bietet ein Anlageprodukt mehrere Anlageoptionen, soll das Basisinformationsblatts die Anlageoptionen zumindest in „allgemeiner Form“ beschreiben und darauf hinweisen, in welchen Dokumenten genauere Informationen zu den Optionen zu finden sind. (neuer Art. 6 Abs. 2a)

Wie EP.

Wie Rat.

Aufbau des Basisinformationsblattes

Für den detaillierten Aufbau des Basisinformationsblattes nach den Vorstellungen der EU-Kommission siehe cepAnalyse.

Für den detaillierten Aufbau des Basisinformationsblattes nach den Vorstellungen des Rates siehe cepBegleitdokument Rat.

Für den detaillierten Aufbau des Basisinformationsblattes nach den Vorstellungen des Rates siehe cepBegleitdokument EP.

Für den detaillierten Aufbau des Basisinformationsblattes siehe cepBegleitdokument Trilog.

Unabhängiger Online- Rendite Rechner

Die EBA, EIOPA oder ESMA entwickeln einen unabhängigen Online-Rechner für „Anlageprodukte“. Dieser soll einen Renditevergleich unterschiedlicher Produkte ermöglichen (neuer Art. 8 Abs. 3a).

Vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung prüft die Kommission, ob Online-Rechner verfügbar sind, die Kosten und Gebühren von Anlageprodukten kostenlos vergleichen. Ist dies nicht der Fall, prüft die Kommission ob die EBA, EIOPA und ESMA Details für einen EU-Online-Rechner ausarbeiten sollen. (neuer Art. 24a).

Komplexe Produkte

Die Anlageproduktanbieter müssen von sich aus Anlageprodukte als besonders „komplex“ einstufen, wenn sie u.a. die folgenden Kriterien erfüllen (neuer Art. 8a):

  • das Risiko-/Renditeprofil oder die Kosten sind „zu komplex“ dargestellt,
  • dem Anlageprodukt liegen Vermögenswerte zugrunde, die bei Kleinanlegern „untypisch“ sind,
  • das Anlageprodukt wird zuerst sehr hoch („verlockend“) verzinst, anschließend folgt eine variable Verzinsung.

Das Basisinformationsblatt muss dann den folgenden Satz enthalten (Art. 8a):

Hinweis auf Komplexität: Dieses Produkt gilt als sehr komplex und ist unter Umständen nicht für alle Kleinanleger geeignet.“

Das Basisinformationsblatt muss ggfs. den folgenden Satz enthalten (Art. 8 Abs. 3 lit. ab):

„Sie sind dabei ein kompliziertes Produkt zu erwerben, dass möglicherweise schwer zu verstehen ist.“

Kosten und Beratungsgebühren

Für die Kostenoffenlegung siehe cepAnalyse.

Für die Kostenoffenlegung siehe cepBegleitdokument Rat.

Für die Kostenoffenlegung siehe cepBegleitdokument EP.

Zusätzlich: Der Verkäufer eines Anlageprodukts muss in einem Annex zum Basisinformationsblatt folgendes offenlegen (neuer Art. 13d):

  • alle Gebühren in kumulativer Form;
  • Beratungsgebühren, die auf einem Pauschaltarif basieren; diesem muss der Anleger vor dem Kauf des Anlageprodukts zugestimmt haben;
  • sofern er keinen Pauschaltarif verlangt, muss die geleistete Beratungszeit in Stunden und Minuten festgehalten werden.

Für die Kostenoffenlegung siehe cepBegleitdokument Trilog.

 

 

 

 

Haftung der Anlageproduktanbieter

Der Anlageproduktanbieter haftet für Schäden eines Kleinanlegers, der seine Anlageentscheidung auf ein Basisinformationsblatt gestützt hat, das die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt (Art. 11 Abs. 1).

Weist der Kleinanleger einen Schaden nach, der sich aus der „Verwendung“ des Basisinformationsblattes ergibt, obliegt es dem Anlageproduktanbieter zu beweisen, dass das Basisinformationsblatt die Anforderungen der Verordnung erfüllt (Beweislastumkehr, Art. 11 Abs. 2).

Der Anlageproduktanbieter haftet für Schäden eines Kleinlegers nur dann, wenn die Informationen im Basisinformationsblatt nicht mit anderen vorvertraglichen oder vertraglichen Dokumenten übereinstimmen. Das Basisinformationsblatt muss darüber aufklären. (Art. 11 Abs. 2)

Wie Kommission.

Zusätzlich: Der Verkäufer des Anlageprodukts haftet für Schäden eines Kleinanlegers, der seine Anlageentscheidung auf Inhalte des Annex gestützt hat (Art. 11 Abs. 1).

Weist der Kleinanleger einen Schaden nach, der sich aus der „Verwendung“ des Basisinformationsblattes ergibt und war eine Information in dem Blatt irreführend, obliegt es dem Anlageproduktanbieter bzw. dem Verkäufer zu beweisen, dass das Basisinformationsblatt die Anforderungen der Verordnung erfüllt (Beweislastumkehr, Art. 11 Abs. 2).

Wie Rat.

Zusätzlich: Der Anlageproduktanbieter haftet auch, wenn er die Anforderungen zum Inhalt des Basisinformationsblattes nicht einhält (Art. 11 Abs. 1).

Weist der Kleinanleger einen Schaden nach, der sich aus der „Verwendung“ des Basisinformationsblattes ergibt und war eine Information in dem Blatt oder in den vorvertraglichen oder vertraglichen Dokumenten irreführend, kann er Schadensersatz vom Anlageproduktanbieter verlangen (keine Beweislastumkehr, Art. 11 Abs. 2).

Wird ein Basisinformationsblatt für ein Versicherungsanlageprodukt erstellt haftet eine Versicherung immer nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und nicht gegenüber dem Begünstigten der Versicherungsleistung (neuer Art. 11 Abs. 6)

Bereitstellung des Basisinformationsblatts

Der Verkäufer eines Anlageprodukts muss dem Kleinanleger rechtzeitig vor Abschluss einer Transaktion das Basisinformationsblatt aushändigen (Art. 12 Abs. 1).

Bei Abschluss einer Transaktion über ein Fernkommunikationsmittel – Internet oder Telefon – kann auf die Bereitstellung des Basisinformationsblatts vor Transaktionsabschluss verzichtet werden, wenn der Kleinanleger darüber informiert wird, dass er das Blatt zunächst nicht erhält (Art. 12 Abs. 2).

Wie Kommission.

Bei Abschluss einer Transaktion über ein Fernkommunikationsmittel – Internet oder Telefon – kann auf die Bereitstellung des Basisinformationsblatts vor Transaktionsabschluss verzichtet werden, wenn der Kleinanleger darüber informiert wird, dass er das Blatt zunächst nicht erhält und er den Abschluss der Transaktion hinauszuzögern kann, sodass er das Blatt noch vorher erhält. Der Anleger muss das Angebot des Hinauszögerns aktiv ablehnen. (Art. 12 Abs. 2)

Verkäufer dürfen das Basisinforma­tionsblatt an den Kleinanleger erst aushändigen, wenn sie hierfür eine schriftliche Erlaubnis vom Anlageproduktanbieter erhalten haben. Die Erlaubnis kann unbefristet, befristet oder mit Beschränkungen erteilt werden. (neuer Art. 12 Abs. 1a)

Wie Kommission.

Bei Abschluss einer Transaktion über ein Fernkommunikationsmittel – Internet oder Telefon – kann auf die Bereitstellung des Basisinformationsblatts vor Transaktionsabschluss verzichtet werden, wenn der Kleinanleger darüber informiert wird, dass er das Blatt zunächst nicht erhält und vor Abschluss der Transaktion ein Link zum Basisinformationsblatt bereitgestellt wird (Art. 12 Abs. 2).

Der Kleinanleger muss den Erhalt des Basisinformationsblatts schriftlich oder elektronisch bestätigen (neuer Art. 12 Abs. 1ab).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Verbote und Beschränkungen durch EBA, EIOPA oder ESMA

Die EBA, die EIOPA und die ESMA überwachen alle in der EU vertriebenen Anlageprodukte und Finanzinstrumente. Sie können den Vertrieb der Produkte und Instrumente „vorübergehend“ verbieten oder beschränken, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind

(neuer Art. 13a Abs. 1-3):

  • Das Verbot oder die Beschränkung begegnet einer ernsten Gefahr für den Kleinanlegerschutz oder für das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzsystems.
  • Existierende EU-rechtliche Bestimmungen können der Gefahr nicht begegnen.
  • Die zuständige(n) Behörde(n) haben nichts oder zu wenig zur Gefahrenabwehr getan.

Verbote oder Beschränkungen müssen zumindest vierteljährlich überprüft werden. Werden sie dann nicht erneuert, laufen sie aus. (neuer Art. 13a Abs. 8)

Verbote und Beschränkungen der EBA, EIOPA oder ESMA haben stets Vorrang vor Entscheidungen der nationalen Behörden (neuer Art. 13a Abs. 9).

Die EIOPA überwacht alle in der EU vertriebenen Versicherungsanlageprodukte. Sie kann den Vertrieb der Produkte „vorübergehend“ verbieten oder beschränken, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind (neuer Art. 13a, neuer Art. 13b Abs. 1-2):

  • Das Verbot oder die Beschränkung begegnet einer ernsten Gefahr für den Kleinanlegerschutz oder für das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzsystems.
  • Existierende EU-rechtliche Bestimmungen können der Gefahr nicht begegnen.
  • Die zuständige(n) Behörde(n) haben nichts oder zu wenig zur Gefahrenabwehr getan.

Wie EP (neuer Art. 13b Abs. 6).

Verbote und Beschränkungen der EIOPA haben stets Vorrang vor Entscheidungen der nationalen Behörden (neuer Art. 13b Abs. 7).

Hinweis: Produktverbote von Finanzanlageprodukten werden in der MiFIR (s. Opens external link in new windowcepMonitor) geregelt.

Verbote und Beschränkungen durch die nationalen Behörden

 

 

Die zuständigen nationalen Behörden können den Vertrieb von Anlageprodukten und Finanzinstrumenten oder eine bestimmte Finanztätigkeit verbieten oder beschränken, wenn zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist (neuer Art. 13b Abs. 6):

  • Das Verbot oder die Beschränkung begegnet einer ernsten Gefahr für den Kleinanlegerschutz oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Finanzsystems.
  • Ein Derivat beeinträchtigt den Preisfindungsmechanismus des Marktes des Basiswerts des Derivats.
  • Existierende EU-rechtliche Bestimmungen können der Gefahr nicht begegnen.
  • Die Maßnahme der Behörde ist verhältnismäßig.
  • Das Verbot oder die Beschränkung wirkt nicht diskriminierend auf andere Mitgliedstaaten.

Die Kommission kann zur Spezifizierung der Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen (neuer Art. 13b Abs. 13).

Die zuständige Behörde muss den betroffenen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der EBA, EIOPA und ESMA spätestens einen Monat vor der Verhängung eines Verbots oder einer Beschränkung informieren. Sind durch diese Frist irreversible Schäden für Verbraucher zu erwarten, kann das Verbot oder die Beschränkung auch innerhalb des Monats „vorläufig“ ausgesprochen werden. (neuer Art. 13b Abs. 8 und 9)

Die zuständigen nationalen Behörden können den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten oder eine bestimmte Tätigkeit einer Versicherung oder Rückversicherung verbieten oder beschränken, wenn zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist (neuer Art. 13c Abs. 1-2):

  • Das Verbot oder die Beschränkung begegnet einer ernsten Gefahr für den Kleinanlegerschutz oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Finanzsystems.
  • Existierende EU-rechtliche Bestimmungen können der Gefahr nicht begegnen.
  • Die Maßnahme der Behörde ist verhältnismäßig.
  • Das Verbot oder die Beschränkung wirkt nicht diskriminierend auf andere Mitgliedstaaten.

Wie EP (neuer Art. 13c Abs. 7).

Die zuständige Behörde muss den betroffenen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der EIOPA spätestens einen Monat vor der Verhängung eines Verbots oder einer Beschränkung informieren. Sind durch diese Frist Schäden zu erwarten, kann das Verbot oder die Beschränkung auch innerhalb des Monats „vorläufig“ ausgesprochen werden. (neuer Art. 13c Abs. 3 und 4)

Hinweis: Produktverbote von Finanzanlageprodukten werden in der MiFIR (s. Opens external link in new windowcepMonitor) geregelt.

Prüfung des Basisinformationsblatts

Anlageproduktanbieter müssen der nationalen Behörde die Basisinformationsblätter ihrer Anlageprodukte zusenden (neuer Art. 13b Abs. 1 und 2).

Die Behörde „kann dafür sorgen“, dass der Inhalt des Basisinformationsblatts den Bestimmungen der Verordnung entspricht, bevor das Anlageprodukt vertrieben wird (neuer Art. 13b Abs. 3).

Streitbeilegungsverfahren

Anbieter und Verkäufer müssen sich an Streitbeilegungsverfahren beteiligen, wenn nach dem nationalen Recht Entscheidungen in einem solchen Verfahren „nicht bindend“ sind (Art. 15).

Vom Rat gestrichen.

Anbieter und Verkäufer müssen sich an Streitbeilegungsverfahren beteiligen, wenn nach dem nationalen Recht Entscheidungen in einem solchen Verfahren „bindend sein können“ (Art. 15).

Wie Rat.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten müssen „angemessene“ Verwaltungssanktionen und -maßnahmen für Verstöße gegen die Verordnung festlegen (Art. 18 Abs. 1)

Wie Kommission.

Die zuständigen Behörden können bei Verstößen die folgenden Geldstrafen verhängen (neuer Art. 19 Abs. 2 lit. f):

  • bei juristischen Personen: bis zu 5 Mio. Euro oder 2% des Jahresumsatzes oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß resultierenden Gewinns bzw. vermiedenen Verlustes,
  • bei natürlichen Personen: bis zu 500.000 Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß resultierenden Gewinns bzw. vermiedenen Verlustes.

Die Mitgliedstaaten müssen „angemessene“ Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen für Verstöße gegen die Verordnung festlegen (Art. 18 Abs. 1)

Die zuständigen Behörden können bei Verstößen die folgenden Geldstrafen verhängen (neuer Art. 19 Abs. 2 lit. da und db):

  • bei juristischen Personen: bis zu 10% des Jahresumsatzes,
  • bei natürlichen Personen: bis zu 5 Mio. Euro.

Wie Kommission.

Die zuständigen Behörden können bei Verstößen die folgenden Geldstrafen verhängen (neuer Art. 19 Abs. 2 lit. f):

  • bei juristischen Personen: bis zu 5 Mio. Euro oder 3% des Jahresumsatzes oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß resultierenden Gewinns bzw. vermiedenen Verlustes,
  • bei natürlichen Personen: bis zu 700.000 Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß resultierenden Gewinns bzw. vermiedenen Verlustes.
Übergangsbestimmungen

Gesellschaften, die OGAW-Investmentfonds verwalten, und Personen, die OGAW-Anteile verkaufen, sind in den ersten fünf Jahren ab Inkrafttreten von der Verordnung befreit (Art. 24).

Wie Kommission.

Die Übergangsfrist von fünf Jahren gilt auch für Gesellschaften, die
AIF-Investmentfonds verwalten, und Personen, die OGAW-Anteile verkaufen, sofern diese Fonds an Kleinanleger vertrieben werden und ein Mitgliedstaat hierfür ein Basisinformationsblatt vorgesehen hat (Art. 24 Abs. 2).

Gesellschaften, die OGAW-Investmentfonds verwalten, und Personen, die OGAW-Anteile verkaufen, sind in den ersten drei Jahren ab Inkrafttreten von der Verordnung befreit (Art. 24).

Die Übergangsfrist von drei Jahren gilt auch für Gesellschaften, die
AIF-Investmentfonds verwalten, und Personen, die OGAW-Anteile verkaufen, sofern diese Fonds an Kleinanleger vertrieben werden und ein Mitgliedstaat hierfür ein Basisinformationsblatt vorgesehen hat (Art. 24 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.