cepMonitor: 7. Umweltaktionsprogramm bis 2020 (Beschluss)

Beschluss des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 – „Gut Leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“

Zuletzt aktualisiert: 20. November 2013

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ERLASSEN:

Beschluss 1386/2013/EU

 

Inkrafttreten:

17.01.2014

29.11.2012
Beschlussvorschlag COM(2012) 710
24.10.2013
EP: 1. Lesung
15.11.2013
Rat: 1. Lesung
20.11.2013
EP/Rat: Unterzeichnung
Ziel 1: Schutz der natürlichen Ressourcen („Naturkapital“)

Stickstoff- und Phosphoremissionen sollen durch verbesserte Abwasserbehandlung und Düngemittelanwendung reduziert werden (Rn. 26).

Stickstoff- und Phosphoremissionen sollen durch verbesserte Abwasserbehandlung und Düngemittelanwendung reduziert werden. Phosphorabfälle sollen verwertet werden (Rn. 28).

Wie EP.

 

 

 

Ziel 2: Übergang zu einem ressourceneffizienten und CO2-armen Wirtschaftssystem

Die Ressourceneffizienz in der Industrie soll durch Anwendung „bester verfügbarer Techniken“ im Rahmen der Industrieemissionen-Richtlinie (2010/75/EU) gesteigert werden und somit dazu beitragen, dass innovative umweltschonende Technologien gefördert werden (Rd. 32).

Ziele und Indikatoren für Ressourceneffizienz sollen den Markteilnehmern als langfristige Rahmenbedingungen dienen, an denen sie ihre Investitionsentscheidungen ausrichten können (Rn. 40).

Die Ressourceneffizienz in der Industrie soll durch Anwendung „bester verfügbarer Techniken“ im Rahmen der Industrieemissionen-Richtlinie (2010/75/EU) gesteigert werden und somit dazu beitragen, dass innovative umweltschonende Technologien entwickelt werden. Umweltmanagementsysteme wie EMAS können diese Entwicklung unterstützen. (Rd. 34)

Ziele und Indikatoren für Ressourceneffizienz sollen den Markteilnehmern als langfristige Rahmenbedingungen dienen, an denen sie ihre Investitionsentscheidungen ausrichten können. Bis 2015 sollen Indikatoren für die Ressourcen Wasser, Land, Material und CO2 entwickelt werden. (Rn. 42)

Wie EP.

Wie EP.

Ziel 3: Schutz der Gesundheit und Lebensqualität

Die Bürger sollen vor umweltbedingten Belastungen in der EU geschützt werden (Rn. 52).

Wie Kommission (Rn. 54).

Pflanzenschutzmittel sollen nachhaltig eingesetzt werden, so dass sie weder die Gesundheit von Menschen schädigen noch die Umwelt über ein bestimmtes Maß hinaus strapazieren (Rn. 54 lit. e). Dafür ist nötig, dass bestehende Rechtsvorschriften, die den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln regeln, überprüft werden, und dass deren Einhaltung überwacht wird (Rn. 54 Ziff. v).

Wie EP.

Wie EP.

Ziel 6: Verbesserte Investitionsanreize für Umwelt- und Klimamaßnahmen

Die Umwelt- und Klimaziele sollen effizient und mit geeigneten Finanzmitteln, einschließlich einer stärkeren Beteiligung des Privatsektors, verwirklicht werden (Rd. 82 lit. a und b).

Wie Kommission (Rn. 84 lit. a und b).

Der Wert von Naturkapital und Ökosystemdienstleistungen soll bestimmt und bei der künftigen Politikgestaltung berücksichtigt werden (Rd. 84 lit. c). Dafür ist nötig, dass Unternehmen einen Anreiz erhalten, in Anspruch genommene „Umweltdienstleistungen“ zu bewerten und darüber zu berichten (Rn. 84 Ziff. ix).

Wie EP.

Wie EP.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.