cepMonitor: 4. Eisenbahnpaket: Europäische Eisenbahnagentur (Richtlinie)

Verordnung COM(2013) 27 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Eisenbahnagentur der EU und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

Richtlinie COM(2013) 30 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung)

Richtlinie COM(2013) 31 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Eisenbahnsicherheit (Neufassung)

Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2016

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ERLASSEN:

Richtlinie 2016/796/EU

 

Inkrafttreten:

15.06.2016

30.01.2013
Verordnungsvorschlag COM(2013) 27
26.02.2014
EP: 1. Lesung
05.06.2014
Rat: Politische Einigung
11.05.2016
EP und Rat: Annahme der Verordnung
Anwendungsbereich

Die Bestimmungen zur Interoperabilität [COM(2013) 30, Art. 1] und die Sicherheitsanforderungen [COM(2013) 31, Art. 2] gelten

  • für Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und „andere Akteure des Eisenbahnsystems“,

  • nicht für Untergrundbahnen, Straßenbahnen, Stadt- und Regionalbahnen sowie Schienennetze, die

    • vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind.

Die Bestimmungen zur Interoperabilität [COM(2013) 30, Art. 1] und die Sicherheitsanforderungen [COM(2013) 31, Art. 2] gelten

  • für Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und „andere Akteure des Eisenbahnsystems“,

  • nicht für Untergrundbahnen, Straßenbahnen und Stadtbahnen sowie Schienennetze, die

    • vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind,
    • in Privateigentum sind und von Fahrzeugen für den Güterverkehr genutzt werden, die ausschließlich auf diesen Schienen fahren oder
    • ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

Die Kommission erteilt der ERA Aufträge, TSI und deren Änderungen auszuarbeiten und entsprechende Empfehlungen abzugeben [COM(2013) 30, Art. 5 Abs. 1].

Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte von der ERA empfohlene TSI [COM(2013) 30, Art. 5 Abs. 10].

Wie Kommission.

Bei der Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung jeder TSI müssen die absehbaren Kosten und der absehbare Nutzen berücksichtigt werden [COM(2013) 30, Art. 5 Abs. 1a].

Wie Kommission.

Das Eisenbahnsystem muss in allen Mitgliedstaaten barrierefrei sein [COM(2013) 30, Art. 3 Abs. 2a].

Wie Kommission.

Die Notwendigkeit hierfür muss präzise begründet werden [COM(2013) 30, Art. 5 Abs. 1].

Wie EP [COM(2013) 30, Art. 5 Abs. 2].

Nur wenn der Ausschuss nationaler Experten eine Stellungnahme abgegeben hat, erlässt die Kommission von der ERA empfohlene TSI mittels Durchführungsrechtsakte [COM(2013) 30, Art. 5 Abs. 10 i.V.m. geändertem Art. 48 Abs. 3].

Wie EP.

Wie Kommission.

Wie Rat: Politische Einigung.

Wie EP.

Wie Rat: Politische Einigung.

Wie EP.

Gemeinsame Sicherheitsziele (CST) und Gemeinsame Sicherheitsmethoden (CSM)

Die Kommission erteilt der ERA Aufträge, CST, CSM und deren Änderungen auszuarbeiten und entsprechende Empfehlungen abzugeben [COM(2013) 31, Art. 7 Abs. 2, Art 6 Abs. 2].

Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte

  • von der ERA empfohlene CST [COM(2013) 31, Art. 7 Abs. 4] und
  • von der ERA empfohlene CSM [COM(2013) 31, Art. 6 Abs. 4].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

  

  

Die Mitgliedstaaten können beschließen, ein höheres Sicherheitsniveau einzuführen, als in den CST vorgeschrieben, sofern dies vollständig mit den bestehenden CST vereinbar ist [COM(2013) 31, Art. 8 Abs. 1].

Wie Kommission.

Die Notwendigkeit hierfür muss präzise begründet werden [COM(2013) 31, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2].

Nur wenn der Ausschuss nationaler Experten eine Stellungnahme abgegeben hat [COM(2013) 31, Art. 27 Abs. 3], erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakte

  • von der ERA empfohlene CST [COM(2013) 31, Art. 7 Abs. 4] und
  • von der ERA empfohlene CSM [COM(2013) 31, Art. 6 Abs. 4].

Wie Kommission.

Wie Rat: Politische Einigung.

Wie Rat: Politische Einigung.

  

Nationale Vorschriften

Neue nationale Vorschriften werden von der ERA geprüft [COM(2013) 27, Art. 21 Abs. 1 i.V.m. COM(2013) 30, Art. 14 und COM(2013) 31, Art. 8].

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Einführung einer neuen nationalen Vorschrift, muss er der ERA und der Kommission einen Entwurf übermitteln [COM(2013) 30, Art. 14 Abs. 4].

Die Mitgliedstaaten stellen nationale Vorschriften allen Beteiligten unentgeltlich zur Verfügung [COM(2013) 30, Art. 14 Abs. 5].

Nationale Vorschriften dürfen nicht zu Diskriminierungen führen [COM(2013) 31, Art. 8 Abs. 1].

Die ERA führt eine technische Prüfung der geltenden nationalen Vorschriften durch [COM(2013) 27, Art. 22 Abs. 1a].

Wie Kommission.

Ein Mitgliedstaat muss mindestens 3 Monate vor dem geplanten Inkrafttreten der vorgeschlagenen neuen nationalen Vorschrift unter Angabe des Grundes für ihre Einführung der ERA und der Kommission den Entwurf übermitteln [COM(2013) 30, Art. 14 Abs. 4].

Wie Kommission.

Die ERA veröffentlicht gemeinsame Leitlinien für die Verabschiedung bzw. die Änderung bestehender nationaler Vorschriften [COM(2013) 31, Art. 8 Abs. 5a].

Wie EP.

Die ERA führt innerhalb von 2 Monaten nach Notifizierung eine technische Prüfung der geltenden nationalen Vorschriften durch [COM(2013) 27, Art. 22 Abs. 1].

Neue nationale Vorschriften werden von der ERA innerhalb 2 Monate geprüft [COM(2013) 27, Art. 21 Abs. 1 i.V.m. COM(2013) 30, Art. 14 und COM(2013) 31, Art. 8].

Wie EP.

Wie EP.

Die ERA prüft innerhalb von 2 Monaten die geltenden nationalen Vorschriften [COM(2013) 27, Art. 26 Abs. 1].

Wie Rat: Politische Einigung [COM(2013) 27, Art. 25].

Wie Kommission [COM(2013) 30, Art. 14 Abs. 5].

Wie Rat: Politische Einigung.

Sicherheitsbescheinigung

Die ERA ist zuständig für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 2].

Voraussetzung für den Erhalt einer Sicherheitsbescheinigung ist ein Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass es [COM(2013) 27, Art. 12 i.V.m. COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 2]

  • ein Sicherheitsmanagement hat und
  • die TSI-Anforderungen erfüllt.

   

  

Die Bescheinigung [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 3 und 5].

  • gibt Art und Umfang der Eisenbahntätigkeit wieder,
  • gilt fünf Jahre und
  • ist für gleichwertige Eisenbahnverkehrsdienste in der gesamten EU gültig.

Drei Monate vor Aufnahme eines neuen Verkehrsdienstes muss das Eisenbahnunternehmen der nationalen Eisenbahnbehörde weitere Unterlagen zur Prüfung vorlegen, z.B. über die Einhaltung nationaler Vorschriften, die Übereinstimmung von Art und Umfang der beabsichtigten Eisenbahntätigkeit mit den Angaben der Bescheinigung sowie getroffene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit mit dem Infrastrukturbetreiber [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 4].

Die ERA ist zuständig für die Erteilung, Verlängerung, Aussetzung, Änderung oder den Widerruf von Sicherheitsbescheinigungen [COM(2013) 27, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 2].

Voraussetzung für den Erhalt einer Sicherheitsbescheinigung ist ein Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass es [COM(2013) 27, Art. 12 i.V.m. COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 2]

  • ein Sicherheitsmanagement hat,
  • die TSI-Anforderungen erfüllt und
  • die spezifischen Betriebsanforderungen erfüllt.

   

Die Bescheinigung [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 3 und 5].

  • gibt Art, Umfang und geografisches Gebiet der Eisenbahntätigkeit wieder,
  • gilt fünf Jahre und
  • ist in der gesamten EU oder in Teilen der EU gültig und wird dort entsprechend anerkannt.

Vor der Aufnahme eines neuen Verkehrsdienstes, der nicht durch eine einheitliche Bescheinigung abgedeckt ist, muss das Eisenbahnunternehmen der ERA weitere Unterlagen zur Prüfung vorlegen, z.B. über die Einhaltung nationaler Vorschriften, die Übereinstimmung von Art und Umfang der beabsichtigten Eisenbahntätigkeit mit den Angaben der Bescheinigung sowie getroffene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit mit dem Infrastrukturbetreiber [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 4].

Bescheinigungen für Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich in einem isolierten Netz tätig sind, können von der ERA oder nationalen Eisenbahnbehörden ausgestellt werden [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 2a].

Die ERA übernimmt volle Verantwortung, einschließlich der Haftung, für Bescheinigungen, die sie erteilt [COM(2013) 27, Art. 66 Abs. -1].

Die ERA muss ein Register von zertifizierten Instandhaltungsstellen einrichten [COM(2013) 31, Art. 14 Abs. 5].

Wie EP.

Voraussetzung für den Erhalt einer Sicherheitsbescheinigung ist ein Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass es [COM(2013) 27, Art. 12 i.V.m. COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 2]

  • ein Sicherheitsmanagement hat,
  • die TSI-Anforderungen erfüllt und

    

  • die CST- und CSM-Anforderungen erfüllt.

Die Bescheinigung [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 1-1h i.V.m. Art. 3 lit. zd]

  • gibt Art, Umfang und geografisches Gebiet der Eisenbahntätigkeit wieder,
  • gilt fünf Jahre und
  • ist nur für das beantragte ist nur für die Schienennetze gültig, in dem das Eisenbahnunternehmen gemäß seinem Antrag auf eine Bescheinigung seine Dienste erbringen will.

Wie EP [COM(2013) 31, Art. 10 16a].

Wie EP.

Wie EP [COM(2013) 27, Art. 14].

Wie Rat: Politische Einigung [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 3].

  

   

  

  

Wie Rat: Politische Einigung.

  

  

  

Wie EP.

Wie EP.

Die ERA trägt die volle Verantwortung für die von ihr ausgestellten Bescheinigungen [COM(2013) 31, Art. 10 Abs. 6].

Genehmigung von Schienenfahrzeugen

Die ERA ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für die erstmalige Bereitstellung von Schienenfahrzeugen („Inverkehrbringen“) [COM(2013) 30, Art. 2 Abs. 29, Art. 20 Abs. 2 i.V.m. COM(2013) 27, Art. 16].

Die Genehmigung enthält insbesondere [COM(2013) 30, Art. 20 Abs. 2]

  • Angaben zur Übereinstimmung des Fahrzeugs mit einschlägigen TSI und den nationalen Vorschriften.

  

  

  

   

Eisenbahnunternehmen dürfen mit dem Fahrzeug erst dann Verkehrsdienste erbringen („Inbetriebnahme“), nachdem in Zusammenarbeit mit dem Infrastrukturbetreiber die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit der Strecke sowie die Einhaltung der TSI und CSM sowie der nationalen Vorschriften geprüft wurden [COM(2013) 30, Art. 21 i.V.m. geändertem Art. 2 Abs. 16].

Die ERA ist zuständig für die Erteilung, Verlängerung Aussetzung, Änderung oder den Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen [COM(2013) 30, Art. 2 Abs. 29, Art. 20 Abs. 2 i.V.m. COM(2013) 27, Art. 16].

Die Genehmigung enthält insbesondere [COM(2013) 30, Art. 20 Abs. 1]

  • Angaben zur Übereinstimmung des Fahrzeugs mit einschlägigen TSI und den nationalen Vorschriften,
  • das Verwendungsgebiet sowie
  • die Bedingungen für die Fahrzeugnutzung und Einschränkungen.

Bei Genehmigungen für Fahrzeuge, die auf isolierten Schienennetzen betrieben werden sollen, kann der Antragssteller wählen, ob er sich an die ERA oder die nationalen Behörde wendet [COM(2013) 30, Art. 20 Abs. 9a].

Die ERA muss ein Register der in der EU in Betrieb genommenen Fahrzeuge einführen („Europäisches Fahrzeugregister“), das für jedes Fahrzeug insbesondere Angaben enthalten muss [COM(2013) 30, Art. 43a i.V.m. COM(2013) 31, Art. 14]

  • zum Halter oder Eigner des Fahrzeugs,
  • zu Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug und
  • zur für die Instandhaltung zuständige Stelle.

Bevor ein genehmigtes Fahrzeug zum ersten Mal eingesetzt werden darf, muss es auf Antrag des Halters [COM(2013) 30, Art. 20a]

  • im nationalen Einstellungsregister registriert werden, wenn das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf einen Mitgliedstaat beschränkt und die Genehmigung von einer nationalen Behörde erteilt wurde,
  • in allen anderen Fällen im Europäischen Einstellungsregister registriert werden.

Eisenbahnunternehmen dürfen ein Fahrzeug erst dann einsetzen, wenn [COM(2013) 30, Art. 21 Abs. 1]

  • das Fahrzeug genehmigt und registriert wurde
  • in Zusammenarbeit mit dem Infrastrukturbetreiber die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit der Strecke sowie die Einhaltung der TSI gegeben ist und
  • die Integration des Fahrzeugs in die Zusammensetzung des Zuges, in dem es eingesetzt werden soll, gewährleistet ist.

Für die Genehmigung kann die ERA mit den nationalen Eisenbahnbehörden Kooperationsvereinbarungen abschließen [COM(2013) 27, neue Art. 22a und 50a].

Die ERA übernimmt volle Verantwortung, einschließlich der Haftung, für Genehmigungen, die sie erteilt [COM(2013) 27, Art. 66 Abs. -1].

Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte Sanktionen für die Überschreitung der vorgesehenen Fristen für die Annahme von Entscheidungen durch die ERA erlassen [COM(2013) 30, Art. 49a].

Wie EP.

Wie EP.

  

  

  

Wie EP [COM(2013) 30, Art. 20 Abs. 1g].

Wie EP.

Bevor ein genehmigtes Fahrzeug zum ersten Mal eingesetzt werden darf, muss es auf Antrag des Halters [COM(2013) 30, Art. 20a]

  • im nationalen Einstellungsregister registriert werden, wenn das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf einen Mitgliedstaat beschränkt,
  • im nationalen Einstellungsregister eines beteiligten Mitgliedstaats, wenn es in mehreren Mitgliedstaaten eingesetzt wird.

Wie EP.

Wie EP.

Die Haftung der ERA „bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist“ [COM(2013) 27, Art. 66 Abs. 1].

Wie EP.

Wie EP.

  

  

  

Wie EP.

Die ERA muss ein Register der erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen einführen, das für jedes

Fahrzeug insbesondere Angaben enthalten muss [COM(2013) 30, Art. 48]

  • zu technischen Merkmalen des Fahrzeugs,
  • zum Namen des Herstellers und
  • zum Verwendungsgebiet.

Wie Rat: Politische Einigung [COM(2013) 30, Art. 22].

 

  

Wie EP.

Wie EP.

Die ERA trägt die volle Verantwortung für die von ihr ausgestellten Genehmigungen [COM(2013) 30, Art. 21 Abs. 6].

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.