cepMonitor: 4. Eisenbahnpaket: Eisenbahnbinnenmarkt (Richtlinie)
Verordnung COM(2013) 29 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
Zuletzt aktualisiert: 24. Dezember 2016
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 24.12.2016 |
30.01.2013 Richtlinienvorschlag COM(2013) 29 |
26.02.2014 EP: 1. Lesung |
08.10.2015 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
28.04.2016 Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis |
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Öffnung der inländischen Schienenpersonenverkehrsmärkte | – Mitgliedstaaten können das Zugangsrecht einschränken, wenn (Art. 11 Abs. 1)
– Ob das „wirtschaftliche Gleichgewicht“ gefährdet ist, entscheidet die Regulierungsstelle anhand einer „objektiven wirtschaftlichen Analyse“ (Art. 11 Abs. 2). – – |
Wie EP-Ausschuss. Wie Kommission.
Wie EP-Ausschuss. Wie Kommission. Wie EP-Ausschuss (Art. 11. Abs. 2). Wie EP-Ausschuss. |
Mitgliedstaaten, die an ein Drittland angrenzen, dessen Schienennetz eine andere Spurweite als das EU-Hauptschienennetz aufweist, können den Zugang zur Schieneninfrastruktur einschränken (Art. 10 Abs. 1a). Wie Kommission. Vom Rat gestrichen. Wie Kommission. Vom Rat gestrichen. Wenn ein öffentlicher Auftrag für eine inländische Schienenpersonenbeförderung vor dem 16.06.2015 vergeben wurde, dürfen Mitgliedstaaten den Marktzugang für andere Eisenbahnunternehmen für die Dauer des Auftrags beschränken (Art. 11 Abs. 5). |
Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. Wie Kommission. Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. Wie Kommission. Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. |
Gemeinsame Informations- und Fahrscheinsysteme | – Die Mitgliedstaaten können inländische Eisenbahnunternehmen verpflichten, sich an einem gemeinsamen Informations- und Fahrscheinsystem zu beteiligen (Art. 13a). – |
Alle Fahrplandaten sind als öffentliche Daten zu betrachten und entsprechend verfügbar zu machen (Art. 13a Abs. 1). Die Mitgliedstaaten müssen alle Interessenträger des Schienenverkehrs – Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Fahrscheinverkäufer – verpflichten, bis zum 12. Dezember 2019 ein interoperables Informations- und Fahrscheinsystem zu verwenden. Die Kosten dieses Systems werden unter den Teilnehmern ihren jeweiligen Beiträgen entsprechend „gerecht“ aufgeteilt. (Art. 13a Abs. 1) |
Vom Rat gestrichen. Wie Kommission. Vom Rat gestrichen. |
Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. Wie Kommission. Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. |
Grundsatz: Institutionelle Trennung von Infrastrukturbetreiber und Verkehrsdiensten | Der Infrastrukturbetreiber muss in einer von den Eisenbahnunternehmen rechtlich getrennten Einheit eingerichtet sein (Art. 7 Abs. 1). Niemand darf gleichzeitig Einfluss auf Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber ausüben. |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Der Infrastrukturbetreiber muss als eine Stelle eingerichtet sein, die von einem Eisenbahnunternehmen und in VIU von anderen rechtlichen Einheiten innerhalb des Unternehmens rechtlich getrennt ist (Art. 7 Abs. 2). Vom Rat gestrichen. |
Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. Keine andere rechtliche Einheit darf Einfluss auf den Infrastrukturbetreiber ausüben (Art. 7 Abs. 1). |
Ausnahme: „Effektive Unabhängigkeit“ von Infrastrukturbetreibern in vertikal integrierten Unternehmen (VIU) | Wenn der Infrastrukturbetreiber bei Inkrafttreten der Richtlinie Teil eines VIU ist, kann der Mitgliedstaat von der institutionellen Trennung absehen (Art. 7 Abs. 5). Er muss dann allerdings sicherstellen, dass der Infrastrukturbetreiber „organisatorisch und in seinen Entscheidungen“ „effektiv unabhängig“ ist (Art. 7 Abs. 5). |
Wenn der Infrastrukturbetreiber Teil eines VIU ist, kann der Mitgliedstaat von der institutionellen Trennung absehen (Art. 7 Abs. 5). Wie Kommission. |
Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. |
Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. |
Anforderungen an VIU | Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber dürfen keine direkten oder indirekten Beteiligungen aneinander halten (neuer Art. 7a Abs. 2). Infrastrukturbetreiber und andere VIU-Einheiten dürfen einander keine Darlehen gewähren (Art. 7a Abs. 3). Niemand darf gleichzeitig zum einen Verwaltungsratsmitglied oder leitender Mitarbeiter des Infrastrukturbetreibers und zum anderen Aufsichtsratsmitglied, Verwaltungsratsmitglied oder leitender Mitarbeiter bei anderen VIU-Einheiten sein (Art. 7b Abs. 2). Der Infrastrukturbetreiber verfügt über einen Aufsichtsrat, der sich aus Vertretern der Eigentümer des VIU zusammensetzt. Bis drei Jahre nach Ausscheiden aus einer der genannten Tätigkeiten ist deren Ausübung in der jeweils anderen Einheit unzulässig (Art. 7b Abs. 4). Kontakte des Infrastrukturbetreibers zu anderen VIU-Einheiten müssen auf „offizielle Mitteilungen“, die mit der Ausübung seiner Funktionen zu tun haben, beschränkt werden (Art. 7b Abs. 5). |
Wie Kommission. Der Infrastrukturbetreiber darf nur eigenen Tochterunternehmen, die im Infrastrukturbetrieb tätig sind, Darlehen gewähren. Innerhalb des VIU dürfen Darlehen für den Infrastrukturbetreiber nur von der Holding gewährt werden und müssen vorab von der Regulierungsstelle genehmigt werden (Art. 7a Abs. 3). Vom EP gestrichen. Vom EP gestrichen. Vom EP gestrichen. Sensible Informationen des Infrastrukturbetreibers werden gebührend geschützt und nicht an andere Einheiten weitergegeben (Art. 7b Abs. 5). |
Vom Rat gestrichen. Infrastrukturbetreiber (Eisenbahnunternehmen) dürfen Eisenbahnunternehmen (Infrastrukturbetreibern) keine Darlehen gewähren (Art. 7d). Wie EP-Ausschuss. Wie EP. Wie EP-Ausschuss. Verfügen verschiedene Einheiten in einem VIU über dieselben Informationssysteme, wird der Zugang zu sensiblen Informationen von wesentlichen Funktionen auf befugtes Personal des Infrastrukturbetreibers beschränkt (Art. 7 Abs. 5). |
Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die „Unparteilichkeit“ der Verwaltungsrats- und Aufsichtsratsmitglieder des Infrastrukturbetreibers durch keinerlei Interessenkonflikt beeinträchtigt ist (Art. 7 Abs. 1). Wie EP: 1. Lesung. Wie EP: 1. Lesung. Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. |
Prüfung und Kontrolle der VIU | Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative prüft die Kommission das in dem antragstellenden oder einem anderen Mitgliedstaat ansässige VIU und stellt fest (neuer Art. 7c Abs. 1),
Die Kommission darf von dem Mitgliedstaat, in dem ein VIU niedergelassen ist, „alle notwendigen Auskünfte“ verlangen (neuer Art. 7c Abs. 2). |
Vom EP gestrichen. Vom EP gestrichen. |
Wie EP. Wie EP. |
Wie EP: 1. Lesung. Wie EP: 1. Lesung. |
Sanktionen für das VIU | Ein Mitgliedstaat darf den Eisenbahnunternehmen eines ausländischen VIU den Marktzugang verwehren (Art. 7c Abs. 3),
Die Kommission muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums entscheiden (Art. 7c Abs. 3 lit. c). |
Vom EP gestrichen.
Vom EP gestrichen. |
Wie EP. Wie EP. |
Wie EP: 1. Lesung. Wie EP: 1. Lesung. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.