cepMonitor: Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Richtlinie)

Vorschlag COM(2013) 18 vom 24. Januar 2013 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments über

Zuletzt aktualisiert: 29. September 2014

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ERLASSEN:

Richtlinie 2014/94/EU

 

Inkrafttreten:

17.11.2014

24.01.2013
Richtlinienvorschlag COM(2013) 18
26.11.2013
EP: Ausschussbericht
25.12.2013
Rat: Allgemeine Ausrichtung
15.04.2014
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Nationale Strategierahmen

Mitgliedstaaten müssen in „nationalen Strategierahmen“ Ziele und Fördermaßnahmen festlegen (Art. 3 Abs. 1)

  • für die Verbreitung von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen (AK) –: Strom, Wasserstoff, Biokraftstoffe, komprimiertes Erdgas (CNG) und flüssiges Erdgas (LNG) – angetrieben werden, und
  • für den Aufbau der AK-Infrastruktur.

Wie Kommission.

„Nationale Strategierahmen“ sollen Maßnahmen zur Förderung von „Grün­strom“ für Elektrofahrzeuge, zur Stauvermeidung in Städten sowie zur Nutzung elektrischer öffentlicher Nah­verkehrsmittel enthalten.

Die Finanzierung kann teilweise durch EU-Programme – z.B. Horizon 2020, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Kohäsionsfond, Fazilität Connecting Europe – erfolgen.

 

 

Wie Kommission.

 

 

 

 

Wie Kommission.

Ausbau der Versorgungsinfrastruktur für Strom

In jedem Mitgliedstaat muss bis Ende 2020 eine von der EU festgelegte Mindestzahl an privaten und öffentlich zugänglichen Ladestationen für Elektroautos eingerichtet sein (Art. 4 Abs. 1, Anhang II).

  • Sie muss doppelt so hoch sein wie die erwartete Anzahl an Elektroautos (Erwägungsgrund 11).
  • In Deutschland sind mindestens 1.503.000 Ladestationen einzurichten (Anhang II).
  • Ein Teil (10%) der Ladestationen muss öffentlich zugänglich sein (Art. 4 Abs. 2), in Deutschland 150.000 (Anhang II).
  • Die Nutzer von Elektroautos müssen die Wahl zwischen Stromlieferanten haben (Art. 4 Abs. 8).
  • Die Mitgliedstaaten müssen sicher-stellen, dass die Preise an öffentlichen Ladestationen „vertretbar“ sind. Preisaufschläge für Nutzer, die keine „vertragliche Beziehung“ mit dem Betreiber der Ladestation haben, sind verboten (Art. 4 Abs. 10).

In allen EU-Häfen muss bis Ende 2020 für Schiffe eine landseitige Stromversorgung eingerichtet werden, „sofern“ diese kosteneffizient und umweltfreundlich ist (Art. 4 Abs. 4).

Wie Kommission.

  • Keine Angabe.
  • Keine Angabe.

Ein Teil (keine Angabe) der Ladestationen muss öffentlich zugänglich sein (Art. 4 Abs. 2), in Deutschland 86.000 (Anhang II).

  • Keine Angabe.
  • Keine Angabe.

Wie Kommission.

 

 

 

In jedem Mitgliedstaat muss bis Ende 2030 eine von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindestzahl an privaten und öffentlich zugänglichen Ladestationen für Elektroautos eingerichtet sein (Art. 4 Abs. 1, Anhang II).

Die Mitgliedstaaten setzen sich selbst Ziele für den Aufbau einer landseitigen Stromversorgung für Schiffe in See- und Binnenhäfen, sofern danach eine Nachfrage besteht und diese wirtschaftlich betrieben werden kann.

 

 

 

 

 

In jedem Mitgliedstaat muss bis Ende 2020 eine ausreichende Anzahl an öffentlich zugänglichen Elektroladestationen eingerichtet sein (Art. 4 Abs. 1).

  • Die Anzahl der öffentlichen Ladestationen soll abhängig sein von der von den Mitgliedstaaten geschätzten zukünftigen Anzahl an Elektrofahrzeugen.
  • Die Kommission legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor, um sicherzustellen, dass bis spätestens 31. Dezember 2025 in jedem Mitgliedstaat zumindest im TEN-V-Kernnetz und in städtischen Gebieten eine angemessene Anzahl von öffentlich zugänglichen Ladestationen eingerichtet wird (Art. 4 Abs. 2).
  • Die Mitgliedstaaten ziehen Maßnahmen zur Förderung privater Ladestationen in Betracht.
  • Die Betreiber von Ladestationen dürfen den Kunden Leistungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen auf Vertragsbasis, auch im Auftrag anderer Dienstleister, erbringen (Art. 4 Abs. 8).
  • Wie Kommission

In allen Häfen des TEN-V-Netzes muss bis Ende 2025 für Schiffe eine landseitige Stromversorgung eingerichtet werden, „sofern“ diese kosteneffizient ist und eine Nachfrage danach besteht (Art. 4 Abs. 4, 5).

Ausbau der Wasserstofftankstellen

In jedem Mitgliedstaat, in dem bei Inkrafttreten der Richtlinie Wasser-stofftankstellen existieren, muss bis Ende 2020 eine „durchgängige“ Versorgungsinfrastruktur mit öffentlichen Wasserstofftankstellen eingerichtet sein, die höchstens 300 km auseinander liegen dürfen (Art. 5 Abs. 1).

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Wie Kommission.

Mitgliedstaaten, in denen bei Inkrafttreten der Richtlinie noch keine Wasserstofftankstellen existieren, sollen bis 2030 eine bestimmte Anzahl an Wasserstofftankstellen eingerichtet haben.

Die Mitgliedstaaten, die Wasserstofftankstellen in ihren nationalen Strategierahmen aufnehmen, setzen sich selbst Ziele für den Ausbau der Versorgungsinfrastruktur.

In jedem Mitgliedstaat, dessen Nationaler Strategierahmen die Nutzung von Wasserstofffahrzeugen vorsieht, muss bis Ende 2025 eine ausreichende Versorgungsinfrastruktur mit öffentlichen Wasserstofftankstellen eingerichtet sein.

Ausbau der Erdgastankstellen

In jedem Mitgliedstaat muss bis Ende 2020 ein Netz öffentlich zugänglicher Tankstellen für komprimiertes Erd-gas (CNG) eingerichtet sein, die höchstens 150 km auseinander liegen dürfen (Art. 6 Abs. 6).

In jedem Mitgliedstaat muss entlang des Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetzes) bis Ende 2020 ein Netz öffentlich zugänglicher Tankstellen für mit Flüssigerdgas (LNG) betriebene schwere Nutzfahrzeuge eingerichtet sein, die höchstens 400 km auseinander liegen dürfen (Art. 6 Abs. 3).

In jedem Mitgliedstaat müssen öffentlich zugängliche Tankstationen für mit LNG betriebene Schiffe entlang des TEN-V-Kernnetzes eingerichtet sein:

 

  • bis Ende 2020 in allen Seehäfen,
  • bis Ende 2025 auch in allen Binnenhäfen (Art. 6 Abs. 1 und 2).

In jedem Mitgliedstaat muss bis Ende 2020 ein Netz öffentlich zugänglicher Tankstellen für komprimiertes Erd-gas (CNG) eingerichtet sein, die höchstens 100 km aus-einander liegen dürfen (Art. 6 Abs. 6).

Wie Kommission.

Keine Angabe.

Die Mitgliedstaaten setzen sich selbst Ziele für den Ausbau von Tankstellen mit komprimiertem Erdgas (CNG),

Die Mitgliedstaaten setzen sich selbst Ziele für den Ausbau von Tankstellen mit Flüssigerdgas (LNG).

Die Mitgliedstaaten setzen sich selbst Ziele für den Ausbau von Tankstationen für LNG in See- und Binnenhäfen.

Für Fahrzeuge, die mit komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, sollen ausreichend Erdgastankstellen (etwa alle 150 km) eingerichtet sein:

  • in Agglomerationen bis Ende 2020 und
  • entlang des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetzes) bis Ende 2025 (Art. 6 Abs. 6, 6a).

Für schwere Nutzfahrzeuge soll entlang des TEN-V-Kernnetzes bis 2025 ein Netz öffentlich zugänglicher Tankstellen (etwa alle 400 km) für Flüssigerdgas (LNG) entstehen, sofern danach eine Nachfrage besteht und die Kosten in keinem Missverhältnis zu dessen Nutzen stehen (Art. 6 Abs. 3).

Öffentlich zugängliche Tankstationen für mit LNG betriebene Schiffe sollen deren Mobilität entlang des TEN-V-Kernnetzes ermöglichen:

  • bis 2025 zwischen den Seehäfen,
  • bis 2030 auch zwischen den Binnenhäfen (Art. 6 Abs. 1 und 2).
Technische Spezifikationen

Langsamladestationen für Elektroautos müssen mit Kupplungen des „Typs 2“ ausgerüstet werden (Anhang III Abs. 1.1).

Gleichstrom-Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mit Kupplungen des Typs „Combo 2“ auszurüsten (Anhang III Abs. 1.2).

Langsamladestationen für Elektroautos müssen mit Kupplungen des „Typs 2“ ausgerüstet werden (Anhang III Abs. 1.1).

Diese müssen, falls im nationalen Recht vorgeschrieben, durch Sicherheits-Shutter ergänzt werden .

Gleichstrom-Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mit Kupplungen des Typs „Combo 2“ auszurüsten (Anhang III Abs. 1.2).

Bis 01.01.2019 können Elektroautos auch mit Kupplungen des Typs „CHAdeMO“ ausgerüstet werden.

Keine Angabe.

Keine Angabe.

Keine Angabe.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Verbraucherinformationen

Um die Akzeptanz von AK-Fahrzeugen zu erhöhen, müssen Verbraucher „leicht verständliche“ Informationen über die Eignung aller auf dem Markt erhältlichen Kraftstoffe für Fahrzeuge erhalten (Art. 7 Abs. 1).

Keine Angabe.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.