Trennbanken (Verordnung)

Die Verordnung verbietet den „Eigenhandel“ durch größere Banken und gestattet den Bankaufsichtsbehörden, „Handelstätigkeiten“ zu verbieten, sodass der davon betroffene Handel nur noch von Unternehmen erbracht werden können, die von der Bank getrennt sind.

cepAnalyse

Verbote von Eigenhandel und bestimmten Handelstätigkeiten bedürfen einer hinreichenden Rechtfertigung. Diese ergibt sich weder aus wirtschaftstheoretischen Erwägungen noch aus der Praxis. Die Vielzahl vager Definitionen, für deren Konkretisierung die Kommission und die Aufsichtsbehörden weitgehende Handlungsspielräume erhalten, schaffen Rechtsunsicherheit. Das pauschale Verbot des Eigenhandels und von Investments in AIF verletzt das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit. Die Möglichkeit der Kommission, Banken einzelner Mitgliedstaaten von Teilen der Verordnung auszunehmen, ist nicht von der Binnenmarktkompetenz gedeckt.

cepMonitor

Der cepMonitor gibt den Stand der Verhandlungen zu diesem Gesetzesentwurf in Rat und Europäischem Parlament wieder und informiert über den erlassenen Rechtsakt und dessen Umsetzungsfristen. Weiter zum cepMonitor