Betriebliche Altersversorgung (EbAV-II) (Richtlinie)

Die EU-Kommission macht Vorschläge zur Stärkung des Binnenmarktes für die betriebliche Altersversorgung. Sie will die die grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV vereinfachen, eine wirksame Aufsicht über EbAV sicherstellen und die Governance stärken. Zudem dehnt sie die Auskunftspflichten  gegenüber Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern aus und ändert die Anlagevorschriften.

cepAnalyse

Die Neudefinition grenzüberschreitender Tätigkeit schafft Rechtsklarheit. Die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Übertragung von Altersversorgungssystemen stärkt die Effizienz. Dass die Auskunftspflichten und Anlagevorschriften des Herkunftsmitgliedstaats gelten, senkt administrative Kosten und stärkt die Effizienz. Ob diese Änderungen die grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV befördern, ist fraglich. Grund ist die Pflicht zur vollständigen Kapitaldeckung. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit sollten daher die Kapitaldeckungsvorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaates Anwendung finden.

cepMonitor

Der cepMonitor gibt den Stand der Verhandlungen zu diesem Gesetzesentwurf in Rat und Europäischem Parlament wieder und informiert über den erlassenen Rechtsakt und dessen Umsetzungsfristen. Weiter zum cepMonitor