Beihilfen für Banken (Mitteilung)

Die Kommission präzisiert die Kriterien, nach denen sie staatliche Bankenbeihilfen genehmigen wird, die nach dem 1. August 2013 bei der Kommission beantragt wurden. Die Kommission verlangt grundsätzlich erst eine angemessene Verlustbeteiligung der Anteilseigner, Hybridkapitalgeber und nachrangigen Gläubiger, sofern dies die Finanzstabilität nicht gefährdet.

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Die Kommission stärkt das Haftungsprinzip, da sie die Gläubigerbeteiligung als Bedingung für die Beihilfegenehmigung vorschreibt. Ferner geht sie die „Moral-hazard“ – Problematik an, da sie die Bedingungen für staatliche Beihilfen verschärft. Allerdings sind Vorschriften zur Genehmigung von Beihilfen gegenüber einem grundsätzlichen Beihilfeverbot – das EU-weite Bankenabwicklungsregeln erfordert – per se suboptimal. Die Kommission sollte ab Inkrafttreten der Bankenabwicklungsregeln (BRRD) lediglich Rettungs- und Abwicklungsbeihilfen zur Wahrung der Finanzmarktstabilität genehmigen.