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 ECOFIN

Die Abkürzung ECOFIN (engl. für Economy and Finance) steht für den Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister. Der ECOFIN tagt einmal im Monat und befasst sich vor allem mit der EU-weiten Koordinierung der Wirtschaftspolitik. Der Rat beschließt überwiegend mit qualifizierter Mehrheit, in Steuerfragen ist Einstimmigkeit notwendig.
Der ECOFIN erstellt und verabschiedet auch, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament, den Haushaltsplan der Europäischen Union.
Fragen der Wirtschafts- und Währungsunion werden ebenfalls im Ecofin behandelt, allerdings nur in der Zusammensetzung der Vertreter derjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben. Diese Dossiers werden in der Regel schon am Vortag in der Eurogruppe besprochen.

 ECU

ECU (European Currency Unit) war die offizielle Rechnungseinheit bzw. "künstliche Korbwährung" der Europäischen Union und Vorläufer des Euro. Bis zum Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) war der ECU aus feststehenden Beträgen von 12 der 15 Währungen der EU-Mitgliedstaaten zusammengesetzt. Der Wert des ECU errechnete sich als gewichteter Durchschnitt der Werte der in ihm enthaltenen Währungen. Am 1. Januar 1999 wurde der ECU im Verhältnis 1:1 durch den Euro ersetzt.

 Effet utile

Beim "effet utile" handelt es sich um einen Grundsatz, der das Recht und die Politik in der Europäischen Union prägt. Übersetzt bedeutet "effet utile" soviel wie "praktische Wirksamkeit" oder "effektive Anwendung" des Gemeinschaftsrechts. Dieser Grundsatz muss im Rahmen des Handelns der EU-Organe und der Mitgliedstaaten und insbesondere bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts beachtet werden.
Der Europäische Gerichtshof hat im Laufe seiner Rechtsprechung das Prinzip des "effet utile" näher ausgestaltet und dabei immer wieder betont, dass dieses eine wichtige Rolle als Methode zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts spielt. Diese Auslegungsmethode bedeutet folgendes: Wenn unklar ist, wie eine Rechtsnorm aus den europäischen Verträgen (EG-Vertrag, EU-Vertrag) oder ein Teil eines EU-Rechtsakts (Richtlinie, Verordnung, etc.) zu verstehen ist, dann ist für das Verständnis dieser Vorschrift ausschlaggebend, bei welcher Auslegung das Gemeinschaftsrecht seine größtmögliche Wirksamkeit entfalten kann. Es wird also die Auslegung bevorzugt, nach der Zweck und Ziele der Regelung in formeller und praktischer Hinsicht tatsächlich am besten erfüllt werden können. Auch in dem Fall, dass sich Gemeinschaftsrecht und nationales Recht der Mitgliedstaaten widersprechen, kommt der Grundsatz des "effet utile“ zur Anwendung: Der Widerspruch muss so aufgelöst werden, dass das Gemeinschaftsrecht weder in seiner Wirkung noch in seiner Durchsetzung unzulässig beeinträchtigt wird.

 EG-Vertrag

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist Teil der Römischen Verträge. Seinen Namen erhielt er durch den Maastrichter Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) von 1992, bis dahin hieß er Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Der EG-Vertrag enthält insbesondere die Bestimmung der Ziele der Gemeinschaft, definiert die Kompetenzen der Gemeinschaftsorgane und enthält Bestimmungen zu den möglichen Maßnahmen in den gemeinschaftlichen Politikbereichen.

 Einfache Mehrheit

Wird ein Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst, beschließt der Rat mit der "Mehrheit seiner Mitglieder" (Art. 238 Abs. 1 AEUV). Zur Zeit liegt diese bei 14 Stimmen. Allerdings schreibt der AEUV in der großen Mehrheit der Fälle ausdrücklich die qualifizierte Mehrheit vor. Dies ist nach Art. 16 Abs. 3 EUV der Grundsatz. Beschlüsse mit einfacher Mehrheit kommen nur bei untergeordneten Themen vor, z.B. bei den organisatorischen Fragen nach Art. 240 ff. AEUV.

 Einheitliche Europäische Akte (EEA)

Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) stellte die erste umfassende Reform der Gründungsverträge (Römische Verträge) in 30 Jahren dar. Sie hatte zum Ziel, den Binnenmarkt, der erst durch sie als solcher definiert wurde, bis Ende 1992 zu vollenden. Hierfür wurden unter anderem die Entscheidungen des Rates mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen des Kooperations-Verfahrens eingeführt (im Gegensatz zum Einstimmigkeitsprinzip) sowie die Kompetenzen der Gemeinschaft in mehreren Bereichen erweitert. Durch die Stärkung der Position des Europäischen Parlaments (Zustimmungsrecht zu Assoziierungsabkommen und Beitritten, Kooperationsverfahren) wurde das Entscheidungsverfahren verfeinert. Die EEA wurde 1986 von den damals zwölf Mitgliedstaaten der EG unterzeichnet und trat am 1. Juli 1987 in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen durch die EEA:

  • Wegfall der Personen- und Warenkontrollen an den EG-Binnengrenzen, u.a. durch die Verlagerung der Kontrollen in die Produktion
  • Gegenseitige Anerkennung von Produktnormen und Lebensmittelstandards, soweit erforderlich auch deren Harmonisierung
  • EG-weite Öffnung für staatliche Beschaffungsaufträge ab 10 Mio. DM
  • Weitreichende Marktöffnungen und -liberalisierungen
  • Abschaffung von Staatsmonopolen

       Einstimmigkeit

      Bei besonders wichtigen Beschlüssen des Rates wird Einstimmigkeit verlangt, woraus sich ein Vetorecht für jeden Mitgliedstaat ergibt. Eine Enthaltung steht nach Art. 238 Abs. 4 AEUV der Einstimmigkeit nicht entgegen. Bleibt aber ein Mitgliedstaat der Abstimmung fern und lässt sich nicht vertreten, wird dies nicht als Enthaltung gewertet und Einstimmigkeit kommt nicht zustande. Einstimmigkeit ist unter anderem erforderlich für die Harmonisierung der indirekten Steuern nach Art.113 AEUV und den Rückgriff auf die Generalermächtigung des Art. 352 AEUV. Abstimmungen im Europäischen Parlament erfordern keine Einstimmigkeit.

      Durch den Vertrag von Lissabon wird das Mitentscheidungsverfahren in der Form des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zum Regelfall. Der Rat entscheidet in dessen Rahmen mit qualifizierter Mehrheit. Ein Vetorecht für einzelne Länder gilt danach nur noch in einigen Ausnahmefällen. Jedoch werden auch weiterhin Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik und der Steuern einstimmig entschieden.

       Empfehlung

      Die Organe der Europäischen Union (EU) verfügen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über verschiedene Rechtsinstrumente, wozu auch die Empfehlung gehört. Darunter ist eine Stellungnahme zu verstehen, in der die EU einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Problembereich ihre Ansicht mitteilt und ihm gegenüber einen konkreten Handlungsvorschlag ausspricht. Wie bei allen Rechtsinstrumenten muss auch bei einer Empfehlung das Subsidiaritätsprinzip beachtet werden. Die Empfehlung ist nur deklaratorischer Natur, für den Adressaten also nicht verbindlich.

       Energiepolitik

      Ziel der Energiepolitik der Europäischen Union (EU) ist eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Energieversorgung. Besondere Schwerpunkte sind dabei die Förderung der erneuerbaren Energien, die Liberalisierung des Gas- und Elektrizitätsmarkts, die Reduzierung der Energieabhängigkeit der EU und die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit.
      Ein erster institutioneller Rahmen wurde mit den Römischen Verträgen schon in den 1950er Jahren für zwei der wichtigsten Energiequellen geschaffen: Steinkohle und Kernenergie. Die anderen Energieträger wurden von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags erfasst, eine spezielle Rechtsgrundlage für die gemeinschaftliche Energiepolitik wurde nicht geschaffen. Nach wie vor sind der EURATOM-Vertrag und einige vereinzelte Bestimmungen in den Bereichen Binnenmarkt und Umwelt maßgebend.
      Die Liberalisierung der Europäischen Gas- und Strommärkte ist ein wichtiger Aspekt des gemeinsamen Binnenmarktes. Die Öffnung der Energiemärkte für den Wettbewerb sollte die Energiekosten senken sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf den Weltmärkten stärken. Weiterhin zielt die Öffnung auf niedrigere Verbraucherpreise ab.
      Durch Richtlinien versucht die Europäische Kommission diese Liberalisierung voranzutreiben. 1996 wurde die erste Richtlinie zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts verabschiedet (Richtlinie 96/92/EG). Durch die vorgeschriebene (kostenpflichtige) Zugangsgewährung zu den Netzwerken der Konkurrenten sollte ein echter Wettbewerb zwischen den Elektrizitätserzeugern hergestellt werden. Die Verbraucher sollten die freie Wahl des Energielieferanten haben.
      Auch im Bereich des Erdgasmarkts sollen Richtlinien zur Liberalisierung des Marktes beitragen. Die wegweisenden Richtlinien 98/30/EG und 2003/55/EG sehen mehr Transparenz in der Preissetzung vor und verlangen u.a. eine totale Öffnung des Gasmarktes für Haushalte bis Juli 2007 (für industrielle Kunden bereits bis Juli 2004). Nationale Regulierungsbehörden (in Deutschland die Bundesnetzagentur) sollen zur Schaffung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs beitragen, indem sie einen diskriminierungsfreien Netzzugang gewährleisten und die von Unternehmen erhobenen Netznutzungsentgelte kontrollieren.
      Das Zieldatum für die Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte, der 1. Juli 2007, wurde von nahezu allen Mitgliedstaaten eingehalten. Nur vereinzelt wurden Ausnahmen zugelassen (Zypern, Malta, Estland im Bereich des Strommarktes; Finnland und Lettland, im Bereich des Gasmarktes). Bis 2013 soll der Liberalisierungsprozess vollendet sein.

       Entscheidung

      Entscheidungen nach Art. 249 Abs. 4 des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Nizza, sind verbindliche Regelungen, die sich in einem konkreten Einzelfall an einen konkreten Adressaten richten. Sie können gegenüber den Mitgliedstaaten sowie gegenüber Unternehmen oder Einzelnen beschlossen werden. In der Regel wurden sie von der Kommission erlassen um dort, wo der Vertrag von Nizza diese Kompetenz vorsah, "das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten" (Art. 211 EG-Vertrag a.F.). Entscheidungen waren demgemäß sekundäres Gemeinschaftsrecht und für den Adressaten auch ohne Umsetzung in nationales Recht verbindlich.
      Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Begriff "Entscheidung" durch den Begriff "Beschluss" ersetzt, Art. 288 Abs. 4 AEUV. Die dahinterstehende Rechtsdogmatik bleibt hingegen  unverändert.

       Entscheidungsmodus im Rat

      Der Rat entscheidet, abhängig von der jeweiligen Kompetenzgrundlage, nach verschiedenen Abstimmungsregeln bzw. Mehrheitserfordernissen. Es gibt die Erfordernisse der einfachen Mehrheit, der qualifizierten Mehrheit sowie der Einstimmigkeit.
      Nach Art. 16 Abs. 3 EUV ist die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit der Regelfall. Die dabei geltenden Anforderungen sind in Art. 16 Abs. 4 EUV und Art. 238 AEUV genauer festgelegt. Dabei muss ein bestimmtes Quorum sowohl bezüglich der Stimmen der Ratsmitglieder, als auch bezüglich des von der Mehrheit repräsentierten EU-Bevölkerungsanteil erfüllt werden ("doppelte Mehrheit"). Für die Zeit bis zum 31. März 2017 ist jedoch das Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen zu beachten.
      Bestimmt die Kompetenzgrundlage ausdrücklich die Abstimmung mit einfacher Mehrheit, so ist nach Art. 238 Abs. 1 AEUV die Mehrheit der Ratsmitglieder erforderlich (14 von 27).
      Wird Einstimmigkeit verlangt, kommt ein Beschluss nach Art. 238 Abs. 4 AEUV zwar zu Stande, wenn ein Mitgliedstaat sich enthält, der Beschluss scheitert dagegen, wenn ein Ratsmitglied der Abstimmung fernbleibt, ohne sich vertreten zu lassen.

       EONIA

      EONIA ist die Abkürzung für Euro Overnight Index Average. Dabei handelt es sich um einen Durchschnittsatz für Tagesgelder im Interbankengeschäft, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet wird. Grundlage für die Berechnung ist der gewichtete Durchschnitt aus Geschäften, bei denen sich repräsentative Banken (zur Zeit die 43 EURIBOR Panel-Banken) im gesamten Euro-Währungsgebiet über Nacht unbesicherte Kredite gewähren. Die Veröffentlichung des EONIA erfolgt über den Bildschirmdienst Reuters.

       ERGEG

      ERGEG ist die Abkürzung für European Regulators´ Group for Electricity and Gas, auf deutsch "Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Gas". Die ERGEG wurde als beratende unabhängige Regulatorengruppe für die Bereiche Elektrizität und Erdgas auf eine Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahre 2003 hin eingesetzt.
      In der ERGEG sind die Leiter der nationalen Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten (bzw. ihre Vertreter) zusammengeschlossen. In Sitzungen der ERGEG ist auch die EU-Kommission vertreten.
      Zu den Aufgaben der ERGEG gehört es, für verbesserten Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden untereinander und mit der EU-Kommission zu sorgen. Letztere unterstützt die ERGEG bei der Erstellung und Umsetzung ihrer Regulierungsvorhaben und soll so zur Festigung des Energiebinnenmarktes beitragen.

       ETSI

      ETSI ist die Abkürzung für European Telecommunications Standards Institute. Im Deutschen werden die Bezeichnungen "Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen" und "Europäisches Institut für die Standardisierung in der Telekommunikation" verwendet. Das ETSI wurde Anfang 1988 ins Leben gerufen. Es entwickelt weltweit anwendbare Standards im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien. ETSI ist eine unabhängige gemeinnützige Organisation, der ca. 700 Mitglieder (Netzbetreiber, Hersteller, nationale Verwaltungsträger, Diensteanbieter) aus über 60 Ländern angehören.
      Als unabhängige Plattform bemüht sich ETSI um die Vereinheitlichung von Standards für Informations- und Telekommunikationstechniken. Die Schaffung von Standards für elektronische Produkte und technische Angaben soll den europäischen und weltweiten Wettbewerb erleichtern.
      ETSI entwirft Europäische Normen zu Harmonisierungszwecken. Die meisten ETSI-Standards gibt es im Bereich Funk- und Telekommunikationsgeräte.
      Von der Europäischen Union wird das ETSI durch die Richtlinie 98/34/EG als "europäisches Normungsgremium" offiziell anerkannt.
      Unter anderem unterstützt das ETSI die Europäische Kommission beratend bei deren Gesetzgebungsvorschlägen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien.
      ETSI hat seinen Sitz in Sophia Antipolis (Frankreich). Zu seinen Organen zählen die Generalversammlung sowie das Sekretariat.

       EU-Institut für Sicherheitsstudien (EUISS)

      Das EU-Institut für Sicherheitsstudien (EUISS) wurde am 20. Juli 2001 durch die Gemeinsame Aktion 2001/554/GASP des Rates der Europäischen Union gegründet. Es hat seinen Sitz in Paris (Frankreich) und ist eine unabhängige Agentur der EU unter dem Dach der zweiten Säule der EU, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Das EUISS berät die Institutionen der Europäischen Union mit Analysen, Konferenzen und Strategiepapieren. Es untersucht für die EU relevante sicherheits- und verteidigungspolitische Themen und fördert den transatlantischen Dialog über Sicherheitsfragen. Zudem dienen seine Analysen dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie dem Ministerrat als Input für politische Entscheidungen.

       EU-Satellitenzentrum

      Das EU-Satellitenzentrum (englisch: EU Satellite Centre) mit Sitz in Torrejón nahe Madrid (Spanien) wurde am 20. Juli 2001 durch eine Gemeinsame Aktion des Rates der Europäischen Union ins Leben gerufen und ist seit dem 1. Januar 2002 voll funktionsfähig. Die Hauptaufgabe des Zentrums ist es, die Entscheidungsfindung in der Europäischen Union durch die Analyse und Auswertung von Satellitendaten und -bildern zu unterstützen, vor allem im Bereich der zweiten Säule der Union, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - und hierbei wiederum hauptsächlich im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), einem Teilbereich der GASP. Die Arbeit des EU-Satellitenzentrums soll vor allem der Krisenbeobachtung und Konfliktprävention dienen.

       EUREPO

      Der EUREPO ist der marktrepräsentative Referenzzinssatz, zu dem sich führende Kreditinstitute untereinander Finanzmittel in Euro anbieten und von dem jeweils anderen Institut im Gegenzug Sicherheiten - ausschließlich von den Regierungen im Euro-Währungsgebiet begebene Staatsanleihen und kurzfristige Staatspapiere - erhalten. Der EUREPO ähnelt dem EURIBOR, ist aber lediglich ein Richtsatz für die Märkte der besicherten Kredite (Repo-Märkte).

       EURIBOR

      Der EURIBOR oder "Euro Interbank Offered Rate" ist der Zinssatz, zu dem ein erstklassiges Kreditinstitut bereit ist, einem anderen Kreditinstitut mit höchster Bonität in Euro nominierte Gelder zur Verfügung zu stellen. Diese Kredite sind nicht mit Realwerten besichert. Der EURIBOR wird täglich für Interbankeinlagen mit Laufzeiten von bis zu zwölf Monaten berechnet. Für den besicherten Interbankenmarkt gilt der EUREPO. Die EURIBOR-Sätze sind eine wichtige Bezugsgröße für variable Anleihen sowie für ausgehandelte Kreditverträge in der Europäischen Union (EU).

       EURODAC

      EURODAC ist ein auf Vorschlag der Europäischen Kommission eingerichtetes System, das dem Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern und illegalen Einwanderern dient. Es kommt im Rahmen der Prüfung von in einem Mitgliedstaat gestellten Asylanträgen zum Einsatz und soll die effiziente Anwendung des Dubliner Übereinkommens erleichtern. Die gespeicherten Fingerabdrücke werden zur Feststellung genutzt, ob ein Bewerber bereits in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hat bzw. ob er illegal eingereist ist.
      EURODAC umfasst eine bei der EU-Kommission angesiedelte Zentraleinheit, eine computergestützte zentrale Datenbank für Fingerabdrücke sowie die zwischen den Mitgliedstaaten und dieser Datenbank bestehenden Übermittlungseinrichtungen.
      EURODAC soll die Abwicklung von Asylverfahren erleichtern und Missbrauch vorbeugen.
      Organisatorisch ist die Kontaktgruppe EURODAC - das als Abkürzung für "European Dactylographic comparison system" steht - der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit der EU-Kommission zugeordnet.

       Eurogruppe

      Die Eurogruppe setzt sich aus den Finanz- und Wirtschaftsministern der 16 Mitgliedstaaten zusammen, die den Euro als gemeinsame Währung haben, sowie dem Wirtschafts- und Währungskommissar der Europäischen Union (EU), dem Präsidenten der Europäischen Zentralbank und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Sozialausschusses. Aufgabe dieses informellen Gremiums ist die Koordinierung der Steuer- und Wirtschaftspolitik der Eurozone. Die Sitzungen finden regelmäßig am Vortag der Tagungen des Ecofin-Rates statt.

       Eurojust

      Eurojust - oder Europäische Einheit für justizielle Zusammenarbeit - ist die Justizbehörde der Europäischen Union mit Sitz in Den Haag (Niederlande). Eurojust wurde mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2002 gegründet und nahm noch im selben Jahr ihre Arbeit auf. Die Justizbehörde ist unabhängig und gehört zur so genannten dritten Säule der Europäischen Union, der polizeilichen in Strafsachen. Die zentrale Aufgabe von und justiziellen Zusammenarbeit Eurojust ist es, die Arbeit der nationalen Justizbehörden der EU im Bereich der grenzüberschreitenden  organisierten Kriminalität zu koordinieren und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Justiz- und Polizeibehörden zu fördern. Eurojust soll sowohl die gegenseitige zwischenstaatliche rechtliche Hilfestellung als auch die Umsetzung von Auslieferungsanträgen erleichtern. Jeder Mitgliedstaat entsendet ein nationales Mitglied (Staatsanwalt, Richter oder hoher Polizeibeamter). Alle Mitglieder zusammen bilden das Eurojust-Kollegium. Als Kollegium wählen die Mitglieder einen Präsidenten und zwei Vize-Präsidenten.

       Europa-Emblem

      Das Europa Emblem (die europäische Flagge) zeigt einen Kreis aus 12 goldenen, fünfzackigen Sternen auf blauem Hintergrund.
      In der amtlichen Erläuterung heißt es: "Gegen den blauen Himmel der westlichen Welt stellen die Sterne die Völker Europas in einem Kreis, dem Zeichen der Einheit, dar. Die Zahl der Sterne ist unveränderlich auf zwölf festgesetzt, diese Zahl versinnbildlicht die Vollkommenheit und die Vollständigkeit [...]. Wie die zwölf Zeichen des Tierkreises das gesamte Universum verkörpern, so stellen die zwölf goldenen Sterne alle Völker Europas dar, auch diejenigen, welche an dem Aufbau Europas in Einheit und Frieden noch nicht teilnehmen können."
      Die Beratende Versammlung des Europarats empfahl das blau-goldene Sternenbanner 1954 zur Annahme. Der Ministerrat nahm es 1955 offiziell als Flagge des Europarates an. Die Europäische Gemeinschaft beschloss erst 1985, dass auch ihre Organe das blau-goldene Sternenbanner als Flagge führen.

       Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

      Die Agentur soll die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung für chemische Stoffe koordinieren und Anlaufstelle vor allem für kleine und mittlere Unternehmen sein und sie bei der Erfüllung der Anforderungen der neuen REACH-Verordnung unterstützen. Auch soll die Agentur die Informationsverbreitung unter Mitgliedern der chemischen Industrie verbessern. Dem Verwaltungsrat der Agentur gehören unter anderem Vertreter der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten und der Industrie an. Sitz der Agentur ist Helsinki.

       Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR)

      Die Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR) wurde 2000 gegründet und ist für die Verwaltung der wichtigsten EU-Hilfsprogramme in Serbien, Montenegro und Mazedonien zuständig. Sie hat ihren Sitz in Thessaloniki (Griechenland) und unterhält Einsatzzentralen in Podgorica, Skopje, Pristina und Belgrad. Die EAR soll die Empfängerstaaten beim Aufbau von staatlichen Institutionen, von Rechtsstaatlichkeit und einer verantwortungsbewussten Staatsführung unterstützen. Zudem sollen die Entwicklung einer Marktwirtschaft und Investitionen in Infrastrukturen und die Umwelt gefördert werden. Ein weiteres Ziel ist die Stärkung der Zivilgesellschaften in Serbien, Montenegro und Mazedonien.

       Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA)

      Die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln ist eine Einrichtung der Europäischen Union, die 1995 ihre Arbeit aufgenommen und ihren Sitz in London (Großbritannien) hat. Ihre wichtigste Aufgabe ist der Schutz und die Förderung der Gesundheit von Mensch und Tier: Die Agentur bewertet und überwacht Medikamente für Menschen und Tiere und kontrolliert deren Sicherheit. Sie koordiniert EU-weit die Bewertung und Überwachung von Arzneimitteln.

       Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX)

      Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde errichtet durch die Verordnung Nr. 2007/2004/EG. Ihr Sitz ist in Warschau. Die Agentur koordiniert die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen, unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Ausbildung von nationalen Grenzschutzbeamten und legt u.a. gemeinsame Ausbildungsnormen fest. Sie erstellt Risikoanalysen, verfolgt die Entwicklungen der für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen relevanten Forschung, unterstützt die Mitgliedstaaten in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, und leistet die erforderliche Unterstützung für die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten.

       Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

      Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ist - unter anderem als Reaktion auf die Havarie des Öltankers "Erika" - durch die Verordnung Nr. 1406/2002/EG errichtet worden. Sie hat ihren Sitz in Lissabon (Portugal). Aufgabe der EMSA ist es, die Europäische Kommission in technischen und wissenschaftlichen Fragen der Seeverkehrssicherheit und im Bereich der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zu beraten. Gleichwohl ist die Agentur für sehr spezifische Fragen zuständig wie z. B. den Austausch von Informationen über Schiffe und deren Ladungen oder die Harmonisierung der Methoden der Mitgliedstaaten zur Untersuchung nach Havarien.

       Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

      Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) mit Sitz in Köln (Deutschland) wurde durch die Verordnung Nr. 1592/2002/EG errichtet. Die Agentur hat einen doppelten Auftrag. Sie soll erstens die Europäische Kommission mit ihrem Fachwissen bei der Abfassung von Flugsicherheitsregeln auf verschiedenen Gebieten unterstützen und zweitens beim Abschluss der entsprechenden internationalen Abkommen technische Zuarbeit leisten. Ausdrücklich festzustellen ist, dass die Luftsicherheit (Prävention von illegalen Handlungen gegen die Zivilluftfahrt wie z. B. Flugzeugentführungen) nicht in den Zuständigkeitsbereich der EASA fällt. Diese unterliegt vielmehr der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts.

       Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

      Den Rechtsrahmen für die Arbeit der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) bildet die Verordnung Nr. 460/2004/EG. Die Agentur hat ihren Satz in Heraklion auf Kreta (Griechenland). ENISA fungiert als europäische Anlauf- und Beratungsstelle in Fragen der Netz- und Informationssicherheit für die Mitgliedstaaten und die EU-Organe. Mit anderen Worten: Die Agentur berät die Mitgliedstaaten und koordiniert ihre Anstrengungen beim Aufbau von IT-Sicherheitsstandards. Darüber hinaus soll sie dabei helfen, Bürger, Unternehmen und Verwaltungen der Europäischen Union über Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung des Internet und anderer Informationssysteme aufzuklären und damit einen reibungslosen Binnenmarkt innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten.

       Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (OSHA)

      Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hat ihren Sitz in Bilbao (Spanien) und wurde mit der Verordnung Nr. 2062/94/EG errichtet. Sie soll das in Europa vorhandene Wissen und die Informationen zu Fragen des Arbeitsschutzes zusammenführen und allen Bürgern und Institutionen zugänglich machen. Hierbei wirkt die Agentur als Katalysator bei der Zusammenstellung, der Analyse und der Verbreitung von Informationen und trägt so in Europa zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit bei. Sie will zudem die Unternehmen beraten, wie bessere Arbeitsbedingungen einfach und effektiv erreicht werden können.

       Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)

      Die Europäische Atomgemeinschaft entstand auf Grund von Engpässen in der Energieversorgung mit herkömmlichen Energieträgern in den 50er Jahren. Der Schwerpunkt der Energieversorgung sollte damals auf die Versorgung mit Atomenergie gelegt werden. Da jedoch die Investitionskosten für die einzelnen Länder zu hoch waren, wurde eine europäische Initiative ins Leben gerufen. Der Vertrag zur Gründung der EURATOM sah die Bildung und Entwicklung von Kernindustrien in Europa, die gemeinsame Beteiligung am Nutzen der Entwicklung der Kernenergie und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit vor. Hohe technische Standards sollten die Sicherheit verbessern, eine militärische Verwendung des Kernmaterials wurde ausgeschlossen. Der 1957 geschlossene Vertrag zur Gründung der EURATOM ist bis heute nicht grundlegend geändert worden und noch immer gültig.

       Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

      Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde 2002 durch die Verordnung Nr. 178/2002/EG gegründet und hat ihren Sitz in Parma (Italien). Die von der Europäischen Gemeinschaft geschaffene Behörde ist unabhängig und hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit Informationen zu sammeln und die Gemeinschaft zu beraten. Die beiden Hauptbereiche der EFSA sind Risikobewertung und Risikokommunikation. Maßnahmen im Risikomanagement und die Durchführung von Lebensmittelkontrollen liegen nicht im Verantwortungsbereich der EFSA und bleiben in der Verantwortlichkeit der Europäischen Kommission und der Mitgliedsstaaten.

       Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

      Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht mit Sitz in Lissabon (Portugal) ist die zentrale Drogeninformationsstelle in der EU. Sie wurde mit der Verordnung 302/93/EWG gegründet. Die Beobachtungsstelle gibt einen jährlichen Bericht über den Stand der Drogenproblematik heraus. Damit soll der Öffentlichkeit ein solides Bild der Drogenproblematik in der EU vermittelt werden. Eines der Hauptziele der Beobachtungsstelle besteht darin, eine größere Vergleichbarkeit der Informationen zum Drogenproblem innerhalb Europas zu erreichen und die notwendigen Methoden und Instrumente zur Erreichung dieses Ziels zu entwickeln. Der Arbeit der Beobachtungsstelle liegt die Annahme zugrunde, dass solide Informationen der Schlüssel zu einer wirksamen Drogenstrategie sind.

       Europäische Betriebsräte (EBR)

      Das Institut der Europäischen Betriebsräte geht zurück auf die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die "Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen". Damit wurde eine arbeitnehmer- und arbeitgebergerechte Interessenvertretung auch für grenzüberschreitend tätige Unternehmen ermöglicht. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz über Europäische Betriebsräte umgesetzt.
      Vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern in der EU und mit jeweils mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten. Unternehmensgruppen mit mindestens 1000 Arbeitnehmern sind erfasst, wenn mindestens zwei angehörige Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind und in mindestens zwei Mitgliedstaaten jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigen.

       Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

      Die Europäische Eisenbahnagentur (ERA) ist durch die Verordnung Nr. 881/2004/EG errichtet worden und hat ihren Hauptsitz in Valenciennes (Frankreich). Ihr Ziel ist es, die Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahnen in Europa zu verbessern. Im Rahmen ihrer gemeinsamen Verkehrspolitik hat die Europäische Union (EU) Rechtsvorschriften zur schrittweisen Errichtung eines rechtlich und technisch integrierten europäischen Eisenbahnraumes erlassen. Das bedeutet, dass technische Spezifikationen für die Interoperabilität sowie ein gemeinsamer Ansatz in Sachen Eisenbahnsicherheit entwickelt und umgesetzt werden müssen. Die Hauptaufgabe der Agentur wird die Ausarbeitung dieser Maßnahmen sein.

       Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA / CFCA)

      Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur wurde nach der 2002 erlangten politischen Einigung über ihre Einrichtung im Jahr 2005 eingesetzt (CFCA ist die Abkürzung der englischen Bezeichnung "Community Fisheries Control Agency"). Kernaufgabe dieser neu gegründeten Agentur der Europäischen Union ist die Durch- und Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die Agentur soll unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollsystemen und Überwachungsinstrumenten koordinieren und für eine möglichst effektive Nutzung der Ressourcen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sorgen. Die Rechtsakte der EU im Politikbereich Fischerei sollen einheitlich und möglichst effizient umgesetzt werden. Die Agentur unterstützt die von der Europäischen Kommission angestrebte Harmonisierung.
      Hauptsächlich erstellt die Agentur zu diesen Zwecken gemeinsame Einsatzpläne. Darin werden Maßnahmen zur Bewirtschaftung und Regulierung der Fischbestände in verschiedenen Seegebieten der EU vorgesehen sowie die Einhaltung und Durchsetzung dieser Maßnahmen geregelt. Außerdem organisiert die Agentur die Koordination und Weiterentwicklung der Inspektionsaktivitäten der Mitgliedstaaten.
      Die Agentur hat seit Juli 2008 ihren Sitz in der spanischen Hafenstadt Vigo, dem größten europäischen Fischereihafen. Sie verfügt über ein Jahresbudget von fünf Millionen Euro und beschäftigt fünfzig Mitarbeiter.

       Europäische Gemeinschaft (EG)

      Die Begriffe Europäische Gemeinschaft und Europäische Union werden oft synonym gebraucht, sind aber voneinander zu unterscheiden. Die Europäische Union besteht aus den so genannten drei Säulen. Die erste Säule bilden die Europäischen Gemeinschaften, zu denen die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die Europäische Atomenergiegemeinschaft (Euratom) und die Europäische Gemeinschaft (EG) gehören. Sie wurde bereits am 25. März 1957 in Rom von den sechs Mitgliedstaaten der EGKS unter dem Namen Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet (vgl. auch Verträge von Rom). Durch den Fusionsvertrag von 1965 wurden der Rat der Europäischen Union (EU), die Europäische Kommission und das Europäische Parlament als Organe der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Mit der Gründung der Europäischen Union 1993 wurde die EWG dann in Europäische Gemeinschaft (EG) umgetauft um die qualitative Erweiterung ihrer Ziele zu einer politischen Union deutlich zu machen. Grundlage der EG ist der EG-Vertrag (vormals EWG-Vertrag).

       Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

      Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, auch Montanunion genannt, geht auf eine Initiative des damaligen französischen Außenministers Robert Schuman zurück (Schuman-Plan). 1951 wurde die EGKS von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden gegründet. Damit war die EGKS die erste Europäische Gemeinschaft. Ziel des Zusammenschlusses war ein gemeinsamer liberalisierter Markt für Kohle und Stahl. Erstmals wurden wichtige nationale Hoheitsrechte auf eine überstaatliche Ebene abgegeben. Die so genannte "Hohe Behörde" als oberstes Gremium hatte die Entscheidungsgewalt über die Kohle- und Stahlindustrie der sechs Gründungsstaaten.

       Europäische Investitionsbank (EIB)

      Die Europäische Investitionsbank (EIB) ist die Finanzierungsinstitution der Europäischen Union. Sie wurde 1958 mit Sitz in Luxemburg gegründet. Die EIB besitzt Rechtspersönlichkeit und ist nicht an Weisungen des Rats oder des Europäischen Parlaments gebunden.
      Hauptaufgabe der Bank ist die finanzielle Förderung der Integration der Gemeinschaft. Dazu vergibt sie Darlehen mit längeren Laufzeiten und tilgungsfreien Phasen sowie Bürgschaften an öffentliche und private Investoren. Die Mittel dazu verschafft sich die EIB durch Anleihen am Kapitalmarkt, diese gibt sie an die Projektträger weiter. Auf diese Weise profitieren insbesondere diejenigen Projektträger vom guten Rating (AAA) der EIB deren eigenes Rating keinen kostengünstigen Zugang zum Kapitalmarkt zulässt.
      Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind die Anteilseigner der Bank. Die Anteile bestimmen sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung zum Zeitpunkt des Beitritts des jeweiligen Mitgliedstaates in die EU. Deutschland ist, gemeinsam mit Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich, mit 16,284 % an der EIB beteiligt.
      Die Leitlinien der Bank werden vom Rat der Gouverneure festgelegt, der aus den zuständigen Ministern der Mitgliedstaaten, meistens der Finanzminister, besteht. Als Kontrollorgan wacht der Verwaltungsrat über die Einhaltung der Bestimmungen des AEUV und der Leitlinien des Rats der Gouverneure. Darüber hinaus entscheidet er über die Vergabe von Darlehen und Bürgschaften. Er besteht aus 28 Mitgliedern - je einem Mitglied aus jedem Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission. Das neunköpfige Direktorium ist für die laufenden Geschäfte zuständig und bereitet die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor.

       Europäische Kommission

      Die Europäische Kommission ist das oberste Verwaltungsorgan der Europäischen Union (EU). Zu ihren Aufgaben gehören neben der Planung und Umsetzung der gemeinsamen Politik auch die Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme und der Haushalt. Daneben überwacht die Kommission die Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten, weswegen sie auch als "Hüterin der Verträge" bezeichnet wird. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist sie mit einem fast ausschließlichen Initiativrecht bei der Gesetzgebung ausgestattet, weshalb sie auch Motor der Integration genannt wird. Zusammen mit dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament bildet die Kommission das institutionelle Dreieck der Union, in dem die politischen Entscheidungen getroffen und Legislativmaßnahmen ergriffen werden.
      Die Kommission besteht aus einem Kommissar je Mitgliedstaat (Art. 17 Abs. 4 EUV). Artikel 17 Abs. 5 EUV sieht vor, dass die Anzahl der Kommissare ab dem 1.11.2014 auf zwei Drittel der Zahl der Mitgliedstaaten reduziert wird, soweit der Rat nichts anderes bestimmt. Mit einem Beschluss entschied der Europäische Rat jedoch im Dezember 2008, noch vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags, an der bisherigen Regelung festzuhalten. Die Kommissare handeln in Gesamtverantwortung und sind nicht an Weisungen ihrer Heimatregierungen gebunden. Sie werden von den Mitgliedstaaten einvernehmlich für fünf Jahre ernannt und müssen vom Europäischen Parlament, dem sie verantwortlich sind, bestätigt werden. Die Arbeit der Kommission wird von Generaldirektionen unterstützt, die je einem Kommissar zugeordnet sind und die das gesamte Spektrum der Politikbereiche der Europäischen Union abdecken. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Mitglieder der Kommission und deren Aufgabenbereich (Amtszeit 2010 - 2014):

       

      • José Manuel Barroso (Portugal): Präsident
      • Catherine Ashton (Großbritannien): Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
      • Viviane Reding (Luxemburg): Vizepräsidentin Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft
      • Joaquín Almunia (Spanien): Vizepräsident/Wettbewerb
      • Siim Kallas (Estland): Vizepräsident/Verkehr
      • Neelie Kroes (Niederlande): Vizepräsidentin/Digitale Agenda
      • Antonio Tajani (Italien): Vizepräsident/Industrie und Unternehmen
      • Maros Sefčovič (Slovakei): Vizepräsident/Interinstitutionelle Beziehungen und Verwaltung
      • Janez Potočnik (Slovenien): Umwelt
      • Olli Rehn (Finnland): Wirtschaft und Währung
      • Andris Piebalgs (Lettland): Entwicklung
      • Michel Barnier (Frankreich): Binnenmarkt und Dienstleistungen
      • Androulla Vassiliou (Zypern): Bildung, Kultur, Mehrsprachigkeit und Jugend
      • Algirdas Semeta (Litauen): Steuern und Zollunion, Audit und Betrugsbekämpfung
      • Karel De Gucht (Belgien): Handel
      • John Dalli (Malta): Gesundheit und Verbraucherpolitik
      • Máire Geoghegan-Quinn (Irland): Forschung und Innovation
      • Janusz Lewandowski (Polen): Finanzplanung und Haushalt
      • Maria Damanaki (Griechenland): Maritime Angelegenheiten und Fischerei
      • Kristalina Georgieva (Bulgarien): Internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion
      • Günther Oettinger (Deutschland): Energie
      • Johannes Hahn (Österreich): Regionalpolitik
      • Connie Hedegaard (Dänemark): Klimapolitik
      • Stefan Füle (Tschechien): Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik
      • László Andor (Ungarn): Beschäftigung, Soziales und Integration
      • Cecilia Malmström (Schweden): Inneres
      • Dacian Cioloş (Rumänien): Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

       Europäische Menschenrechtskonvention

      Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) wurde durch den Europarat erlassen. Sie wurde am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und ist im September 1953 in Kraft getreten. Ziel der Verfasser war es, die ersten Schritte hin zu einer kollektiven Durchsetzung der in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 verbrieften Rechte zu machen. Die Europäische Menschenrechtskonvention hat nicht nur einen Katalog ziviler und politischer Rechte eingeführt, sondern auch ein System zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind.
      Drei Organe waren für diese Durchsetzung verantwortlich: die Europäische Kommission für Menschenrechte (1954 errichtet), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (1959 gegründet) und das Ministerkomitee des Europarates (bestehend aus den Außenministern der Mitgliedstaaten). Seit Inkrafttreten der Europäischen Menschenrechtskonvention wurden 15 Zusatzprotokolle verabschiedet. Zahlreiche Zusatzprotokolle fügten weitere Rechte und Freiheiten zur Konvention hinzu. Zusatzprotokoll Nr. 9 gab Individuen die Möglichkeit, ihre Beschwerden vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen. Das 2002 in Vilnius unterzeichnete 13. Zusatzprotokoll sieht die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vor.

       Europäische Politische Zusammenarbeit

      Entsprechend einer Forderung der Staats- und Regierungschefs wurde 1970 auf dem Gipfel in Luxemburg ein Bericht über mögliche Fortschritte in der politischen Zusammenarbeit, der so genannte Davignon-Bericht, vorgelegt. Dieser Bericht bildete die Grundlage für die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ), die 1970 zunächst informell aufgenommen und durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) 1987 institutionalisiert wurde. Die EPZ beinhaltete im Wesentlichen die gegenseitige Konsultation der Mitgliedstaaten zu Fragen der Außenpolitik. Die EPZ wurde durch die im Vertrag von Maastricht (EU-Vertrag, 1992) vereinbarte Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die zweite Säule der EU, abgelöst.

       Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP)

      Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) ist Teil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union (EU). Die ESVP soll die zivile und militärische Handlungsfähigkeit der EU in den Bereichen Krisenmanagement und internationale Konfliktvermeidung ausbauen. Weiterhin soll sie dazu beitragen, dass die EU friedensschaffende und friedenserhaltende  Maßnahmen (sog. Petersberg-Aufgaben) sowie Kampfeinsätze zur Krisenbewältigung durchführen kann. Der Europäische Rat von Helsinki legte im Dezember 1999 zudem als Ziel fest, dass die EU in der Lage sein soll, innerhalb von 60 Tagen Streitkräfte im Umfang von bis zu 60.000 Soldaten einzusetzen und diese Kräfte für mindestens ein Jahr im Einsatz zu halten (sog. Rapid Intervention Force).
      Zu den wesentlichen Einrichtungen der ESVP gehören:
      Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK): Es verfolgt auf Botschafterebene die für die GASP wichtigen Entwicklungen des Weltgeschehens, erarbeitet neue Strategien und überwacht deren Umsetzung. Das PSK gewährleistet die politische Kontrolle und strategische Leitung von Operationen des Krisenmanagements.
      Der Militärausschuss (EUMC): Er ist das höchste militärische Gremium der EU. Seine Aufgaben sind die Beratung des PSK in militärischen Fragen, die Pflege der Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen und den Ländern außerhalb von EU und NATO sowie die militärische Leitung von Operationen. Der Vorsitzende nimmt an Sitzungen des PSK, des NATO-Militärausschusses und des Rates teil - im letzteren Fall nur, wenn ein militärisches Thema behandelt wird.
      Der Militärstab (EUMS): Er ist Teil des Generalsekretariats des Rates und übernimmt die Frühwarnung, Lagebeurteilung und strategische Planung hinsichtlich der Petersberg-Aufgaben. Er bestimmt im Krisenfall die multinationalen Streitkräfte, meist in Abstimmung mit der NATO.

       Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (FRAU)

      Die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (FRAU) ist mit der Verordnung Nr. 1035/97/EG gegründet worden. Es handelt sich um eine unabhängige Agentur der Europäischen Union mit Sitz in Wien (Österreich). Das Hauptziel der Beobachtungsstelle besteht darin, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen über Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in der EU bereitzustellen. Damit soll die Beobachtungsstelle der EU und ihren Mitgliedstaaten dabei helfen, Maßnahmen oder Aktionen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu treffen.

       Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

      Die Europäische Stiftung für Berufsbildung hat ihren Sitz in Turin (Italien). Sie bewertet den Fortschritt und die künftigen Prioritäten für die Berufsbildungsreform in den Mitgliedstaaten und Partnerländern. Eine weitere Aufgabe der ETF ist es, auf Ersuchen der Europäischen Kommission Berufsbildungsprojekte zu konzipieren, zu entwickeln, zu begleiten und zu bewerten. Zudem sollen Kapazitäten aufgebaut werden, damit politische Entscheidungsträger und Fachleute in den Mitgliedstaaten und Partnerländern vollständig in die Modernisierung ihrer Berufsbildungssysteme eingebunden werden. Die Stiftung arbeitet sehr eng mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) zusammen.

       Europäische Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND)

      Die Europäische Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ist eine Agentur der EU mit Sitz in Dublin (Irland), die 1975 gegründet wurde. Die Aufgabe von EUROFOUND ist, zur Konzipierung und Schaffung besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen in Europa beizutragen. Hierzu stellt die Stiftung Informationen zur Verfügung, berät Schlüsselfiguren auf dem Feld der europäischen Sozialpolitik und stellt ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung. Die Arbeit der Stiftung ist um drei Kernkompetenzbereiche herum organisiert. Diese sind: Arbeitsbedingungen, Lebensbedingungen, Arbeitsbeziehungen.

       Europäische Umweltagentur (EEA)

      Die Europäische Umweltagentur (EEA) hat ihren Sitz in Kopenhagen (Dänemark) und wurde 1990 mit der Verordnung 1210/90/EWG gegründet. Die wichtigste Aufgabe der EEA ist, den politischen Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit in der Europäischen Union (EU) zuverlässige und unabhängige Informationen und Daten über die Umwelt zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse der EU und ihrer Mitgliedsländer bezüglich der Verbesserung der Umweltqualität sollen so sachgerechter getroffen werden und Umweltbelange in die jeweiligen Wirtschaftsstrategien einbezogen werden können.

       Europäische Union (EU)

      In Maastricht wurde am 7. Februar 1992 der Vertrag über die Europäische Union (Maastricht-Vertrag) unterzeichnet. Damit wurde die Europäische Union als gemeinsames Dach für die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gegründet, die drei Säulen der EU. Im Gegensatz zur EG hat die EU als solche keine Rechtspersönlichkeit und auch keine eigenen Handlungsbefugnisse.
      Zur Zeit sind folgende Staaten Mitglied der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
      Einzelne überseeische Gebiete, die zu Mitgliedstaaten der EU gehören, sind deshalb auch Teil der EU: Französisch-Guayana, Guadeloupe (einschließlich des Nordteils von Saint-Martin sowie Saint-Barthélemy), Martinique, Réunion, Azoren, Madeira, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla.

       Europäische Verteidigungsagentur

      Die Europäische Verteidigungsagentur (englisch: European Defence Agency) wurde am 12. Juli 2004 durch die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates der Europäischen Union eingerichtet (mit Sitz in Brüssel). Sie hat folgende Aufgaben:

      • Koordination der Verteidigungspolitik sowie der Rüstungsaktivitäten der EU-Mitgliedstaaten
      • Ermöglichung gemeinsamer Waffenanschaffungen und Umsetzung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP)
      • Festigung der technischen und industriellen Basis der Verteidigungsindustrie
      • Förderung der Verteidigungsforschung und -technologie
      • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Marktes für Verteidigungsgüter.

      • Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in verteidigungspolitischen Fragen bleiben explizit unberührt. Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark sind Mitglieder der Agentur. Sie hat eigene Rechtspersönlichkeit, kann Verträge schließen und vor Gericht auftreten. Die Europäische Verteidigungsagentur wird geleitet von Javier Solana, zugleich Hoher Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Das zentrale Entscheidungsgremium der Agentur ist der Lenkungsausschuss, der aus dem Leiter der Agentur, den Verteidigungsministern der beteiligten Mitgliedstaaten sowie aus einem nicht stimmberechtigten Mitglied der Europäischen Kommission besteht.

       Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG)

      Die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) geht auf eine Initiative des damaligen französischen Ministerpräsidenten René Pleven zurück (Pleven-Plan), der sich am Schuman-Plan orientierte. Danach sollte eine europäische Armee mit deutscher Beteiligung entstehen. Im Gegensatz zu den Streitkräften der anderen Länder der Verteidigungsgemeinschaft (Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden), hätten die deutschen Truppen allerdings in die internationalen Streitkräfte integriert werden müssen, um das Entstehen einer nationalen deutschen Armee zu verhindern.
      In den Verhandlungen um die EVG forderte die deutsche Regierung als Gegenleistung für die Aufstellung deutscher Truppen unter europäischer Führung die Ablösung des Besatzungsstatuts und die Einrichtung eines Verteidigungsministeriums, was eine weitgehende innen- und außenpolitische Souveränität nach sich gezogen hätte.
      Die Ratifizierung der ausgehandelten Verträge scheiterte 1954, da sich die französische Nationalversammlung nach der bereits erfolgten Zustimmung durch die Parlamente der fünf anderen Länder gegen die Europäische Verteidigungsgemeinschaft aussprach.

       Europäische Währungsschlange

      Am 24. April 1972 beschlossen Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande, dass die Wechselkurse ihrer Währungen um maximal 2,25 Prozent voneinander abweichen sollten. Dieser Wechselkursverbund gilt als Vorläufer des Europäischen Währungssystems. Allerdings fehlte der so genannten Währungsschlange die Stabilität, da sie nicht institutionalisiert war. Währungen, die unter Abwertungsdruck kamen, konnten die Schlange einfach verlassen. Ein gegenseitiger Stützungsmechanismus der Währungen war nicht vorgesehen. Mit dem Europäischen Währungssystem (EWS) wurde der Wechselkursverbund 1979 institutionalisiert. Die Europäischen Notenbanken wurden aufgefordert, mittels Interventionen am Devisenmarkt unkontrollierten Abwertungen entgegenzutreten.

       Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)

      Am 25. März 1957 wurden in Rom die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) von den sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterzeichnet. Ziel der EWG war die Förderung des Handels und der weiteren politischen und wirtschaftlichen Vertiefung der Zusammenarbeit "durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr" (Präambel). Eine Zollunion mit gemeinsamen Außenzöllen und Aufhebung der Binnenzölle wurde eingeführt. Der EWG-Vertrag beruhte auf den für einen gemeinsamen Markt wichtigen vier Freiheiten: Dem freien Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital. Absprachen zwischen Unternehmen (Wettbewerbsrecht) und staatliche Beihilfen sollten unterbunden werden. Dadurch wurde die wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Kohle- und Stahlindustrie hinaus gefördert und ein wichtiger Schritt in Richtung freier Binnenmarkt gemacht. Die Entscheidungen der EWG wurden schon damals durch den Ministerrat getroffen. Das Europäische Parlament hatte nur eine beratende Funktion.

       Europäische Zentralbank (EZB)

      Als Nachfolgerin des Europäischen Währungsinstituts (EWI) wurde am 1. Juni 1998 die Europäische Zentralbank (EZB) mit Sitz in Frankfurt gegründet. Zusammen mit den nationalen Zentralbanken bildet sie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Vorrangiges Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit das Ziel der Preisstabilität nicht beeinträchtigt wird, unterstützt die EZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft um zu einem hohen Beschäftigungsniveau und einem beständigen, nichtinflationären Wachstum beizutragen (Art. 105 Abs. 1 EG-Vertrag). Der EZB-Rat definiert Preisstabilität als Anstieg des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) für das Euro-Währungsgebiet von unter 2% gegenüber dem Vorjahr, wobei mittelfristig eine Preissteigerungsrate von nahe 2% angestrebt wird.
      Wichtigstes Instrument der EZB sind die Leitzinsen, über die vom EZB-Rat (der sich aus den sechs Mitgliedern des EZB-Direktoriums und dem Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Euro-Länder zusammensetzt) entschieden wird. Die EZB ist von den Weisungen der Regierungen der Mitgliedstaaten oder zentraler Instanzen unabhängig. Ihre Entscheidungsorgane (EZB-Direktorium und EZB-Rat) leiten das ESZB, das für die Erarbeitung und Umsetzung der Geldpolitik, die Wechselkurssteuerung, die Verwaltung der Devisenreserven der Mitgliedstaaten sowie das ordnungsmäßige Funktionieren der Zahlungssysteme zuständig ist (Art. 105 Abs. 2 EG-Vertrag).

       Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

      Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) wurde mit der Verordnung Nr. 25 von 1962 eingerichtet und dient der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Gemeinschaft. Er nimmt einen großen Teil des Gesamthaushalts der EU in Anspruch. Der EAGFL umfasst zwei Abteilungen: Die Abteilung Garantie und die Abteilung Ausrichtung. Die Abteilung Garantie finanziert die "traditionelle" Gemeinsame Agrarpolitik (Erstattungen bei Ausfuhren in Drittländer, Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums…) und bindet hierbei einen Großteil der Finanzmittel des EAGFL. Die Abteilung Ausrichtung finanziert sonstige Maßnahmen im Bereich der ländlichen Entwicklung in relativ rückständigen Regionen. Gemeinsam mit dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bildet der EAGFL die vier so genannten Strukturfonds.

       Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

      Der Vertrag von Lissabon sieht die Einrichtung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vor, der den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 18 EUV)bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt (Art. 27 Abs 3 EUV). Der Dienst soll Delegationen in fast 125 Ländern umfassen und sich aus Beamten der Europäischen Kommission und der einschlägigen Dienststellen des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union sowie aus Personal der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Er soll mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Soweit die EU in Drittländern und bei internationalen Organisationen vertreten ist, soll der EAD in Zukunft das dort tätige Personal stellen.

       Europäischer Beirat für Sicherheitsforschung (ESRAB)

      Der Europäische Beirat für Sicherheitsforschung (englisch: European Security Research Advisory Board, ESRAB) wurde durch die Entscheidung der Europäischen Kommission 2005/516/EG vom 22.12.2005 einberufen. Am 31.12.2006 stellte ESRAB seine Tätigkeit ein und schlug die Einrichtung eines Europäischen Sicherheitsbeirats (englisch: European Security Board, ESB) als Nachfolgegremium vor. Aufgabe von ESRAB war es, die EU auf dem Weg zu einem Europäischen Programm für Sicherheitsforschung (EPSF), das von 2007 an aufgelegt wird, umfassend zu beraten, v. a. bezüglich der Inhalte und der Umsetzung dieses Programms. ESRAB umfasste 50 Mitglieder, d. h. hochrangige Strategen aus dem Bereich der Sicherheitsforschung, Industrielle, aber auch Mitarbeiter der Europäischen Verteidigungsagentur.

       Europäischer Bürgerbeauftragter

      Artikel 21 EG-Vertrag sieht vor, dass jeder Bürger der Europäischen Union das Recht hat, sich mit Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden. Der Europäische Bürgerbeauftragte, auch Ombudsmann genannt, geht diesen Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Institutionen der Europäischen Gemeinschaft nach. Er ist unabhängig von Weisungen der Regierungen und arbeitet unparteiisch. Er wird vom Europäischen Parlament nach jeder Europawahl für die Dauer der Wahlperiode ernannt, eine Wiederernennung ist zulässig.
      Der Bürgerbeauftragte führt alle Untersuchungen durch, die er zur Klärung eines vermuteten Missstands für notwendig hält. Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen und ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen zu gewähren. Sie können dies nur aus berechtigten Gründen der Geheimhaltung verweigern.
      Deckt der Bürgerbeauftragte einen Missstand auf, so muss ihm die betreffende Institution binnen drei Monaten eine begründete Stellungnahme übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und der betreffenden Institution einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird ebenfalls über das Ergebnis der Untersuchungen unterrichtet.

       Europäischer Datenschutzbeauftragter

      Das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten wurde im Jahr 2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingeführt. Vor der relativ späten Einführung eines Europäischen Datenschutzbeauftragten galten die EU-weit einheitlichen Datenschutzbestimmungen zwar für die Mitgliedstaaten, ihre Anwendbarkeit erstreckte sich aber nicht auf die Organe der EU. Erst mit dem Vertrag von Amsterdam wurde der damalige Art. 213 b eingeführt (heute Art. 286 EG-Vertrag), der vorsah, dass die an die Mitgliedstaaten gerichteten Normen ab dem 1. Januar 1999 auch für die Organe der EU gelten sollten. Andererseits hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine entsprechende Verordnung erst am 14. Juli 1999 vorgelegt (Vorschlag KOM(1999) 337), die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte erst am 12. Januar 2001.
      Der Datenschutzbeauftragte ist eine unabhängige Kontrollinstanz, "die für die Überwachung der Anwendung [der EU-weit geltenden Datenschutzbestimmungen] auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verantwortlich ist" (Art. 286 Abs. 2 EG-Vertrag). Er übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus, ersucht in Ausübung seines Amtes niemanden um Weisung und nimmt keine Weisungen entgegen (Art. 44 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001).
      Bürger, die der Meinung sind, dass Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft ihre Privatsphäre durch Missbrauch personenbezogener Daten verletzen, können beim Datenschutzbeauftragten Beschwerde einlegen. Stellt er nach Prüfung der Beschwerde eine Verletzung fest, können widerrechtlich verarbeitete personenbezogene Daten berichtigt, gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden.

       Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

      Der 1975 geschaffene Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) stellt den mit Abstand größten Strukturfonds der EU dar, mit dem Ziel, die Ungleichgewichte zwischen den Regionen der Union zu verringern. Mehr als zwei Drittel der Mittel der Strukturfonds (über 135 Milliarden Euro) werden in Regionen investiert, deren Bruttoinlandsprodukt weniger als 75 % des EU-Durchschnitts beträgt (so genannte Ziel-1-Regionen). 13 % der Mittel fließen in Regionen, die von einer wirtschaftlichen Umstellung betroffen sind (Ziel-2-Regionen). 7 % des Budgets werden für die Programme URBAN und INTERREG verwendet. Mit dem Programm URBAN werden Städte mit über 20.000 Einwohnern gefördert, die Probleme mit hoher Arbeitslosigkeit, Kriminalität oder Umweltverschmutzung haben. Das Programm INTERREG unterstützt Projekte der interregionalen und grenzüberschreitenden Kooperation.

       Europäischer Gerichtshof (EuGH)

      Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, auch Europäischer Gerichtshof genannt, ist die höchste gerichtliche Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Er hat die einheitliche Anwendung, Auslegung und Fortbildung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Ferner überprüft er die Rechtmäßigkeit des Handelns der Organe der EG und stellt fest, ob ein Mitgliedsstaat gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Der Gerichtshof setzt sich zusammen aus 27 Richtern, je einem Richter pro Mitgliedstaat, die sowohl als Einzelrichter als auch kollegial entscheiden dürfen, und acht Generalanwälten. Im Jahr 1989 wurde zur Entlastung des Gerichtshofs das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) geschaffen. Der EuGH hat seinen Sitz in Luxemburg.

       Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

      Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde als Teil der Europäischen Menschenrechtskonvention bereits 1959 eingerichtet und existiert als ständig tagender Gerichtshof in seiner heutigen Form seit 1998. Er hat seinen Sitz in Straßburg. Die Aufgabe des EGMR ist es, Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung der Unterzeichnerstaaten der Konvention auf die Verletzung der Konvention hin zu überprüfen. Er ist keine Einrichtung der EU. Jeder Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention entsendet einen Richter an den EGMR. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates gewählt. Alle drei Jahre wird die Hälfte der Richter neu gewählt. Vom Plenum des Gerichtshofes werden der Präsident und zwei Vizepräsidenten gewählt. Der EGMR ist zuständig für Beschwerden von natürlichen Personen, von juristischen Personen bzw. Personengruppen und von nichtstaatlichen Organisationen gegen einen oder mehrere Unterzeichnerstaaten wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es ist auch eine Staatenbeschwerde durch einen Unterzeichnerstaat möglich, der die Verletzungen eines anderen Unterzeichnerstaates rügen will. Allerdings kann der EGMR erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben.

       Europäischer Rat

      Der Europäische Rat ist in der EU-Politik das oberste Gremium der Europäischen Union. In ihm kommen die Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten, ihre Außenminister und der Präsident der Europäischen Kommission mindestens zwei Mal im Halbjahr zu Tagungen zusammen. Schon aufgrund des politischen Gewichts seiner Mitglieder gilt der Europäische Rat als Impulsgeber für die Weiterentwicklung der Europäischen Union und übernimmt die umfassende politische Gesamtleitung. Der Europäische Rat nimmt eine wichtige Rolle bei dem vereinfachten Verfahren der Vertragsänderung ein und kann in Einzelfällen sogar den Vertrag autonom ändern. Im Gesetzgebungsverfahren wirkt der Europäische Rat allerdings nach wie vor nicht mit. Ein weiteres wichtiges Aufgabenfeld ist die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die die Staats- und Regierungschefs auf den Gipfeltreffen koordiniert.

      Der Europäische Rat darf nicht mit dem Rat der Europäischen Union oder dem Europarat verwechselt werden.

       Europäischer Rechnungshof (EuRH)

      Der Europäische Rechnungshof mit Sitz in Luxemburg wurde 1975 als unabhängiges Kontrollorgan gegründet und ist seit 1993 durch den Vertrag von Maastricht als Organ der EU den anderen Organen gleichgestellt. Seine Aufgabe ist es, über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union zu wachen (Art. 285-287 AEUV). Jedes Land entsendet einen Vertreter, der nach Anhörung des Europäischen Parlaments für sechs Jahre ernannt wird. Die Vertreter wählen intern den Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren. Der Rechnungshof hat keine Handlungskompetenzen, sondern teilt eventuell aufgedeckte Unregelmäßigkeiten den anderen Organen mit, damit diese die notwendigen Maßnahmen treffen können. Er legt jährlich einen Bericht über die Zuverlässigkeit der Organe vor. Seit der ersten Zuverlässigkeitserklärung im Jahr 1994 hat der Rechnungshof noch keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge erteilt. In den Jahren 1998 und 1999 verweigerte er der Europäischen Kommission die Zuverlässigkeitsbescheinigung. Im Zuge der vom EuRH aufgedeckten Unregelmäßigkeiten war die Kommission um Jacques Santer gezwungen zurückzutreten.

       Europäischer Sozialfonds (ESF)

      Der Europäische Sozialfonds gehört zu den vier Strukturfonds der Europäischen Union. Er wurde 1958 eingerichtet und stellt das wichtigste Finanzinstrument der EU dar, mit dem sie beschäftigungspolitische Ziele in konkrete Maßnahmen umsetzt. Der Fonds finanziert u. a. Ausbildungsmaßnahmen, mit denen die Ziele der Europäischen Beschäftigungsstrategie erreicht werden sollen.
      Die Finanzierung findet statt im Rahmen von Siebenjahresprogammen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission geplant werden. An der Umsetzung beteiligt sind die Sozialpartner (Gewerkschaften, Betriebsräte, Industrie- und Berufsverbände) und einzelne Unternehmen. Im Zeitraum 2000-2006 vergab der ESF Zuschüsse in Höhe von etwa 70 Mrd. Euro an Einzelpersonen und Projekte in der gesamten EU.

      In der gegenwärtigen Förderperiode des ESF von 2007-2013 werden rund 75 Mrd. Euro - fast 10 % des EU-Haushaltes - für Projekte zur Beschäftigungsförderung eingesetzt.

       Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

      Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ist ein beratendes Gremium. Er besteht aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft (Art. 300 AEUV ) und soll den Dialog mit den Bürgern vertiefen. Er berät die Europäische Kommission und den Rat der Europäischen Union und tritt für die Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Interessen im Rahmen der Europäischen Gesetzgebung ein. Die Anhörung des EWSA ist verpflichtend vorgeschrieben vor der Annahme von Rechtsakten in den Bereichen Binnenmarkt, Bildung, Verbraucherschutz, Umweltpolitik, regionale Entwicklung und Soziales, Beschäftigungspolitik, Gesundheitswesen und Chancengleichheit. Er hat darüber hinaus das Recht, auch zu anderen Themen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen des EWSA binden jedoch weder den Rat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission.
      Der EWSA setzt sich aus 344 Mitgliedern zusammen, die von den nationalen Regierungen vorgeschlagen und vom Rat durch einstimmigen Beschluss für 4 Jahre ernannt werden. Die Mitglieder gehören zu einer von drei Gruppen: Arbeitgeber (Gruppe 1), Arbeitnehmer (Gruppe 2) oder sonstige wirtschaftliche und soziale Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft (Gruppe 3). Der EWSA setzt, entsprechend der Thematik, beratende Kommissionen ein. Daneben obliegt es dem EWSA, eine beratende Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) einzusetzen, die neben den Mitgliedern des Ausschusses auch aus Vertretern der führenden Berufsverbände des Kohle- und Stahlsektors besteht.

       Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

      Als Europäischen Wirtschaftsraum bezeichnet man im Zusammenhang mit dem 1992 unterzeichneten EWR-Vertrag das Gebiet der 27 EU-Mitglieder und der EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. In diesem Raum können Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte wie in einem Binnenmarkt, also einem Markt ohne Landesgrenzen, bewegt werden.

       Europäisches Gemeinschaftsrecht

      Das Europäische Gemeinschaftsrecht untergliedert sich in primäres und sekundäres Recht. Das primäre Gemeinschaftsrecht besteht aus den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich den dazugehörigen Anlagen und Protokollen. Das sekundäre Gemeinschaftsrecht umfasst alle Rechtsakte, die die Organe der Gemeinschaft des Primärrechts erlassen haben. Insbesondere sind hier Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen von Rat, Parlament und Kommission zu nennen.

       Europäisches Parlament (EP)

      Das Europäische Parlament mit Sitz in Straßburg ist eines der fünf Hauptorgane der Europäischen Union und wird seit 1979 alle fünf Jahre in allgemeinen, freien und geheimen Wahlen direkt gewählt. Die Ursprünge des Europäischen Parlaments gehen auf die Gründungsverträge zurück: Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) wurde eine "Gemeinsame Versammlung" als beratendes Gremium eingerichtet, denen nur Abgesandte der nationalen Parlamente angehörten. Ab 1962 trug diese Versammlung informell schon die Bezeichnung "Europäisches Parlament", die dann 1986 auch formell im Zuge der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) in die Verträge aufgenommen wurde. Die Befugnisse des EP, die durch den Maastricht-Vertrag, den Amsterdamer Vertrag sowie den Vertrag von Nizza erweitert wurden, umfassen die Mitwirkung bei der Gesetzgebung, Budgetrechte und Kontrollrechte. In wichtigen Tätigkeitsfeldern der EU, wie der Binnenmarktgesetzgebung, hat das EP im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ein Vetorecht. Gleiches gilt für die Einsetzung der EU-Kommission und den Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
      Zu Beginn der siebten Wahlperiode am 14. Juli 2009 hatte das Europäische Parlament 736 Abgeordnete.  Die Anzahl der Parlamentarier ist angelehnt an Größe und Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten. Deutschland stellt mit 99 Abgeordneten die meisten Parlamentarier, vor Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich mit je 72 Abgeordneten. Nach der Ratifizierung des Reformvertrages beträgt die vertraglich geregelte Anzahl der Parlamentarier 751. Allerdings gelten bis zur nächsten Europawahl besondere Übergangsmaßnahmen. Diese sehen vor, dass die Zahl der Abgeordneten aus denjenigen Staaten, die nach den neuen Bestimmungen mehr Abgeordnete stellen dürften, entsprechend erhöht wird, allerdings zunächst ohne Stimmrecht. Deutschland als das einzige Land welches zur nächsten Europawahl drei der derzeit 99 Abgeordnetenplätze  aufgeben muss, wird dennoch alle 2009 gewählten 99 Abgeordneten bis zu den nächsten Europawahlen behalten. Dementsprechend  besteht das Parlament vorübergehend aus 754 Mitglieder.

       Europäisches Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF)

      Das Europäisches Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF) wurde 2002 als Reaktion auf diverse Lebensmittelskandale auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 178/ 2002 eingeführt. Über das RASFF- System werden Informations- und Warnmeldungen über auffällige Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände ausgetauscht. Damit soll ein lückenloser, schneller und wirksamer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sichergestellt werden, wenn in der Lebens- und Futtermittelkette Produkte entdeckt werden, die eine Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen. Unterschieden wird zwischen Warnmeldungen, mit dringendem Handlungsbedarf, da sich das Produkt bereits im Verkehr befindet und eine echte Gefährdung für die Gesundheit darstellt, und bloßen Informationsmeldungen.
      Alle Mitglieder des RASFF (EU-27, Europäische Kommission, EFSA sowie Norwegen, Liechtenstein und Island) haben sichergestellt, dass dringende Meldungen über nationale Koordinationsstellen rund um die Uhr schnellstmöglich verschickt, empfangen und umgesetzt werden können. Mit Hilfe dieses Schnellwarnsystems konnten viele Lebensmittelkrisen verhindert werden, noch bevor den Verbrauchern ein Schaden daraus entstand.
      Im Jahr 2007 ging eine Rekordzahl von Meldungen - insgesamt 7354 - über das Schnellwarnsystem ein. Die meisten Meldungen, 43 %, waren auf amtliche Kontrollen auf dem Binnenmarkt zurück zu führen.

       Europäisches System der Zentralbanken (ESZB)

      Vorrangiges Ziel des ESZB ist es, Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Gemeinschaft, um zu einem hohen Beschäftigungsniveau und einem beständigen, nichtinflationärem Wachstum beizutragen (Art. 105 Abs. 1 EG-Vertrag). Das ESZB besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den Nationalen Zentralbanken (NZBen) aller 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Außer den Mitgliedern des Eurosystems sind also auch die Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, Teil des ESZB. Das ESZB wird vom EZB-Rat und dem EZB-Direktorium geleitet. Ein drittes Beschlussorgan ist der Erweiterte Rat, der übergangsweise eingesetzt worden ist, bis alle Mitgliedstaaten den Euro eingeführt haben. Die Kernaufgaben des ESZB werden bis zur endgültigen Einführung des Euro in allen Mitgliedstaaten vom Eurosystem erfüllt.

       Europäisches Währungsinstitut (EWI)

      Das Europäische Währungsinstitut wurde mit Beginn der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) am 1. Januar 1994 für einen befristeten Zeitraum errichtet. Die Hauptaufgaben des EWI waren zum einen die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken und der Koordinierung der Geldpolitik der einzelnen Länder und zum anderen die Durchführung der Vorarbeiten, die für die Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Durchführung einer einheitlichen Geldpolitik und die Schaffung einer gemeinsamen Währung in der dritten Stufe der Währungsunion erforderlich waren. Das EWI wurde am 1. Juni 1998 nach Errichtung der Europäischen Zentralbank (EZB) aufgelöst.

       Europäisches Währungssystem I und II (EWS I und II)

      Das Europäische Währungssystem (EWS) bezeichnet das 1979 gemäß der Entschließung des Europäischen Rates vom 5. Dezember 1978 in Brüssel eingeführte Wechselkurssystem der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Die Hauptbestandteile des EWS waren der ECU (European Currency Unit), der Wechselkurs- und Interventionsmechanismus (WKM), sehr kurzfristige Finanzierungsmechanismen sowie kurz- und mittelfristige Kreditmechanismen.
      Das Europäische Währungssystem I (EWS I)wurde am 13. März 1979 mit dem Ziel gegründet, eine Zone der Währungsstabilität mit festen, aber anpassungsfähigen Wechselkursen zu schaffen. Zu den wichtigsten Elementen des EWS zählte der Europäische Wechselkursmechanismus (WKM). Bei Erreichen bestimmter Kursverhältnisse der teilnehmenden Währungen (Interventionspunkte) sahen die Statuten des EWS Maßnahmen durch die teilnehmenden Zentralbanken vor, die eine stabilisierende Wirkung auf die Wechselkurse haben sollten. Diese umfassten sowohl obligatorische Interventionen als auch zinspolitische oder sonstige wirtschaftspolitische Maßnahmen. Aufgrund ihrer hohen Geldwertstabilität war die D-Mark Ankerwährung des EWS. Nach einer Bandbreite von ursprünglich ± 2,25 Prozent der bilateralen Leitkurse wurde die Schwankungsmarge nach der Wechselkurskrise des Jahres 1993 auf ± 15 Prozent ausgeweitet. Das EWS I wurde mit dem Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) am 1. Januar 1999 beendet.
      Das EWS II regelt die Wechselkursbeziehungen zu den EU-Staaten, die nicht dem Eurogebiet angehören. Das EWS II soll dazu beitragen, übermäßige Wechselkursschwankungen zu vermeiden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes behindern können. Mitgliedstaaten, die zu einem späteren Zeitpunkt der Währungsunion beitreten wollen, müssen für mindestens 2 Jahre erfolgreich am EWS II teilnehmen. Neben der stabilen Wechselkursbeziehung wird dies anhand von Konvergenzkriterien gemessen, die Anreize zur wirtschafts- und finanzpolitischen Annäherung setzen sollen.
      Im Rahmen des EWS II erhielt der Euro die Funktion der Ankerwährung. Der maximale Schwankungsspielraum für die Wechselkurse wird durch die Standardbandbreite von ± 15 Prozent um die am Euro orientierten Leitkurse bestimmt. Bei erfolgreichen Konvergenzbemühungen ermöglicht das EWS II für einzelne Währungen eine engere Bandbreite. Im Juni 2006 waren dies für Dänemark 2,25% und für Estland 0% und Lettland 1%. Bei Erreichen der Interventionspunkte sind Devisenmarktinterventionen vorgesehen, die allerdings nur unterstützenden Charakter haben dürfen und eine konvergenzorientierte Geld- und Finanzpolitik keinesfalls ersetzen können. Die Leitkurse können jederzeit überprüft werden. Dem EWS II gehören im November 2009 Dänemark, Estland, Lettland, und Litauen  an. Bis auf Dänemark planen alle Mitglieder des EWS II den Euro einzuführen, sobald alle Konvergenzkriterien erfüllt sind.

       Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)

      Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) wurde 1975 als eine der ersten dezentralen spezialisierten Agenturen der Europäischen Union (EU) gegründet und hat seinen Sitz in Thessaloniki (Griechenland). Die Aufgabe von CEDEFOP besteht darin, Informationen für die Berufsweiterbildung zu erforschen und anzubieten, zur Verbesserung des Angebots der nationalen Berufsbildungsanstalten beizutragen und europaweite Angebote zu erstellen. Außerdem setzt sich das Zentrum für einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens in der erweiterten EU ein. Das Informationsangebot von CEDEFOP richtet sich an alle mit Berufsbildung befassten Entscheidungsträger, Forscher und praktisch Tätigen innerhalb und außerhalb der EU. Hierbei arbeitet CEDEFOP sehr eng mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) zusammen.

       Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

      Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) wurde durch die Verordnung Nr. 851/2004/EG errichtet. Das Zentrum hat seinen Sitz in Stockholm (Schweden). Es hat zur Aufgabe, in Europa die Abwehr gegen Infektionskrankheiten wie Influenza, SARS und HIV/AIDS zu stärken. Das ECDC bündelt das in Europa vorhandene Wissen in Gesundheitsbelangen und erstellt Gutachten über die Risiken, die von neu auftretenden Infektionskrankheiten ausgehen.

       Europarat

      Der Europarat wurde bereits 1949 gegründet und ist damit die älteste zwischenstaatliche politische Organisation Europas. Er ist institutionell nicht mit der Europäischen Union (EU) verbunden, auch wenn die Zielsetzungen sich teilweise überschneiden. Die Eigenständigkeit des Europarats wird schon daran deutlich, dass in ihm fast alle Staaten Europas einschließlich Russlands, Islands und der Türkei vertreten sind (insgesamt 47 Länder). Weißrussland und Montenegro haben den Beitritt zum Europarat beantragt. Der Vatikan, die USA, Kanada, Japan und Mexiko besitzen einen Beobachterstatus.
      Der Europarat ist ein Forum für Debatten über wichtige europäische Fragen und zum Abschluss völkerrechtlich verbindlicher Abkommen. Zu den Zielen gehören der Schutz der Menschenrechte und der parlamentarischen Demokratie, die Harmonisierung der sozialen und rechtlichen Praktiken der Mitgliedstaaten durch europaweite Abkommen und die Schärfung des Bewusstseins der europäischen Identität. Die beiden wichtigsten Gremien sind das Ministerkomitee, bestehend aus den Außenministern der Mitgliedstaaten, und die parlamentarische Versammlung, bestehend aus Vertretern der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten. Dem Europarat ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angegliedert.

       European Community Humanitarian Aid Office (ECHO)

      ECHO ist das Büro für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft. Seine Aufgabe ist es, durch Koordination schnelle Hilfe der Mitgliedstaaten in Krisenregionen zu ermöglichen.
      ECHO versorgt die von einer Naturkatastrophe betroffene Bevölkerung auch außerhalb der EU mit Medikamenten und medizinischer Ausrüstung, Nahrung, Kraftstoffen und anderen Gütern. Auch werden technische Teams entsandt, die z.B. die Wasserversorgung und die Verteilung der Hilfsgüter unterstützen. Nach eigenen Angaben hat ECHO im Jahr 2008 Hilfsprogramme mit einem Volumen von 937 Millionen Euro umgesetzt und damit mehr als 25 Millionen Menschen in über 60 Ländern erreicht.

       European Free Trade Agreement (EFTA)

      Das European Free Trade Agreement (EFTA) wurde im Jahr 1960 gegründet. Vor allem auf Initiative Großbritanniens hin war die EFTA lange Zeit als Alternative zu den Europäischen Gemeinschaften gedacht.
      Im Jahr 1973 schieden Großbritannien, Irland und Dänemark aus der EFTA aus und traten der EG bei. Portugal verließ die EFTA 1985 zugunsten der EG. Österreich, Finnland und Schweden folgten 1995.
      Zurzeit besteht die EFTA noch aus vier Mitgliedstaaten. Dies sind Norwegen (das 1972 und 1994 in Referenden den Beitritt zur EU ablehnte), Island, Liechtenstein und die Schweiz.
      Zusammen mit den 27 EU-Mitgliedstaaten bildet die EFTA (allerdings ohne die Schweiz) den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

       European Regulators Group (ERG)

      Die ERG ist die "Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste" (die ungekürzte englische Bezeichnung lautet "European Regulators Group for Electronic Communications Networks and Services"). Eingerichtet wurde die ERG aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2002.
      Die ERG ist eine Beratergruppe der unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden zu Fragen bezüglich elektronischer Kommunikationsdienste und -netze. In der ERG kommen die Leiter der nationalen Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten (bzw. ihre Vertreter) zusammen. Zu den Aufgaben der ERG gehört es, für umfassende Information und Diskussion zum Thema Regulierung im Kommunikationsbereich zu sorgen. Sie soll - als unabhängiges Gremium - die EU-Kommission beraten und dieser bei der Erstellung und Umsetzung ihrer Regulierungsvorhaben assistieren. Als Schnittstelle zwischen den nationalen Regulierungsstellen und der EU-Kommission soll die ERG für einen verbesserten Informationsaustausch und eine bessere Zusammenarbeit und wechselseitige Abstimmung beider Seiten sorgen. Auf diese Weise soll die ERG zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen.

       Europol

      Europol oder Europäisches Polizeiamt ist die Polizeibehörde der EU mit Sitz in Den Haag (Niederlande). Europol ist durch einen Rechtsakt des Rates der EU vom 26. Juli 1995 (Europol-Übereinkommen) errichtet worden, war aber erst 1999 voll funktionsfähig. Wie Eurojust ist auch Europol der dritten Säule der EU zuzurechnen, der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Wichtigstes Ziel von Europol ist es, die Zusammenarbeit der nationalen Polizeibehörden der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zu koordinieren. Im Rahmen dieser polizeilichen Kooperation hat Europol folgende Aufgaben: 

      • Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten bzw. deren Polizeibehörden
      • Zusammenstellung und Analyse kriminalistischer Informationen und Erkenntnisse
      • Unterstützung von Ermittlungen in den Mitgliedstaaten
      • Funktion als zentrale Kontaktstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung.

      • Zum Zwecke der Zusammenarbeit zwischen Europol und den nationalen Polizeibehörden errichtet jeder Mitgliedstaat eine nationale Europol-Stelle, die als die zentrale Verbindungsstelle zwischen Europol und den Polizeibehörden der Mitgliedstaaten fungiert. Die Arbeitsbereiche von Europol sind unter anderem die Bekämpfung und Prävention des illegalen Waffenhandels, des Drogenhandels, der Kinderpornographie, der Geldwäsche sowie des Terrorismus. Hierbei ist Europol keine Polizeibehörde im klassischen Sinne: Europol hat z.B. keine Vollstreckungsbefugnisse wie die Polizeibehörden der Mitgliedstaaten und darf mithin weder Personen festnehmen noch Hausdurchsuchungen vornehmen. Seit 2002 ist Europol aber befugt, sich an gemeinsamen Ermittlungsgruppen der Mitgliedstaaten zu beteiligen und kann einzelne Mitgliedstaaten auffordern, Ermittlungen aufzunehmen. Die zentralen Organe von Europol sind der Verwaltungsrat (besteht aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Europäischen Kommission, der aber nur Beobachterstatus hat) sowie der Direktor, der vom Rat der EU ernannt wird und verantwortlich ist für die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben.

       Eurosystem

      Das Eurosystem setzt sich aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten zusammen, die den Euro in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) eingeführt haben. Das Eurosystem, dem derzeit 16 NZBen angehören, wird vom EZB-Rat und vom EZB-Direktorium geleitet.

       EWG-Vertrag

      Am 25. März 1957 wurde in Rom der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von den Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, auch Montanunion genannt) - Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande - unterzeichnet. Die Staaten einigten sich bei den Verhandlungen auf die Vereinheitlichung des Gemeinsamen Marktes durch Schaffung eines freien Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrs, eine gemeinsame Handelspolitik gegenüber Drittstaaten sowie die Schaffung europäischer Institutionen. Der EWG-Vertrag ist der Vorläufer des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), welcher wiederum durch den AEUV ersetzt worden ist.

       Exequaturverfahren

      Als Exequaturverfahren wird das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Urteile bzw. zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel bezeichnet. Soll ein ausländisches Urteil oder ein ausländischer Vollstreckungstitel im Inland durchgesetzt werden, so prüft das nationale Gericht auf entsprechenden Antrag, ob das Urteil nach den eigenen unabdingbaren Verfahrensregeln zustande gekommen ist und somit für im Inland vollstreckbar erklärt werden kann. Das Exequaturverfahren ist demnach das Zwischenverfahren, in dem ausländische Rechtstitel auf ihre Vereinbarkeit mit der deutschen Rechtsordnung überprüft werden, bevor sie tatsächlich durchgesetzt werden können. Im Rahmen der Vereinfachung grenzüberschreitender Privat- und Wirtschaftsbeziehungen ist oder wird das Exequaturverfahren im Gebiet der EU in bestimmten Bereichen, z.B. für unbestrittene Forderungen, abgeschafft.