Suchbegriffe

    
0-9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

 Aarhus-Konvention

Die Aarhus-Konvention zielt vor allem darauf ab, die Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten stärker einzubeziehen und ihr auf diese Weise die Möglichkeit zu bieten, aktiv an einem besseren Erhalt und Schutz der Umwelt mitzuwirken. Bei der Aarhus-Konvention handelt es sich um ein Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die Konvention besteht also inhaltlich aus diesen drei Säulen. Sie wurde am 25. Juni 1998 unterzeichnet und trat am 30. Oktober 2001 in Kraft. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben die Aarhus-Konvention unterzeichnet.
Die EG hat zur Anpassung des europäischen Rechts an das Übereinkommen verschiedene Rechtsakte erlassen, so z.B. die sog. Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen) und die sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme). Darüber hinaus hat die Europäische Kommission am 24. Oktober 2003 weitere Vorschläge vorgelegt für die sog. Aarhus-Richtlinie (Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) und die zwischenzeitlich erlassene sog. Aarhus-Verordnung (Verordnung zur Anwendung der Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens auf Organe und Einrichtungen der EG).
Stand: 03.05.2011

 Abkommen über die Sozialpolitik

Das Abkommen über die Sozialpolitik wurde im Dezember 1991 von 11 der damals 12 Mitgliedstaaten (Großbritannien nahm nicht teil) unterzeichnet. Darin wurden zum einen die sozialpolitischen Ziele im Einklang mit der Sozialcharta von 1989 festgelegt: Förderung der Beschäftigung, Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Bekämpfung der Ausgrenzung, Förderung der Humanressourcen usw. Zum anderen wurden darin die Verfahren für die Annahme sozialpolitischer Maßnahmen auf europäischer Ebene bestimmt und die Schlüsselrolle der Sozialpartner in diesem Bereich bekräftigt. Das Abkommen wurde mit dem Amsterdamer Vertrag förmlich aufgehoben und in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) aufgenommen.
Stand: 03.05.2011

 Absolute Mehrheit

Die absolute Mehrheit als Abstimmungsverhältnis gibt es auf EU-Ebene nur bei Abstimmungen im Europäischen Parlament. Sie ist erreicht, wenn mehr als 50 % der Abgeordneten eine Maßnahme befürworten. Grundsätzlich bedeutet dies 376 von 751 Mitgliedern des Europäischen Parlaments. Da Deutschland in der Wahlperiode 2009-2014 auf Grund der nachträglichen Ratifizierung des Vertrags von Lissabon drei Abgeordnete mehr als vorgesehen stellt, sind derzeit 378 von 754 Abgeordneten erforderlich).
Stand: 03.05.2011

 Acquis Communautaire

Die offizielle deutsche Bezeichnung für Acquis Communautaire lautet "gemeinschaftlicher Besitzstand" und bezeichnet den Gesamtbestand des EU-Rechts. Dieser umfasst das Primärrecht, das Sekundärrecht und die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sowie Erklärungen, Entschließungen und die Abkommen mit Drittstaaten und Staatenbünden. Der Acquis Communautaire muss von jedem Staat komplett übernommen werden, der Mitgliedstaat der Europäischen Union werden möchte. 
Stand: 03.05.2011

 Agenda 2000

Bei der Agenda 2000 handelt es sich um ein Aktionsprogramm der Europäischen Kommission aus dem Jahr 1997, das sich mit den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen für die Europäische Union (EU) im 21. Jahrhundert befasst. Dazu zählen Reformen der gemeinschaftlichen Politik mit Fokus auf der Erweiterung um Mittel- und Osteuropa und dem Finanzrahmen für die Jahre 2000 bis 2006. Die internen Abläufe der EU wurden geprüft und die Auswirkungen der Erweiterung auf die bisherige Politik der EU analysiert. Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs vom 26. März 1999 in Berlin hat die Agenda 2000 verabschiedet. Darauf aufbauend wurden mehrere Gesetzesvorhaben in den Bereichen Reform der Agrar- und Strukturpolitik, Finanzrahmen und Instrumente zur Handhabung des Beitritts weiterer Mitgliedstaaten.
Stand: 03.05.2011

 Agenturen der Europäischen Union

Agenturen der Europäischen Union sind Einrichtungen des Öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, sie sind also selbst Inhaber von Rechten und können klagen und verklagt werden. Ihre Schaffung geht auf sekundäres Gemeinschaftsrecht zurück, das die technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aufgaben der jeweiligen Agentur regelt.

  1. Agenturen zur Erleichterung der Funktionsweise des Binnenmarktes:

  2. Beobachtungsstellen:

  3. Agenturen zur Förderung des sozialen Dialogs auf europäischer Ebene:

  4. Agenturen, die Programme und Aufgaben im Auftrag der Europäischen Union durchführen:

    Der Europäische Rat beschloss am 13. Dezember 2003 die Errichtung einer Agentur für Menschenrechte mit Sitz in Wien ab dem 1. Juli 2007. Derzeit wird über den entsprechenden Verordnungsentwurf noch beraten. Vorgesehen ist, für die Agentur für Menschenrechte den Zuständigkeitsbereich des in Wien ansässigen EUMC zu erweitern.
    Stand: 03.05.2011

 AGIS

Das AGIS-Programm war ein Rahmenprogramm der Europäischen Union im Bereich Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Es diente der Förderung der gemeinsamen Verbrechensbekämpfung durch Polizei und Justiz in den EU-Mitgliedstaaten und dem Aufbau europaweiter Netzwerke zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit, auch mit Drittstaaten. AGIS förderte und finanzierte transnationale Projekte in den Bereichen Justiz und Inneres. Die Europäische Kommission erließ jährlich ein Arbeitsprogramm.
Das AGIS-Programm lief Ende des Jahres 2006 aus. Es wurde durch neue Programme auf dem Gebiet interne Sicherheit und Strafrecht ersetzt. Stand:
05.05.2011

 Aktionsprogramm

Zur Erreichung umfassender politischer Ziele, wie zum Beispiel der Förderung der wissensbasierten Gesellschaft, sind oftmals eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen erforderlich. Diese Einzelmaßnahmen werden in mehrjährigen sogenannten Aktionsprogrammen vorbereitet und gebündelt. Beispiele dafür sind: "Intelligente Energie für Europa" (2003-2006), die "Agenda 2000“ (2000-2006), das Sokrates-Programm im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung oder die Lissabon-Strategie.
Stand: 05.05.2011

 Amtsblatt der Europäischen Union

Das Amtsblatt der Europäischen Union ist das vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU in Luxemburg herausgegebene offizielle Bekanntmachungs- und Verkündungsblatt der Europäischen Union. Es erscheint mit Inkrafttreten des Vertrages von Nizza seit dem 1. Februar 2003 täglich in den 23 Amtssprachen der Europäischen Union und in Gälisch.
Das Amtsblatt gliedert sich in drei Teile:

  • Teil L (für "lois" oder "leges", also Rechtsvorschriften) enthält alle Rechtsakte, die erst dann in Kraft treten, wenn sie offiziell veröffentlicht wurden. Dazu zählen Verordnungen, Richtlinien, völkerrechtliche Verträge, wichtige Entscheidungen und Beschlüsse der Gemeinschaftsorgane oder der Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten.
  • Teil C (für "communications", also Mitteilungen) enthält die Vorschläge der Europäischen Kommission für Rechtsakte, schriftliche Anträge des Europäischen Parlaments an Rat oder Kommission und deren Antworten, Berichte des Europäischen Rechnungshofs, Stellungnahmen der EU-Organe, Kurzprotokolle der Sitzungen des Europäischen Parlaments, gestrichene Rechtssachen, den Tenor der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und die Bekanntgabe der Auswahlverfahren für EU-Stellenausschreibungen.
  • Teil S (für "supplement", also Anhang) enthält alle EU-weit öffentlich auszuschreibenden Aufträge, z.B. Bau-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträge.
Stand: 05.05.2011

 Anwendungsvorrang

Das Unionsrecht hat Vorrang vor dem nationalen Recht. Besagt das nationale Recht etwas anderes als das Unionsrecht, so bleibt das nationale Recht unangewendet (nicht unwirksam). Als Rechtfertigung hierfür nennt der Europäische Gerichtshof die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung als Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaften. Der Vorrang des Unionsrechts gegenüber dem einfachen nationalen Recht, also nicht gegenüber den Grundrechten des Grundgesetzes, wurde vom Bundesverfassungsgericht erstmals 1971 anerkannt.
Zu einer eindeutigen Klärung des Verhältnisses zwischen dem Gemeinschaftsrecht und den Grundrechten kam es erst 1986 mit der Entscheidung "Solange II" (2 BvR 197/83). Demnach wird das Bundesverfassungsgericht das abgeleitete Gemeinschaftsrecht nicht mehr am Maßstab des Grundgesetzes überprüfen, solange die EU einen Schutz der Grundrechte gegenüber der Gemeinschaft gewährleistet, der dem deutschen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleicht. Mit der "Maastricht Entscheidung" aus dem Jahr 1993 (2 BvR 2134/92) bestätigte das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung.
Stand: 03.05.2011

 Assoziierung

Die Assoziierung bezeichnet ein enges wirtschaftliches Kooperationsverhältnis zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten. Ziel ist ein möglichst freier Handel und die Abschaffung der Beschränkungen im Warenverkehr.
Auch wenn die Assoziierung über rein handelspolitische Vereinbarungen hinausgeht, ist mit ihr keine volle Beteiligung am Entscheidungsprozess und kein Stimmrecht in den EU-Gremien verbunden. Ein Assoziierungsabkommen begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf eine EU-Mitgliedschaft. Allerdings ist ein Beitritt das ausgesprochene Ziel der mit den Reformstaaten in Mittel- und Osteuropa geschlossenen Europa-Abkommen. Es bestehen Assoziierungsabkommen mit Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Albanien und der Türkei.
Neben diesen so genannten Beitritts-Assoziierungsabkommen bestehen noch drei weitere unterschiedliche Arten von Assoziierungsabkommen. Mit 71 Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP-Staaten) gibt es Assoziierungsverträge mit entwicklungspolitischem Hintergrund. Die Abkommen, von denen die Lomé-Abkommen die bekanntesten sind, räumen den AKP-Ländern Vorzüge im Handel mit der Europäischen Union ein. Außerdem bestehen Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern (Tunesien, Israel, Marokko, Jordanien, Ägypten und Algerien), die den Verträgen der Beitrittskandidaten sehr ähneln, deren Beteiligte aber keine Beitrittsperspektive enthalten. Schließlich hat die EU mit der Ukraine, Weißrussland, Russland, Kasachstan, Moldawien, Georgien, Kirgistan, Armenien und Aserbaidschan so genannte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geschlossen. Diese Abkommen sind streng genommen keine Assoziierungsverträge, sehen aber einen institutionalisierten politischen Dialog vor. Die jeweiligen Länder erhalten beim Handel keine weiterreichenden Zugeständnisse als andere Drittstaaten.
Stand: 05.05.2011

 Ausschuss der Regionen (AdR)

Der Ausschuss der Regionen (AdR) setzt sich zusammen aus derzeit 344 Vertretern (höchstens 350 nach Art. 305 Abs. 1 AEUV) der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften Europas, den so genannten Regionen. Dort gewählte Regional- oder Kommunalpolitiker (häufig Landräte oder Bürgermeister) werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom Rat auf vier Jahre ernannt. Der AdR muss als beratendes Organ bei allen geplanten Maßnahmen im Bereich der kommunalen und regionalen Verwaltung angehört werden. Er kann aber auch zu anderen Themen Stellungnahmen abgeben, insbesondere im europäischen Gesetzgebungsverfahren.

Die Anzahl der Vertreter nach Nationen:

  • Frankreich, Deutschland, Italien, Vereinigtes Königreich: 24 Vertreter
  • Spanien, Polen: 21 Vertreter
  • Rumänien: 15 Vertreter
  • Niederlande, Griechenland, Tschechien, Belgien, Ungarn, Portugal, Schweden, Österreich, Bulgarien: 12 Vertreter
  • Slowakei, Dänemark, Finnland, Irland, Litauen: 9 Vertreter
  • Lettland, Slowenien, Estland: 7 Vertreter
  • Zypern, Luxemburg: 6 Vertreter
  • Malta: 5 Vertreter
Stand: 05.05.2011

 Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV)

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter - auch COREPER genannt, nach der französischen Abkürzung für "Comité des représentants permanents" - setzt sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten bei der EU zusammen (Art. 240 Abs. 1 AEUV). Die Ständigen Vertreter sind vergleichbar dem Botschafter des jeweiligen Mitgliedstaates und sie leiten die Ständige Vertretung ("Botschaft") ihres Landes bei der EU. Der AStV dient der Unterstützung des Rates der Europäischen Union. Vor den Sitzungen des Rates werden Dokumente und Vorschläge der Europäischen Kommission, welche dem Rat vorgelegt werden, vom AStV geprüft und ausgewertet. Des Weiteren funktioniert der AStV als Schnittstelle zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten sowie als politisches Kontrollgremium. Der Ausschuss ist unterteilt in den AStV I, in dem die Stellvertreter der Ständigen Vertreter die speziellen fachbezogenen Dossiers der Kommission analysieren, und dem AStV II, in dem sich die Ständigen Vertreter selbst mit wichtigen politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Fragen beschäftigen. Diese Treffen werden in der Mertens-Gruppe (AStV I) bzw. Antici-Gruppe (AStV II) vorbereitet. Politische Entscheidungen auf Unionsebene sind meist das Resultat von Verhandlungen im AStV, die zu mehrheitsfähigen Kompromissen geführt haben.
Stand: 03.05.2011

 Ausschuss nach Art. 207 AEUV

Verhandlungen mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen gehören zur gemeinsamen Handelspolitik der Europäischen Union. Die Europäische Kommission führt diese Verhandlungen auf der Basis von Richtlinien, die ihr der Rat erteilt (endgültige Maßnahmen trifft der Rat). Zur Unterstützung der Kommission benennt der Rat nach Art. 207  Abs. 3 AEUV einen Sonderausschuss für Außenhandelsfragen, den sog. 133er-Ausschuss. Die Kommission ist verpflichtet, diesem Ausschuss regelmäßig Bericht zu erstatten. Der wöchentlich tagende Ausschuss setzt sich aus Experten der Wirtschaftsministerien der Mitgliedstaaten zusammen. An den Beratungen nehmen auch Vertreter der Kommission teil. Die Bezeichnung "133er-Ausschuss" stammt aus dem alten EG-Vertrag in der Fassung des Vertrags von Nizza.
Stand: 05.05.2011

 Ausschuss nach Art. 71 AEUV

Nach Art. 71 AEUV ist ein Ausschuss einzusetzen, der als Bindeglied zwischen Rat und nationaler Fachverwaltung im Bereich der inneren Sicherheit dienen soll. Der Ausschuss setzt sich aus hohen Beamten der Mitgliedstaaten zusammen, die von dem jeweils zuständigen Ministerium entsendet werden. Er koordiniert die Umsetzung der Vorgaben des Rates durch die nationalen Fachverwaltungen und unterstützt sie bei der Entwicklung von Stellungnahmen. Darüber hinaus hat er die Aufgabe, den Rat bei der Rechtsetzung zu unterstützen. Er gibt auf Ersuchen des Rates oder aus eigener Initiative Stellungnahmen ab, die zur Orientierung des Rates dienen und nicht mit einem Vorschlagsrecht für die Rechtsetzung gleichzusetzen sind.
Der Ausschuss wurde durch Artikel K.4 des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) eingeführt, weshalb er heute noch vereinzelt als K.4-Ausschuss bezeichnet wird. Beim Europäischen Rat von Rhodos im Dezember 1988 wurde die Einsetzung der sog. Rhodos-Gruppe, der Vorläufer des K.4-Ausschusses, beschlossen.
Stand: 05.05.2011

 Ausschüsse des Europäischen Parlaments

Die wichtigste Arbeit des Europäischen Parlaments findet in dessen Ausschüssen statt. Die Parlamentarier diskutieren und behandeln die ausschussspezifischen Fragen der Politik und erstellen Berichte, welche ins Parlament eingebracht werden können und oft die Grundlage für politische Entscheidungen bilden. Spricht man vom Ausschuss, so ist meist ein ständiger Ausschuss gemeint, also ein Ausschuss, der in jeder Wahlperiode wieder eingesetzt wird. Des Weiteren gibt es noch die Unterausschüsse ständiger Ausschüsse sowie Untersuchungsausschüsse und Ausschüsse, die nur vorübergehend und zu speziellen Themen eingesetzt werden (Bsp.: Sonderausschuss zur Finanzkrise).
In der momentanen Wahlperiode 2009-2014 gibt es 20 ständige Ausschüsse sowie einen nichtständigen Ausschuss:

  1. Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten (AFET). Er hat seit Juli 2004 zwei Unterausschüsse:
    -    Menschenrechtsausschuss (DROI)
    -    Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung (SEDE)
  2. Entwicklungsausschuss (DEVE)
  3. Ausschuss für internationalen Handel (INTA)
  4. Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz (ENVI)
  5. Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE)
  6. Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE)
  7. Ausschuss für regionale Entwicklung (REGI)
  8. Ausschuss für Verkehr und Tourismus (TRAN)
  9. Ausschuss für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung (EMPL)
  10. Ausschuss für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik (ECON)
  11. Haushaltsausschuss (BUDG)
  12. Landwirtschaftsausschuss (AGRI)
  13. Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO)
  14. Ausschuss für Fischerei (PECH)
  15. Ausschuss für Haushaltskontrolle (CONT)
  16. Ausschuss für Kultur und Bildung (CULT)
  17. Ausschuss für konstitutionelle Fragen (AFCO)
  18. Rechtsausschuss (JURI)
  19. Petitionsausschuss (PETI)
  20. Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM)
  21. Sonderausschuss zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise (CRIS)
Seit Beginn der Wahlperiode 2009-2014 gibt es den nichtständigen Ausschuss zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise.
Stand: 05.05.2011

 Beichtstuhlverfahren

Das so genannte Beichtstuhlverfahren beschreibt ein im Europäischen Rat praktiziertes Verhandlungsverfahren. Es wird angewendet, wenn die Verhandlungen zu einem bestimmten Thema festgefahren sind und eine Einigung nicht absehbar ist. Mit Hilfe dieses Verfahrens soll der Spielraum sondiert werden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten, die einen Beschluss blockieren, zu einem Kompromiss bereit wären. Um die Vertraulichkeit der Gespräche zu wahren, nehmen höchstens sechs Personen daran teil: Der Ratspräsident und der betroffene Staats- oder Regierungschef sowie je ein Berater und ein Dolmetscher.
Stand: 05.05.2011

 Beitrittsakte

Die Beitrittsakte ist Bestandteil des Beitrittsvertrags, mit dem der Beitritt neuer Staaten zur Europäischen Union geregelt wird. Sie beinhaltet die Bedingungen über den Beitritt. Die Regelungen der Beitrittsakte beinhalten insbesondere Bestimmungen über:

Stand: 05.05.2011

 Beitrittskandidaten

Nach Art. 49 EU-Vertrag kann jeder europäische Staat, der die Grundsätze der Freiheit und der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Rechtstaatlichkeit achtet, einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union stellen. Die Türkei, Kroatien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (FYROM) sind offizielle Beitrittskandidaten.
Der Türkei, die bereits 1987 einen Beitrittsantrag einreichte, wurde vom Europäischen Rat von Helsinki am 10./11. Dezember 1999 der Status eines Kandidatenlandes zuerkannt.
Kroatien reichte den Beitrittsantrag am 21. Februar 2003 ein und ist seit dem Europäischen Rat von Brüssel am 17./18. Juni 2004 offiziell Kandidatenland.
Die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien hat am 22. März 2004 einen Beitrittsantrag eingereicht und ist seit dem Europäischen Rat von Brüssel am 15./16. Dezember 2005 offiziell Kandidatenland.
Albanien, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro sind als Unterzeichner eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit der EU potentielle Beitrittskandidaten. Ein Antrag auf Mitgliedschaft Bosnien-Herzegowinas liegt noch nicht vor. Albanien hat am 28. April 2009 die EU-Mitgliedschaft offiziell beantragt und Montenegro reichte den Mitgliedschaftsantrag am 15. Dezember 2008 ein. Serbiens Beitrittsantrag wurde am  22. Dezember 2009 eingereicht. Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz haben bereits in der Vergangenheit den Beitritt zur Europäischen Union beantragt. Norwegen hat sein Beitrittsgesuch zweimal, 1972 und 1974, nach einem Referendum zurückgezogen. Die Beitrittsgesuche der Schweiz und Liechtensteins wurden nach dem Referendum im Jahr 1992 zurückgezogen, bei dem die Schweiz entschieden hatte, nicht am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilzunehmen.
Island ist als Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), des Schengenraumes und des EWR nach den Kopenhagener Kriterien beitrittsfähig. Island hat am 23. Juli 2009 einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt.
Stand: 05.05.2011

 Beitrittskriterien (Kopenhagener Kriterien)

Im Jahr 1993 hat der Europäische Rat folgende Kriterien für die Aufnahme von Ländern Mittel- und Osteuropas in die Europäische Union (EU) beschlossen:

  • Politik: institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie für die Achtung und den Schutz von Minderheiten;
  • Wirtschaft: eine funktionstüchtige Marktwirtschaft;
  • Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes (Acquis Communautaire): Die Länder müssen sich das geltende Recht der EU sowie die Ziele der politischen Union und der Wirtschafts- und Währungsunion zueigen machen.
    Unabhängig von der Erfüllung dieser Kriterien liegt die Entscheidung über den Zeitpunkt eines möglichen Beitritts bei der Europäischen Union.
    Stand: 05.05.2011

       Beitrittsvertrag

      Der Beitrittsvertrag regelt die Bedingungen über den Beitritt neuer Staaten zur Europäischen Union. Er besteht aus dem eigentlichen Vertrag, in dem aber nur erklärt wird, dass der betreffende Staat Mitglied der EU wird und wie der Vertrag zu ratifizieren ist, einer Beitrittsakte und einer Schlussakte.
      Stand: 05.05.2011

       Beratende Kommission für den Industriellen Wandel (CCMI)

      Die Beratende Kommission für den Industriellen Wandel (La Commission Consultative des Mutations Industrielles) ist eine beratende Kommission des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA). Der CCMI gehören neben Mitgliedern des EWSA auch 45 externe Delegierte aus Verbänden der verschiedenen vom Strukturwandel betroffenen Sektoren an. In Anlehnung an die drei Gruppen des EWSA verteilen sich die Delegierten auf drei Kategorien (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Verschiedene Interessen).
      Die CCMI wurde mit Blick auf das Auslaufen des EGKS-Vertrags von der Europäischen Kommission vorgeschlagen und am 24. Oktober 2002 vom Plenum des EWSA eingesetzt. Ziel der CCMI ist es, vorhandene Fachkenntnisse aus der Zeit des EGKS-Vertrages weiterhin zu nutzen und den Dialog im Kohle- und Stahlsektor fortzusetzen. Die Tätigkeit der CCMI soll schrittweise auf alle Aspekte im Zusammenhang mit dem industriellen Wandel in der erweiterten EU ausgedehnt werden.
      Stand: 05.05.2011

       Beschluss

      Beschlüsse nach Art. 288 Abs. 4 AEUV sind verbindliche Regelungen, die sich in einem konkreten Einzelfall an einen konkreten Adressaten richten. Sie können gegenüber den Mitgliedstaaten sowie gegenüber Unternehmen oder Einzelnen beschlossen werden. Beschlüsse sind demgemäß sekundäres Gemeinschaftsrecht und für den Adressaten auch ohne Umsetzung in nationales Recht verbindlich. Art. 249 Abs. 4 EGV verwandte für dasselbe Rechtsinstrument den Begriff der Entscheidung.
      Stand: 05.05.2011

       Besonderes Gesetzgebungsverfahren

      Neben dem Ordentlichen Gesetzgebungsverfahren etabliert der AEUV in Art. 289 auch das Besondere Gesetzgebungsverfahren, das das bisher im EG-Vertrag fixierte Anhörungsverfahren und das Zustimmungsverfahren zusammenfasst. In bestimmten im Vertrag vorgesehenen Fällen können Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse vom Rat oder - in selteneren Fällen - vom EP allein erlassen werden. Im Vertrag ist geregelt, in welchen Fällen die Anhörung oder die Zustimmung des jeweils anderen Organs erforderlich ist. Gesetzesinitiativen für Besondere Gesetzgebungsverfahren können in im Vertrag explizit genannten Fällen auch vom EP, der EZB, dem EUGH oder von einer Gruppe von Mitgliedstaaten eingebracht werden.
      Stand: 05.05.2011

       Bevölkerungsklausel

      Die Bevölkerungsklausel ist bei Abstimmungen im Rat von Bedeutung. Nach Artikel 3 Abs. 3 des Protokolls Nr. 36 "Über die Übergangsbestimmungen" kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass bei einer legislativen Entscheidung des Europäischen Rates oder des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen.
      Ab November 2014 soll nach Art. 16 Abs. 4 EUV für eine qualifizierte Mehrheit immer eine doppelte Mehrheit erforderlich sein: 55% aller Mitgliedstaaten und 65 % der Bevölkerung. Eine Sperrminorität (35 %) muss jedoch mindestens vier Mitgliedstaaten umfassen.
      Stand: 05.05.2011

       Binnenmarkt

      Der Binnenmarkt ist der gemeinsame Wirtschaftsraum der Mitgliedstaaten innerhalb der Außengrenzen der Europäischen Union. Er ist ein Raum ohne marktbehindernde Binnen-, also Innengrenzen, der sich durch die vier Grundfreiheiten auszeichnet: der freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Das Binnenmarktprojekt der Gemeinschaft ("Europa 1992") wurde Mitte der 80er Jahre auf den Weg gebracht und durch Verabschiedung eines Bündels von Maßnahmen bis 1.1.1993 im Wesentlichen verwirklicht.
      Stand: 05.05.2011

       Bologna-Prozess

      Der Bologna-Prozess kennzeichnet die Vorbereitung und Umsetzung der am 19. Juni 1999 in Bologna von 29 europäischen Bildungsministern unterzeichneten Erklärung zur Harmonisierung des Hochschulwesens in Europa. Hierzu soll bis 2010 ein einheitlicher europäischer Hochschulraum mit folgenden Reformansätzen entstehen:

      • Schaffung eines Systems verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse
      • Schaffung eines zweistufigen Systems von Studienabschlüssen (Bachelor und Master)
      • Einführung eines Leistungspunktesystems (European Credit Point Transfer System)
      • Beseitigung von Mobilitätshemmnissen
      • Förderung der europäischen Dimension in der Hochschulausbildung
      Stand: 05.05.2011

       Brüsseler Pakt

      Den Brüsseler Pakt schlossen Frankreich, das Vereinigten Königreich, Belgien, die Niederlanden und Luxemburg am 17. März 1948 in Brüssel. Der Vertrag bekräftigt ein militärisches und politisches Beistandsbündnis. ER sollte laut Präambel und der Begleitprotokolle den Schutz vor einer deutschen Aggression verbessern. Allerdings stand Deutschland damals noch unter der Aufsicht des Alliierten Kontrollrates, so dass der offiziellen Begründung nur formaler Charakter zuzuschreiben ist. Tatsächlich ging es um den Aufbau einer militärischen und strategischen Abschreckungskooperation gegenüber der Sowjetunion, die sich nach dem Umsturz in der Tschechoslowakei als neue Bedrohung darstellte. Mit dem Brüsseler Pakt sollten die verhältnismäßig geringen westlichen Militärkapazitäten in Europa bei einem sowjetischen Angriff gebündelt werden. Nach dem Scheitern der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft wurde der Brüsseler Pakt 1954 durch die Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland und Italien zur Westeuropäischen Union (WEU) weiterentwickelt.
      Stand: 05.05.2011

       Bundesbank

      Die Bundesbank ist die Zentral- oder Notenbank der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Frankfurt am Main. Seit der Euro-Einführung am 1. Januar 1999 ist die Bundesbank integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken. Sie hat damit nicht länger die Kompetenz, eine eigenständige Geldpolitik zu betreiben. Allerdings entscheidet der Präsident der Bundesbank im Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) mit über die geldpolitische Strategie der EZB.
      Vorrangiges Ziel der Bundesbank ist es laut Bundesbankgesetz, die Preisstabilität zu gewährleisten. Daneben hält und verwaltet die Bundesbank die Währungsreserven Deutschlands, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. In Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nimmt sie darüber hinaus Aufgaben der Bankenaufsicht wahr.
      Stand: 05.05.2011

       Bürgerinitiative

      Der Vertrag von Lissabon sieht in Art. 11 Abs. 4 EUV als Ausgestaltung der partizipativen Demokratie ein Bürgerbegehren vor. Danach muss die Kommission einen Maßnahmenvorschlag erarbeiten und einbringen, wenn mindestens 1 Million Unionsbürger (ca. 0,21 % der Gesamtbevölkerung) aus einer "erheblichen Anzahl der Mitgliedstaaten" dies zur Umsetzung der Verträge für erforderlich halten. Gem. Art. 24 Abs. 1 AEUV werden die näheren Ausgestaltungen durch Verordnungen festgelegt.

      Bereits der Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa (VVE) sah in Artikel I-47 Abs. 4 eine Bürgerinitiative vor.
      Stand: 05.05.2011

       CEIOPS

      CEIOPS steht für "Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors". CEIOPS ist der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Er wurde auf Beschluss der Europäischen Kommission im Jahr 2003 eingesetzt. Ihm gehören hochrangige Vertreter der entsprechenden Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten für die Bereiche Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung an; an CEIOPS-Konferenzen nehmen auch Vertreter der Aufsichtsbehörden der EWR-Staaten teil.
      Als unabhängiger Ausschuss nimmt CEIOPS vor allem folgende Aufgaben war: Beratung und Unterstützung der EU-Kommission bei politischen Grundentscheidungen sowie der Ausarbeitung von Rechtsvorhaben in den Sektoren betriebliche Altersversorgung und Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht (in der Regel im Rahmen des Lamfalussy-Verfahrens) und Förderung der Kooperation der nationalen Versicherungsaufsichtsbehörden. Das Sekretariat von CEIOPS hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.<br/>Stand: 05.05.2011

       Committee of the Regions

      Committee of the Regions ist die englische Bezeichnung für den Ausschuss der Regionen (AdR).
      Stand: 05.05.2011

       Common Consolidated Corporate Tax Base (CCCTB)

      CCTB steht für "Common Consolidated Corporate Tax Base", auf deutsch Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB). Dahinter verbirgt sich eine europaweit gemeinschaftliche Bemessungsgrundlage bei der Unternehmensbesteuerung, d. h. Unternehmen würden sämtliche aus gemeinschaftsweiten Aktivitäten erwirtschafteten Gewinne nach einer einheitlichen Bemessungsgrundlage versteuern können.
      Die Festlegung bzw. Einführung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-
      Bemessungsgrundlage wird derzeit auf europäischer Ebene diskutiert. Anlass dazu hat nicht zuletzt die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Bereich der Unternehmensbesteuerung gegeben.
      Über die Ausgestaltung und Einzelheiten der GKKB, beispielsweise über die Frage, ob eine Koppelung an die internationalen Bilanzierungsvorschriften (IAS/IFRS) stattfinden soll, besteht weitgehend Uneinigkeit. Die Europäische Kommission hat im Jahr 2004 eine eigene Arbeitsgruppe "Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage" (Common Consolidated Corporate Tax Base Working Group (CCCTB WG)) eingerichtet, die die Kommission mit technischem Sachverstand unterstützt und berät. Die EU-Kommission hält die Einführung einer GKKB für erforderlich um die Hindernisse, die aus unterschiedlichen Steuervorschriften für Unternehmen im Binnenmarkt resultierten, zu beseitigen.
      Die Einführung einer GKKB würde die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten betreffen.
      Stand: 05.05.2011

       COREPER

      Comité des Représentants Permanents ist die französische Bezeichnung für den Ausschuss der ständigen Vertreter (AStV).
      Stand: 05.05.2011

       COREU

      COREU (CORrespondance EUropéenne) ist ein Kommunikationsnetz der Europäischen Union. Das auf ein Telexsystem gestützte Netz dient der Zusammenarbeit zwischen den Außenämtern der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in außenpolitischen Angelegenheiten. Durch ein vereinfachtes schriftliches Umlauf- und Abstimmungsverfahrens ermöglicht es in Krisensituationen eine rasche Beschlussfassung.
      Stand: 05.05.2011

       COSAC

      COSAC ist die Konferenz der Europaausschüsse der Parlamente der EU-Mitgliedstaaten. Die Abkürzung steht für "Conférence des Organes Spécialisés dans les Affaires Communautaires et Européennes des Parlements de l'Union européenne" bzw. "Conference of Community and European Affairs Committees of Parliaments of the European Union".
      COSAC wurde im Jahr 1989 mit der Zielsetzung ins Leben gerufen, die Rolle der nationalen Parlamente innerhalb der Europäischen Union zu stärken. Ihre offizielle, im Primärrecht verankerte Grundlage erhielt die COSAC erstmals im Protokoll zum Vertrag von Amsterdam, der im Jahr 1999 in Kraft trat. Die COSAC ist dazu berufen, durch jede ihr zweckmäßig erscheinende Anregung an der Arbeit der EU-Organe mitzuwirken, beispielsweise auch durch Vorschläge im Rahmen der EU-Gesetzgebung. In der COSAC kommen je sechs Vertreter aus jedem EU-Mitgliedstaat (aus den jeweiligen für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschüssen der nationalen Parlamente) und sechs Vertreter des Europäischen zusammen, außerdem als Beobachter je drei Entsandte aus jedem Parlaments Beitrittskandidatenland. Zusammenkünfte der COSAC finden alle sechs Monate statt in demjenigen Mitgliedstaat, der gerade den Ratspräsidenten stellt. Diese dienen der Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Parlamente untereinander und mit den EU-Organen und dem Erfahrungsaustausch. Durch einen regelmäßigen Informationsaustausch soll auch zur besseren Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips beigetragen werden. Das Sekretariat von COSAC ist in einem Gebäude des Europäischen Parlaments in Brüssel niedergelassen.

       Daseinsvorsorge

      Der Begriff Daseinsvorsorge umschreibt die staatliche Aufgabe, der Öffentlichkeit ein Angebot an denjenigen Gütern oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die als unentbehrlich angesehen werden. Manche dieser Dienstleistungen werden auf dem freien Markt nicht oder nur zu einem zu hohen Preis (aus politischer Perspektive) angeboten. In diesen Fällen subventioniert der Staat die Produktion oder übernimmt sie ganz. Typische Beispiele sind die Bereitstellung von niedrigpreisigem öffentlichen Nahverkehr, von Post- und Bankdienstleistungen im ländlichen Raum, kostenlose Bildungseinrichtungen, Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Bereitstellung von Wohnraum etc.
      In der Europäischen Union hat sich eine Diskussion darüber entwickelt, in wie weit dieses staatliche Handeln mit einer freien Marktwirtschaft und mit den bestehenden Wettbewerbs- und Beihilferegeln der Europäischen Union vereinbar ist.
      Daraufhin wurde im EG-Vertrag der nicht näher definierte Begriff "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" eingeführt (Art. 14 AEUV, ex-Art. 16 EG-Vertrag sowie Art. 106 Abs. 2 AEUV, ex-Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag).
      Es besteht Einigkeit darüber, dass hiermit wirtschaftliche Tätigkeiten gemeint sind, die von den Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft auch als besondere Gemeinwohlverpflichtungen angesehen werden und für die das Kriterium gilt, dass sie auch im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden.
      Im Vertrag wurde der Konflikt zwischen Daseinsvorsorge und Wettbewerbsrecht dahingehend geklärt, dass die Wettbewerbsregeln zwar auch hier Anwendung finden, diese die Erfüllung der Daseinsaufgabe rechtlich oder tatsächlich aber nicht verhindern sollen.
      Zusätzlich ist oft die Rede von "Dienstleistungen von allgemeinem Interesse". Diese sind weiter gefasst als die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Erstere schließen nämlich auch die Leistungen mit ein, die nicht marktbezogen sind, d.h. Leistungen, für die sonst kein Markt bestünde.
      Stand: 05.05.2011

       Delors-Bericht

      Der Delors-Bericht ist nach dem damaligen Präsidenten der Europäischen Kommission, Jacques Delors, benannt. Unter seinem Vorsitz erarbeitete der "Ausschuss zur Prüfung der Wirtschafts- und Währungsunion" in den Jahren 1988 und 1989 einen Plan zur Schaffung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Der Plan sah drei Phasen vor. In der ersten Phase, die am 1. Januar 1990 beginnen sollte, war ein uneingeschränkter Kapitalverkehr vorgesehen. Alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sollten grundsätzlich aufgehoben werden. In der zweiten Phase sollten ab 1994 die Teilnehmerstaaten ihre Staatshaushalte konsolidieren und damit die Voraussetzungen für eine stabile gemeinsame Währung schaffen. Die dritte Phase sah die Festlegung der Umrechnungskurse und die anschließende Einführung des Euro als gemeinsame Währung vor. Plangemäß wurde der Euro am 1. Januar 1999 zunächst bargeldlos und am 1. Januar 2002 als Bargeld eingeführt. Als Delors-Bericht wird auch der UNESCO-Bericht "Learning: the treasure within" von 1996 bezeichnet, den die Internationale Kommission "Bildung für das 21. Jahrhundert" unter dem Vorsitz von Jacques Delors erstellte.
      Stand: 05.05.2011

       Demokratieprinzip

      Das Demokratieprinzip besagt, dass der oberste Souverän des Staates das Volk ist. Damit ist allerdings nicht gemeint, dass es keine Regierungen geben kann. Vielmehr folgt daraus, dass sich ein Volk seine Regierung nur selbst geben darf.
      Das Grundgesetz führt dazu aus: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt" (Art. 20 Abs. 2 GG).
      Der Europäischen Union (EU) wird bisweilen vorgeworfen, sie leide auf Grund ihres institutionellen Gefüges an einem Demokratiedefizit. Dies wird vor allem mit der Stellung des Ministerrats begründet. Dieser sei zwar Legislativorgan der EU, bestehe aber aus Mitgliedern der Exekutive der Mitgliedstaaten. Dies führe, so die Kritiker, zu einer mangelnden demokratischen Legitimation der gesamten EU und einer Durchbrechung des Prinzips der Gewaltenteilung. Auch die Arbeitsweise des Rates wird häufiger dahingehend kritisiert, dass diese nicht immer demokratischen Grundsätzen genüge. Verhandlungen würden z.B. teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Außerdem wird die Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Bevölkerungsanteil eines Landes und seinem Stimmengewicht im Rat bemängelt. Auch die Stellung des einzigen gesamteuropäisch gewählten Organs, des Europäischen Parlaments, ist noch nicht mit der gewöhnlichen Stellung eines Parlaments in einer Demokratie vergleichbar. Allerdings hat das Parlament seit der Einführung des Mitentscheidungsverfahrens (heute ordentliches Gesetzgebungsverfahren) erheblich an Macht gewonnen. Durch den Vertrag von Lissabon wurde eine Ausweitung der gesetzgeberischen Zuständigkeiten des Parlaments erreicht. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, das im Wesentlichen dem Verfahren der Mitentscheidung des ehemaligen EGV entspricht, wird gem. Art. 289 i.V.m. Art. 294 AEUV zum Standardverfahren. Weiterhin fehlt jedoch ein parlamentarisches Initiativrecht; das Initiativmonopol bleibt bei der Kommission. In Art. 16 Abs. 8 EUV wird mehr Transparenz dadurch vorgeschrieben, dass die Tagungen des Rates öffentlich zugänglich sein müssen, wenn er als Gesetzgeber tätig wird.
      Stand: 05.05.2011

       Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

      Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind marktbezogene Leistungen, die von Unternehmen im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden (Art. 106 Abs. 2 AEUV, ex-Art. 86 EG-Vertrag). Darunter fallen insbesondere Leistungen der Verkehrs-, Energieversorgungs- und Kommunikationsnetze wie zum Beispiel die Stromversorgung oder der Postversand.

      Stand: 05.05.2011

       Dienstleistungsrichtlinie

      Die Dienstleistungsrichtlinie ist eine Gesetzesinitiative der Europäischen Kommission zur Schaffung eines funktionierenden Binnenmarktes für grenzüberschreitende Dienstleistungen. Sie regelt die Niederlassungsfreiheit und den Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU. Der Vorschlag wurde am 13. Januar 2004 durch die Kommission angenommen und - nach Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses - am 16. Februar 2006 in der 1. Lesung im Europäischen Parlament behandelt. Am 13. März 2006 wurde der Vorschlag einschließlich der Änderungsvorschläge des Parlaments im Rat diskutiert. Die Kommission hat schließlich am 4. April 2006 einen neuen, abgeänderten Vorschlag angenommen, der noch 2006 vom Rat verabschiedet wurde.
      Während der ursprüngliche Richtlinienvorschlag noch zu einer tatsächlichen Öffnung der europäischen Märkte für Dienstleistungen geführt hätte, ist der letztlich angenommene Vorschlag abgeschwächt. Das Herkunftslandprinzip wurde gestrichen und zahlreiche Ausnahmeregelungen wurden eingeführt, so zum Beispiel für das Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht. Die Richtlinie wurde am 12. Dezember 2006 als Richtlinie 2006/123/EG erlassen.
      Stand: 05.05.2011

       Dienststellenübergreifende Gruppe

      Eine dienststellenübergreifende Gruppe ist eine Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission. In einer solchen dienststellenübergreifenden Gruppe kommen Vertreter verschiedener Dienststellen der EU-Kommission zusammen, um die Informationen aller betroffenen Dienststellen und Generaldirektionen zu bündeln und deren Vorgehen zu koordinieren. Dienststellenübergreifende Gruppen sollen die Kohärenz zwischen den Dienststellen stärken und diese entlasten. Aufgrund der Komplexität der meisten politischen Problemstellungen erachtet die EU-Kommission eine frühzeitige Kooperation aller betroffenen Dienststellen für sinnvoll, da andernfalls ihre politischen Leitlinien und Entscheidungen nicht zufriedenstellend umgesetzt werden könnten. Die EU-Kommission setzt für komplexere Politikvorhaben regelmäßig dienststellenübergreifende Gruppen ein.
      Als Beispiele seien nur genannt die
      dienststellenübergreifende Gruppe gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die
      dienststellenübergreifende Gruppe für Geschlechtergleichstellung, die
      dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe für Stadtentwicklung, eine
      dienststellenübergreifende Gruppe für den Bereich Nanotechnologie und die
      dienststellenübergreifende Gruppe für den Einsatz von Geoinformation in der Kommission.
      Stand: 03.05.2011

       Doppelhut

      In der Diskussion über den Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) war oft vom sogenannten Doppelhut die Rede. Mit dem Begriff Doppelhut wurde und wird auf die Besetzung zweier Ämter durch eine Person verwiesen. Der Begriff "großer Doppelhut" verweist auf die Problematik einer Personalunion zwischen dem Präsidenten der Europäischen Kommission und dem Präsidenten des Europäischen Rates. Die Befugnisse des Präsidenten des Europäischen Rates, der kein einzelstaatliches Amt ausüben darf, sind in Art. 15 EUV geregelt. Obwohl schon bei der Vorarbeit zum Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) im Verfassungskonvent teilweise gefordert wurde die Personalunion zwischen Kommissionspräsidenten und Präsidenten des Europäischen Rates explizit auszuschließen, schließt Art. 15 EUV einen solchen großen Doppelhut nicht ausdrücklich aus. Einige Regelungen im EUV machen diese Personalunion jedoch praktisch unmöglich. Art. 15 Abs. 2 EUV sieht zum Beispiel vor, dass sich der Europäische Rat aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammensetzt. Auch die Regelungen über die Unabhängigkeit der Kommission in Art. 17 Abs. 3 EUV stehen einem großen Doppelhut im Wege.
      Der "kleine Doppelhut" verweist auf die Problematik des Amtes des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik. Dieses vom Vertrag von Lissabon geschaffene Amt vereint den Vorsitz im Rat der Außenminister und das Amt des EU-Kommissars für Außenbeziehungen. Darüber hinaus ist der Hohe Vertreter Vizepräsident der Kommission. Er sitzt demnach im Rat, der nationalen Interessen verpflichtet ist, und gleichzeitig in der europäisch gesinnten Kommission.
      Der Vertrag von Lissabon übernimmt diesen "kleinen Doppelhut" (Art. 18 und 27 EUV).
      Stand: 05.05.2011

       Doppelte Mehrheit

      Der Begriff "doppelte Mehrheit" ist umgangssprachlich und wird im AEUV nicht verwendet. Er bezieht sich auf die Abstimmungsregelung der qualifizierten Mehrheit bei Entscheidungen des Rates. Gemeint ist die demographische Komponente, die zu dem ratsinternen Mehrheitserfordernis hinzutritt.
      So ist nach Art. 16 Abs. 4 EUV sowohl eine Mehrheit der Ratsmitglieder von 55 % erforderlich, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren (dies gilt allerdings erst ab dem 1. November 2014).
      Dies bewirkt, dass die bevölkerungsreichen Mitgliedstaaten als Sperrminorität einen Beschluss verhindern können, obwohl es eine befürwortende Mehrheit der Ratsmitglieder gibt. Erstmals wurde diese doppelte Mehrheit in Art. 205 Abs. 4 EGV geregelt.
      Stand: 05.05.2011

       ECOFIN

      Die Abkürzung ECOFIN (engl. für Economy and Finance) steht für den Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister. Der ECOFIN tagt einmal im Monat und befasst sich vor allem mit der EU-weiten Koordinierung der Wirtschaftspolitik. Der Rat beschließt überwiegend mit qualifizierter Mehrheit, in Steuerfragen ist Einstimmigkeit notwendig.
      Der ECOFIN erstellt und verabschiedet auch, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament, den Haushaltsplan der Europäischen Union.
      Fragen der Wirtschafts- und Währungsunion werden ebenfalls im Ecofin behandelt, allerdings nur in der Zusammensetzung der Vertreter derjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben. Diese Dossiers werden in der Regel schon am Vortag in der Eurogruppe besprochen.
      Stand: 05.05.2011

       ECU

      ECU (European Currency Unit) war die offizielle Rechnungseinheit bzw. "künstliche Korbwährung" der Europäischen Union und Vorläufer des Euro. Bis zum Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) war der ECU aus feststehenden Beträgen von 12 der 15 Währungen der EU-Mitgliedstaaten zusammengesetzt. Der Wert des ECU errechnete sich als gewichteter Durchschnitt der Werte der in ihm enthaltenen Währungen. Am 1. Januar 1999 wurde der ECU im Verhältnis 1:1 durch den Euro ersetzt.
      Stand: 05.05.2011

       Effet utile

      Beim "effet utile" handelt es sich um einen Grundsatz, der das Recht und die Politik in der Europäischen Union prägt. Übersetzt bedeutet "effet utile" soviel wie "praktische Wirksamkeit" oder "effektive Anwendung" des Unionsrechts . Dieser Grundsatz muss im Rahmen des Handelns der EU-Organe und der Mitgliedstaaten und insbesondere bei der Auslegung des Unionsrechts beachtet werden.
      Der Europäische Gerichtshof hat im Laufe seiner Rechtsprechung das Prinzip des "effet utile" näher ausgestaltet und dabei immer wieder betont, dass dieses eine wichtige Rolle als Methode zur Auslegung des Unionsrecht spielt. Diese Auslegungsmethode bedeutet folgendes: Wenn unklar ist, wie eine Rechtsnorm aus den europäischen Verträgen (AEU-Vertrag, EU-Vertrag) oder ein Teil eines EU-Rechtsakts (Richtlinie, Verordnung, etc.) zu verstehen ist, dann ist für das Verständnis dieser Vorschrift ausschlaggebend, bei welcher Auslegung das Unionsrecht seine größtmögliche Wirksamkeit entfalten kann. Es wird also die Auslegung bevorzugt, nach der Zweck und Ziele der Regelung in formeller und praktischer Hinsicht tatsächlich am besten erfüllt werden können. Auch in dem Fall, dass sich Unionsrecht und nationales Recht der Mitgliedstaaten widersprechen, kommt der Grundsatz des "effet utile“ zur Anwendung: Der Widerspruch muss so aufgelöst werden, dass das Unionsrecht weder in seiner Wirkung noch in seiner Durchsetzung unzulässig beeinträchtigt wird.
      Stand: 03.05.2011

       EG-Vertrag

      Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) war Teil der Römischen Verträge. Seinen Namen erhielt er durch den Maastrichter Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) von 1992, bis dahin hieß er Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Der EG-Vertrag enthielt insbesondere die Bestimmung der Ziele der Gemeinschaft, definiert die Kompetenzen der Gemeinschaftsorgane und enthielt Bestimmungen zu den möglichen Maßnahmen in den gemeinschaftlichen Politikbereichen. Der EGV wurde mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersetzt.
      Stand: 05.05.2011

       Einfache Mehrheit

      Wird ein Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst, beschließt der Rat mit der "Mehrheit seiner Mitglieder" (Art. 238 Abs. 1 AEUV). Zur Zeit liegt diese bei 14 Stimmen. Allerdings schreibt der AEUV in der großen Mehrheit der Fälle ausdrücklich die qualifizierte Mehrheit vor. Dies ist nach Art. 16 Abs. 3 EUV der Grundsatz. Beschlüsse mit einfacher Mehrheit kommen nur bei untergeordneten Themen vor, z.B. bei den organisatorischen Fragen nach Art. 240 ff. AEUV.
      Stand: 05.05.2011

       Einheitliche Europäische Akte (EEA)

      Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) stellte die erste umfassende Reform der Gründungsverträge (Römische Verträge) in 30 Jahren dar. Sie hatte zum Ziel, den Binnenmarkt, der erst durch sie als solcher definiert wurde, bis Ende 1992 zu vollenden. Hierfür wurden unter anderem die Entscheidungen des Rates mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen des Kooperations-Verfahrens eingeführt (im Gegensatz zum Einstimmigkeitsprinzip) sowie die Kompetenzen der Gemeinschaft in mehreren Bereichen erweitert. Durch die Stärkung der Position des Europäischen Parlaments (Zustimmungsrecht zu Assoziierungsabkommen und Beitritten, Kooperationsverfahren) wurde das Entscheidungsverfahren verfeinert. Die EEA wurde 1986 von den damals zwölf Mitgliedstaaten der EG unterzeichnet und trat am 1. Juli 1987 in Kraft.
      Die wichtigsten Änderungen durch die EEA:

      • Wegfall der Personen- und Warenkontrollen an den EG-Binnengrenzen, u.a. durch die Verlagerung der Kontrollen in die Produktion
      • Gegenseitige Anerkennung von Produktnormen und Lebensmittelstandards, soweit erforderlich auch deren Harmonisierung
      • EG-weite Öffnung für staatliche Beschaffungsaufträge ab 10 Mio. DM
      • Weitreichende Marktöffnungen und -liberalisierungen
      • Abschaffung von Staatsmonopolen
      Stand: 05.05.2011

           Einstimmigkeit

          Bei besonders wichtigen Beschlüssen des Rates wird Einstimmigkeit verlangt, woraus sich ein Vetorecht für jeden Mitgliedstaat ergibt. Eine Enthaltung steht nach Art. 238 Abs. 4 AEUV der Einstimmigkeit nicht entgegen. Bleibt aber ein Mitgliedstaat der Abstimmung fern und lässt sich nicht vertreten, wird dies nicht als Enthaltung gewertet und Einstimmigkeit kommt nicht zustande. Einstimmigkeit ist unter anderem erforderlich für die Harmonisierung der indirekten Steuern nach Art.113 AEUV und den Rückgriff auf die Generalermächtigung des Art. 352 AEUV. Abstimmungen im Europäischen Parlament erfordern keine Einstimmigkeit.

          Durch den Vertrag von Lissabon wird das Mitentscheidungsverfahren in der Form des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zum Regelfall. Der Rat entscheidet in dessen Rahmen mit qualifizierter Mehrheit. Ein Vetorecht für einzelne Länder gilt danach nur noch in einigen Ausnahmefällen. Jedoch werden auch weiterhin Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik und der Steuern einstimmig entschieden.
          Stand: 05.05.2011

           Empfehlung

          Die Organe der Europäischen Union (EU) verfügen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über verschiedene Rechtsinstrumente, wozu auch die Empfehlung gehört. Darunter ist eine Stellungnahme zu verstehen, in der die EU einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Problembereich ihre Ansicht mitteilt und ihm gegenüber einen konkreten Handlungsvorschlag ausspricht. Wie bei allen Rechtsinstrumenten muss auch bei einer Empfehlung das Subsidiaritätsprinzip beachtet werden. Die Empfehlung ist nur deklaratorischer Natur, für den Adressaten also nicht verbindlich.
          Stand: 05.05.2011

           Energiepolitik

          Ziel der Energiepolitik der Europäischen Union (EU) ist eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Energieversorgung. Besondere Schwerpunkte sind dabei die Förderung der erneuerbaren Energien, die Liberalisierung des Gas- und Elektrizitätsmarkts, die Reduzierung der Energieabhängigkeit der EU und die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit.
          Ein erster institutioneller Rahmen wurde mit den Römischen Verträgen schon in den 1950er Jahren für zwei der wichtigsten Energiequellen geschaffen: Steinkohle und Kernenergie. Die anderen Energieträger wurden von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags erfasst, eine spezielle Rechtsgrundlage für die gemeinschaftliche Energiepolitik wurde nicht geschaffen. Nach wie vor sind der EURATOM-Vertrag und einige vereinzelte Bestimmungen in den Bereichen Binnenmarkt und Umwelt maßgebend.
          Die Liberalisierung der Europäischen Gas- und Strommärkte ist ein wichtiger Aspekt des gemeinsamen Binnenmarktes. Die Öffnung der Energiemärkte für den Wettbewerb sollte die Energiekosten senken sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf den Weltmärkten stärken. Weiterhin zielt die Öffnung auf niedrigere Verbraucherpreise ab.
          Durch Richtlinien versucht die Europäische Kommission diese Liberalisierung voranzutreiben. 1996 wurde die erste Richtlinie zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts verabschiedet (Richtlinie 96/92/EG). Durch die vorgeschriebene (kostenpflichtige) Zugangsgewährung zu den Netzwerken der Konkurrenten sollte ein echter Wettbewerb zwischen den Elektrizitätserzeugern hergestellt werden. Die Verbraucher sollten die freie Wahl des Energielieferanten haben.
          Auch im Bereich des Erdgasmarkts sollen Richtlinien zur Liberalisierung des Marktes beitragen. Die wegweisenden Richtlinien 98/30/EG und 2003/55/EG sehen mehr Transparenz in der Preissetzung vor und verlangen u.a. eine totale Öffnung des Gasmarktes für Haushalte bis Juli 2007 (für industrielle Kunden bereits bis Juli 2004). Nationale Regulierungsbehörden (in Deutschland die Bundesnetzagentur) sollen zur Schaffung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs beitragen, indem sie einen diskriminierungsfreien Netzzugang gewährleisten und die von Unternehmen erhobenen Netznutzungsentgelte kontrollieren.
          Das Zieldatum für die Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte, der 1. Juli 2007, wurde von nahezu allen Mitgliedstaaten eingehalten. Nur vereinzelt wurden Ausnahmen zugelassen (Zypern, Malta, Estland im Bereich des Strommarktes; Finnland und Lettland, im Bereich des Gasmarktes). Bis 2013 soll der Liberalisierungsprozess vollendet sein.
          Stand: 03.05.2011

           Entscheidung

          Entscheidungen nach ex-Art. 249 Abs. 4 des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Nizza, sind verbindliche Regelungen, die sich in einem konkreten Einzelfall an einen konkreten Adressaten richten. Sie können gegenüber den Mitgliedstaaten sowie gegenüber Unternehmen oder Einzelnen beschlossen werden. In der Regel wurden sie von der Kommission erlassen um dort, wo der Vertrag von Nizza diese Kompetenz vorsah, "das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten" (Art. 211 EG-Vertrag a.F.). Entscheidungen waren demgemäß sekundäres Gemeinschaftsrecht und für den Adressaten auch ohne Umsetzung in nationales Recht verbindlich.
          Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Begriff "Entscheidung" durch den Begriff "Beschluss" ersetzt, Art. 288 Abs. 4 AEUV. Die dahinterstehende Rechtsdogmatik bleibt hingegen  unverändert.
          03.05.2011

           Entscheidungsmodus im Rat

          Der Rat entscheidet, abhängig von der jeweiligen Kompetenzgrundlage, nach verschiedenen Abstimmungsregeln bzw. Mehrheitserfordernissen. Es gibt die Erfordernisse der einfachen Mehrheit, der qualifizierten Mehrheit sowie der Einstimmigkeit.
          Nach Art. 16 Abs. 3 EUV ist die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit der Regelfall. Die dabei geltenden Anforderungen sind in Art. 16 Abs. 4 EUV und Art. 238 AEUV genauer festgelegt. Dabei muss ein bestimmtes Quorum sowohl bezüglich der Stimmen der Ratsmitglieder, als auch bezüglich des von der Mehrheit repräsentierten EU-Bevölkerungsanteil erfüllt werden ("doppelte Mehrheit"). Für die Zeit bis zum 31. März 2017 ist jedoch das Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen zu beachten.
          Bestimmt die Kompetenzgrundlage ausdrücklich die Abstimmung mit einfacher Mehrheit, so ist nach Art. 238 Abs. 1 AEUV die Mehrheit der Ratsmitglieder erforderlich (14 von 27).
          Wird Einstimmigkeit verlangt, kommt ein Beschluss nach Art. 238 Abs. 4 AEUV zwar zu Stande, wenn ein Mitgliedstaat sich enthält, der Beschluss scheitert dagegen, wenn ein Ratsmitglied der Abstimmung fernbleibt, ohne sich vertreten zu lassen.
          Stand: 05.05.2011

           EONIA

          EONIA ist die Abkürzung für Euro Overnight Index Average. Dabei handelt es sich um einen Durchschnittsatz für Tagesgelder im Interbankengeschäft, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet wird. Grundlage für die Berechnung ist der gewichtete Durchschnitt aus Geschäften, bei denen sich repräsentative Banken (zur Zeit die 43 EURIBOR Panel-Banken) im gesamten Euro-Währungsgebiet über Nacht unbesicherte Kredite gewähren. Die Veröffentlichung des EONIA erfolgt über den Bildschirmdienst Reuters.
          Stand: 05.05.2011

           ETSI

          ETSI ist die Abkürzung für European Telecommunications Standards Institute. Im Deutschen werden die Bezeichnungen "Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen" und "Europäisches Institut für die Standardisierung in der Telekommunikation" verwendet. Das ETSI wurde Anfang 1988 ins Leben gerufen. Es entwickelt weltweit anwendbare Standards im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien. ETSI ist eine unabhängige gemeinnützige Organisation, der ca. 700 Mitglieder (Netzbetreiber, Hersteller, nationale Verwaltungsträger, Diensteanbieter) aus über 60 Ländern angehören.
          Als unabhängige Plattform bemüht sich ETSI um die Vereinheitlichung von Standards für Informations- und Telekommunikationstechniken. Die Schaffung von Standards für elektronische Produkte und technische Angaben soll den europäischen und weltweiten Wettbewerb erleichtern.
          ETSI entwirft Europäische Normen zu Harmonisierungszwecken. Die meisten ETSI-Standards gibt es im Bereich Funk- und Telekommunikationsgeräte.
          Von der Europäischen Union wird das ETSI durch die Richtlinie 98/34/EG als "europäisches Normungsgremium" offiziell anerkannt.
          Unter anderem unterstützt das ETSI die Europäische Kommission beratend bei deren Gesetzgebungsvorschlägen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien.
          ETSI hat seinen Sitz in Sophia Antipolis (Frankreich). Zu seinen Organen zählen die Generalversammlung sowie das Sekretariat.
          Stand: 05.05.2011

           EU-Institut für Sicherheitsstudien (EUISS)

          Das EU-Institut für Sicherheitsstudien (EUISS) wurde am 20. Juli 2001 durch die Gemeinsame Aktion 2001/554/GASP des Rates der Europäischen Union gegründet. Es hat seinen Sitz in Paris (Frankreich) und ist integraler Bestandteil der Unterstützungsstrukturen für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Das EUISS berät die Institutionen der Europäischen Union mit Analysen, Konferenzen und Strategiepapieren. Es untersucht für die EU relevante sicherheits- und verteidigungspolitische Themen und fördert den transatlantischen Dialog über Sicherheitsfragen. Zudem dienen seine Analysen der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Ministerrat als Input für politische Entscheidungen.
          Stand: 06.05.2011

           EU-Satellitenzentrum

          Das EU-Satellitenzentrum (englisch: EU Satellite Centre) mit Sitz in Torrejón nahe Madrid (Spanien) wurde am 20. Juli 2001 durch eine Gemeinsame Aktion des Rates der Europäischen Union ins Leben gerufen und ist seit dem 1. Januar 2002 voll funktionsfähig. Die Hauptaufgabe des Zentrums ist es, die Entscheidungsfindung in der Europäischen Union durch die Analyse und Auswertung von Satellitendaten und -bildern zu unterstützen, vor allem im Bereich der zweiten Säule der Union, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - und hierbei wiederum hauptsächlich im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), einem Teilbereich der GASP. Die Arbeit des EU-Satellitenzentrums soll vor allem der Krisenbeobachtung und Konfliktprävention dienen.
          Stand: 05.05.2011

           EUREPO

          Der EUREPO ist der marktrepräsentative Referenzzinssatz, zu dem sich führende Kreditinstitute untereinander Finanzmittel in Euro anbieten und von dem jeweils anderen Institut im Gegenzug Sicherheiten - ausschließlich von den Regierungen im Euro-Währungsgebiet begebene Staatsanleihen und kurzfristige Staatspapiere - erhalten. Der EUREPO ähnelt dem EURIBOR, ist aber lediglich ein Richtsatz für die Märkte der besicherten Kredite (Repo-Märkte).
          Stand: 05.05.2011

           EURIBOR

          Der EURIBOR oder "Euro Interbank Offered Rate" ist der Zinssatz, zu dem ein erstklassiges Kreditinstitut bereit ist, einem anderen Kreditinstitut mit höchster Bonität in Euro nominierte Gelder zur Verfügung zu stellen. Diese Kredite sind nicht mit Realwerten besichert. Der EURIBOR wird täglich für Interbankeinlagen mit Laufzeiten von bis zu zwölf Monaten berechnet. Für den besicherten Interbankenmarkt gilt der EUREPO. Die EURIBOR-Sätze sind eine wichtige Bezugsgröße für variable Anleihen sowie für ausgehandelte Kreditverträge in der Europäischen Union (EU).
          Stand: 05.05.2011

           EURODAC

          EURODAC ist ein auf Vorschlag der Europäischen Kommission eingerichtetes System, das dem Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern und illegalen Einwanderern dient. Es kommt im Rahmen der Prüfung von in einem Mitgliedstaat gestellten Asylanträgen zum Einsatz und soll die effiziente Anwendung des Dubliner Übereinkommens erleichtern. Die gespeicherten Fingerabdrücke werden zur Feststellung genutzt, ob ein Bewerber bereits in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hat bzw. ob er illegal eingereist ist.
          EURODAC umfasst eine bei der EU-Kommission angesiedelte Zentraleinheit, eine computergestützte zentrale Datenbank für Fingerabdrücke sowie die zwischen den Mitgliedstaaten und dieser Datenbank bestehenden Übermittlungseinrichtungen.
          EURODAC soll die Abwicklung von Asylverfahren erleichtern und Missbrauch vorbeugen.
          Organisatorisch ist die Kontaktgruppe EURODAC - das als Abkürzung für "European Dactylographic comparison system" steht - der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit der EU-Kommission zugeordnet.
          Stand: 05.05.2011

           Eurogruppe

          Die Eurogruppe setzt sich aus den Finanz- und Wirtschaftsministern der 16 Mitgliedstaaten zusammen, die den Euro als gemeinsame Währung haben, sowie dem Wirtschafts- und Währungskommissar der Europäischen Union (EU), dem Präsidenten der Europäischen Zentralbank und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Sozialausschusses. Aufgabe dieses informellen Gremiums ist die Koordinierung der Steuer- und Wirtschaftspolitik der Eurozone. Die Sitzungen finden regelmäßig am Vortag der Tagungen des Ecofin-Rates statt.
          Stand: 05.05.2011

           Eurojust

          Eurojust - oder Europäische Einheit für justizielle Zusammenarbeit - ist die Justizbehörde der Europäischen Union mit Sitz in Den Haag (Niederlande). Eurojust wurde mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2002 gegründet und nahm noch im selben Jahr ihre Arbeit auf. Die Justizbehörde ist unabhängig und gehört zur so genannten dritten Säule der Europäischen Union, der polizeilichen in Strafsachen. Die zentrale Aufgabe von und justiziellen Zusammenarbeit Eurojust ist es, die Arbeit der nationalen Justizbehörden der EU im Bereich der grenzüberschreitenden  organisierten Kriminalität zu koordinieren und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Justiz- und Polizeibehörden zu fördern. Eurojust soll sowohl die gegenseitige zwischenstaatliche rechtliche Hilfestellung als auch die Umsetzung von Auslieferungsanträgen erleichtern. Jeder Mitgliedstaat entsendet ein nationales Mitglied (Staatsanwalt, Richter oder hoher Polizeibeamter). Alle Mitglieder zusammen bilden das Eurojust-Kollegium. Als Kollegium wählen die Mitglieder einen Präsidenten und zwei Vize-Präsidenten.
          Stand: 05.05.2011

           Europa-Emblem

          Das Europa Emblem (die europäische Flagge) zeigt einen Kreis aus 12 goldenen, fünfzackigen Sternen auf blauem Hintergrund.In der amtlichen Erläuterung heißt es: "Gegen den blauen Himmel der westlichen Welt stellen die Sterne die Völker Europas in einem Kreis, dem Zeichen der Einheit, dar. Die Zahl der Sterne ist unveränderlich auf zwölf festgesetzt, diese Zahl versinnbildlicht die Vollkommenheit und die Vollständigkeit [...]. Wie die zwölf Zeichen des Tierkreises das gesamte Universum verkörpern, so stellen die zwölf goldenen Sterne alle Völker Europas dar, auch diejenigen, welche an dem Aufbau Europas in Einheit und Frieden noch nicht teilnehmen können."Die Beratende Versammlung des Europarats empfahl das blau-goldene Sternenbanner 1954 zur Annahme. Der Ministerrat nahm es 1955 offiziell als Flagge des Europarates an. Die Europäische Gemeinschaft beschloss erst 1985, dass auch ihre Organe das blau-goldene Sternenbanner als Flagge führen.
          Stand: 03.05.2011

           Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

          Die Agentur soll die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung für chemische Stoffe koordinieren und Anlaufstelle vor allem für kleine und mittlere Unternehmen sein und sie bei der Erfüllung der Anforderungen der neuen REACH-Verordnung unterstützen. Auch soll die Agentur die Informationsverbreitung unter Mitgliedern der chemischen Industrie verbessern. Dem Verwaltungsrat der Agentur gehören unter anderem Vertreter der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten und der Industrie an. Sitz der Agentur ist Helsinki.
          Stand: 05.05.2011

           Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR)

          Die Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR) wurde 2000 gegründet und ist für die Verwaltung der wichtigsten EU-Hilfsprogramme in Serbien, Montenegro und Mazedonien zuständig. Sie hat ihren Sitz in Thessaloniki (Griechenland) und unterhält Einsatzzentralen in Podgorica, Skopje, Pristina und Belgrad. Die EAR soll die Empfängerstaaten beim Aufbau von staatlichen Institutionen, von Rechtsstaatlichkeit und einer verantwortungsbewussten Staatsführung unterstützen. Zudem sollen die Entwicklung einer Marktwirtschaft und Investitionen in Infrastrukturen und die Umwelt gefördert werden. Ein weiteres Ziel ist die Stärkung der Zivilgesellschaften in Serbien, Montenegro und Mazedonien.
          Stand: 05.05.2011

           Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA)

          Die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln ist eine Einrichtung der Europäischen Union, die 1995 ihre Arbeit aufgenommen und ihren Sitz in London (Großbritannien) hat. Ihre wichtigste Aufgabe ist der Schutz und die Förderung der Gesundheit von Mensch und Tier: Die Agentur bewertet und überwacht Medikamente für Menschen und Tiere und kontrolliert deren Sicherheit. Sie koordiniert EU-weit die Bewertung und Überwachung von Arzneimitteln. Stand: 05.05.2011

           Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX)

          Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde errichtet durch die Verordnung Nr. 2007/2004/EG. Ihr Sitz ist in Warschau. Die Agentur koordiniert die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen, unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Ausbildung von nationalen Grenzschutzbeamten und legt u.a. gemeinsame Ausbildungsnormen fest. Sie erstellt Risikoanalysen, verfolgt die Entwicklungen der für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen relevanten Forschung, unterstützt die Mitgliedstaaten in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, und leistet die erforderliche Unterstützung für die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten. Stand: 05.05.2011

           Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

          Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ist - unter anderem als Reaktion auf die Havarie des Öltankers "Erika" - durch die Verordnung Nr. 1406/2002/EG errichtet worden. Sie hat ihren Sitz in Lissabon (Portugal). Aufgabe der EMSA ist es, die Europäische Kommission in technischen und wissenschaftlichen Fragen der Seeverkehrssicherheit und im Bereich der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zu beraten. Gleichwohl ist die Agentur für sehr spezifische Fragen zuständig wie z. B. den Austausch von Informationen über Schiffe und deren Ladungen oder die Harmonisierung der Methoden der Mitgliedstaaten zur Untersuchung nach Havarien.
          Stand: 05.05.2011

           Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

          Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) mit Sitz in Köln (Deutschland) wurde durch die Verordnung Nr. 1592/2002/EG errichtet. Die Agentur hat einen doppelten Auftrag. Sie soll erstens die Europäische Kommission mit ihrem Fachwissen bei der Abfassung von Flugsicherheitsregeln auf verschiedenen Gebieten unterstützen und zweitens beim Abschluss der entsprechenden internationalen Abkommen technische Zuarbeit leisten. Ausdrücklich festzustellen ist, dass die Luftsicherheit (Prävention von illegalen Handlungen gegen die Zivilluftfahrt wie z. B. Flugzeugentführungen) nicht in den Zuständigkeitsbereich der EASA fällt. Diese unterliegt vielmehr der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts. Mit der Verordnung Nr. 216/2008/EG fand erstmals eine Ausweitung der Zuständigkeit der Agentur auf die Bereiche Flugbetrieb, Zulassung der Flugbesatzung und die Ausstellung von Genehmigungen an Luftverkehrsgesellschaften aus Ländern außerhalb der EU statt.
          Stand: 06.05.2011

           Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

          Den Rechtsrahmen für die Arbeit der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) bildet die Verordnung Nr. 460/2004/EG. Die Agentur hat ihren Satz in Heraklion auf Kreta (Griechenland). ENISA fungiert als europäische Anlauf- und Beratungsstelle in Fragen der Netz- und Informationssicherheit für die Mitgliedstaaten und die EU-Organe. Mit anderen Worten: Die Agentur berät die Mitgliedstaaten und koordiniert ihre Anstrengungen beim Aufbau von IT-Sicherheitsstandards. Darüber hinaus soll sie dabei helfen, Bürger, Unternehmen und Verwaltungen der Europäischen Union über Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung des Internet und anderer Informationssysteme aufzuklären und damit einen reibungslosen Binnenmarkt innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Stand: 05.05.2011

           Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (OSHA)

          Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hat ihren Sitz in Bilbao (Spanien) und wurde mit der Verordnung Nr. 2062/94/EG errichtet. Sie soll das in Europa vorhandene Wissen und die Informationen zu Fragen des Arbeitsschutzes zusammenführen und allen Bürgern und Institutionen zugänglich machen. Hierbei wirkt die Agentur als Katalysator bei der Zusammenstellung, der Analyse und der Verbreitung von Informationen und trägt so in Europa zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit bei. Sie will zudem die Unternehmen beraten, wie bessere Arbeitsbedingungen einfach und effektiv erreicht werden können.
          Stand: 05.05.2011

           Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)

          Die Europäische Atomgemeinschaft entstand auf Grund von Engpässen in der Energieversorgung mit herkömmlichen Energieträgern in den 50er Jahren. Der Schwerpunkt der Energieversorgung sollte damals auf die Versorgung mit Atomenergie gelegt werden. Da jedoch die Investitionskosten für die einzelnen Länder zu hoch waren, wurde eine europäische Initiative ins Leben gerufen. Der Vertrag zur Gründung der EURATOM sah die Bildung und Entwicklung von Kernindustrien in Europa, die gemeinsame Beteiligung am Nutzen der Entwicklung der Kernenergie und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit vor. Hohe technische Standards sollten die Sicherheit verbessern, eine militärische Verwendung des Kernmaterials wurde ausgeschlossen. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ging die Europäische Gemeinschaft in der Europäischen Union auf. Damit bleibt nur die Euratom als eigenständige Organisation bestehen, auch wenn EU und Euratom gemeinsame Organe haben.
          Stand: 06.03.2011

           Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

          Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde 2002 durch die Verordnung Nr. 178/2002/EG gegründet und hat ihren Sitz in Parma (Italien). Die von der Europäischen Gemeinschaft geschaffene Behörde ist unabhängig und hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit Informationen zu sammeln und die Union zu beraten. Die beiden Hauptbereiche der EFSA sind Risikobewertung und Risikokommunikation. Maßnahmen im Risikomanagement und die Durchführung von Lebensmittelkontrollen liegen nicht im Verantwortungsbereich der EFSA und bleiben in der Verantwortlichkeit der Europäischen Kommission und der Mitgliedsstaaten.
          Stand: 03.05.2011

           Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

          Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht mit Sitz in Lissabon (Portugal) ist die zentrale Drogeninformationsstelle in der EU. Sie wurde mit der Verordnung 302/93/EWG gegründet. Die Beobachtungsstelle gibt einen jährlichen Bericht über den Stand der Drogenproblematik heraus. Damit soll der Öffentlichkeit ein solides Bild der Drogenproblematik in der EU vermittelt werden. Eines der Hauptziele der Beobachtungsstelle besteht darin, eine größere Vergleichbarkeit der Informationen zum Drogenproblem innerhalb Europas zu erreichen und die notwendigen Methoden und Instrumente zur Erreichung dieses Ziels zu entwickeln. Der Arbeit der Beobachtungsstelle liegt die Annahme zugrunde, dass solide Informationen der Schlüssel zu einer wirksamen Drogenstrategie sind.
          Stand: 05.05.2011

           Europäische Betriebsräte (EBR)

          Das Institut der Europäischen Betriebsräte geht zurück auf die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die "Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen". Damit wurde eine arbeitnehmer- und arbeitgebergerechte Interessenvertretung auch für grenzüberschreitend tätige Unternehmen ermöglicht. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz über Europäische Betriebsräte umgesetzt.
          Vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern in der EU und mit jeweils mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten. Unternehmensgruppen mit mindestens 1000 Arbeitnehmern sind erfasst, wenn mindestens zwei angehörige Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind und in mindestens zwei Mitgliedstaaten jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigen. <br/>Stand: 03.05.2011

           Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

          Die Europäische Eisenbahnagentur (ERA) ist durch die Verordnung Nr. 881/2004/EG errichtet worden und hat ihren Hauptsitz in Valenciennes (Frankreich). Ihr Ziel ist es, die Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahnen in Europa zu verbessern. Im Rahmen ihrer gemeinsamen Verkehrspolitik hat die Europäische Union (EU) Rechtsvorschriften zur schrittweisen Errichtung eines rechtlich und technisch integrierten europäischen Eisenbahnraumes erlassen. Das bedeutet, dass technische Spezifikationen für die Interoperabilität sowie ein gemeinsamer Ansatz in Sachen Eisenbahnsicherheit entwickelt und umgesetzt werden müssen. Die Hauptaufgabe der Agentur wird die Ausarbeitung dieser Maßnahmen sein.
          Stand: 03.05.2011

           Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA / CFCA)

          Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur wurde nach der 2002 erlangten politischen Einigung über ihre Einrichtung im Jahr 2005 eingesetzt (CFCA ist die Abkürzung der englischen Bezeichnung "Community Fisheries Control Agency"). Kernaufgabe dieser neu gegründeten Agentur der Europäischen Union ist die Durch- und Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die Agentur soll unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollsystemen und Überwachungsinstrumenten koordinieren und für eine möglichst effektive Nutzung der Ressourcen der Union und der Mitgliedstaaten sorgen. Die Rechtsakte der EU im Politikbereich Fischerei sollen einheitlich und möglichst effizient umgesetzt werden. Die Agentur unterstützt die von der Europäischen Kommission angestrebte Harmonisierung.
          Hauptsächlich erstellt die Agentur zu diesen Zwecken gemeinsame Einsatzpläne. Darin werden Maßnahmen zur Bewirtschaftung und Regulierung der Fischbestände in verschiedenen Seegebieten der EU vorgesehen sowie die Einhaltung und Durchsetzung dieser Maßnahmen geregelt. Außerdem organisiert die Agentur die Koordination und Weiterentwicklung der Inspektionsaktivitäten der Mitgliedstaaten.
          Die Agentur hat seit Juli 2008 ihren Sitz in der spanischen Hafenstadt Vigo, dem größten europäischen Fischereihafen. Sie verfügt über ein Jahresbudget von fünf Millionen Euro und beschäftigt fünfzig Mitarbeiter.
          Stand: 03.05.2011

           Europäische Gemeinschaft (EG)

          Die Begriffe Europäische Gemeinschaft und Europäische Union wurden vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages synonym gebraucht, waren aber voneinander zu unterscheiden. Die Europäische Union bestand aus den so genannten drei Säulen. Die erste Säule bildeten die Europäischen Gemeinschaften, zu denen die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die Europäische Atomenergiegemeinschaft (Euratom) und die Europäische Gemeinschaft (EG) gehörten. Sie wurde bereits am 25. März 1957 in Rom von den sechs Mitgliedstaaten der EGKS unter dem Namen Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet (vgl. auch Verträge von Rom). Durch den Fusionsvertrag von 1965 wurden der Rat der Europäischen Union (EU), die Europäische Kommission und das Europäische Parlament als Organe der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Mit der Gründung der Europäischen Union 1993 wurde die EWG dann in Europäische Gemeinschaft (EG) umgetauft um die qualitative Erweiterung ihrer Ziele zu einer politischen Union deutlich zu machen. Grundlage der EG war der EG-Vertrag (vormals EWG-Vertrag).
          Stand: 06.05.2011

           Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

          Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, auch Montanunion genannt, geht auf eine Initiative des damaligen französischen Außenministers Robert Schuman zurück (Schuman-Plan). 1951 wurde die EGKS von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden gegründet. Damit war die EGKS die erste Europäische Gemeinschaft. Ziel des Zusammenschlusses war ein gemeinsamer liberalisierter Markt für Kohle und Stahl. Erstmals wurden wichtige nationale Hoheitsrechte auf eine überstaatliche Ebene abgegeben. Die so genannte "Hohe Behörde" als oberstes Gremium hatte die Entscheidungsgewalt über die Kohle- und Stahlindustrie der sechs Gründungsstaaten.
          Stand: 05.05.2011

           Europäische Investitionsbank (EIB)

          Die Europäische Investitionsbank (EIB) ist die Finanzierungsinstitution der Europäischen Union. Sie wurde 1958 mit Sitz in Luxemburg gegründet. Die EIB besitzt Rechtspersönlichkeit und ist nicht an Weisungen des Rats oder des Europäischen Parlaments gebunden.
          Hauptaufgabe der Bank ist die finanzielle Förderung der Integration der Union. Dazu vergibt sie Darlehen mit längeren Laufzeiten und tilgungsfreien Phasen sowie Bürgschaften an öffentliche und private Investoren. Die Mittel dazu verschafft sich die EIB durch Anleihen am Kapitalmarkt, diese gibt sie an die Projektträger weiter. Auf diese Weise profitieren insbesondere diejenigen Projektträger vom guten Rating (AAA) der EIB deren eigenes Rating keinen kostengünstigen Zugang zum Kapitalmarkt zulässt.
          Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind die Anteilseigner der Bank. Die Anteile bestimmen sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung zum Zeitpunkt des Beitritts des jeweiligen Mitgliedstaates in die EU. Deutschland ist, gemeinsam mit Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich, mit 16,284 % an der EIB beteiligt.
          Die Leitlinien der Bank werden vom Rat der Gouverneure festgelegt, der aus den zuständigen Ministern der Mitgliedstaaten, meistens der Finanzminister, besteht. Als Kontrollorgan wacht der Verwaltungsrat über die Einhaltung der Bestimmungen des AEUV und der Leitlinien des Rats der Gouverneure. Darüber hinaus entscheidet er über die Vergabe von Darlehen und Bürgschaften. Er besteht aus 28 Mitgliedern - je einem Mitglied aus jedem Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission. Das neunköpfige Direktorium ist für die laufenden Geschäfte zuständig und bereitet die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor.
          Stand: 05.05.2011

           Europäische Kommission

          Die Europäische Kommission ist das oberste Verwaltungsorgan der Europäischen Union (EU). Zu ihren Aufgaben gehören neben der Planung und Umsetzung der gemeinsamen Politik auch die Verwaltung der EU-Programme und des EU-Haushalts. Daneben überwacht die Kommission die Anwendung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten, weswegen sie auch als "Hüterin der Verträge" bezeichnet wird. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist sie mit einem fast ausschließlichen Initiativrecht bei der Gesetzgebung ausgestattet, weshalb sie auch Motor der Integration genannt wird. Zusammen mit dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament bildet die Kommission das institutionelle Dreieck der Union, in dem die politischen Entscheidungen getroffen und Legislativmaßnahmen ergriffen werden.
          Die Kommission besteht aus einem Kommissar je Mitgliedstaat (Art. 17 Abs. 4 EUV). Artikel 17 Abs. 5 EUV sieht vor, dass die Anzahl der Kommissare ab dem 1.11.2014 auf zwei Drittel der Zahl der Mitgliedstaaten reduziert wird, soweit der Rat nichts anderes bestimmt. Mit einem Beschluss entschied der Europäische Rat jedoch im Dezember 2008, noch vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags, an der bisherigen Regelung festzuhalten. Die Kommissare handeln in Gesamtverantwortung und sind nicht an Weisungen ihrer Heimatregierungen gebunden. Sie werden von den Mitgliedstaaten einvernehmlich für fünf Jahre ernannt und die Kommission wird als Ganze vom Europäischen Parlament, dem sie verantwortlich ist, bestätigt. Die Arbeit der Kommission wird von Generaldirektionen unterstützt, die je einem Kommissar zugeordnet sind und die das gesamte Spektrum der Politikbereiche der Europäischen Union abdecken. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Mitglieder der Kommission und deren Aufgabenbereich (Amtszeit 2010 - 2014):

           

          • José Manuel Barroso (Portugal): Präsident
          • Catherine Ashton (Großbritannien): Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
          • Viviane Reding (Luxemburg): Vizepräsidentin Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft
          • Joaquín Almunia (Spanien): Vizepräsident/Wettbewerb
          • Siim Kallas (Estland): Vizepräsident/Verkehr
          • Neelie Kroes (Niederlande): Vizepräsidentin/Digitale Agenda
          • Antonio Tajani (Italien): Vizepräsident/Industrie und Unternehmen
          • Maros Sefčovič (Slovakei): Vizepräsident/Interinstitutionelle Beziehungen und Verwaltung
          • Janez Potočnik (Slovenien): Umwelt
          • Olli Rehn (Finnland): Wirtschaft und Währung
          • Andris Piebalgs (Lettland): Entwicklung
          • Michel Barnier (Frankreich): Binnenmarkt und Dienstleistungen
          • Androulla Vassiliou (Zypern): Bildung, Kultur, Mehrsprachigkeit und Jugend
          • Algirdas Semeta (Litauen): Steuern und Zollunion, Audit und Betrugsbekämpfung
          • Karel De Gucht (Belgien): Handel
          • John Dalli (Malta): Gesundheit und Verbraucherpolitik
          • Máire Geoghegan-Quinn (Irland): Forschung und Innovation
          • Janusz Lewandowski (Polen): Finanzplanung und Haushalt
          • Maria Damanaki (Griechenland): Maritime Angelegenheiten und Fischerei
          • Kristalina Georgieva (Bulgarien): Internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion
          • Günther Oettinger (Deutschland): Energie
          • Johannes Hahn (Österreich): Regionalpolitik
          • Connie Hedegaard (Dänemark): Klimapolitik
          • Stefan Füle (Tschechien): Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik
          • László Andor (Ungarn): Beschäftigung, Soziales und Integration
          • Cecilia Malmström (Schweden): Inneres
          • Dacian Cioloş (Rumänien): Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
          Stand: 06.05.2011

           Europäische Menschenrechtskonvention

          Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) wurde durch den Europarat erlassen. Sie wurde am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und ist im September 1953 in Kraft getreten. Ziel der Verfasser war es, die ersten Schritte hin zu einer kollektiven Durchsetzung der in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 verbrieften Rechte zu machen. Die Europäische Menschenrechtskonvention hat nicht nur einen Katalog ziviler und politischer Rechte eingeführt, sondern auch ein System zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind.
          Drei Organe waren für diese Durchsetzung verantwortlich: die Europäische Kommission für Menschenrechte (1954 errichtet), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (1959 gegründet) und das Ministerkomitee des Europarates (bestehend aus den Außenministern der Mitgliedstaaten). Seit Inkrafttreten der Europäischen Menschenrechtskonvention wurden 15 Zusatzprotokolle verabschiedet. Zahlreiche Zusatzprotokolle fügten weitere Rechte und Freiheiten zur Konvention hinzu. Zusatzprotokoll Nr. 9 gab Individuen die Möglichkeit, ihre Beschwerden vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen. Das 2002 in Vilnius unterzeichnete 13. Zusatzprotokoll sieht die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vor.
          Stand: 03.05.2011

           Europäische Politische Zusammenarbeit

          Entsprechend einer Forderung der Staats- und Regierungschefs wurde 1970 auf dem Gipfel in Luxemburg ein Bericht über mögliche Fortschritte in der politischen Zusammenarbeit, der so genannte Davignon-Bericht, vorgelegt. Dieser Bericht bildete die Grundlage für die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ), die 1970 zunächst informell aufgenommen und durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) 1987 institutionalisiert wurde. Die EPZ beinhaltete im Wesentlichen die gegenseitige Konsultation der Mitgliedstaaten zu Fragen der Außenpolitik. Die EPZ wurde durch die im Vertrag von Maastricht (EU-Vertrag, 1992) vereinbarte Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die zweite Säule der EU, abgelöst.
          Stand: 03.05.2011

           Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP)

          Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) ist Teil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union (EU). Die ESVP soll die zivile und militärische Handlungsfähigkeit der EU in den Bereichen Krisenmanagement und internationale Konfliktvermeidung ausbauen. Weiterhin soll sie dazu beitragen, dass die EU friedensschaffende und friedenserhaltende  Maßnahmen (sog. Petersberg-Aufgaben) sowie Kampfeinsätze zur Krisenbewältigung durchführen kann. Der Europäische Rat von Helsinki legte im Dezember 1999 zudem als Ziel fest, dass die EU in der Lage sein soll, innerhalb von 60 Tagen Streitkräfte im Umfang von bis zu 60.000 Soldaten einzusetzen und diese Kräfte für mindestens ein Jahr im Einsatz zu halten (sog. Rapid Intervention Force).
          Zu den wesentlichen Einrichtungen der ESVP gehören:
          Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK): Es verfolgt auf Botschafterebene die für die GASP wichtigen Entwicklungen des Weltgeschehens, erarbeitet neue Strategien und überwacht deren Umsetzung. Das PSK gewährleistet die politische Kontrolle und strategische Leitung von Operationen des Krisenmanagements.
          Der Militärausschuss (EUMC): Er ist das höchste militärische Gremium der EU. Seine Aufgaben sind die Beratung des PSK in militärischen Fragen, die Pflege der Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen und den Ländern außerhalb von EU und NATO sowie die militärische Leitung von Operationen. Der Vorsitzende nimmt an Sitzungen des PSK, des NATO-Militärausschusses und des Rates teil - im letzteren Fall nur, wenn ein militärisches Thema behandelt wird.
          Der Militärstab (EUMS): Er ist Teil des Generalsekretariats des Rates und übernimmt die Frühwarnung, Lagebeurteilung und strategische Planung hinsichtlich der Petersberg-Aufgaben. Er bestimmt im Krisenfall die multinationalen Streitkräfte, meist in Abstimmung mit der NATO.
          Stand: 03.05.2011

           Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (FRAU)

          Die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (FRAU) ist mit der Verordnung Nr. 1035/97/EG gegründet worden. Es handelt sich um eine unabhängige Agentur der Europäischen Union mit Sitz in Wien (Österreich). Das Hauptziel der Beobachtungsstelle besteht darin, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen über Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in der EU bereitzustellen. Damit soll die Beobachtungsstelle der EU und ihren Mitgliedstaaten dabei helfen, Maßnahmen oder Aktionen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu treffen.
          Stand: 03.05.2011

           Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

          Die Europäische Stiftung für Berufsbildung hat ihren Sitz in Turin (Italien). Sie bewertet den Fortschritt und die künftigen Prioritäten für die Berufsbildungsreform in den Mitgliedstaaten und Partnerländern. Eine weitere Aufgabe der ETF ist es, auf Ersuchen der Europäischen Kommission Berufsbildungsprojekte zu konzipieren, zu entwickeln, zu begleiten und zu bewerten. Zudem sollen Kapazitäten aufgebaut werden, damit politische Entscheidungsträger und Fachleute in den Mitgliedstaaten und Partnerländern vollständig in die Modernisierung ihrer Berufsbildungssysteme eingebunden werden. Die Stiftung arbeitet sehr eng mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) zusammen.
          Stand: 03.05.2011

           Europäische Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND)

          Die Europäische Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ist eine Agentur der EU mit Sitz in Dublin (Irland), die 1975 gegründet wurde. Die Aufgabe von EUROFOUND ist, zur Konzipierung und Schaffung besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen in Europa beizutragen. Hierzu stellt die Stiftung Informationen zur Verfügung, berät Schlüsselfiguren auf dem Feld der europäischen Sozialpolitik und stellt ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung. Die Arbeit der Stiftung ist um drei Kernkompetenzbereiche herum organisiert. Diese sind: Arbeitsbedingungen, Lebensbedingungen, Arbeitsbeziehungen.
          Stand: 03.05.2011

           Europäische Umweltagentur (EEA)

          Die Europäische Umweltagentur (EEA) hat ihren Sitz in Kopenhagen (Dänemark) und wurde 1990 mit der Verordnung 1210/90/EWG gegründet. Die wichtigste Aufgabe der EEA ist, den politischen Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit in der Europäischen Union (EU) zuverlässige und unabhängige Informationen und Daten über die Umwelt zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse der EU und ihrer Mitgliedsländer bezüglich der Verbesserung der Umweltqualität sollen so sachgerechter getroffen werden und Umweltbelange in die jeweiligen Wirtschaftsstrategien einbezogen werden können.
          Stand: 03.05.2011

           Europäische Union (EU)

          In Maastricht wurde am 7. Februar 1992 der Vertrag über die Europäische Union (Maastricht-Vertrag) unterzeichnet. Damit wurde die Europäische Union als gemeinsames Dach für die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gegründet, die drei Säulen der EU. Im Gegensatz zur EG hat die EU als solche keine Rechtspersönlichkeit und auch keine eigenen Handlungsbefugnisse.
          Zur Zeit sind folgende Staaten Mitglied der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
          Einzelne überseeische Gebiete, die zu Mitgliedstaaten der EU gehören, sind deshalb auch Teil der EU: Französisch-Guayana, Guadeloupe (einschließlich des Nordteils von Saint-Martin sowie Saint-Barthélemy), Martinique, Réunion, Azoren, Madeira, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla.
          Stand: 03.05.2011

           Europäische Verteidigungsagentur

          Die Europäische Verteidigungsagentur (englisch: European Defence Agency) wurde am 12. Juli 2004 durch die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates der Europäischen Union eingerichtet (mit Sitz in Brüssel). Sie hat folgende Aufgaben:

          • Koordination der Verteidigungspolitik sowie der Rüstungsaktivitäten der EU-Mitgliedstaaten
          • Ermöglichung gemeinsamer Waffenanschaffungen und Umsetzung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP)
          • Festigung der technischen und industriellen Basis der Verteidigungsindustrie
          • Förderung der Verteidigungsforschung und -technologie
          • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Marktes für Verteidigungsgüter.

          • Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in verteidigungspolitischen Fragen bleiben explizit unberührt. Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark sind Mitglieder der Agentur. Sie hat eigene Rechtspersönlichkeit, kann Verträge schließen und vor Gericht auftreten. Die Europäische Verteidigungsagentur wurde bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 von Javier Solana geleitet, der bis dahin zugleich zugleich Hoher Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) war. Der EU-Vertrag überträgt die Leitung der GASP dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 18 Abs. 2 EUV). Dieses Amt hat die Kommissarin Catherine Ashton inne, die damit auch für die Leitung der Europäischen Verteidigungsagentur zuständig ist. Das zentrale Entscheidungsgremium der Agentur ist der Lenkungsausschuss, der aus dem Leiter der Agentur, den Verteidigungsministern der beteiligten Mitgliedstaaten sowie aus einem nicht stimmberechtigten Mitglied der Europäischen Kommission besteht.
            Stand: 06.05.2011

           Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG)

          Die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) geht auf eine Initiative des damaligen französischen Ministerpräsidenten René Pleven zurück (Pleven-Plan), der sich am Schuman-Plan orientierte. Danach sollte eine europäische Armee mit deutscher Beteiligung entstehen. Im Gegensatz zu den Streitkräften der anderen Länder der Verteidigungsgemeinschaft (Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden), hätten die deutschen Truppen allerdings in die internationalen Streitkräfte integriert werden müssen, um das Entstehen einer nationalen deutschen Armee zu verhindern.
          In den Verhandlungen um die EVG forderte die deutsche Regierung als Gegenleistung für die Aufstellung deutscher Truppen unter europäischer Führung die Ablösung des Besatzungsstatuts und die Einrichtung eines Verteidigungsministeriums, was eine weitgehende innen- und außenpolitische Souveränität nach sich gezogen hätte.
          Die Ratifizierung der ausgehandelten Verträge scheiterte 1954, da sich die französische Nationalversammlung nach der bereits erfolgten Zustimmung durch die Parlamente der fünf anderen Länder gegen die Europäische Verteidigungsgemeinschaft aussprach.
          Stand: 05.05.2011

           Europäische Währungsschlange

          Am 24. April 1972 beschlossen Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande, dass die Wechselkurse ihrer Währungen um maximal 2,25 Prozent voneinander abweichen sollten. Dieser Wechselkursverbund gilt als Vorläufer des Europäischen Währungssystems. Allerdings fehlte der so genannten Währungsschlange die Stabilität, da sie nicht institutionalisiert war. Währungen, die unter Abwertungsdruck kamen, konnten die Schlange einfach verlassen. Ein gegenseitiger Stützungsmechanismus der Währungen war nicht vorgesehen. Mit dem Europäischen Währungssystem (EWS) wurde der Wechselkursverbund 1979 institutionalisiert. Die Europäischen Notenbanken wurden aufgefordert, mittels Interventionen am Devisenmarkt unkontrollierten Abwertungen entgegenzutreten.
          Stand: 05.05.2011

           Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)

          Am 25. März 1957 wurden in Rom die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) von den sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterzeichnet. Ziel der EWG war die Förderung des Handels und der weiteren politischen und wirtschaftlichen Vertiefung der Zusammenarbeit "durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr" (Präambel). Eine Zollunion mit gemeinsamen Außenzöllen und Aufhebung der Binnenzölle wurde eingeführt. Der EWG-Vertrag beruhte auf den für einen gemeinsamen Markt wichtigen vier Freiheiten: Dem freien Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital. Absprachen zwischen Unternehmen (Wettbewerbsrecht) und staatliche Beihilfen sollten unterbunden werden. Dadurch wurde die wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Kohle- und Stahlindustrie hinaus gefördert und ein wichtiger Schritt in Richtung freier Binnenmarkt gemacht. Die Entscheidungen der EWG wurden schon damals durch den Ministerrat getroffen. Das Europäische Parlament hatte nur eine beratende Funktion.

           Europäische Zentralbank (EZB)

          Als Nachfolgerin des Europäischen Währungsinstituts (EWI) wurde am 1. Juni 1998 die Europäische Zentralbank (EZB) mit Sitz in Frankfurt gegründet. Zusammen mit den nationalen Zentralbanken bildet sie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Vorrangiges Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit das Ziel der Preisstabilität nicht beeinträchtigt wird, unterstützt die EZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft um zu einem hohen Beschäftigungsniveau und einem beständigen, nichtinflationären Wachstum beizutragen (Art. 127 Abs. 1 AEUV). Der EZB-Rat definiert Preisstabilität als Anstieg des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) für das Euro-Währungsgebiet von unter 2% gegenüber dem Vorjahr, wobei mittelfristig eine Preissteigerungsrate von nahe 2% angestrebt wird.
          Stand: 03.05.2011

           Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

          Der Vertrag von Lissabon sieht die Einrichtung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vor, der den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 18 EUV) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt (Art. 27 Abs. 3 EUV). Der Dienst soll Delegationen in fast 125 Ländern umfassen und sich aus Beamten der Europäischen Kommission und der einschlägigen Dienststellen des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union sowie aus Personal der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Er soll mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Soweit die EU in Drittländern und bei internationalen Organisationen vertreten ist, soll der EAD in Zukunft das dort tätige Personal stellen.
          Stand: 03.05.2011

           Europäischer Beirat für Sicherheitsforschung (ESRAB)

          Der Europäische Beirat für Sicherheitsforschung (englisch: European Security Research Advisory Board, ESRAB) wurde durch die Entscheidung der Europäischen Kommission 2005/516/EG vom 22.12.2005 einberufen. Am 31.12.2006 stellte ESRAB seine Tätigkeit ein und schlug die Einrichtung eines Europäischen Sicherheitsbeirats (englisch: European Security Board, ESB) als Nachfolgegremium vor. Aufgabe von ESRAB war es, die EU auf dem Weg zu einem Europäischen Programm für Sicherheitsforschung (EPSF), das von 2007 an aufgelegt wird, umfassend zu beraten, v. a. bezüglich der Inhalte und der Umsetzung dieses Programms. ESRAB umfasste 50 Mitglieder, d. h. hochrangige Strategen aus dem Bereich der Sicherheitsforschung, Industrielle, aber auch Mitarbeiter der Europäischen Verteidigungsagentur.
          Stand: 05.05.2011

           Europäischer Bürgerbeauftragter

          Artikel 24 AEUV sieht vor, dass jeder Bürger der Europäischen Union das Recht hat, sich mit Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden. Der Europäische Bürgerbeauftragte, auch Ombudsmann genannt, geht diesen Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Institutionen der Europäischen Union nach. Er ist unabhängig von Weisungen der Regierungen und arbeitet unparteiisch. Er wird vom Europäischen Parlament nach jeder Europawahl für die Dauer der Wahlperiode ernannt, eine Wiederernennung ist zulässig.
          Der Bürgerbeauftragte führt alle Untersuchungen durch, die er zur Klärung eines vermuteten Missstands für notwendig hält. Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen und ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen zu gewähren. Sie können dies nur aus berechtigten Gründen der Geheimhaltung verweigern.
          Deckt der Bürgerbeauftragte einen Missstand auf, so muss ihm die betreffende Institution binnen drei Monaten eine begründete Stellungnahme übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und der betreffenden Institution einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird ebenfalls über das Ergebnis der Untersuchungen unterrichtet.
          Stand: 03.05.2011

           Europäischer Datenschutzbeauftragter

          Das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten wurde im Jahr 2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingeführt. Vor der relativ späten Einführung eines Europäischen Datenschutzbeauftragten galten die EU-weit einheitlichen Datenschutzbestimmungen zwar für die Mitgliedstaaten, ihre Anwendbarkeit erstreckte sich aber nicht auf die Organe der EU. Erst mit dem Vertrag von Amsterdam wurde der damalige Art. 213 b eingeführt (jetzt Art. 16 Abs. 2 AEUV), der vorsah, dass die an die Mitgliedstaaten gerichteten Normen ab dem 1. Januar 1999 auch für die Organe der EU gelten sollten. Andererseits hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine entsprechende Verordnung erst am 14. Juli 1999 vorgelegt (Vorschlag KOM(1999) 337), die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte erst am 12. Januar 2001.
          Der Datenschutzbeauftragte ist eine unabhängige Kontrollinstanz, "die für die Überwachung der Anwendung [der EU-weit geltenden Datenschutzbestimmungen] auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verantwortlich ist" (jetzt Art. 16 Abs. 2 AEU-Vertrag). Er übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus, ersucht in Ausübung seines Amtes niemanden um Weisung und nimmt keine Weisungen entgegen (Art. 44 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001).
          Bürger, die der Meinung sind, dass Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft ihre Privatsphäre durch Missbrauch personenbezogener Daten verletzen, können beim Datenschutzbeauftragten Beschwerde einlegen. Stellt er nach Prüfung der Beschwerde eine Verletzung fest, können widerrechtlich verarbeitete personenbezogene Daten berichtigt, gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden.
          Stand: 06.05.2011

           Europäischer Entwicklungsfonds (EEF)

          Der EEF ist das wichtigste Hilfeinstrument der EU im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten Afrikas, der Karibik, des Pazifiks (AKP-Staaten) und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG). Der EEF umfasst mehrere Instrumente, wie nichtrückzahlbare Hilfe, Risikokapital und Darlehen an den Privatsektor. Für den aktuellen Zeitraum 2008-2013 sind Mittel in Höhe von 22,682 Mrd. Euro vorgesehen.
          Stand: 02.08.2011

           Europäischer Fischereifonds (EFF)

          Aufgabe des EFF ist es, zur Realisierung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik beizutragen. Hier stehen die Bewahrung und die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen im Vordergrund. Dabei sollen vor allem die Wettbewerbsfähigkeit des Fischereisektors, der Aufbau rentabler Unternehmen, die Gleichstellung der im Fischereisektor tätigen Männer und Frauen, der Umweltschutz sowie die nachhaltige Nutzung und Entwicklung der Fischerei gefördert werden.
          Stand: 02.08.2011

           Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

          Der 1975 geschaffene Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) stellt den mit Abstand größten Strukturfonds der EU dar, mit dem Ziel, die Ungleichgewichte zwischen den Regionen der Union zu verringern. Mehr als zwei Drittel der Mittel der Strukturfonds (über 135 Milliarden Euro) werden in Regionen investiert, deren Bruttoinlandsprodukt weniger als 75 % des EU-Durchschnitts beträgt (so genannte Ziel-1-Regionen). 13 % der Mittel fließen in Regionen, die von einer wirtschaftlichen Umstellung betroffen sind (Ziel-2-Regionen). 7 % des Budgets werden für die Programme URBAN und INTERREG verwendet. Mit dem Programm URBAN werden Städte mit über 20.000 Einwohnern gefördert, die Probleme mit hoher Arbeitslosigkeit, Kriminalität oder Umweltverschmutzung haben. Das Programm INTERREG unterstützt Projekte der interregionalen und grenzüberschreitenden Kooperation.
          Stand: 03.05.2011

           Europäischer Gerichtshof (EuGH)

          Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, auch Europäischer Gerichtshof genannt, ist die höchste gerichtliche Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Er hat die einheitliche Anwendung, Auslegung und Fortbildung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Ferner überprüft er die Rechtmäßigkeit des Handelns der Organe der EG und stellt fest, ob ein Mitgliedsstaat gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Der Gerichtshof setzt sich zusammen aus 27 Richtern, je einem Richter pro Mitgliedstaat, die sowohl als Einzelrichter als auch kollegial entscheiden dürfen, und acht Generalanwälten. Im Jahr 1989 wurde zur Entlastung des Gerichtshofs das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) geschaffen. Der EuGH hat seinen Sitz in Luxemburg.
          Stand: 03.05.2011

           Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

          Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde als Teil der Europäischen Menschenrechtskonvention bereits 1959 eingerichtet und existiert als ständig tagender Gerichtshof in seiner heutigen Form seit 1998. Er hat seinen Sitz in Straßburg. Die Aufgabe des EGMR ist es, Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung der Unterzeichnerstaaten der Konvention auf die Verletzung der Konvention hin zu überprüfen. Er ist keine Einrichtung der EU. Jeder Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention entsendet einen Richter an den EGMR. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates gewählt. Alle drei Jahre wird die Hälfte der Richter neu gewählt. Vom Plenum des Gerichtshofes werden der Präsident und zwei Vizepräsidenten gewählt. Der EGMR ist zuständig für Beschwerden von natürlichen Personen, von juristischen Personen bzw. Personengruppen und von nichtstaatlichen Organisationen gegen einen oder mehrere Unterzeichnerstaaten wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es ist auch eine Staatenbeschwerde durch einen Unterzeichnerstaat möglich, der die Verletzungen eines anderen Unterzeichnerstaates rügen will. Allerdings kann der EGMR erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben.
          Stand: 03.05.2011

           Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

          Der ELER fördert die Entwicklung des ländlichen Raums in der EU. Seine Schwerpunkte beinhalten (1) die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Land- und Forstwirtschaft, (2) die Verbesserung des Umwelt- und des Tierschutzes in der Landschaft sowie (3) die Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und die Förderung der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft. Zudem können lokale Entwicklungsstrategien durch öffentlich-private Partnerschaften, sogenannte „lokale Aktionsgruppen“, umgesetzt werden. Die für genau ausgewiesene ländliche Gebiete angewendeten Strategien müssen eines oder mehrere Ziele der drei oben genannten Schwerpunkte verwirklichen; die lokalen Aktionsgruppen können außerdem gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsprojekte umsetzen.
          Stand: 02.08.2011

           Europäischer Rat

          Der Europäische Rat ist in der EU-Politik das oberste Gremium der Europäischen Union. In ihm kommen die Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten, ihre Außenminister und der Präsident der Europäischen Kommission mindestens zwei Mal im Halbjahr zu Tagungen zusammen. Schon aufgrund des politischen Gewichts seiner Mitglieder gilt der Europäische Rat als Impulsgeber für die Weiterentwicklung der Europäischen Union und übernimmt die umfassende politische Gesamtleitung. Der Europäische Rat nimmt eine wichtige Rolle bei dem vereinfachten Verfahren der Vertragsänderung ein und kann in Einzelfällen sogar den Vertrag autonom ändern. Im Gesetzgebungsverfahren wirkt der Europäische Rat allerdings nach wie vor nicht mit. Ein weiteres wichtiges Aufgabenfeld ist die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die die Staats- und Regierungschefs auf den Gipfeltreffen koordinieren.
          Der Europäische Rat darf nicht mit dem Rat der Europäischen Union oder dem Europarat verwechselt werden.
          Stand: 03.05.2011

           Europäischer Rechnungshof (EuRH)

          Der Europäische Rechnungshof mit Sitz in Luxemburg wurde 1975 als unabhängiges Kontrollorgan gegründet und ist seit 1993 durch den Vertrag von Maastricht als Organ der EU den anderen Organen gleichgestellt. Seine Aufgabe ist es, über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union zu wachen (Art. 285-287 AEUV). Jedes Land entsendet einen Vertreter, der nach Anhörung des Europäischen Parlaments für sechs Jahre ernannt wird. Die Vertreter wählen intern den Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren. Der Rechnungshof hat keine Handlungskompetenzen, sondern teilt eventuell aufgedeckte Unregelmäßigkeiten den anderen Organen mit, damit diese die notwendigen Maßnahmen treffen können. Er legt jährlich einen Bericht über die Zuverlässigkeit der Organe vor. Seit der ersten Zuverlässigkeitserklärung im Jahr 1994 hat der Rechnungshof noch keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge erteilt. In den Jahren 1998 und 1999 verweigerte er der Europäischen Kommission die Zuverlässigkeitsbescheinigung. Im Zuge der vom EuRH aufgedeckten Unregelmäßigkeiten war die Kommission um Jacques Santer gezwungen zurückzutreten.
          Stand: 03.05.2011

           Europäischer Sozialfonds (ESF)

          Der Europäische Sozialfonds gehört zu den zwei Strukturfonds der Europäischen Union. Er wurde 1958 eingerichtet und stellt das wichtigste Finanzinstrument der EU dar, mit dem sie beschäftigungspolitische Ziele in konkrete Maßnahmen umsetzt. Der Fonds finanziert u. a. Ausbildungsmaßnahmen, mit denen die Ziele der Europäischen Beschäftigungsstrategie erreicht werden sollen.
          Die Finanzierung findet im Rahmen von Siebenjahresprogrammen statt, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission geplant werden. An der Umsetzung sind die Sozialpartner (Gewerkschaften, Betriebsräte, Industrie- und Berufsverbände) und einzelne Unternehmen beteiligt. Im Zeitraum 2000-2006 vergab der ESF Zuschüsse in Höhe von etwa 70 Mrd. Euro an Einzelpersonen und Projekte in der gesamten EU.

          In der gegenwärtigen Förderperiode des ESF von 2007-2013 werden rund 75 Mrd. Euro - fast 10% des EU-Haushaltes - für Projekte zur Beschäftigungsförderung eingesetzt.
          Stand: 03.05.2011

           Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

          Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ist ein beratendes Gremium. Er besteht aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft (Art. 300 AEUV) und soll den Dialog mit den Bürgern vertiefen. Er berät die Europäische Kommission und den Rat der Europäischen Union und tritt für die Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Interessen im Rahmen der Europäischen Gesetzgebung ein. Die Anhörung des EWSA ist verpflichtend vorgeschrieben vor der Annahme von Rechtsakten in den Bereichen Binnenmarkt, Bildung, Verbraucherschutz, Umweltpolitik, regionale Entwicklung und Soziales, Beschäftigungspolitik, Gesundheitswesen und Chancengleichheit. Er hat darüber hinaus das Recht, auch zu anderen Themen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen des EWSA binden jedoch weder den Rat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission.
          Der EWSA setzt sich aus 344 Mitgliedern zusammen, die von den nationalen Regierungen vorgeschlagen und vom Rat durch einstimmigen Beschluss für 4 Jahre ernannt werden. Die Mitglieder gehören zu einer von drei Gruppen: Arbeitgeber (Gruppe 1), Arbeitnehmer (Gruppe 2) oder sonstige wirtschaftliche und soziale Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft (Gruppe 3). Der EWSA setzt, entsprechend der Thematik, beratende Kommissionen ein. Daneben obliegt es dem EWSA, eine beratende Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) einzusetzen, die neben den Mitgliedern des Ausschusses auch aus Vertretern der führenden Berufsverbände des Kohle- und Stahlsektors besteht.
          Stand: 05.05.2011

           Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

          Als Europäischen Wirtschaftsraum bezeichnet man im Zusammenhang mit dem 1992 unterzeichneten EWR-Vertrag das Gebiet der 27 EU-Mitglieder und der EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. In diesem Raum können Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte wie in einem Binnenmarkt, also einem Markt ohne Landesgrenzen, bewegt werden.
          Stand: 03.05.2011

           Europäisches Gemeinschaftsrecht

          Das Europäische Gemeinschaftsrecht untergliedert sich in primäres und sekundäres Recht. Das primäre Gemeinschaftsrecht besteht aus den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich den dazugehörigen Anlagen und Protokollen. Das sekundäre Gemeinschaftsrecht umfasst alle Rechtsakte, die die Organe der Gemeinschaft des Primärrechts erlassen haben. Insbesondere sind hier Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen von Rat, Parlament und Kommission zu nennen.
          Stand: 05.05.2011

           Europäisches Parlament (EP)

          Das Europäische Parlament mit Sitz in Straßburg ist eines der fünf Hauptorgane der Europäischen Union und wird seit 1979 alle fünf Jahre in allgemeinen, freien und geheimen Wahlen direkt gewählt. Die Ursprünge des Europäischen Parlaments gehen auf die Gründungsverträge zurück: Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) wurde eine "Gemeinsame Versammlung" als beratendes Gremium eingerichtet, denen nur Abgesandte der nationalen Parlamente angehörten. Ab 1962 trug diese Versammlung informell schon die Bezeichnung "Europäisches Parlament", die dann 1986 auch formell im Zuge der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) in die Verträge aufgenommen wurde. Die Befugnisse des EP, die durch den Maastricht-Vertrag, den Amsterdamer Vertrag sowie den Vertrag von Nizza erweitert wurden, umfassen die Mitwirkung bei der Gesetzgebung, Budgetrechte und Kontrollrechte. In wichtigen Tätigkeitsfeldern der EU, wie der Binnenmarktgesetzgebung, hat das EP im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ein Vetorecht. Gleiches gilt für die Einsetzung der EU-Kommission und den Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
          Zu Beginn der siebten Wahlperiode am 14. Juli 2009 hatte das Europäische Parlament 736 Abgeordnete.  Die Anzahl der Parlamentarier ist angelehnt an Größe und Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten. Deutschland stellt mit 99 Abgeordneten die meisten Parlamentarier, vor Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich mit je 72 Abgeordneten. Nach der Ratifizierung des Reformvertrages beträgt die vertraglich geregelte Anzahl der Parlamentarier 751. Allerdings gelten bis zur nächsten Europawahl besondere Übergangsmaßnahmen. Diese sehen vor, dass die Zahl der Abgeordneten aus denjenigen Staaten, die nach den neuen Bestimmungen mehr Abgeordnete stellen dürften, entsprechend erhöht wird, allerdings zunächst ohne Stimmrecht. Deutschland als das einzige Land welches zur nächsten Europawahl drei der derzeit 99 Abgeordnetenplätze  aufgeben muss, wird dennoch alle 2009 gewählten 99 Abgeordneten bis zu den nächsten Europawahlen behalten. Dementsprechend  besteht das Parlament vorübergehend aus 754 Mitgliedern.
          Stand: 05.05.2011

           Europäisches Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF)

          Das Europäisches Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF) wurde 2002 als Reaktion auf diverse Lebensmittelskandale auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingeführt. Über das RASFF- System werden Informations- und Warnmeldungen über auffällige Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände ausgetauscht. Damit soll ein lückenloser, schneller und wirksamer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sichergestellt werden, wenn in der Lebens- und Futtermittelkette Produkte entdeckt werden, die eine Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen. Unterschieden wird zwischen Warnmeldungen, mit dringendem Handlungsbedarf, da sich das Produkt bereits im Verkehr befindet und eine echte Gefährdung für die Gesundheit darstellt, und bloßen Informationsmeldungen.
          Alle Mitglieder des RASFF (EU-27, Europäische Kommission, EFSA sowie Norwegen, Liechtenstein und Island) haben sichergestellt, dass dringende Meldungen über nationale Koordinationsstellen rund um die Uhr schnellstmöglich verschickt, empfangen und umgesetzt werden können. Mit Hilfe dieses Schnellwarnsystems konnten viele Lebensmittelkrisen verhindert werden, noch bevor den Verbrauchern ein Schaden daraus entstand.
          Im Jahr 2007 ging eine Rekordzahl von Meldungen - insgesamt 7354 - über das Schnellwarnsystem ein. Die meisten Meldungen, 43 %, waren auf amtliche Kontrollen auf dem Binnenmarkt zurück zu führen.
          Stand: 05.05.2011

           Europäisches System der Zentralbanken (ESZB)

          Vorrangiges Ziel des ESZB ist es, Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Gemeinschaft, um zu einem hohen Beschäftigungsniveau und einem beständigen, nichtinflationärem Wachstum beizutragen (Art. 127 Abs. 1 AEUV). Das ESZB besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den Nationalen Zentralbanken (NZBen) aller 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Außer den Mitgliedern des Eurosystems sind also auch die Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, Teil des ESZB. Das ESZB wird vom EZB-Rat und dem EZB-Direktorium geleitet. Ein drittes Beschlussorgan ist der Erweiterte Rat, der übergangsweise eingesetzt worden ist, bis alle Mitgliedstaaten den Euro eingeführt haben. Die Kernaufgaben des ESZB werden bis zur endgültigen Einführung des Euro in allen Mitgliedstaaten vom Eurosystem erfüllt.
          Stand: 05.05.2011

           Europäisches Währungsinstitut (EWI)

          Das Europäische Währungsinstitut wurde mit Beginn der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) am 1. Januar 1994 für einen befristeten Zeitraum errichtet. Die Hauptaufgaben des EWI waren zum einen die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken und der Koordinierung der Geldpolitik der einzelnen Länder und zum anderen die Durchführung der Vorarbeiten, die für die Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Durchführung einer einheitlichen Geldpolitik und die Schaffung einer gemeinsamen Währung in der dritten Stufe der Währungsunion erforderlich waren. Das EWI wurde am 1. Juni 1998 nach Errichtung der Europäischen Zentralbank (EZB) aufgelöst.
          Stand: 05.05.2011

           Europäisches Währungssystem I und II (EWS I und II)

          Das Europäische Währungssystem (EWS) bezeichnet das 1979 gemäß der Entschließung des Europäischen Rates vom 5. Dezember 1978 in Brüssel eingeführte Wechselkurssystem der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Die Hauptbestandteile des EWS waren der ECU (European Currency Unit), der Wechselkurs- und Interventionsmechanismus (WKM), sehr kurzfristige Finanzierungsmechanismen sowie kurz- und mittelfristige Kreditmechanismen.
          Das Europäische Währungssystem I (EWS I)wurde am 13. März 1979 mit dem Ziel gegründet, eine Zone der Währungsstabilität mit festen, aber anpassungsfähigen Wechselkursen zu schaffen. Zu den wichtigsten Elementen des EWS zählte der Europäische Wechselkursmechanismus (WKM). Bei Erreichen bestimmter Kursverhältnisse der teilnehmenden Währungen (Interventionspunkte) sahen die Statuten des EWS Maßnahmen durch die teilnehmenden Zentralbanken vor, die eine stabilisierende Wirkung auf die Wechselkurse haben sollten. Diese umfassten sowohl obligatorische Interventionen als auch zinspolitische oder sonstige wirtschaftspolitische Maßnahmen. Aufgrund ihrer hohen Geldwertstabilität war die D-Mark Ankerwährung des EWS. Nach einer Bandbreite von ursprünglich ± 2,25 Prozent der bilateralen Leitkurse wurde die Schwankungsmarge nach der Wechselkurskrise des Jahres 1993 auf ± 15 Prozent ausgeweitet. Das EWS I wurde mit dem Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) am 1. Januar 1999 beendet.
          Das EWS II regelt die Wechselkursbeziehungen zu den EU-Staaten, die nicht dem Eurogebiet angehören. Das EWS II soll dazu beitragen, übermäßige Wechselkursschwankungen zu vermeiden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes behindern können. Mitgliedstaaten, die zu einem späteren Zeitpunkt der Währungsunion beitreten wollen, müssen für mindestens 2 Jahre erfolgreich am EWS II teilnehmen. Neben der stabilen Wechselkursbeziehung wird dies anhand von Konvergenzkriterien gemessen, die Anreize zur wirtschafts- und finanzpolitischen Annäherung setzen sollen.
          Im Rahmen des EWS II erhielt der Euro die Funktion der Ankerwährung. Der maximale Schwankungsspielraum für die Wechselkurse wird durch die Standardbandbreite von ± 15 Prozent um die am Euro orientierten Leitkurse bestimmt. Bei erfolgreichen Konvergenzbemühungen ermöglicht das EWS II für einzelne Währungen eine engere Bandbreite. Im Juni 2006 waren dies für Dänemark 2,25% und für Estland 0% und Lettland 1%. Bei Erreichen der Interventionspunkte sind Devisenmarktinterventionen vorgesehen, die allerdings nur unterstützenden Charakter haben dürfen und eine konvergenzorientierte Geld- und Finanzpolitik keinesfalls ersetzen können. Die Leitkurse können jederzeit überprüft werden. Dem EWS II gehören im November 2009 Dänemark, Estland, Lettland, und Litauen  an. Bis auf Dänemark planen alle Mitglieder des EWS II den Euro einzuführen, sobald alle Konvergenzkriterien erfüllt sind.
          Stand: 05.05.2011

           Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)

          Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) wurde 1975 als eine der ersten dezentralen spezialisierten Agenturen der Europäischen Union (EU) gegründet und hat seinen Sitz in Thessaloniki (Griechenland). Die Aufgabe von CEDEFOP besteht darin, Informationen für die Berufsweiterbildung zu erforschen und anzubieten, zur Verbesserung des Angebots der nationalen Berufsbildungsanstalten beizutragen und europaweite Angebote zu erstellen. Außerdem setzt sich das Zentrum für einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens in der erweiterten EU ein. Das Informationsangebot von CEDEFOP richtet sich an alle mit Berufsbildung befassten Entscheidungsträger, Forscher und praktisch Tätigen innerhalb und außerhalb der EU. Hierbei arbeitet CEDEFOP sehr eng mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) zusammen. Stand: 03.05.2011

           Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

          Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) wurde durch die Verordnung Nr. 851/2004/EG errichtet. Das Zentrum hat seinen Sitz in Stockholm (Schweden). Es hat zur Aufgabe, in Europa die Abwehr gegen Infektionskrankheiten wie Influenza, SARS und HIV/AIDS zu stärken. Das ECDC bündelt das in Europa vorhandene Wissen in Gesundheitsbelangen und erstellt Gutachten über die Risiken, die von neu auftretenden Infektionskrankheiten ausgehen. Stand: 03.05.2011

           Europarat

          Der Europarat wurde bereits 1949 gegründet und ist damit die älteste zwischenstaatliche politische Organisation Europas. Er ist institutionell nicht mit der Europäischen Union (EU) verbunden, auch wenn die Zielsetzungen sich teilweise überschneiden. Die Eigenständigkeit des Europarats wird schon daran deutlich, dass in ihm fast alle Staaten Europas einschließlich Russlands, Islands und der Türkei vertreten sind (insgesamt 47 Länder). Weißrussland und Montenegro haben den Beitritt zum Europarat beantragt. Der Vatikan, die USA, Kanada, Japan und Mexiko besitzen einen Beobachterstatus.
          Der Europarat ist ein Forum für Debatten über wichtige europäische Fragen und zum Abschluss völkerrechtlich verbindlicher Abkommen. Zu den Zielen gehören der Schutz der Menschenrechte und der parlamentarischen Demokratie, die Harmonisierung der sozialen und rechtlichen Praktiken der Mitgliedstaaten durch europaweite Abkommen und die Schärfung des Bewusstseins der europäischen Identität. Die beiden wichtigsten Gremien sind das Ministerkomitee, bestehend aus den Außenministern der Mitgliedstaaten, und die parlamentarische Versammlung, bestehend aus Vertretern der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten. Dem Europarat ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angegliedert.
          Stand: 03.05.2011

           European Community Humanitarian Aid Office (ECHO)

          ECHO ist das Büro für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft. Seine Aufgabe ist es, durch Koordination schnelle Hilfe der Mitgliedstaaten in Krisenregionen zu ermöglichen.
          ECHO versorgt die von einer Naturkatastrophe betroffene Bevölkerung auch außerhalb der EU mit Medikamenten und medizinischer Ausrüstung, Nahrung, Kraftstoffen und anderen Gütern. Auch werden technische Teams entsandt, die z.B. die Wasserversorgung und die Verteilung der Hilfsgüter unterstützen. Nach eigenen Angaben hat ECHO im Jahr 2008 Hilfsprogramme mit einem Volumen von 937 Millionen Euro umgesetzt und damit mehr als 25 Millionen Menschen in über 60 Ländern erreicht.
          Stand: 05.05.2011

           European Free Trade Agreement (EFTA)

          Das European Free Trade Agreement (EFTA) wurde im Jahr 1960 gegründet. Vor allem auf Initiative Großbritanniens hin war die EFTA lange Zeit als Alternative zu den Europäischen Gemeinschaften gedacht.
          Im Jahr 1973 schieden Großbritannien, Irland und Dänemark aus der EFTA aus und traten der EG bei. Portugal verließ die EFTA 1985 zugunsten der EG. Österreich, Finnland und Schweden folgten 1995.
          Zurzeit besteht die EFTA noch aus vier Mitgliedstaaten. Dies sind Norwegen (das 1972 und 1994 in Referenden den Beitritt zur EU ablehnte), Island, Liechtenstein und die Schweiz.
          Zusammen mit den 27 EU-Mitgliedstaaten bildet die EFTA (allerdings ohne die Schweiz) den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
          Stand: 05.05.2011

           European Regulators Group (ERG)

          Die ERG ist die "Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste" (die ungekürzte englische Bezeichnung lautet "European Regulators Group for Electronic Communications Networks and Services"). Eingerichtet wurde die ERG aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2002.
          Die ERG ist eine Beratergruppe der unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden zu Fragen bezüglich elektronischer Kommunikationsdienste und -netze. In der ERG kommen die Leiter der nationalen Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten (bzw. ihre Vertreter) zusammen. Zu den Aufgaben der ERG gehört es, für umfassende Information und Diskussion zum Thema Regulierung im Kommunikationsbereich zu sorgen. Sie soll - als unabhängiges Gremium - die EU-Kommission beraten und dieser bei der Erstellung und Umsetzung ihrer Regulierungsvorhaben assistieren. Als Schnittstelle zwischen den nationalen Regulierungsstellen und der EU-Kommission soll die ERG für einen verbesserten Informationsaustausch und eine bessere Zusammenarbeit und wechselseitige Abstimmung beider Seiten sorgen. Auf diese Weise soll die ERG zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen.

           Europol

          Europol oder Europäisches Polizeiamt ist die Polizeibehörde der EU mit Sitz in Den Haag (Niederlande). Europol ist durch einen Rechtsakt des Rates der EU vom 26. Juli 1995 (Europol-Übereinkommen) errichtet worden, war aber erst 1999 voll funktionsfähig. Wie Eurojust ist auch Europol der dritten Säule der EU zuzurechnen, der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Wichtigstes Ziel von Europol ist es, die Zusammenarbeit der nationalen Polizeibehörden der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zu koordinieren. Im Rahmen dieser polizeilichen Kooperation hat Europol folgende Aufgaben: 

          • Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten bzw. deren Polizeibehörden
          • Zusammenstellung und Analyse kriminalistischer Informationen und Erkenntnisse
          • Unterstützung von Ermittlungen in den Mitgliedstaaten
          • Funktion als zentrale Kontaktstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung.

          • Zum Zwecke der Zusammenarbeit zwischen Europol und den nationalen Polizeibehörden errichtet jeder Mitgliedstaat eine nationale Europol-Stelle, die als die zentrale Verbindungsstelle zwischen Europol und den Polizeibehörden der Mitgliedstaaten fungiert. Die Arbeitsbereiche von Europol sind unter anderem die Bekämpfung und Prävention des illegalen Waffenhandels, des Drogenhandels, der Kinderpornographie, der Geldwäsche sowie des Terrorismus. Hierbei ist Europol keine Polizeibehörde im klassischen Sinne: Europol hat z.B. keine Vollstreckungsbefugnisse wie die Polizeibehörden der Mitgliedstaaten und darf mithin weder Personen festnehmen noch Hausdurchsuchungen vornehmen. Seit 2002 ist Europol aber befugt, sich an gemeinsamen Ermittlungsgruppen der Mitgliedstaaten zu beteiligen und kann einzelne Mitgliedstaaten auffordern, Ermittlungen aufzunehmen. Die zentralen Organe von Europol sind der Verwaltungsrat (besteht aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Europäischen Kommission, der aber nur Beobachterstatus hat) sowie der Direktor, der vom Rat der EU ernannt wird und verantwortlich ist für die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben.

           Eurosystem

          Das Eurosystem setzt sich aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten zusammen, die den Euro in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) eingeführt haben. Das Eurosystem, dem derzeit 17 NZBen angehören, wird vom EZB-Rat und vom EZB-Direktorium geleitet.
          Stand: 05.05.2011

           EWG-Vertrag

          Am 25. März 1957 wurde in Rom der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von den Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, auch Montanunion genannt) - Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande - unterzeichnet. Die Staaten einigten sich bei den Verhandlungen auf die Vereinheitlichung des Gemeinsamen Marktes durch Schaffung eines freien Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrs, eine gemeinsame Handelspolitik gegenüber Drittstaaten sowie die Schaffung europäischer Institutionen. Der EWG-Vertrag ist der Vorläufer des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), welcher wiederum durch den AEUV ersetzt worden ist.

           Exequaturverfahren

          Als Exequaturverfahren wird das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Urteile bzw. zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel bezeichnet. Soll ein ausländisches Urteil oder ein ausländischer Vollstreckungstitel im Inland durchgesetzt werden, so prüft das nationale Gericht auf entsprechenden Antrag, ob das Urteil nach den eigenen unabdingbaren Verfahrensregeln zustande gekommen ist und somit für im Inland vollstreckbar erklärt werden kann. Das Exequaturverfahren ist demnach das Zwischenverfahren, in dem ausländische Rechtstitel auf ihre Vereinbarkeit mit der deutschen Rechtsordnung überprüft werden, bevor sie tatsächlich durchgesetzt werden können. Im Rahmen der Vereinfachung grenzüberschreitender Privat- und Wirtschaftsbeziehungen ist oder wird das Exequaturverfahren im Gebiet der EU in bestimmten Bereichen, z.B. für unbestrittene Forderungen, abgeschafft.

           Finanzielle Vorausschau

          Die Finanzielle Vorausschau setzt einen Rahmen für die Ausgaben der Europäischen Union für die jeweils kommenden 7 Jahre. Zurzeit gelten die Vorgaben der Finanziellen Vorausschau für die Jahre 2007-2013. Die Festlegung einer Finanziellen Vorausschau sorgt für eine geordnete finanzielle Entwicklung und die Übereinstimmung der Ausgaben mit den EU-Eigenmitteln. Während die Finanzielle Vorausschau eine Ausgabenobergrenze und -struktur für die großen Tätigkeitsfelder der EU für einen längeren Zeitraum darstellt, wird die genaue Aufteilung der Finanzmittel im Einzelnen in der jährlichen Haushaltsplanung vorgenommen. Die Finanzielle Vorausschau war im Entwurf  der EU-Verfassung (VVE) als mehrjähriger Finanzrahmen aufgenommen (Art. I-55, III-402 VVE). Der Vertrag von Lissabon hat diese Änderung übernommen (Art. 312 AEUV).
          Stand: 26.07.2011

           Flexibilitätsklausel

          Die Flexibilitätsklausel des Art. 352 AEUV (vormals Art. 308 EGV) soll der EU ermöglichen, flexibel zu handeln, obwohl ihre Kompetenzen im AEUV aufgezählt und nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in diesem Umfang abschließend sind. Nach Art. 352 AEUV kann die EU selbst dann Maßnahmen im Rahmen einer Unionspolitik erlassen, wenn eine solche Kompetenz nicht vorgesehen ist. In diesem Fall muss jedoch ein Tätigwerden der Union erforderlich erscheinen, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen. Der Rat beschließt dann einstimmig auf Vorschlag der Kommission.
          Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.2009 die Flexibilitätsklausel für mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbar erklärt, soweit der Bundestag seiner Integrationsverantwortung nachkommt. Entsprechend ist nun in Art. 8 IntVG geregelt, dass der deutsche Vertreter im Rat einen Beschluss nach Art. 352 AEUV nur dann nicht ablehnen muss, wenn der Bundestag vorher ein formelles Zustimmungsgesetz verabschiedet hat.

           Forschungsrahmenprogramm

          Die mehrjährigen Forschungsrahmenprogramme sind Instrumente der Forschungspolitik der EU, die zur Verwirklichung eines echten europäischen Forschungsraums beitragen sollten. Die Rahmenprogramme sehen Schwerpunkte der Forschung und der technologischen Entwicklung vor und stellen finanzielle Unterstützung für die Forschungsaktivitäten der Mitgliedstaaten bereit. Das Sechste Rahmenprogramm für 2003-2006, war mit Mitteln in Höhe von 17,5 Mrd. Euro ausgestattet. Als vorrangige - und damit besonders förderungswürdige - Themenbereiche waren unter anderem vorgesehen: Biowissenschaften, Technologien für die Informationsgesellschaft, Nachhaltige Entwicklung, Nanotechnologien und Luft- und Raumfahrttechnologien. Das Siebte Forschungsrahmenprogramm für 2007-2013 wurde am 18. Dezember 2006 von der Kommission verabschiedet. Insgesamt soll mit dem neuen Rahmenprogramm deutlich mehr in Forschung investiert werden. Das Budget wurde im April 2006 endgültig festgelegt und beläuft sich auf 5,4 Mrd. Euro. Jährlich sollen 7,5 Mrd. Euro in die Grundlagenforschung investiert werden.

           Freizügigkeit

          Artikel 45 AEUV sieht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union vor. Die Freizügigkeit ist ein Grundrecht: jeder Unionsbürger hat das Recht auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes in jedem Staat der Union. Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland sind von der Aufenthaltserlaubnis- und Arbeitsgenehmigungspflicht befreit und dürfen nicht aufgrund ihrer Nationalität beim Zugang zur Arbeit und bei den Arbeitsbedingungen benachteiligt werden. Für Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Malta und Zypern) gilt die Freizügigkeit nicht uneingeschränkt in allen EU-Staaten. Wie die meisten alten Mitgliedstaaten hat Deutschland den Zugang zu seinem Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten bis zum 30. April 2011 bzw. für Rumänien und Bulgarien bis zum 31.12.2013 beschränkt. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus diesen Ländern unterliegt den gleichen Bedingungen wie bisher: Es besteht nach wie vor eine Arbeitsgenehmigungspflicht.
          Stand: 05.05.2011

           Freunde der Präsidentschaft

          Die Freunde der Präsidentschaft sind eine Gruppe von Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission, die eingesetzt wird, wenn sektorübergreifende Themen zu bearbeiten sind, die nicht eindeutig einer einzelnen Ratsformation zugeordnet werden können. Die Freunde der Präsidentschaft werden ad-hoc einberufen durch das Land, das die Ratspräsidentschaft inne hat. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, wen sie in die Gruppe entsenden. Die Arbeitsweise der Freunde der Präsidentschaft hat einen informellen Charakter. Die Verhandlungen finden z.B. überwiegend auf Englisch statt.

           Fusionsvertrag

          Im Fusionsvertrag vom 8. April 1965 (in Kraft getreten am 1. Juli 1967) wurde die Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission sowie des Europäischen Parlamentes für die damals drei Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG und Euratom) beschlossen. Der Vertrag wurde durch den Vertrag von Amsterdam
          aufgehoben aber in seinen wesentlichen Bestimmungen in das neue Vertragswerk übernommen.

           Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

          Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) umfasst alle Bereiche der Außenpolitik sowie sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union. Sie ist in Art. 23-46 EUV geregelt. Die Union verfolgt darin die in Art. 21 EUV aufgezählten Ziele, wie z.B. die Wahrung ihrer Werte, ihrer Sicherheit und ihrer Unabhängigkeit, die Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt. Durch die Koordinierung der einzelstaatlichen Aktivitäten im Rahmen der GASP sollen diese Ziele effektiver verfolgt werden, als dies sonst möglich wäre. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Art. 42-46 EUV) ist Bestandteil der GASP.
          Die GASP hat ihren Ursprung in der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) wie sie durch die Einheitliche Europäische Akte aus dem Jahre 1987 geschaffen wurde. Im Rahmen der Säulenstruktur der Europäischen Union nach dem Vertrag von Maastricht bildete sie die zweite Säule als intergouvernementale Zusammenarbeit. Durch den Vertrag von Lissabon ist sie heute ordentlicher Politikbereich der Europäischen Union. Sie unterliegt jedoch weiterhin besonderen Regeln und Verfahren, insbesondere im Rahmen der Beschlussfassung.
          So ist die GASP auch weiterhin geprägt von zwischenstaatlichen Verhandlungen im Europäischen Rat. Dieser legt die strategischen Interessen der Union fest und bestimmt die Ziele und allgemeinen Leitlinien der GASP. Aufgrund dieser Leitlinien gestaltet der Rat die GASP weiter aus und fasst die entsprechend notwendigen Beschlüsse. Der Europäische Rat beschließt dabei grundsätzlich einstimmig.
          Auch die Instrumente der GASP unterscheiden sich von den übrigen Politikbereichen. Gesetzgebungsakte sind im Rahmen der GASP nicht möglich. Im Rahmen der GASP erfolgt vielmehr die Festlegung allgemeiner Leitlinien sowie die Annahme von Beschlüssen zur Festlegung von durchzuführenden Aktionen und der von der Union einzunehmenden Standpunkte.
          Die Kommission und das Europäische Parlament sind an der GASP nur sehr beschränkt beteiligt. Das Vorschlagsrecht im Europäischen Rat in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik steht jedem Mitgliedstaat sowie dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitsfragen zu (Art. 30 Abs.1 EUV). Die Kommission kann den Hohen Vertreter lediglich unterstützen. Ein echtes Initiativrecht hat die Kommission nur für die im Fünften Teil des AEUV zusammengefassten Kompetenzen für das auswärtige Handeln der Union, was jedoch allenfalls die Durchführung der GASP und nicht ihre Gestaltung betrifft.
          Das Europäische Parlament wird vom Hohen Vertreter lediglich zu den grundlegenden Weichenstellungen der GASP gehört. Es kann Empfehlungen und Anfragen abgeben. Echte Teilhabe hat es wiederum nur im Rahmen der Durchführung der GASP nach dem Fünften Teil des AEUV.
          Verantwortlich für die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sind der Hohe Vertreter, der sich auf den Europäischen Auswärtigen Dienst der Union stützen kann, sowie die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Möglichkeiten. Im Rahmen der GASP übernimmt der Hohe Vertreter auch die Außenvertretung der Union.
          Eine weitere Besonderheit zu den übrigen Politikbereichen liegt darin, dass der EuGH im Bereich der GASP keine Zuständigkeit besitzt, so dass der Rechtsschutz und die Überprüfbarkeit des Unionshandelns insoweit eingeschränkt sind.
          Stand: 06.05.2011

           Gemeinsame Fischereipolitik (GFP)

          Mit der Gemeinsamen Fischereipolitik verfügt die Europäische Union über ein Steuerungsinstrument über die Fischerei und die Aquakultur, um sie zum Schutz der natürlichen Ressourcen und im Interesse der Fischer und Verbraucher zu regulieren. Seit 1983 ist die GFP eine vollwertige Gemeinschaftspolitik. In Anbetracht der schrumpfenden Bestände und der Krise der Fischereiindustrie wurde im Jahre 2002 eine umfassende Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik, mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Fischerei aus ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht, durchgeführt.
          Die Europäische Union erstrebt die Einrichtung einer wirklichen Meerespolitik, die Fischerei, Umweltschutz und Meereswirtschaft umfasst.
          Die Gemeinsame Fischereipolitik umfasst vier große Aufgabenbereiche:

          • die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen, insbesondere durch die Festsetzung von Fangquoten, den Erlass technischer Vorschriften (z.B. zur Gestaltung der Fanggeräte oder zur Ausweisung von Schutzgebieten) und durch die Begrenzung und die Kontrolle der Fangtätigkeit,
          • die Gestaltung der Flottenstruktur vor allem durch mehrjährige Programme, um die Kapazitäten sozialverträglich an die vorhandenen Ressourcen anzupassen,
          • die Aufrechterhaltung eines Marktes für Fischereierzeugnisse durch eine gemeinsame Marktorganisation, um Angebot und Nachfrage in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen,
          • die Gestaltung guter internationaler Beziehungen durch den Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittstaaten und die Mitarbeit in internationalen oder regionalen Fischereiorganisationen.

          • Im Jahr 2008 leitete die Kommission eine Überprüfung der Gemeinsamen Fischereipolitik ein. Den Ausgangspunkt bildet eine Analyse der Erfolge und Defizite der gegenwärtigen Politik, um Alternativen für zukünftige Maßnahmen abzuwägen.

           Gemeinsame Handelspolitik

          Die Gemeinsame Handelspolitik ist in Art. 207 AEUV geregelt. Art. 207 AEUV gibt der Europäischen Union die Kompetenz, Maßnahmen zur Verfolgung einer einheitlichen europäischen Handelspolitik zu ergreifen: Die Gemeinsame Handelspolitik fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Als Zollunion haben die EU-Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Zolltarif und gemeinsame Ein- und Ausfuhrregelungen gegenüber Drittstaaten. Um den Binnenmarkt zu schützen, kann die EU Antidumpingmaßnahmen oder Antisubventionsmaßnahmen ergreifen. Internationale Abkommen (z.B. im Rahmen der WTO) werden von der Europäischen Kommission ausgehandelt und im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen. Hierbei ist die Kommission verpflichtet, dem so genannten 133er-Ausschuss Bericht zu erstatten. Den Entwicklungsländern werden hierbei bestimmte Präferenzen eingeräumt, was ein wichtiger Teil der Gemeinsamen Handelspolitik ist.
          Stand: 05.05.2011

           Gemeinsamer Standpunkt

          Der gemeinsame Standpunkt ist die Antwort des Rates auf Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments (EP) zu einem legislativen Vorschlag der Europäischen Kommission. Der Rat gibt einen gemeinsamen Standpunkt ab, wenn er die Änderungsvorschläge des EP nicht vollständig übernehmen will. Hat also das Parlament einen Vorschlag der Kommission in 1. Lesung nicht angenommen, sondern Änderungen vorgeschlagen, liegt es beim Rat, ob er diesen Änderungen zustimmen will oder nicht. Stimmt er mit qualifizierter Mehrheit zu, wird der Vorschlag mit den Änderungen des Parlaments rechtskräftig. Stimmt er nicht zu, dann übermittelt er seine Position als gemeinsamen Standpunkt zurück an das Parlament. Dieses wird dann in 2. Lesung über den gemeinsamen Standpunkt beraten.

           Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

          Das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO) mit Sitz in Angers (Frankreich) nahm 1995 seine Arbeit auf. Es hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist eine Einrichtung der Europäischen Union. Die Aufgabe des Gemeinschaftlichen Sortenamts ist die Regelung des Pflanzensortenschutzes und die Vergabe von EU-weit geltenden gewerblichen Schutzrechten für Pflanzensorten.

           Generaldirektionen (GD)

          Die Generaldirektionen sind die organisatorischen Arbeitseinheiten der Europäischen Kommission, untergliedert in die unterschiedlichen Politikbereiche.
          Die Generaldirektionen sind den 27 Kommissaren der Kommission zugeordnet. Sie sind, soweit es ihre Tätigkeitsbereiche betrifft, mit den nationalen Ministerien zu vergleichen. Die Generaldirektionen sind nach ihrer Zuständigkeit benannt und werden je von einem Generaldirektor geleitet. Zu den wichtigsten Generaldirektionen gehören die GD Wettbewerb, GD Binnenmarkt und Dienstleistungen, GD Energie und Verkehr, GD Landwirtschaft sowie GD Handel.

           Generalsekretariat des Rates

          Das Generalsekretariat des Rates ist der organisatorische Unterbau bzw. Verwaltungsapparat des Rates der. Das Generalsekretariat des Rates - mit Sitz in Brüssel Europäischen Union und ca. 2000 Mitarbeitern - ist auf vier Ebenen in die Arbeit des Rates eingebunden: auf der Ebene der Arbeitsgruppen, auf der Ebene des Ausschusses der Ständigen Vertreter, auf der Ebene des Ministerrates und auf der Ebene des Europäischen Rates. Die wichtigste Aufgabe des Generalsekretariats des Rates ist die technische Vorbereitung der Sitzungen der verschiedenen Arbeitsebenen des Rates, die Vorbereitung von Tagesordnungen und das Erstellen von Berichten und Protokollen. Zudem steht es dem Vorsitz zur Verfügung und unterstützt ihn bei der Suche nach Kompromisslösungen. Angesichts der wechselnden Ratspräsidentschaften stellt das Generalsekretariat ein Element der Kontinuität in der Arbeit des Rates dar. Das Generalsekretariat des Rates fungiert außerdem als Bindeglied des Rates zum Europäischen Parlament und zur Europäischen Kommission, vertritt den Rat aber auch vor dem Europäischen. Gerichtshof

           Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG)

          Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) ist ein eigenständiges Gericht, das Teil des Organs "Europäischer Gerichtshof (EuGH)" ist. Es besteht aus 27 Richtern, einem Richter pro Mitgliedstaat. Die Richter werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine sechsjährige Amtszeit gewählt, die verlängert werden kann. Das Gericht tagt in Kammern mit drei oder fünf Richtern und nur in besonders bedeutsamen Angelegenheiten im Plenum. Es dient als Vorinstanz zum Gerichtshof und soll diesen entlasten. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Klagearten und Klagebegehren von Bürgern oder Mitgliedstaaten, die nicht dem Gerichtshof selbst vorbehalten sind. Gegen ein Urteil des EuG kann beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt werden. Das Gericht hat seinen Sitz in Luxemburg.
          Stand: 05.05.2011

           Gesetzgebungsverfahren

          Unter Gesetzgebungsverfahren sind jene Verfahren zu verstehen, anhand derer die Europäische Union Recht setzt, also Gesetze (Richtlinien, Verordnungen…) "erzeugt" und verabschiedet. Damit sind nur die Verfahren für solche Rechtsakte gemeint, die Gesetzescharakter haben, also nicht solche, die von der Kommission zur Durchführung eines Gesetzes erlassen werden.
          Es ist zu differenzieren zwischen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV) und dem besonderen Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 Abs. 2 AEUV). Bei der Erzeugung allgemeinverbindlicher Rechtsakte wirken mehrere Organe der EU und sonstige Einrichtungen zusammen. Die meisten EU-Rechtsakte werden normalerweise in folgenden Schritten erlassen: Zunächst erstellt und unterbreitet die Europäische Kommission in Ausübung ihres Initiativrechts einen Vorschlag. Das Europäische Parlament und beratende Organe wie der Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, die mit dem Vorschlag der Kommission befasst werden, nehmen zu diesem Vorschlag Stellung. Die Mitwirkung des Parlaments im Wege der ordentlichen Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Verfahren der Mitentscheidung nach Art. 251 EG-Vertrag.

           Grünbuch

          Grünbücher sind Mitteilungen der Europäischen Kommission, durch die eine öffentliche Diskussion zu bestimmten Themen angeregt werden soll. Externe Interessengruppen sollen in einen Konsultationsprozess, in dem die EU Meinungen Dritter einholt, eingebunden werden. Dabei geht es nicht um konkrete Vorschläge oder Gesetzesvorhaben, sondern um eine bestimmte grundsätzliche Problematik. Es wird ein weites Feld von Lösungsansätzen aufgezeigt und diskutiert.

           Grundfreiheiten

          Die vier Grundfreiheiten des AEUV bilden das Fundament für den gemeinsamen Binnenmarkt der EU. Sie gewähren den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (Art. 26 Abs. 2 AEUV). Dabei umfasst der freie Verkehr von Personen auch die Niederlassungsfreiheit für Unternehmen.
          Es ist den Mitgliedstaaten für jeden dieser Bereiche grundsätzlich untersagt, Maßnahmen zu ergreifen, die den grenzüberschreitenden Verkehr beschränken könnten. Ausnahmen von diesem Verbot sind möglich, z. B. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie aus Gründen der Volksgesundheit (Art. 36 AEUV). Die Inanspruchnahme solcher Ausnahmen ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und kann vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft werden. Dessen Rechtsprechung hat Inhalt und Reichweite der Grundfreiheiten in der Vergangenheit wesentlich geprägt.
          Wichtige Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten: z.B. Dassonville (Rs. 8/74, Slg. 1974), Cassis de Dijon (Rs. 120/78, Slg. 1979), Daily Mail (Rs. 81/87, Slg. 1988), Centros (Rs. C-212/97, Slg. 1999).
          Stand: 05.05.2011

           Grundrechtecharta

          In der Grundrechtecharta der Europäischen Union sind die Rechte und Freiheiten der EU-Bürger und aller in der EU lebenden Menschen festgeschrieben. Darin wird festgehalten, dass "sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität" (Präambel) gründet. Die Charta fasst die Gesamtheit der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Menschen in der EU zusammen.
          Die Grundrechtecharta wurde im Jahr 2000 in Nizza von den Präsidenten der Europäischen Kommission, des Rates und Europäischen Parlaments unterzeichnet und ist durch den Verweis in Art. 6 EUV für alle Mitgliedstaaten (ausgenommen Großbritannien, Polen und Tschechien) als verbindlich erklärt worden.

           Gründungsverträge (Verträge von Rom)

          Mit den Gründungsverträgen (auch: Verträge von Rom) wurden die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) gegründet. Aufbauend auf dem Erfolg der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vereinbarten die sechs Gründungsstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande) eine tiefergehende Kooperation sowie die Liberalisierung und Ausweitung des gemeinsamen Marktes. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) wurde zusammen mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) am 25. März 1957 in Rom unterzeichnet, weshalb häufig von den Verträgen von Rom die Rede ist. Die Unterzeichnung der Verträge gilt heute als Gründungsdatum der Europäischen Union. Die Verträge traten am 1. Januar 1958 in Kraft.
          Vorausgegangen war der Versuch, eine Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen in Form einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) zu vereinbaren. Dieser Versuch scheiterte jedoch an der Ablehnung durch die französische Nationalversammlung.

           Gymnich-Treffen

          Halbjährlich treffen sich die Außenminister der EU zu formlosen Sitzungen, die als Gymnich-Treffen bezeichnet werden. Die zweitägigen Beratungen werden von der jeweiligen Ratspräsidentschaft organisiert. Sie haben keine festen Tagesordnungen und enden ohne Beschluss. Sie dienen hauptsächlich einem Gedankenaustausch bezüglich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Benannt wurde das Gymnich-Treffen nach dem ersten Treffen dieser Art, das 1974 auf Schloss Gymnich bei Bonn stattfand, auf Einladung des damaligen deutschen Außenministers Walter Scheel.

           Harmonisierung

          Um das Ziel eines funktionierenden gemeinsamen Binnenmarktes ohne Verzerrungen durch rechtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen, sorgt die EU für die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften. Ihr stehen dabei, abhängig von den im AEUV vorgesehenen Kompetenzen, Verordnungen (Rechtsvereinheitlichung) oder Richtlinien (Rechtsangleichung) zur Verfügung. Bei legislativen Harmonisierungsmaßnahmen muss die Union  das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung sowie das Subsidiaritätsprinzip beachten. Die Harmonisierung bringt zwar Vorteile mit sich, ist allerdings auch umstritten. Kritiker weisen auf den Mangel an Wettbewerb hin, den eine Harmonisierung verursacht. Ein Wettbewerb der Regeln, bei dem sich die effizienteste Regel durchsetzt, werde dadurch unmöglich gemacht. Als Alternative für eine Harmonisierung der bestehenden mitgliedstaatlichen Regeln, die oft langwierig und kostspielig ist, wird das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung genannt. Auf diese Art seien Verzerrungen im Binnenmarkt schneller zu beheben und einem Wettbewerb der Regeln stünde nichts entgegen.

           Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM / OHIM)

          Dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) - 1994 mit der Verordnung Nr. 40/94/EG über die Gemeinschaftsmarke gegründet - mit Sitz in Alicante (Spanien) obliegt die Eintragung von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Die Aufgabe des HABM besteht also darin, auf der Ebene der Europäischen Union den Erwerb und den Schutz von Markennamen, Mustern und Modellen zu fördern und die entsprechenden Rechte zu verwalten. Das Amt führt die Verfahren zur Eintragung gemeinschaftlicher gewerblicher Schutzrechte durch. OHIM ist die Abkürzung der englischen Bezeichnung "Office For Harmonization In The Internal Market".

           Haushalt der EU

          Da die Europäische Union (EU) weder Steuern erheben noch sich verschulden darf, ist sie, was ihre Einnahmen angeht, von den Mitgliedstaaten abhängig. Diese haben vereinbart, dass die Europäische Union über nicht mehr als 1,24 % ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) als Haushalt verfügen soll. Konkret fließen diese Einnahmen aus drei Hauptquellen: aus Einfuhrzöllen, einem Anteil an der harmonisierten Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage der einzelnen Mitgliedstaaten sowie einem weiteren Beitrag der Mitgliedstaaten in Abhängigkeit vom Umfang ihres BNE. Im Jahr 2010 betrug der EU-Haushalt 123 Mrd. Euro, von denen allein 46 % für Agrarsubventionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ausgegeben werden. Die Strukturpolitik mit ihren Beihilfen für benachteiligte Regionen beansprucht 39 %.
          Das Budget für 2007 bis 2013 wurde im Mai 2006 vom Europäischen Parlament angenommen. Der EU stehen in diesen sieben Jahren insgesamt 925 Mrd. Euro zur Verfügung.

           Helsinki-Gruppe

          Die Helsinki-Gruppe ist eine Gruppe von sechs Ländern, mit denen am 15. Februar 2000 Beitrittsgespräche aufgenommen wurden. Bulgarien, Lettland, Litauen, Malta, Rumänien und die Slowakei gehören der Gruppe an. Lettland, Litauen, Malta und die Slowakei sind seit dem 1. Mai 2004 vollwertiges Mitglied der Europäischen Union, Bulgarien und Rumänien seit dem 1. Januar 2007.

           Herkunftslandprinzip

          Der Begriff Herkunftslandprinzip wird oft synonym zum Begriff Ursprungslandprinzip verwendet.

           Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik

          Das Amt des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik wurde mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt. Die früheren Ämter des "Hohen Vertreters für die Gemeinsame Sicherheits- und Außenpolitik" und des "Kommissars für Außenbeziehungen" wurden damit in einem Amt zusammengeführt.
          Seit dem 1. Dezember 2009 ist Catherine Ashton die Hohe Vertreterin.
          Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission ernannt (Artikel 18 Abs. 1 EUV). Er führt den Vorsitz im Rat "Auswärtige Angelegenheiten" (Art. 18 Abs. 3 EUV) und ist zudem einer der Vizepräsidenten der Europäischen Kommission (Art. 18 Abs. 4 EUV). Diese Konstellation wird gemeinhin als "kleiner Doppelhut" bezeichnet. Seine Amtszeit wird nach der jeweiligen Funktionsperiode der Europäischen Kommission bemessen, beträgt also fünf Jahre (Art. 17 Abs. 3 EUV).
          Der Hohe Vertreter leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union (Art. 18 Abs. 2 S. 1 EUV), führt im Namen der Union den Dialog mit Dritten und vertritt den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen (Art. 27 Abs. 2 EUV). In seiner Aufgabe als Vizepräsident der Kommission ist er mit deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union betraut (Art. 18 Abs. 4 EUV). Durch seine Vorschläge trägt er zur Festlegung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union bei und führt sie im Auftrag des Rates durch (Art. 18 Abs. 2, 27 Abs. 1 EUV).
          Unterstützung wird der Hohe Vertreter zur Erfüllung seines Auftrags durch den Europäischen Auswärtigen Dienst, welcher Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie auch abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste umfasst (Art. 27 Abs. 3 EUV).
          Da der Hohe Vertreter einerseits vom Europäischen Rat ernannt wird, andererseits aber in seiner Funktion als Vizepräsident der Kommission vom Europäischen Parlament bestätigt werden muss, stellt sich die Frage, wie die Situation zu bewerten ist, wenn der Hohe Vertreter zunächst vom Europäischen Rat ernannt wird, anschließend aber vom Europäischen Parlament nicht als Kommissar für die neue Amtsperiode der Kommission bestätigt würde. Diese Frage ist nicht abschließend geklärt.
          Stand: 05.05.2011

           Hoher Vertreter für die GASP

          Der Vertrag von Lissabon sieht das Amt des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vor. Dieser tritt an die Stelle des bisherigen Hohen Vertreters für die GASP.

           Interinstitutioneller Ausschuss der Übersetzungs- und Dolmetschdienste

          Der Interinstitutionelle Ausschuss der Übersetzungs- und Dolmetschdienste ist ein Forum für die Zusammenarbeit der Sprachendienste der verschiedenen Organe der Europäischen Union. Mitglied in diesem Ausschuss, der 1995 auf Anregung der Leiter der verschiedenen Einrichtungen geschaffen wurde, sind Vertreter aller Übersetzungs- und Dolmetschdienste. Der Ausschuss verfolgt das Ziel, durch Rationalisierung und gemeinsame Nutzung von Methoden und Arbeitswerkzeugen verstärkt Größenvorteile auf der Ebene des EU-Übersetzungssystems auszuschöpfen.

           Ioannina-Klausel

           

          Die Ioannina-Klausel, benannt nach dem auf einem informellen Ratstreffen im griechischen Ioannina 1994 beschlossenen Kompromiss, betrifft eine Regelung, die bei Entscheidungen im Rat der Europäischen Union greift, die mit qualifizierter Mehrheit zu treffen sind. Sie soll dazu dienen, dass Mehrheitsentscheidungen nicht mit einer nur knappen Mehrheit getroffen werden können, und ermöglicht der ablehnenden Minderheit, neue Verhandlungen herbeizuführen. Der durch den Vertrag von Amsterdam angepasste Kompromiss sieht folgendes vor: Wenn Ratsmitglieder, die zwischen 23 (frühere Sperrminorität) und 26 (neue Sperrminorität) Stimmen haben, sich gegen eine Mehrheitsentscheidung des Rates aussprechen, soll der Rat keine Annahmeentscheidung treffen dürfen, sondern sich weiterhin mit dem betreffenden Abstimmungsgegenstand befassen; eine Annahme soll erst erfolgen, wenn eine für eine ausreichende Anzahl von Stimmberechtigten (mindestens 68 von 87 Stimmen) annehmbare Kompromisslösung gefunden ist. Die im Vertrag von Nizza festgelegte neue Stimmgewichtung machte die Bestimmungen des Kompromisses von Ioannina zunächst gegenstandslos. Jedoch wurde die Weitergeltung der Ioannina-Klausel im Vertrag von Lissabon beschlossen. Nach dem Ende 2007 von den EU-Mitgliedstaaten geschlossenen Vertrag von Lissabon gilt für die Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit Folgendes: Von November 2014 bis März 2017 gilt die Regelung, dass eine Minderheit von entweder 8 Mitgliedstaaten oder 26,3 % der EU-Bevölkerung ein Überprüfungsverfahren gemäß der Ioannina-Klausel einleiten kann. Ab April 2017 gilt die Regelung, dass von 6 Mitgliedstaaten oder 19,3 % der EU-Bevölkerung ein vereinfachtes Überprüfungsverfahren gemäß der Ioannina-Klausel erzwungen werden kann. Die Ioannina-Klausel ist nicht unmittelbar im Vertrag von Lissabon enthalten. Sie ist dem Vertragstext als (nicht verbindliche) Erklärung angefügt; sie erlangt aber insoweit Verbindlichkeit, als in einem (verbindlichen) Protokoll zum Vertrag von Lissabon festgeschrieben ist, dass diese Erklärung über die Geltung der Ioannina-Klausel nur durch einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates wieder aufgehoben werden kann.
          Stand: 05.05.2011

           IPEX

          IPEX - Interparliamentary EU Information Exchange - ist die Datenbank und Plattform der Parlamente der Mitgliedstaaten, die den elektronischen Austausch EU-relevanter Informationen zwischen den Parlamenten ermöglichen soll. IPEX enthält EU-Legislativdokumente und Informationen zum Verfahrensstand, Dokumente der Parlamente der Mitgliedstaaten, die sich auf die EU-Gesetzgebung und deren nationale Implementierung beziehen sowie einen Parlamentskalender für interparlamentarische Treffen und Kooperationen.
          IPEX soll die demokratischen Kontrollmechanismen der nationalen Parlamente und die Transparenz der EU-Politik erleichtern. Durch frühzeitige Information über die Arbeit der EU-Institutionen können die nationalen Parlamente die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips kontrollieren und durch gegenseitige Information über eigene Standpunkte den EU-Gesetzgebungsprozess besser verfolgen und überwachen.

           Kohäsionsfonds

          Der Kohäsionsfonds hilft Mitgliedstaaten ihren wirtschaftlichen und sozialen Rückstand zu verringern und ihre Wirtschaft zu stabilisieren. Es werden Projekte gefördert, welche „Vorteile für die Umwelt schaffen" oder  die Integration in die transeuropäischen Verkehrsnetze vorantreiben. Er wurde mit dem Ziel errichtet, eine Konvergenz der europäischen Wirtschaftskraft zu schaffen und dadurch die europäische Währungsintegration zu flankieren. In der aktuellen Haushaltsperiode 2007-2013 stehen dem Kohäsionsfonds rund 70 Mrd. Euro zur Verfügung.
          Stand: 02.08.2011

           Komitologieverfahren (Lissabon)

          Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird dem Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 290 AEUV die Möglichkeit gegeben, der Kommission bestimmte Befugnisse zur Rechtsetzung zu übertragen. Dabei sind die Modalitäten der Kompetenzübertragung im Einzelfall zu regeln. Die bisherige Komitologieverordnung (1999/468/EG) findet damit auf neu gesetztes Sekundärrecht keine Anwendung mehr. Somit entfällt auch die verbindliche Einbeziehung der Komitologieausschüsse, sodass das Komitologieverfahren in der bisher bekannten Form nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht mehr besteht. Die Durchführung verbindlicher EU-Rechtsakte ist grundsätzlich Aufgabe der Mitgliedstaaten. Ist eine EU-einheitliche Durchführung erforderlich, können der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden (Art. 291 AEUV). Die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dient der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Kontrolle durch Ausschüsse.
          Auf Rechtsakte, die bisher auf die Komitologieverordnung verwiesen, wird das Komitologieverfahren so lange angewandt, bis eine Anpassung an die Rechtslage nach dem Vertrag von Lissabon erfolgt ist.
          Stand: 06.05.2011

           Komitologieverfahren (Nizza)

          Unter Komitologieverfahren versteht man ein Ausschussverfahren, mit dem einzelne Detailregelungen eines Rechtsakts der EU zu dessen Durchführung gesondert festgelegt werden. In diesen Fällen, in denen es häufig um die Bestimmung von zulässigen Höchst- oder Mindestmengen geht, ist es Aufgabe der Europäischen Kommission, unterstützt durch einen Ausschuss nationaler Experten, die erforderlichen Regelungen zu treffen. Bei der Durchführung des Komitologieverfahrens muss sich die Kommission an den gleichen rechtsstaatlichen Grundsätzen orientieren, wie bei jeder anderen legislativen Maßnahme.
          Der Ausschuss tagt unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission und soll vorab einen Dialog zur Erarbeitung der besten Regelung ermöglichen. Das System beruhte ursprünglich auf dem "Komitologie"-Beschluss von 1987, der 1999 zur Vereinfachung durch einen neuen Beschluss ersetzt wurde. Nach dem Beschluss von 1999 wird dem Europäischen Parlament (EP) ein Mitspracherecht im sogenannten Regelungsverfahren eingeräumt. Es kann seine Zustimmung zu Durchführungsvorschriften, die seiner Auffassung nach nicht im Rahmen der im Ausgangsrechtsakt bestimmten Ermächtigung bleiben, verweigern. Die Bedeutung der Ausschüsse kann von "Beratenden Ausschüssen", deren Stellungnahme nur berücksichtigt wird, über "Verwaltungsausschüsse", bei denen ein Abweichen von der Stellungnahme zu einer Vorlage zum Rat führt, bis zu "Regelungsausschüssen" reichen, die den Vorschlag annehmen müssen, damit er erlassen werden kann. Seit Juli 2006 ersetzt ein neuer Beschluss die Regelung von 1999 durch das Regelungsverfahren mit Kontrolle, das neue Modalitäten für die Ausübung der Durchführungsbefugnisse bestimmte. Die neue Regelung gilt nur für Bereiche, die unter das Mitentscheidungsverfahren fallen. Das Regelungsverfahren mit Kontrolle soll gewährleisten, dass Rat und EP die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse gleichberechtigt kontrollieren können.
          Mit Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird das Komitologieverfahren grundlegend geändert[siehe Komitologieverfahren (Lissabon)].

           Konferenz der Europa-Ausschüsse (COSAC)

          Die Konferenz der Europa-Ausschüsse wurde am 16./17. November 1989 in Paris gegründet. Die Abkürzung COSAC steht für die französische Bezeichnung Conférence des Organes Spécialisés dans les Affaires Communautaires et Européennes des Parlements de l'Union européenne". An der Konferenz können bis zu sechs Abgeordnete der Europaausschüsse der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten sowie sechs Abgeordnete des Europäischen Parlaments teilnehmen. Für die Bundesrepublik Deutschland nehmen vier Mitglieder des Deutschen Bundestages und zwei Mitglieder des Deutschen Bundesrates an der Konferenz teil.
          Ziel der Konferenz ist es, den nationalen Parlamenten eine (weitere) Möglichkeit einzuräumen, sich an den Angelegenheiten der Europäischen Union zu beteiligen. Dies umfasst u.a. die Unterrichtung über die aktuellen Entwicklungen in der EU, die Möglichkeit der Abgabe von Äußerungen zu Legislativvorhaben und eigene Initiativen im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
          Stand: 05.05.2011

           Konsultationsverfahren

          Beim Konsultationsverfahren herrscht eine Aufgabenverteilung zwischen Europäischer Kommission und Rat vor, die sich wie folgt zusammenfassen lässt: Die Kommission macht einen Gesetzesvorschlag, der Rat entscheidet darüber. Bevor der Rat entscheidet, müssen allerdings verschiedene Phasen durchlaufen werden, in denen außer der Kommission und dem Rat noch das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und und der Ausschuss - je nach dem Gegenstand des Rechtsakts - gehört werden. Das Sozialausschuss der Regionen Konsultationsverfahren wird nur noch dort angewendet, wo die Rechtsetzung nicht ausdrücklich dem Verfahren der, dem Mitentscheidungsverfahren Zusammenarbeit und dem Zustimmungsverfahrenunterliegt.

           Konvergenzkriterien

          Die Konvergenzkriterien dienen einer nachhaltigen Annäherung der wirtschaftlichen Lage in den Mitgliedstaaten - insbesondere in jenen, welche die Einführung des Euros zum Ziel  haben. Die Konvergenzkriterien entscheiden darüber, welche Mitgliedstaaten an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (und damit an der Euro-Einführung) teilnehmen dürfen. Die vier Konvergenzkriterien sind in Art. 140 AEUV festgehalten: 

          • Preisstabilität: Ein Mitgliedstaat erfüllt dieses Kriterium, wenn seine Inflationsrate um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten liegt.
          • Öffentliche Finanzen: Die Defizitquote (das Verhältnis von öffentlicher Neuverschuldung zum BIP) darf nicht über drei Prozent liegen. Ebenfalls darf die Verschuldungsquote (öffentlicher Schuldenstand zum BIP) nicht über 60 Prozent liegen.
          • Wechselkurskriterium: Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn die teilnehmenden Länder die normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus in den letzten zwei Jahren vor der Konvergenzprüfung spannungsfrei einhalten konnten.
          • Inflationserwartungen: Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn der langfristige Nominalzins eines Mitgliedstaates den der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten um weniger als zwei Prozentpunkte überschreitet. In diesem Fall kann von einer Konvergenz der Inflationserwartungen ausgegangen werden.
          Stand: 05.05.2011

           Lamfalussy-Verfahren

          Das Lamfalussy-Verfahren zielt darauf ab, den komplexen Gesetzgebungsprozess im EU-Finanzsektor einfacher zu gestalten und zu beschleunigen. Es wurde von Baron Lamfalussy, dem früheren Vorsitzenden des "Ausschusses der Weisen", zunächst für den Wertpapiersektor entwickelt, später jedoch vom Rat ausgedehnt.
          Der Gesetzgebungsprozess läuft nach dem Lamfalussy-Verfahren in vier Stufen ab:
          Auf der ersten Stufe setzen die EU-Organe den Rechtsrahmen fest. Federführend hierbei ist die Kommission.
          Auf der zweiten Stufe arbeitet die Kommission, unterstützt von vier Fachausschüssen, detailliertere Durchführungsbestimmungen aus. Die beteiligten Fachausschüsse sind der Europäische Bankenausschuss (EBC), der Europäische Wertpapierausschuss (ESC), der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPC) sowie der Finanzkonglomerateausschuss (EFCC), die mit hochrangigen Vertretern der nationalen Finanzministerien besetzt sind. Wenn die Durchführungsbestimmungen der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden, kann die Kommission sie unmittelbar erlassen.
          Die Kommission wird auf der dritten Stufe bei der Entwicklung der Durchführungsbestimmungen von drei weiteren Expertenausschüssen beraten. Im Einzelnen handelt es sich um den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörde (CEBS), den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) und den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS). Diese Ausschüsse setzen sich aus Vertretern der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und der nationalen Notenbanken zusammen.
          Schließlich achtet die Kommission auf der vierten Stufe auf eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts.
          Aufgrund der Pläne, die Beratungsausschüsse der dritten Stufe in Agenturen umzuwandeln, könnte das Lamfalussy-Verfahren innerhalb der nächsten Jahre Veränderungen erfahren, die noch nicht im Detail absehbar sind.

           Leitlinien

          Leitlinien sind Vorgaben der EU, die sich an die Mitgliedstaaten richten und koordinierende und klarstellende Funktionen haben. Zum einen dienen sie der Koordinierung des Handelns der Mitgliedstaaten in einzelnen Politikbereichen, meistens um die gemeinsam vereinbarten Ziele besser erreichen zu können. Zum anderen dienen sie dem Zweck, die einheitliche Umsetzung und Anwendung europäischer Rechtsakte zu gewährleisten. Besonders wichtig sind sie bei der Festlegung einheitlicher Definitionen und der Abgrenzung der Anwendungsgebiete verschiedener Rechtsakte.
          So wurde zum Beispiel mittels Leitlinien festgelegt, wann Tretroller als Spielzeug zu betrachten sind und unter die Richtlinie über die Sicherheit von Kinderspielzeug (RL 88/378/EWG) fallen beziehungsweise wann sie als Sportgeräte zu betrachten sind und unter die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (RL 92/59/EWG) fallen.

           Lissabon-Strategie

          Auf dem Gipfel des Europäischen Rates im März 2000 in Lissabon einigten sich die Staats- und Regierungschefs auf das Ziel, die EU innerhalb von 10 Jahren "zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt" zu machen. Erwartet wurden ein durchschnittliches jährliches Wachstum des Bruttonationaleinkommens von 3% und die Schaffung von 20 Millionen Arbeitsplätzen bis 2010. Bis 2010 sollten in jedem Land der EU 3% der jeweiligen Wirtschaftsleistung in Forschung und Entwicklung fließen und eine Beschäftigungsquote von 70% erreicht werden. Im Mittelpunkt der ursprünglichen Lissabon-Strategie stand die wirtschaftliche, soziale und umweltpolitische Erneuerung der EU mit besonderem Augenmerk auf einer nachhaltigen Entwicklung, einer wissensbasierten Gesellschaft und sozialem Zusammenhalt. Neben der weiteren Liberalisierung der Energie-, Telekommunikations- und Finanzmärkte ist beispielsweise auch die Dienstleistungsrichtlinie Teil der Lissabon-Strategie. Unter Federführung des ehemaligen niederländischen Premierministers Wim Kok wurde 2004 eine Zwischenbilanz der Lissabon-Strategie erarbeitet. Kok et al. kritisierten darin, dass die EU Gefahr laufe, "ihr ehrgeiziges Ziel zu verfehlen, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wirtschaftsraum der Welt zu werden". "Eine überfrachtete Agenda, eine mangelhafte Koordinierung, miteinander konfligierende Prioritäten" sowie der mangelnde politische Wille der Mitgliedstaaten seien verantwortlich für das "enttäuschende" Ergebnis. Auf dem Ratsgipfel vom 22./23. März 2005 erkannten dann auch die Staats- und Regierungschefs an, dass die Ziele der Lissabon-Strategie nicht erreicht werden würden. Konkrete Zielvorgaben wurden folglich vermieden. Im Mittelpunkt der Lissabon-Agenda stehen jetzt lediglich noch die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen sowie die Förderung von Wirtschaftswachstum.

           Luxemburger Gruppe

          Die Luxemburger Gruppe ist eine Gruppe mittel- und osteuropäischer Länder, mit denen am 25. März 1998 offiziell die Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden. Der Ländergruppe gehören Estland, Polen, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern an. Diese Länder traten alle am 1. Mai 2004 der Europäischen Union bei. Mit den Mitgliedern der Helsinki-Gruppe wurden später Beitrittsverhandlungen aufgenommen.

           Luxemburger Kompromiss

          Der 
          Der Luxemburger Kompromiss vom 30. Januar 1966 sah folgende Bestimmung vor: "Stehen bei Beschlüssen, die mit Mehrheit auf Vorschlag der Europäischen Kommission gefasst werden können, sehr wichtige Interessen eines oder mehrerer Partner auf dem Spiel, so werden sich die Mitglieder des Rates innerhalb eines angemessenen Zeitraums bemühen, zu Lösungen zu gelangen, die von allen Mitgliedern des Rates unter Wahrung ihrer gegenseitigen Interessen und der Interessen der Gemeinschaft angenommen werden können." Luxemburger Kompromiss beendete eine Krise zwischen Frankreich und seinen fünf europäischen Partnern sowie der Europäischen, die am 30. Juni 1965 begonnen hatte. Hintergrund war eine Kommission Bestimmung im Vertrag über die Europäische von 1958, wonach die einstimmigen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Beschlussfassungen im Rat ab dem 1. Januar 1966 nach und nach durch Beschlussfassungen mit qualifizierter Mehrheit ersetzt werden sollten. Die Durchsetzung dieser vertraglichen Bestimmung versuchte Frankreich zu verhindern und blieb ab dem 30. Juni 1965 den Sitzungen des Ministerrates fern. Diese Politik des leeren Stuhls verhinderte wirksame Abstimmungen im Rat.

           Maastricht-Kriterien

          Die Maastricht-Kriterien, auch Konvergenz-Kriterien genannt, dienen einer nachhaltigen Annäherung der wirtschaftlichen Lage in den Mitgliedstaaten - insbesondere in jenen, welche die Einführung des Euros zum Ziel hatten bzw. haben. Die Maastricht-Kriterien entscheiden darüber, welche Mitgliedstaaten an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (und damit an der Euro-Einführung) teilnehmen dürfen. Die vier Konvergenzkriterien sind in Art. 140 AEUV (ex-Art.121 EG-Vertrag) festgehalten:

           

          • Preisstabilität: Ein Mitgliedstaat erfüllt dieses Kriterium, falls seine Inflationsrate um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten liegt.
          • Öffentliche Finanzen: Die Defizitquote (das Verhältnis von öffentlicher Neuverschuldung zum BIP) darf nicht über drei Prozent liegen. Ebenfalls darf die Verschuldungsquote (öffentlicher Schuldenstand zum BIP) nicht über 60 Prozent liegen.
          • Wechselkurskriterium: Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn die teilnehmenden Länder die normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus in den letzten zwei Jahren  vor der Konvergenzprüfung spannungsfrei einhalten konnten.
          • Inflationserwartungen: Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn der langfristige Nominalzins eines Mitgliedstaates den der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten um weniger als zwei Prozentpunkte überschreitet. In diesem Fall kann von einer Konvergenz der Inflationserwartungen ausgegangen werden.
          Stand: 05.05.2011

           Marktwirtschaft

          Die Marktwirtschaft ist ein Wirtschaftssystem, in dem der Markt auf dezentrale Weise die Produktion und die Nachfrage steuert. Der Preismechanismus auf dem Markt sorgt für eine Koordinierung von Angebot und Nachfrage und fördert die bestmögliche Zuteilung von knappen Ressourcen. Voraussetzung für das Funktionieren einer Marktwirtschaft ist ein hohes Maß an Freiheit des wirtschaftlichen Handelns. Die vom Staat vorgegebenen gesetzlichen Regeln sollen den Wettbewerb ermöglichen bzw. nicht behindern. Nur bei ausreichendem Wettbewerb zwischen Produzenten kann der Preismechanismus seine Wirkung voll entfalten.

           Mehrjähriger Finanzrahmen

          Der mehrjährige Finanzrahmen ersetzt nach dem Vertrag von Lissabon das System der Finanziellen Vorausschau[#Link] und setzt den Ausgaben der Europäischen Union für (mindestens) die jeweils kommenden 5 Jahre rechtsverbindliche Grenzen. Zurzeit gelten noch die Vorgaben der Finanziellen Vorausschau des Jahres 2006 für die Jahre 2007-2013. Der erste mehrjährige Finanzrahmen auf Grundlage des neuen Art. 312 AEUV für die Jahre 2014-2020 befindet sich in Aufstellung. Während das informelle System der Finanziellen Vorausschau auf Interinstitutionellen Vereinbarungen zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission beruhte, ist der Erlass des mehrjährigen Finanzrahmens formalisiert: Er wird als Verordnung erlassen bei Einstimmigkeit im Rat und Mitgliedermehrheit im Europäischen Parlament. Die Festlegung verbindlicher ausgabenmäßiger Obergrenzen diszipliniert den Haushaltsgesetzgeber und sorgt so für eine geordnete finanzielle Entwicklung und die Übereinstimmung der Ausgaben mit den EU-Eigenmitteln. Während der mehrjährige Finanzrahmen Ausgabenobergrenzen für die großen Tätigkeitsfelder der EU auf mittlere Sicht vorsieht, wird die genaue Aufteilung der Finanzmittel im Einzelnen in der jährlichen Haushaltsplanung vorgenommen. Der mehrjährige Finanzrahmen war bereits im Entwurf der EU-Verfassung (VVE) vorgesehen (Art. I-55, III-402 VVE).
          Stand: 26.07.2011

           Meroni-Doktrin

          Die Meroni-Doktrin wurde vom Europäischen Gerichtshof in mehreren Entscheidungen seit den 1950er Jahren entwickelt; die Bezeichnung geht auf eine der beteiligten Parteien namens "Meroni" zurück. Mit dieser Rechtsprechung bezweckte der EuGH, rechtsstaatliche und demokratische Prinzipien zu schützen. Anzusiedeln ist die Meroni-Rechtsprechung im Bereich der institutionellen Struktur der Gemeinschaft, sie betrifft Fragen der Organisationsgewalt.
          Ausgangspunkt der Meroni-Doktrin ist, dass es auf EU-Ebene grundsätzlich untersagt ist, Kompetenzen auf solche Einrichtungen zu übertragen, die nicht in den Verträgen über die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Union vorgesehen sind. Die Übertragung solcher Befugnisse muss daher sehr zurückhaltend gehandhabt werden und unterliegt besonderen Bedingungen.
          Der Grundsatz, dass nur demokratisch legitimierte Organe rechtsverbindliche Ermessensentscheidungen treffen sollen, da nur ihre Entscheidungen nachprüfbar sind und da nur diese Organe für ihre Entscheidungen zur Verantwortung gezogen werden können, darf nicht verletzt werden. Außerdem würde das Gleichgewicht zwischen den Institutionen im Rahmen der europäischen Verträge ins Wanken gebracht, wenn ein Organ vorbehalts- und grenzenlos Befugnisse auf eine außenstehende unabhängige Einrichtung (wie beispielsweise eine europäische Agentur) übertragen könnte. Zum Schutz dieser Grundsätze erließ der EuGH die relativ strenge Meroni-Rechtsprechung.
          Nach der Meroni-Doktrin ist eine unbegrenzte Aufgabenübertragung zu Ermessensentscheidungen unzulässig. In engem Rahmen dürfen gewisse Befugnisse auf unabhängige EU-Einrichtungen übertragen werden: Es muss sich um genau bestimmte und abgegrenzte Ausführungsbefugnisse handeln, auf keinen Fall dürfen weitgehende Ermessensentscheidungen übertragen werden.
          Aus heutiger Sicht werden die Grundsätze der Meroni-Doktrin weniger streng aufgefasst. Zwar wird weiterhin darauf geachtet, die oben genannten Grundsätze nicht zu verletzen. Um jedoch den europäischen Organen eine größere Handlungsfähigkeit und Flexibilität zu ermöglichen, wird eine Übertragung von Befugnissen auf ausgelagerte Einrichtungen nicht mehr als grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet. Vielmehr stellt man darauf ab, dass das übertragende Organ seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion in ausreichendem Maße nachkommen muss. Es darf die grundsätzliche Entscheidungshoheit nicht aus der Hand geben.
          Im Einzelnen bedeutet das: Die Ausführung durch die empfangende Einrichtung muss von dem übertragenden Organ in vollem Umfang überwacht werden. Der Entscheidungsempfänger muss den Übertragungsvorgang - also von welchem Organ welche Befugnisse genau auf die Einrichtung übertragen wurden - erkennen können.
          Zusätzlich wird nach heutigem Verständnis darauf abgestellt, dass gegen die Entscheidungen solcher Einrichtungen jedenfalls ausreichender Rechtsschutz gewährt werden muss, d. h. der Entscheidungsempfänger muss sich gegen die Entscheidung mit Rechtsmitteln wehren können.
          Der vom Europäischen Gerichtshof in den Meroni-Entscheidungen entwickelte Grundsatz, dass Beschlüsse, die von einer solchen Einrichtung aufgrund einer unzulässigen Übertragung von Befugnissen erlassen worden sind, schlicht als unverbindlich anzusehen seien, dürfte wohl unverändert gelten.
          Stand: 05.05.2011

           Mitentscheidungsverfahren

          Das durch den Vertrag von Maastricht in Art. 251 EGV eingeführte Mitentscheidungsverfahren ist das wichtigste Rechtssetzungsverfahren der EU. Umbenannt in ordentliches Gesetzgebungsverfahren, wird das Prinzip des Mitentscheidungsverfahrens im AEUV in den Artikeln 289 und 294 im Wesentlichen beibehalten.

           Mitteilungen

          Mitteilungen sind Maßnahmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften, die keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten. Vielmehr werden sie häufig nur erarbeitet, um eine bestimmte Ansicht des jeweiligen Organs auszudrücken.
          Besondere Bedeutung erlangt die Mitteilung in ihrer Verwendung durch die Kommission. Die Kommission erlässt mit Hilfe von Mitteilungen auch verwaltungsrechtliche Leitlinien über die Anwendung oder Interpretation von Sekundärrecht. In diesem Fall kann die Mitteilung Verpflichtungen für die nationalen Verwaltungen bei der Ausführung von Gemeinschaftsrecht begründen.
          Mitteilungen der Kommission können auch einen Vorschlag für zukünftige Zielsetzungen, das allgemeine Konzept der Kommission zu einem bestimmten Vorgang, einen Aktionsplan oder schlicht den aktuellen Stand eines Projekts enthalten. Auch werden vereinzelt Grün- oder Weißbücher als Mitteilung veröffentlicht.

           Nichtigkeitsklage

          Die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV kann von Mitgliedstaaten, dem Ministerrat, der Europäischen Kommission und unter bestimmten Umständen dem Europäischen Parlament erhoben werden, wenn der Kläger der Auffassung ist, ein bestimmter Rechtsakt der Europäischen Union sei rechtswidrig und deshalb für nichtig zu erklären. Gemäß Art. 8 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ist auch bei einem Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip eine Klage nach Art. 263 AEUV statthaft. Klageberechtigt ist der Mitgliedstaat; entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften ist auch eine Klage des Mitgliedstaates im Namen des nationalen Parlaments möglich. Die Klage ist an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu richten. Bürger können vor dem EuGH nur dann auf Nichtigkeit klagen, wenn sie von Entscheidungen der EU-Organe unmittelbar und individuell betroffen sind.
          Stand: 05.05.2011

           Niederlassungsfreiheit

          Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht in Art. 49-55 die Niederlassungsfreiheit der EU-Bürger vor. Unionsbürger können sich überall in der Europäischen Union niederlassen und dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Es gelten allerdings die Qualitätsanforderungen des Aufnahmestaates. In bestimmten Fällen darf der Aufnahmestaat Eignungsprüfungen vorschreiben. Europäische Richtlinien regeln die EU-weite gegenseitige Anerkennung von Studienabschlüssen.
          Anders als bei den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt es bei der Niederlassungsfreiheit für die neuen EU-Mitgliedstaaten keine Übergangsregeln. Staatsangehörigen und Unternehmen aus den neuen Mitgliedstaaten stehen dieselben Rechte auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu wie Staatsangehörigen und Unternehmen der alten Mitgliedstaaten.

           No-Bail Out

          Die "No-Bail Out"-Klausel in Art. 125 AEUV stellt sicher, dass ein Euro-Teilnehmerland nicht für Verbindlichkeiten und Schulden anderer Teilnehmerländer haften oder aufkommen muss. Diese Klausel soll gewährleisten, dass für die Rückzahlung öffentlicher Schulden die Staaten selbst verantwortlich bleiben. Die Übertragung von Risikoprämien infolge einer nicht tragbaren Haushaltspolitik einzelner Staaten auf die Partnerländer soll damit vermieden werden. Mit dieser Bestimmung soll auch eine vernünftige Haushaltspolitik auf einzelstaatlicher Ebene gefördert werden.

           Normungsverfahren

          Die Einführung von Normen auf mitgliedstaatlicher Ebene kann zu einer Behinderung des Binnenmarktes führen, die sich entweder durch das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung oder durch ein einheitliches Normungsverfahren ausräumen lässt.
          Jedes nationale Normvorhaben zeigen die Mitgliedstaaten bereits vor Beginn des Prüfverfahrens der Kommission an, die den europäischen Normungsbehörden ein Normungsmandat erteilen kann. Die europäischen Normungsbehörden sind das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI).
          Die beauftragte Normungsbehörde entwickelt in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Einrichtungen die entsprechende europäische Norm (EN), die dann den Mitgliedstaaten übermittelt und grundsätzlich von den nationalen Behörden unverändert in eine nationale Norm umgesetzt (z.B. DIN EN XY) wird. 
          Hat ein nationales Normungsinstitut strengere mitgliedstaatliche Vorschriften zu berücksichtigen, die der Übernahme einer europäischen Norm entgegenstehen, wird die europäische Norm zwar eingeführt, das zuständige nationale Normungsinstitut wird dann aber nicht durch die europäische Normungsbehörde zur Übernahme der EN verpflichtet. Nachteil der Methode ist, dass in Mitgliedstaaten mit strengeren gesetzlichen Auflagen nur importiert werden kann, was diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das Herkunftslandprinzip gilt oftmals nicht, da Normen dem Gesundheitsschutz oder der Sicherheit dienen (Art. 36 AEUV).
          Soweit ein Produkt und dessen Produktion allen einschlägigen Normen entsprechen, darf das Produkt mit einem CE-Label ausgezeichnet werden. Allerdings überprüfen die nationalen Behörden erst nach dem Inverkehrbringen eines Produktes, ob tatsächlich alle einschlägigen Normen beachtet werden.

           Notifizierungsverfahren

          Das Notifizierungsverfahren beschreibt das Verfahren, in dem die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet sind die Europäische Kommission über einen Rechtsakt in Kenntnis zu setzen, bevor dieser als nationale Rechtsvorschrift in Kraft tritt. Diese Pflicht zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus dem Primärrecht (z.B. in Art. 28 Abs. 3, 4 und 5 EUV bezüglich einzelstaatlicher Maßnahmen beim Vorliegen von Beschlüssen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik) oder dem Sekundärrecht (z.B. in Richtlinien bezüglich der Umsetzung in nationales Recht). Das Notifizierungsverfahren unterscheidet zwischen einer Unterrichtungspflicht und der Pflicht einer Anzeige zum Zwecke der Prüfung der Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht. Im letzteren Fall darf der Mitgliedstaat den fraglichen Rechtsakt während eines Zeitraumes zwischen drei und sechs Monaten ab der Übermittlung an die Kommission nicht in Kraft treten lassen. Äußert die Kommission während dieser sogenannten Sperr- oder Stillhaltefrist keine Bedenken, so kann der Rechtsakt erlassen werden. Wird gegen die Notifizierungspflicht verstoßen, kann dies zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat führen.
          Eine generelle Anzeigepflicht betrifft nationales binnenmarktrelevantes Recht. Dadurch soll das Risiko verringert werden, durch nationale Vorschriften ungerechtfertigte Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten aufzubauen.
          Stand: 05.05.2011

           OECD

          Die OECD (Organization for Economic Co-operation and Development) ist eine internationale Organisation mit dem Ziel, die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Mitgliedsländer und der Entwicklungsländer voranzutreiben, den Lebensstandard zu erhöhen und den Welthandel zu begünstigen. Sie entstand 1961 aus der OEEC (Organization for European Economic Co-operation), die 1947 zur Durchführung des Marshall-Plans gegründet worden war. Heute gehören der OECD 30 Industriestaaten an, darunter alle EU-Mitgliedstaaten. Sie hat ihren Sitz in Paris. Beschlussorgan der OECD ist deren Rat, dem ein ständiger Vertreter jedes Mitgliedsland angehört. Die dort getroffenen Entscheidungen sind nicht bindend. Außerdem kann sich jedes Mitgliedsland durch Enthaltung bei der Abstimmung von der Wirkung der Entscheidung auf seine eigene Politik ausnehmen. Die OECD ist eine Plattform zur Lösung von Problemen im intergouvernementalen Dialog. Bei der Verfolgung ihrer Ziele zeichnet sich die OECD darüber hinaus vor allem durch ihre länderspezifischen Studien und Berichte aus. Ihre Arbeit umfasst die Bereiche Makroökonomik, Handel, Bildung sowie Wissenschaft und Technik.

           Office For Harmonization In The Internal Market (OHIM )

          OHIM ("Office For Harmonization In The Internal Market") ist die englische Bezeichnung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM).

           OLAF

          OLAF steht für "Office Européen de Lutte Anti-Fraude" und bezeichnet das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung. Das Amt ist betraut mit dem Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Europäischen Union sowie der Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, des Betrugs und anderer illegaler Aktivitäten zu Lasten des Unionshaushalts. Dies umfasst beispielsweise die Aufdeckung und Verfolgung von Betrug im Zollbereich oder von missbräuchlicher Verwendung von Subventionen. Das Amt für Betrugsbekämpfung untersteht der Europäische Kommission.

           Opting-out

          Das Opting-out beschreibt die Möglichkeit eines Mitgliedstaates, sich in einem bestimmten Bereich nicht der Kooperation der übrigen Staaten anzuschließen. Damit soll eine totale Blockade aufgrund der Nicht-Teilnahme einzelner Staaten verhindert werden.
          Großbritannien und Dänemark wurde im Falle der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ein Opting-out eingeräumt, da sie - auch bei ausreichender Konvergenz - den Euro nicht einführen wollten. Bei den anderen Mitgliedstaaten, die die Konvergenzkriterien erfüllten, sollte die Einführung des Euro automatisch erfolgen.
          Ohne Opting-out-Klausel hätten Großbritannien und Dänemark den Vertrag von Maastricht wohl nicht ratifiziert, und die europäische Wirtschafts- und Währungsunion wäre vielleicht nicht zustande gekommen. Auch im Verfahren zur Ratifizierung des Vertrags von Lissabon machte der tschechische Präsident Václav Klaus im Oktober 2009 seine Unterschrift von einem Opting-out Tschechiens  von der EU-Grundrechtecharta abhängig.
          Stand: 05.05.2011

           Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

          Der AEUV benennt das mit dem Vertrag von Maastricht eingeführte Mitentscheidungsverfahren in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 AEUV um. Der Vertrag macht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zum Regelfall der europäischen Gesetzgebung. Die Anwendung wird im AEUV auf fast alle Politikbereiche und Rechtsgrundlagen ausgeweitet. Der Ablauf des Verfahrens ist wie folgt festgelegt:
          Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament (EP) und dem Rat ihren Vorschlag. Das Parlament übermittelt das Ergebnis der ersten Lesung, in der es Änderungen vorschlagen kann, an den Rat und die Kommission. Die Kommission legt dem Rat und dem EP daraufhin eine Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des EP vor, in der sie dessen Änderungen annehmen oder ganz oder teilweise ablehnen kann. Stimmt der Rat der Stellungnahme der Kommission einstimmig zu, gilt der Rechtsakt als erlassen. Stimmt der Rat nicht allen Änderungen zu, muss der Rat einen eigenen gemeinsamen Standpunkt festlegen, der wiederum dem EP übermittelt wird. Dieses kann binnen drei Monaten den gemeinsamen Standpunkt akzeptieren, ihn mit der absoluten Mehrheit ablehnen oder mit der absoluten Mehrheit erneut Änderungen vornehmen. Der Rechtsakt ist dann entweder erlassen, endgültig abgelehnt oder, bei erneuten Änderungen des Europäischen Parlaments, der Kommission und dem Rat zuzuleiten. Der Rat kann binnen drei Monaten die neuen Änderungen des Parlaments mit qualifizierter Mehrheit annehmen. Über Änderungen, die die Kommission in ihrer Stellungnahme zuvor abgelehnt hat, muss der Rat jedoch einstimmig entscheiden. Ist der Rat mit den neuen Änderungen des Parlaments nicht einverstanden, wird der Vermittlungsausschuss einberufen. Das Ergebnis des Ausschusses ist erneut innerhalb von sechs Wochen im Parlament mit absoluter Mehrheit und im Rat mit qualifizierter Mehrheit zu bestätigen. Geschieht dies nicht, ist die Initiative ebenfalls endgültig gescheitert. Das Mitentscheidungsverfahren wurde vor allem durch den Vertrag von Amsterdam aufgewertet und beinhaltet in seiner aktuellen Form ein echtes Blockaderecht des Parlaments. Eine Initiative kann nicht ohne die Zustimmung der beiden Legislativorgane Rat und EP wirksam werden.

           Organe der EU

          Nach Art. 13 Abs. 1 EUV und dem Sechsten Teil des AEUV (vgl. Art. 223 -287) zählt die Europäische Union sieben Organe:
          Das Europäische Parlament (EP), den Europäischen Rat, den Rat der Europäischen Union (Ministerrat), die Europäische Kommission, den Europäischen Gerichtshof (EuGH), die Europäische Zentralbank (EZB) und den Europäischen Rechnungshof (EuRH).

           Petersberg-Aufgaben

          Der Begriff ist von einer Konferenz der WEU-Ministerkonferenz im Jahr 1992 auf dem Petersberg bei Bonn abgeleitet. Im Rahmen dieser Konferenz wurde die EU ermächtigt, humanitäre, friedenserhaltende und friedensschaffende Aufgaben im Rahmen ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) wahrzunehmen.
          Nachdem auf dem Europäischen Rat von Köln (1999) die Grundlagen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) geschaffen wurden, stellen die Petersberg-Aufgaben nunmehr die Instrumente der ESVP dar.

           Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

          Die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen bildete unter dem Vertrag von Maastricht die dritte Säule der Europäischen Union. Sie war in den Art. 29-42 des alten EUV zusammengefasst und als intergouvernementale Zusammenarbeit ausgestaltet. Durch den Vertrag von Lissabon wurden die einzelnen Vorschriften in den AEUV übertragen und aufgeteilt in die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 82-86 AEUV) und die Polizeiliche Zusammenarbeit (Art. 87-89 AEUV). Systematisch befinden sie sich in Titel V "Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" und stehen dort gleichwertig neben der Asyl- und Einwanderungspolitik und der Zusammenarbeit in Zivilsachen. Abgestimmt wird zumeist nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren; in besonders sensiblen Bereichen ist im Rat Einstimmigkeit erforderlich. Insgesamt ist festzustellen, dass die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Polizeiliche Zusammenarbeit nun ordentliche Politikbereiche der Europäischen Union sind.
          Inhaltlich umfasst die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen insbesondere die Anerkennung von Urteilen, die Angleichung bestimmter Rechtsvorschriften im Rahmen von Strafverfahren, den Erlass von Mindestvorschriften für Straftaten bestimmter Bereiche sowie die Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Eurojust.
          Die Polizeiliche Zusammenarbeit betrifft insbesondere die Zusammenarbeit der Polizeibehörden zur Verhütung und Aufdeckung von Straftaten sowie den Aufbau und die Arbeit von Europol.

           Primäres und Sekundäres Gemeinschaftsrecht

          Das primäre Gemeinschaftsrecht besteht aus dem EU-Vertrag und dem AEUV, einschließlich der dazugehörigen Erklärungen und Protokolle. Das sekundäre Gemeinschaftsrecht umfasst alle Rechtsakte, die die Organe der Gemeinschaft aufgrund der Verträge des Primärrechts erlassen haben. Dazu gehören vor allem die Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse (vgl. Art. 288 AEUV).

           Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung

          Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung besagt, dass die Europäische Union nur in den Bereichen tätig werden kann, die ihr durch die Verträge ausdrücklich zugewiesen worden sind. Eine selbständige Erweiterung der Kompetenzen ohne den Willen der Mitgliedstaaten ist damit ausgeschlossen. Das Prinzip gilt für die Verbandskompetenz der EU (Art. 5 Abs. 1, 2 EUV), d.h. die Zuständigkeitsverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten und für die Organkompetenzen d.h. die Frage, welches der Organe innerhalb der EU zuständig ist. Zu beachten ist, dass die Flexibilitätsklausel des Art. 352 AEUV eine Einschränkung dieses Prinzips bewirkt, was auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Lissabon-Urteil so festgestellt hat (dort Rn. 326).
          Stand: 05.05.2011

           Qualifizierte Mehrheit

          Die Verträge sehen vor, dass der Rat der Europäischen Union mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit oder einstimmig entscheidet. Der Anwendungsbereich der qualifizierten Mehrheit wurde durch den Vertrag von Lissabon gegenüber dem Vertrag von Nizza deutlich ausgedehnt und ist nun die Regel. Artikel 16 Abs. 3 EUV bestimmt, dass der Rat immer mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vertraglich vorgesehen ist. Dem Einstimmigkeitserfordernis vorbehalten sind Politikfelder, die die Mitgliedstaaten zum Kernbereich ihrer staatlichen Souveränität zählen, wie beispielsweise die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Steuern oder Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen.
          Zunächst gilt bis 31. Oktober 2014 das Prinzip der Stimmgewichtung entsprechend dem Vertrag von Nizza fort. Dabei werden die Stimmen der Mitgliedstaaten wie folgt gewichtet:

          Belgien

          12

          Bulgarien

          10

          Tschechische Republik

          12

          Dänemark

          7

          Deutschland

          29

          Estland

          4

          Irland

          7

          Griechenland

          12

          Spanien

          27

          Frankreich

          29

          Italien

          29

          Zypern

          4

          Lettland

          4

          Litauen

          7

          Luxemburg

          4

          Ungarn

          12

          Malta

          3

          Niederlande

          13

          Österreich

          10

          Polen

          27

          Portugal

          12

          Rumänien

          14

          Slowenien

          4

          Slowakei

          7

          Finnland

          7

          Schweden

          10

          Vereinigtes Königreich

          29

          In den Fällen, in denen die Beschlüsse des Rates auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gefasst werden, kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen (73,9 %) zustande, die die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder (14 von 27) umfasst. In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, die die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder (18 von 27) umfasst. Zusätzlich kann jeder Mitgliedstaat in beiden Fällen eine Überprüfung darüber beantragen, ob die zustimmenden Mitgliedstaaten mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der EU repräsentieren. Ist diese weitere Bedingung nicht erfüllt, gilt der Vorschlag als abgelehnt.
          Ab dem 1. November 2014 gilt in den Fällen, in denen die Beschlüsse des Rates auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gefasst werden, als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen. Die qualifizierte Mehrheit gilt als erreicht, wenn nicht eine Sperrminorität von vier Mitgliedern des Rates zustande kommt. In allen anderen Fällen gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % der Mitglieder des Rates, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.
          Jedoch kann im Zeitraum von 1. November 2014 bis 31. März 1017 jedes Mitglied des Rates beantragen, dass eine einzelne Beschlussfassung nach dem oben genannten Prinzip der Stimmgewichtung erfolgt.
          In den Politikbereichen, an denen nicht alle Mitgliedstaaten beteiligt sind, beispielsweise der Ständigen strukturierten Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik oder der Währungspolitik der Euro-Staaten, wird die qualifizierte Mehrheit wie folgt bestimmt:
          Bis zum 31. Oktober 2014 gilt für die Beschlussfassung der beteiligten Mitgliedstaaten im Rat auch in diesen Bereichen das oben genannte Prinzip der Stimmgewichtung fort. Beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, gilt als qualifizierte Mehrheit, wenn 73,9 % der gewichteten Stimmen, die die Mehrheit der beteiligten Mitgliedstaaten umfasst, erreicht werden. In den anderen Fällen gilt als qualifizierte Mehrheit, wenn 73,9 % der gewichteten Stimmen, die zwei Drittel der beteiligten Mitgliedstaaten umfassen, erreicht werden. Zusätzlich kann jeder Mitgliedstaat in beiden Fällen eine Überprüfung darüber beantragen, ob die zustimmenden Mitgliedstaaten mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der EU repräsentieren. Ist diese weitere Bedingung nicht erfüllt, gilt der Vorschlag als abgelehnt.
          Ab 1. November 2014 gilt in den Fällen in denen der Rat auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik entscheidet, als qualifizierte Mehrheit, wenn mindestens 55 % der beteiligten Mitglieder, die zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zustimmen. Die qualifizierte Mehrheit gilt als erreicht, wenn nicht eine Sperrminorität zustande kommt, die mindestens die Zahl der Mitgliedstaaten umfasst, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung vertreten. In den anderen Fällen gilt als qualifizierte Mehrheit, wenn mindestens 72 % der beteiligten Mitglieder, die zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zustimmen.
          Stand: 05.05.2011

           Rahmenbeschluss

          Bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach dem EU-Vertrag in der Fassung von Nizza (ehemals Titel VI EUV) stand es dem Rat zu, Rahmenbeschlüsse zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu fassen. Danach schrieben die Rahmenbeschlüsse ein verbindliches Ziel vor, überließen dem Mitgliedstaat jedoch die Wahl der Mittel, die er zur Erreichung des vorgegeben Zieles einsetzte.

          Die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen als ehemals dritte Säule der Europäischen Union besteht als solche nicht mehr (s.o.). Ferner sind mit Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens in diesem Bereich Rahmenbeschlüsse nicht mehr vorgesehen.

           Rat der Europäischen Union

          Der Rat der Europäischen Union, auch Ministerrat oder nur Rat genannt, ist neben dem Europäischen Parlament (EP) das zentrale Gesetzgebungsorgan auf Gemeinschaftsebene. Er ist zu unterscheiden vom Europäischen Rat und vom Europarat. Neben den legislativen Aufgaben des Rats ist er beispielsweise zuständig für die Genehmigung des Haushaltsplans - gemeinsam mit dem EP - oder der Entwicklung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß den vom Europäischen Rat entwickelten Leitlinien. Der Rat tritt, abhängig von dem zu behandelnden Thema, in unterschiedlichen Zusammensetzungen zusammen und besteht jeweils aus den zuständigen Ministern der Mitgliedstaaten. Die Sitzungen des Rats werden vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) vorbereitet.

          Der Vorsitz im Rat wechselt halbjährlich. Anders als im Europäischen Rat wird der Vorsitz im Rat, außer in der Zusammensetzung "Auswärtige Angelegenheiten", von zuvor festgelegten Gruppen von drei Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von 18 Monaten wahrgenommen. Diese Gruppen werden in gleichberechtigter Rotation der Mietgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenheit und des geografischen Gleichgewichts innerhalb der Union zusammengestellt. Jedes Mitglied der Gruppe nimmt den Vorsitz in allen Zusammensetzungen des Rates außer in der Zusammensetzung "Auswärtige Angelegenheiten" im Wechsel für einen Zeitraum von sechs Monaten wahr. Die Mitglieder der Gruppe können untereinander alternative Regelungen beschließen.Stand:
          05.05.2011

           Ratifizierung

          Die Ratifizierung ist die völkerrechtlich verbindliche Unterzeichnung eines völkerrechtlichen Vertrages durch das Oberhaupt eines Staates, nachdem die jeweils zuständige gesetzgebende Gewalt zugestimmt hat. Artikel 59 des Grundgesetzes sieht dafür in Deutschland die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat in der Form eines Bundesgesetzes vor. Liegt das Bundesgesetz vor, ist der Bundespräsident nach Art. 59 Abs. 2 GG zur Ratifizierung befugt. Nach der Ratifizierung wird das Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

           Ratspräsidentschaft

          Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren. Der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Während der Ratspräsidentschaft darf der Präsident kein weiteres Amt ausüben.
          Der Vorsitz im Rat der Europäischen Union wird weiterhin von dem jeweiligen Minister des Mitgliedstaates wahrgenommen, der turnusmäßig den Ratsvorsitz innehat (Art. 16 Abs. 9 EUV). Die Rotationsreihenfolge wird nach Art. 236 AEUV vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit bestimmt. Mit dem Beschluss 2007/5/EG des Rates vom 1. Januar 2007 wurde folgende Reihenfolge für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Rat festgelegt:

          Slowenien       

          Januar-Juni 2008

          Frankreich  

          Juli-Dezember 2008

          Tschech. Republik           

          Januar-Juni 2009

          Schweden

          Juli-Dezember 2009

          Spanien

          Januar-Juni 2010

          Belgien

          Juli-Dezember 2010

          Ungarn

          Januar-Juni 2011

          Polen

          Juli-Dezember 2011

          Dänemark

          Januar-Juni 2012

          Zypern

          Juli-Dezember 2012

          Irland

          Januar-Juni 2013

          Litauen

          Juli-Dezember 2013

          Griechenland

          Januar-Juni 2014

          Italien

          Juli-Dezember 2014

          Lettland

          Januar-Juni 2015

          Luxemburg

          Juli-Dezember 2015

          Niederlande

          Januar-Juni 2016

          Slowakei

          Juli-Dezember 2016

          Malta

          Januar-Juni 2017

          Verein. Königreich

          Juli-Dezember 2017

          Estland

          Januar-Juni 2018

          Bulgarien

          Juli-Dezember 2018

          Österreich

          Januar-Juni 2019

          Rumänien

          Juli-Dezember 2019

          Finnland

          Januar-Juni 2020

          Stand: 05.05.2011

           Rechtsakte

          Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erlassen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.. Als sonstiges Instrument der Rechtssetzung sind die Mitteilungen zu erwähnen.
          Der ursprüngliche Vertrag für eine Verfassung für Europa sah in Artikel I-33 Abs. 1 eine Vereinfachung der Rechtsinstrumente der Union vor. Im AEUV sind nunmehr geregelt: Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen (Art. 288 AEUV).

           Rechtspersönlichkeit der Union

          Die Europäische Union ist ein supranationaler Staatenverbund mit eigener Rechtsordnung und eigenen Organen und kann daher die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Kompetenzen selbständig wahrnehmen.
          Die Europäische Union besitzt gemäß Art. 47 EUV eine eigene Rechtspersönlichkeit, das heißt, sie kann völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten abschließen, die für ihre Organe und alle Mitgliedstaaten verbindlich sind.
          Auch die Europäische Atomgemeinschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 184 EAG).
          Vor dem Vertrag von Lissabon besaß nur die Europäische Gemeinschaft, nicht hingegen die Europäische Union eine eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 281 EGV). Seit der Ratifizierung des Lissabon-Vertrags, sind die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft zu einer einheitlichen "Union" verschmolzen. Die Europäische Atomgemeinschaft hat als Spezialorganisation ihre rechtliche Selbständigkeit beibehalten.
          Stand: 05.05.2011

           Reflexionsgruppe

          Der Begriff Reflexionsgruppe bezeichnet ein vom Europäischen Rat am 16.12.2007 eingesetztes unabhängiges Expertengremium. Es ist mit der Aufgabe betraut, langfristige Herausforderungen für die Europäische Union zu analysieren und Lösungsvorschläge auszuarbeiten, um auf Stabilität und Wohlstand in der Region hinzuwirken. Die 12 Mitglieder sind Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik. Die zu behandelnden Themengebiete sind grundsätzlich offen, reichen also von Fragen des europäischen Wirtschaftsmodels über die Energiepolitik, die Terrorismusbekämpfung bis hin zur Verbesserung der Bürgernähe. Lediglich institutionelle sowie aktuell-politische Fragen der Union sind ausdrücklich ausgenommen. Benannt wurden zunächst nur als Präsident der ehemalige spanische Regierungschef Felipe González Márquez, sowie als Vizepräsidenten Vaira Vike-Freiberga und Jorma Ollila. Am 16.10.2008 wurden die weiteren 9 Mitglieder bestimmt: Lykke Friis, Rem Koolhaas, Richard Lambert, Mario Monti, Rainer Münz, Kalypso Nicolaϊdis, Nicole Notat, Wolfgang Schuster und Lech Walesa. Die Gruppe soll ihren Bericht auf der Tagung des Europäischen Rates im Juni 2010 vorstellen.

           Regierungskonferenz

          Als Regierungskonferenz (RK) werden Verhandlungen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten über Änderungen der Verträge bezeichnet. Sie werden vom Rat der Europäischen Union mit einfacher Mehrheit einberufen. Die Vorbereitung der Beschlüsse wird von einer Gruppe bestehend aus je einem Vertreter der einzelnen Regierungen und einem Vertreter der Europäischen Kommission übernommen. Das Europäische Parlament ist in sämtliche Arbeiten eng eingebunden. Die eigentlichen Beschlüsse werden auf einer Sitzung des Europäischen Rates verabschiedet. Beispiele für Ergebnisse von Regierungskonferenzen sind die Verträge von Maastricht (1992), Amsterdam (1997) und Nizza (2001). Bei der Ausarbeitung des Vertrags für eine Verfassung für Europa (VVE) wurde die Verhandlungsweise abgeändert: Die Vorarbeit wurde von dem Verfassungskonvent öffentlich verhandelt, die Entscheidungen wurden allerdings nichtöffentlich im Europäischen Rat getroffen.

           Richtlinie

          Die Richtlinie zählt zu den Instrumenten, die den Organen der Europäischen Union im Rahmen ihrer Rechtsetzung zur Verfügung stehen. Diese Rechtsinstrumente unterscheiden sich insbesondere in Hinblick auf ihre Geltung in den Mitgliedstaaten. Richtlinien wirken im Gegensatz zu Verordnungen der Europäischen Union nicht unmittelbar, sondern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Umsetzung in nationales Recht. Bei der Richtlinie wird von der EU nur ein bestimmtes Ziel verbindlich vorgegeben, hinsichtlich der Form und der Mittel der Umsetzung in nationales Recht haben die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum.

           Schattenberichterstatter

          Sobald der jeweils zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments ein Gesetzgebungsvorhaben der Europäischen Kommission vorgelegt bekommt, benennt er aus seinen Reihen einen Berichterstatter (der einer der im EU-Parlament vertretenen Fraktionen angehört). Dieser setzt sich federführend mit dem Kommissionsvorschlag auseinander und bereitet einen Entscheidungsvorschlag des Ausschusses und die Entscheidung des Parlaments vor. Welche Fraktion wann und wie oft den Berichterstatter für ein Gesetzgebungsvorhaben bestimmen darf, wird parlamentsintern festgelegt.
          Da der Berichterstatter für ein Kommissionsvorhaben also immer einer bestimmten Fraktion entstammt, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass in seinen Entscheidungsvorschlag die Interessen seiner Fraktion einfließen. Um dem entgegenzusteuern und für eine umfassende politische Diskussion des Vorschlags im Ausschuss und im Parlament zu sorgen, benennt jede der übrigen Fraktionen selbst einen Vertreter aus ihren Reihen. Diesen Vertreter nennt man den "Schattenberichterstatter" der jeweiligen Fraktion. Die Schattenberichterstatter sind in aller Regel ebenso informiert und in die Materie eingearbeitet wie der Berichterstatter; eine offizielle Funktion kommt ihnen jedoch nicht zu.
          Sowohl der Berichterstatter als auch die Schattenberichterstatter spielen für das Funktionieren des parlamentarischen Systems eine zentrale Rolle.

           Schengen-Besitzstand

          Der Schengen-Besitzstand bezeichnet die Gesamtheit der Abkommen und Verträge in Zusammenhang mit dem Schengener System. Das Schengener System geht zurück auf das 1985 von den Benelux-Staaten, Deutschland und Frankreich vereinbarte zwischenstaatliche Abkommen von Schengen, in dem ein stufenweiser Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen vereinbart wurde. Das Abkommen kam nicht innerhalb der Strukturen der Europäischen Gemeinschaft zustande. Nicht alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft waren bereit, die Grenzkontrollen aufzugeben, da sie die Freizügigkeit nur für Bürger der Gemeinschaft gewährleisten wollten.
          Inzwischen sind 28 Staaten in Europa dem Schengener Abkommen beigetreten. Darunter sind auch die Nicht-EU-Staaten Island, Norwegen und Schweiz. Irland und das Vereinigte Königreich sind keine Mitglieder des Schengener Abkommens, wenden es aber eingeschränkt an. Bulgarien, Rumänien und Zypern wenden nur gewisse Bestimmungen des Abkommens an. die vollständige Inkraftsetzung mit der Abschaffung der Grenzkontrollen wird zu einem späteren Zeitpunkt durch die EU beschlossen.
          Durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 wurde die Schengen-Zusammenarbeit mit Wirkung vom 01.05.1999 in die Kompetenz der EU überführt.
          Stand: 05.05.2011

           Schuman-Plan

          Der Schuman-Plan bezeichnet eine Initiative des früheren französischen Außenministers Robert Schuman. Schuman strebte die Gründung einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zwischen Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden an. Er setzte sich mit seiner Idee 1951 durch, als die EGKS die erste von drei Europäischen Gemeinschaften (EG) wurde. Ziel war ein gemeinsamer liberalisierter Markt für Kohle und Stahl. Erstmals wurden wichtige nationale Hoheitsrechte an eine überstaatliche Ebene abgegeben. Die so genannte "Hohe Behörde" als oberstes Gremium erhielt die Entscheidungsgewalt über die Kohle- und Stahlindustrie der sechs Gründungsstaaten.

           Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

          Über den EUSF sind bei „Katastrophen größeren Ausmaßes“ Hilfen erhältlich. Hierzu Zählen insbesondere Katastrophen, die in einem Mitgliedstaat Schäden verursachen, welche auf über 3 Mrd. Euro oder mehr als 0,6 % seines BIP geschätzt werden. Die im Rahmen des Fonds förderfähigen Maßnahmen dienen der Behebung von grundsätzlich nicht versicherbaren Schäden etwa durch einen katastrophalen Kernreaktorunfall. Dem Fonds stehen jährlich bis zu 1 Mrd. Euro zur Verfügung.
          Stand: 02.08.2011

           Sonderausschuss Landwirtschaft

          Der Sonderausschuss Landwirtschaft (SAL) bereitet Vorlagen aus dem Bereich der Landwirtschaft vor, die von den Landwirtschaftsministern im Rat "Landwirtschaft und Fischerei" behandelt werden. Der SAL nimmt hinsichtlich der sehr technischen Fragen im Bereich Landwirtschaft die vorbereitende und unterstützende Tätigkeit des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) wahr.
          Stand: 05.05.2011

           Sozialcharta

          Die Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer ("Sozialcharta") wurde 1989 als politisches Instrument von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs (erst 1998) in Form einer Erklärung verabschiedet. Sie schreibt "moralische Verpflichtungen" fest und soll die Beachtung bestimmter sozialer Rechte in den Mitgliedstaaten gewährleisten. Diese Rechte berühren vor allem den Arbeitsmarkt, die berufliche Bildung, den Sozialschutz, die Chancengleichheit, die Gesundheit und die Arbeitssicherheit. Außerdem wird die Europäische Kommission in der Charta ausdrücklich aufgefordert, Vorschläge zu unterbreiten, damit deren Inhalt in Rechtsakte umgesetzt wird.
          Stand: 05.05.2011

           Sperrminorität

          Mit dem Begriff "Sperrminorität" wird allgemein die Möglichkeit einer Minderheit bezeichnet, bei Abstimmungen einen bestimmten Beschluss zu verhindern. Diese Möglichkeit besteht auf europäischer Ebene bei Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheiten. Dort kann auf Grund des demographischen Faktors ein Beschluss blockiert werden, obwohl das Quorum im Rat erreicht wird. Dies dient allgemein dem Minderheitenschutz und kann im Rahmen der EU als Ersatz für den Abschied vom Einstimmigkeitsprinzip betrachtet werden. Es begünstigt insbesondere die bevölkerungsreichen Mitgliedstaaten.
          Art. 16 Abs. 4 EUV regelt explizit eine Sperrminorität für Abstimmungen im Rat mit qualifizierter Mehrheit vor. Danach ist sie erreicht, wenn mindestens 4 Mitgliedstaaten, die mindestens 35 % der EU-Bevölkerung repräsentieren, den Beschluss ablehnen.

           Ständige Vertretung

          Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union unterhält eine Art Botschaft des jeweiligen Landes bei der EU in Brüssel, die Ständige Vertretung. Sie dient als Schnittstelle zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Organen und Institutionen: Sie unterrichtet die Regierung über Entwicklungen und Ereignisse sowie mögliche Vorhaben der EU, vertritt die nationale Regierung in den Sitzungen der Arbeitsgruppen des Rates der Europäischen Union, in denen die Tagungen des Rates vorbereitet werden, kümmert sich um die länderspezifischen Personalinteressen und betreibt Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Die Vertreter aller Ständigen Vertretungen treffen sich wöchentlich im Ausschuss der ständigen Vertreter (AStV).

           Stellungnahme

          Die Organe der EU verfügen zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit über verschiedene Rechtsinstrumente, u.a. das der Stellungnahme. Wie bei allen Rechtsinstrumenten ist auch die Verabschiedung einer Stellungnahme nur unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips zulässig. Die Stellungnahme ist nur deklaratorischer Natur, dem Adressaten gegenüber also nicht rechtsverbindlich.
          Stand: 05.05.2011

           Stimmengewichtung im Rat

          Momentan wird das System der Stimmengewichtung bei Ratsentscheidungen angewendet. Die Stimmenverteilung im Rat der Europäischen Union sollte zwar an die Bevölkerungszahl gekoppelt sein, sie ist aber auch erheblich von den Verhandlungen der Staaten beeinflusst worden. Zugeständnisse haben letztlich zu einer bevölkerungsbezogen disproportionalen Aufteilung geführt. Insgesamt haben die Mitgliedstaaten im Rat bislang 345 Stimmen, von denen bei Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit mindestens 255 Stimmen für eine Maßnahme abgegeben werden müssen. Die Stimmen sind im Rat wie folgt verteilt:

          • Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien: je 29 Stimmen.
          • Polen, Spanien: je 27 Stimmen
          • Rumänien: 14 Stimmen
          • Niederlande: 13 Stimmen
          • Belgien, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Portugal: je 12 Stimmen
          • Österreich, Schweden, Bulgarien: je 10 Stimmen
          • Dänemark, Irland, Litauen, Slowakei, Finnland: je 7 Stimmen
          • Estland, Lettland, Zypern, Luxemburg, Slowenien: je 4 Stimmen
          • Malta: 3 Stimmen

          Ab November 2014 sieht der AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon die Einführung des Prinzips der doppelten Mehrheit vor. Danach sind schlicht 55 % der Ratsmitglieder, die mindestens 65 % der EU-Bevölkerung repräsentieren, für eine qualifizierte Mehrheit erforderlich.
          Stand: 05.05.2011

           Strategische Initiativen

          In ihrem Legislativ- und Arbeitsprogramm für das Jahr 2007 legte die Europäische Kommission erstmals so genannte strategische Initiativen fest. Diese Prioritäten sind die konkreten gesetzgeberischen Initiativen, die im Zentrum des politischen Handelns der Kommission stehen. Die Kommission wählt die Initiativen aufgrund ihrer politischen Relevanz und des Fortschritts ihrer Vorbereitung aus.
          Mit der Festlegung der strategischen Initiativen verpflichtet sich die Kommission, die entsprechenden Maßnahmen im jeweils nächsten Jahr zu verabschieden und die Legislativvorschläge dem Rat und dem Europäischen Parlament vorzulegen.
          Stand: 05.05.2011

           Strukturfonds

          Die Europäische Union verfügt über zwei Strukturfonds, die durch finanzielle Hilfen zur Beseitigung der strukturellen wirtschaftlichen und sozialen Probleme beitragen sollen.
          Der Europäische Fonds zur regionalen Entwicklung (EFRE) stellt Mittel bereit, die Maßnahmen zur Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen Regionen oder sozialen Gruppen unterstützen sollen. Ziel ist die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes in der Europäischen Union.
          Der Europäische Sozialfonds (ESF) stellt das wichtigste Finanzinstrument der Union dar, um strategische beschäftigungspolitische Ziele in konkrete Maßnahmen umzusetzen.
          Stand: 02.08.2011

           Subsidiaritätsprinzip

          Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Europäische Gemeinschaft in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, "sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können" (Art. 5 Abs. 1, 3 EU -Vertrag).
          Die Vorschrift stammt aus dem Vertrag von Maastricht. Sie formuliert allgemeine Grundsätze einer Aufgaben- und Kompetenzabgrenzung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten. Insbesondere der von den deutschen Ländern geführten Verfassungsdiskussion wegen der zur Zentralisierung neigenden Rechtssetzungspraxis der Gemeinschaft sollte Rechnung getragen werden. In der Entschließung der Teilnehmer der Konferenz "Europa der Regionen" vom 19. Oktober 1989 wird das Subsidiaritätsprinzip wie folgt beschrieben: "Die größere Einheit darf niemals Aufgaben übernehmen, die die kleinere Einheit zufriedenstellend erfüllen kann. Daher dürfen die Gemeinschaften neue Aufgaben nur übernehmen, wenn ihre Erfüllung auf europäischer Ebene im Interesse der Bürger unabweisbar notwendig ist und ihre volle Wirksamkeit nur auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann."
          Das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit enthält konkrete Handlungspflichten für die Organe der EU, um dem Subsidiaritätsprinzip gerecht zu werden. Außerdem sind dort Subsidiaritätsrüge und Subsidiaritätsklage durch die nationalen Parlamente geregelt.
          Stand: 05.05.2011

           TEPSA

          Tepsa steht für "Trans European Policy Studies Association". TEPSA ist eine 1974 gegründete unabhängige Organisation mit Sitz des Generalsekretariats in Brüssel. Sie unterhält ein Netzwerk aus wissenschaftlichen Instituten in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Bereich europäische und internationale Beziehungen tätig sind. Das Ziel von TEPSA ist, die wissenschaftliche Recherche auf internationaler Ebene und die öffentliche Diskussion über Handlungsoptionen in Europa zu fördern.
          Stand: 05.05.2011

           Trilog

          Unter einem Trilog versteht man ein Dreiertreffen zwischen Vertretern des Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission mit dem Ziel einen Kompromiss zu finden.
          Von besonderer Bedeutung sind Triloge im Rahmen eines Mitentscheidungsverfahrens nach Art. 294 AEUV, bei dem eine Einigung von Rat und Parlament zur Verabschiedung eines Gesetzesvorhabens zwingend erforderlich ist. Für den Fall, dass der Rat auch nach der zweiten Lesung die Gesetzesänderungsvorschläge des Parlaments ablehnt, ist grundsätzlich die Einberufung eines fünfzigköpfigen Vermittlungsausschusses vorgesehen. Dieser besteht aus Vertretern des Rates und des Parlaments und soll binnen sechs Wochen einen Kompromiss finden.
          Häufig wird während des Vermittlungsausschussverfahrens jedoch ein Trilog einberufen, da der Vermittlungsausschuss aufgrund seiner Größe nur eingeschränkt zur Kompromissbildung fähig ist. An den Verhandlungen des Trilogs dürfen nur maximal zehn Personen von Rat, Parlament und Kommission teilnehmen. Im kleinen Kreis werden Positionen debattiert und Kompromisstexte ausgehandelt, wobei die Kommission eine moderierende Funktion einnimmt. Da für das Vermittlungsverfahren genaue Fristen und Regeln gelten nennt man einen solchen Trilog auch einen sog. formellen Trilog.
          Der sog. informelle Trilog findet noch vor Beginn des Vermittlungsverfahrens statt, um so Verhandlungen außerhalb des üblichen, strikten organisatorischen Rahmens führen zu können. Insofern gelten für den informellen Trilog keine zwingenden Fristen oder Verfahrensweisen. Vielmehr sollen bereits im Vorfeld eines Vermittlungsverfahrens Konflikte und Missverständnisse zwischen den Delegationen beseitigt und Kompromisse gefunden werden.
          Auch beim Haushaltsverfahren gehören Konsultationen zwischen Kommission, Rat und Parlament vor der Beschlussfassung zur üblichen Praxis. Durch die frühzeitige Koordination in sog. Haushaltstrilogen soll ein reibungsloser und ergebnisorientierter Ablauf des Verfahrens gewährleistet werden.
          Stand: 05.05.2011

           Übereinkommen

          Die Übereinkommen werden als drittes Rechtsinstrument bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit angewandt und  sind ein klassisches Instrument des Völkerrechts. Die Übereinkommen werden den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen.
          Stand: 05.05.2011

           Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

          Mit der Verordnung Nr. 2965/94/EG wurde das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (Sitz: Luxemburg) ins Leben gerufen. Aufgabe des Übersetzungszentrums ist es, den dezentralen spezialisierten Einrichtungen der EU Übersetzungsleistungen bereitzustellen, die diese für ihren Dienstbetrieb benötigen. Zugleich sollen andere Organe mit eigenen Übersetzungsdiensten unterstützt und entlastet werden. Der Auftrag des Zentrums hat darüber hinaus auch eine interinstitutionelle Dimension, die ihren Niederschlag insbesondere in der engen Mitwirkung an den Arbeiten des Interinstitutionellen Ausschusses der Übersetzungs- und Dolmetschdienste findet. Dieser Ausschuss verfolgt das Ziel, durch Rationalisierung und gemeinsame Nutzung von Methoden und Arbeitswerkzeugen verstärkt Größenvorteile auf der Ebene des gemeinschaftlichen Übersetzungssystems auszuschöpfen.
          Stand: 05.05.2011

           Übersicht

          Aarhus-Konvention
          Abkommen über die Sozialpolitik
          Absolute Mehrheit
          Acquis Communautaire
          Agenda 2000
          Agenturen der Europäischen Union
          AGIS
          Aktionsprogramm
          Amtsblatt der Europäischen Union
          Anwendungsvorrang
          Assoziierung
          Ausschuss der Regionen (AdR)
          Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV)
          Ausschuss nach Art. 133 EG-Vertrag
          Ausschuss nach Art. 36 EU-Vertrag
          Ausschüsse des Europäischen Parlaments
          Beichtstuhlverfahren
          Beitrittsakte

          Beitrittskandidaten
          Beitrittskriterien (Kopenhagener Kriterien) 
          Beitrittsvertrag
          Beratende Kommission für den Industriellen Wandel (CCMI)
          Beschluss
          Besonderes Gesetzgebungsverfahren
          Bevölkerungsklausel
          Binnenmarkt
          Bologna-Prozess
          Brüsseler Pakt
          Bundesbank
          Bürgerinitiative
          CEIOPS
          Committee of the Regions
          Common Consolidated Corporate Tax Base (CCCTB)
          COREPER
          COREU
          COSAC
          Daseinsvorsorge
          Delors-Bericht
          Demokratieprinzip
          Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
          Dienstleistungsrichtlinie
          Dienststellenübergreifende Gruppe
          Doppelhut
          Doppelte Mehrheit
          ECOFIN
          ECU
          Effet utile
          EG-Vertrag
          Einfache Mehrheit
          Einheitliche Europäische Akte (EEA)
          Einstimmigkeit
          Empfehlung
          Energiepolitik
          Entscheidung
          Entscheidungsmodus im Rat
          EONIA
          ERGEG
          ETSI
          EU-Institut für Sicherheitsstudien (EUISS)
          EUREPO
          EURIBOR
          EURODAC
          Eurogruppe
          Eurojust
          Europa-Emblem
          Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)
          Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR)
          Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA)
          Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX)
          Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)
          Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
          Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)
          Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (OSHA)
          Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)
          Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
          Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (OEDT)
          Europäische Betriebsräte (EBR)
          Europäische Eisenbahnagentur (ERA)
          Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA / CFCA)
          Europäische Gemeinschaft (EG)
          Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
          Europäische Investitionsbank (EIB)
          Europäische Kommission
          Europäische Menschenrechtskonvention
          Europäische Politische Zusammenarbeit
          Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP)
          Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (FRAU)
          Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)
          Europäische Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND)
          Europäische Umweltagentur (AEE)
          Europäische Union (EU)
          Europäische Verteidigungsagentur
          Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG)
          Europäische Währungsschlange
          Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)
          Europäische Zentralbank (EZB)
          Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)
          Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
          Europäischer Beirat für Sicherheitsforschung (ESRAB)
          Europäischer Bürgerbeauftragter
          Europäischer Datenschutzbeauftragter
          Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
          Europäischer Gerichtshof (EuGH)
          Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
          Europäischer Rat
          Europäischer Rechnungshof (EuRH)
          Europäischer Sozialfonds (ESF)
          Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)
          Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
          Europäisches Gemeinschaftsrecht
          Europäisches Parlament (EP)
          Europäisches Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF)
          Europäisches Währungsinstitut (EWI)
          Europäisches Währungssystem I und II (EWS I und II)
          Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)
          Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)
          Europarat
          European Community Humanitarian Aid Office (ECHO)
          European Free Trade Association (EFTA)
          European Regulators Group (ERG)
          Europol
          Eurosystem
          EU-Satellitenzentrum
          EWG-Vertrag
          Exequaturverfahren
          Finanzielle Vorausschau
          Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF)
          Flexibilitätsklausel
          Forschungsrahmenprogramm
          Freizügigkeit
          Freunde der Präsidentschaft
          Fusionsvertrag
          Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
          Gemeinsame Fischereipolitik (GFP)
          Gemeinsame Handelspolitik
          Gemeinsamer Standpunkt
          Gemeinschaftliches Sortenamt (OCVV)
          Generaldirektionen (GD)
          Generalsekretariat des Rates
          Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG)
          Gesetzgebungsverfahren
          Grünbuch
          Grundfreiheiten
          Grundrechtecharta
          Gründungsverträge (Verträge von Rom)
          Gymnich-Treffen
          Harmonisierung
          Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)
          Haushalt der EU
          Helsinki-Gruppe
          Herkunftslandprinzip
          Hoher Vertreter der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik Hoher Vertreter für die GASP
          Initiativrecht
          Interinstitutioneller Ausschuss der Übersetzungs- und Dolmetschdienste
          Ioannina-Klausel
          IPEX
          Komitologieverfahren (Lissabon)
          Komitologieverfahren (Nizza)

          Konferenz der Europa-Ausschüsse

          Konsultationsverfahren
          Konvergenzkriterien
          Lamfalussy-Verfahren
          Leitlinien
          Lissabon-Strategie
          Luxemburger Gruppe
          Luxemburger Kompromiss
          Maastricht-Kriterien
          Marktwirtschaft
          Mehrjähriger Finanzrahmen
          Meroni-Doktrin
          Mitentscheidungsverfahren
          Mitteilungen
          Nichtigkeitsklage
          Niederlassungsfreiheit
          No-Bail Out
          Normungsverfahren
          Notifizierungsverfahren
          OECD
          Office For Harmonization In The Internal Market (OHIM)
          OLAF
          Opting-out
          Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
          Organe der EU
          Petersberg-Aufgaben
          Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
          Primäres und Sekundäres Gemeinschaftsrecht
          Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
          Qualifizierte Mehrheit
          Rahmenbeschluss
          Rat der Europäischen Union
          Ratifizierung
          Ratspräsidentschaft
          Rechtsakte
          Rechtspersönlichkeit der Union
          Reflexionsgruppe
          Regierungskonferenz
          Richtlinie
          Schattenberichterstatter
          Schengen-Besitzstand
          Schuman-Plan
          Sonderausschuss Landwirtschaft
          Sozialcharta
          Sperrminorität
          Ständige Vertretung
          Stellungnahme
          Stimmengewichtung im Rat
          Strategische Initiativen
          Strukturfonds
          Subsidiaritätsprinzip
          TEPSA

          Trilog
          Übereinkommen
          Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)
          Untätigkeitsklage
          Ursprungslandprinzip
          Verbandsklagerecht
          Verbindungsbüro des Deutschen Bundestages
          Verfahren der Zusammenarbeit
          Vereinfachungsinitiativen
          Verfassungskonvent
          Vermittlungsausschuss
          Verordnung
          Verpflichtungsermächtigungen
          Verstärkte qualifizierte Mehrheit
          Verstärkte Zusammenarbeit
          Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
          Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE)
          Vertrag von Amsterdam
          Vertrag von Lissabon
          Vertrag von Maastricht (EU-Vertrag)
          Vertrag von Nizza
          Vertragsverletzungsverfahren
          Vertragsänderungsverfahren
          Verträge von Rom

          Vorabentscheidungsverfahren
          Vorrangige Initiativen
          Vorschlagsrecht (Initiativrecht)
          Weißbuch
          Werner-Plan
          Westeuropäische Union (WEU)
          Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
          Zahlungsermächtigungen
          Zustimmungsverfahren

           Untätigkeitsklage

          Wenn ein Gemeinschaftsorgan laut AEUV hätte Beschlüsse fassen oder Maßnahmen ergreifen müssen, dies aber unterlässt, können andere EU-Organe oder Mitgliedstaaten Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen Untätigkeit nach Art. 265 AEUV erheben.
          Stand: 05.05.2011

           Ursprungslandprinzip

          Unter dem Ursprungslandprinzip versteht man im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt, dass Güter, die auf Grund der rechtlichen Grundlagen und gesetzlichen Bestimmungen in einem Mitgliedstaat hergestellt und angeboten werden dürfen, auch in allen anderen Ländern der EU angeboten werden dürfen. Ein Beispiel ist der Verkauf von Bier in Deutschland: Im EU-Ausland unter dort geltenden Rechtsvorschriften gebrautes Bier darf in Deutschland verkauft werden, auch wenn es nicht dem deutschen Reinheitsgebot entspricht. Das Ursprungslandprinzip war auch Ausgangspunkt der Dienstleistungsrichtlinie, die den innergemeinschaftlichen Handel von Dienstleistungen regeln sollte. Allerdings scheiterte die Durchsetzung des Ursprungslandprinzips in der Dienstleistungsrichtlinie am politischen Widerstand einiger Mitgliedstaaten.
          Stand: 05.05.2011

           Verbandsklagerecht

          Als Verbandsklage bezeichnet man die Möglichkeit, dass ein Verband die Rechte Einzelner im Rechtsweg verfolgt. Dabei ist die Ausgestaltung des Verbandsklagerechts unterschiedlich. Die Unterschiede ergeben sich einerseits daraus, ob der Verband nur unterstützend tätig werden kann ("unechtes Verbandsklagerecht"), oder selbst als klagende Partei auftreten darf ("echtes Verbandsklagerecht") und andererseits daraus, ob der Verband nur mit dem Einverständnis des Betroffenen dessen Rechte wahrnehmen kann, oder auch ohne oder sogar gegen dessen ausdrücklichen Willen.
          Im Bereich des Verbraucherschutzes hat die Richtlinie 98/27/EG das Verbandsklagerecht in mindestens neun verbraucherrechtlichen Fällen eingeführt. Es ist von den Mitgliedstaaten eine Liste mit Organisationen zu führen, denen das Verbandsklagerecht zugesprochen wurde.
          Das Verbandsklagerecht bezieht sich bisher auf die Richtlinien:

          • 84/450/EG zur irreführenden Werbung
          • 85/577/EWG zu Haustürgeschäften (Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von  Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen)
          • 87/102/EWG über Verbrauchkredite
          • 89/552/EWG über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
          • 90/314/EWG über Pauschalreisen
          • 92/28/EWG zur Werbung für Humanarzneimittel
          • 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
          • 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien
          • 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
          • 2004/113/EG über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
          • 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen 

           Verbindungsbüro des Deutschen Bundestages in Brüssel

          Der Bundestag nimmt seine parlamentarischen Aufgaben in Hinblick auf die Europäische Union in Form von sowohl Mitwirkungs- als auch Kontrollrechten wahr. Gerade mit Blick auf seine Integrationsverantwortung ist es unerlässlich, dass die Abgeordneten umfassend und möglichst frühzeitig über die europäischen Rechtsvorhaben und Aktivitäten informiert werden. Zu diesem Zweck beschloss der Bundestag im Jahr 2005, ein eigenes Büro in Brüssel einzurichten. Nach einer vorübergehenden provisorischen Besetzung hat das Büro zum Jahreswechsel 2006/07 seinen regulären Betrieb aufgenommen.
          Das Verbindungsbüro erstellt regelmäßig einen so genannten "Bericht aus Brüssel" für die Abgeordneten zur Vorbereitung der Sitzungen und informiert über geplante und aktuelle EU-Vorhaben und Veranstaltungen. Dabei greift das Verbindungsbüro auf Informationen aus dem Europäischen Parlament, den Vertretungen des Bundes und der Bundesländer in Brüssel und aus Stiftungen, Organisationen und Interessenverbänden zurück.
          Organisatorisch gehört das Verbindungsbüro dem Europareferat des Deutschen Bundestages an. Ihre rechtliche Grundlage findet die Tätigkeit des Verbindungsbüros in dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG).
          Stand: 05.05.2011

           Vereinfachungsinitiativen

          In ihrem am 24. Oktober 2006 vorgelegten Legislativ- und Arbeitsprogramm für das Jahr 2007 legt die Europäische Kommission 47 so genannte Vereinfachungsinitiativen fest. Mit diesen Initiativen möchte die Kommission ein umfassendes Vereinfachungsprogramm umsetzen, damit die Wirtschaftsakteure und Bürger entlastet werden.
          Wichtige Vereinfachungsinitiativen werden insbesondere bei der Produktregulierung, der Agrargesetzgebung, den Umweltschutz- und Arbeitsmarktvorschriften sowie bei Statistiken angestrebt. Stand: 05.05.2011

           Verfahren der Zusammenarbeit

          Das Verfahren der Zusammenarbeit wurde mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) (1987) eingeführt, um dem Europäischen Parlament ein größeres Gewicht zu verleihen, und wurde durch den Vertrag von Lissabon wieder aufgehoben. Das Parlament konnte danach den gemeinsamen Standpunkt des Rates abändern; anders als beim Mitentscheidungsverfahren beschloss der Rat aber letztendlich allein, so dass das Parlament das Zustandekommen eines Rechtsaktes nicht verhindern konnte. Das Verfahren der Zusammenarbeit ist insofern eine Vorstufe des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens. Es war in Art. 252 EG-Vertrag geregelt.
          Stand: 05.05.2011

           Verfassungskonvent

          Mit der Erklärung von Laeken beschloss der Europäische Rat im Dezember 2001, einen "Konvent über die Zukunft Europas" einzuberufen. Aufgabe des Konvents - unter Vorsitz von Valéry Giscard d'Estaing - war es, einen vertraglichen Rahmen für die Europäische Union zu erarbeiten, der zu einer Europäischen Verfassung ausgebaut werden könnte. Dem Konvent, der am 28. Februar 2002 in Brüssel die Arbeit aufnahm, gehörten neben seinem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern an:

          • 15 Vertreter der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten (1 pro Mitgliedstaat),
          • 13 Vertreter der Staats- und Regierungschefs der beitrittswilligen Länder (1 pro Bewerberland),
          • 30 Vertreter der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten (2 pro Mitgliedstaat),
          • 26 Vertreter der nationalen Parlamente der beitrittswilligen Länder (2 pro Bewerberland),
          • 16 Vertreter aus den Reihen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und
          • 2 Vertreter der Europäischen Kommission.

                  Am 18. Juli 2003 übergab der EU-Reformkonvent der italienischen Ratspräsidentschaft den Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa (VVE).
                  Stand: 05.05.2011

                 Vermittlungsausschuss

                Der Vermittlungsausschuss wird im Rechtssetzungsverfahren eingesetzt, wenn der Rat der Europäischen Union in seiner zweiten Lesung den Änderungen des Europäischen Parlaments aus dessen zweiter Lesung zu einem Rechtsakt nicht zustimmt. Der Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Rates oder ihrer Vertreter und der gleichen Anzahl von Mitgliedern des Parlaments sowie dem zuständigen Kommissar. In Verhandlungen zwischen kleinen Gruppen von Unterhändlern des Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission wird ein "Joint Text" erarbeitet. Dieser Joint Text muss innerhalb von sechs Wochen von beiden Seiten mit der dem jeweiligen Organ vorgeschriebenen Mehrheit angenommen werden. Wird keine Einigung erzielt, ist die Initiative gescheitert.
                Stand: 05.05.2011

                 Verordnung

                Die Verordnung zählt zu den Instrumenten, die den Organen der Europäischen Union im Rahmen ihrer Rechtsetzung zur Verfügung stehen. Sie ist ein sehr starkes Mittel zur Rechtsdurchsetzung: Eine Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, sie muss nicht wie bspw. Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Im Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) war vorgesehen, die Verordnung in Gesetz umzubenennen. Dies ist im Vertrag von Lissabon nicht der Fall.
                Stand: 05.05.2011

                 Verpflichtungsermächtigungen

                Die Ausgabenkategorien der EU unterteilen sich in Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen. Verpflichtungsermächtigungen sind Ermächtigungen des Europäischen Parlaments und des Rates an die Kommission, künftige Haushaltsjahre in rechtlich verbindlicher Form zu belasten, also Ausgaben für bestimmte Zwecke in künftigen Jahren vorzunehmen. Verpflichtungsermächtigungen sind erforderlich, weil die im jährlichen Haushaltsplan der EU veranschlagten Ausgaben nur zu Zahlungen im laufenden Haushaltsjahr ermächtigen und die Finanzierung mehrjähriger Projekte nicht planbar wäre. Im Unterschied zu den Ausgaben führt eine Verpflichtungsermächtigung erst zu einem Zahlungsvorgang in dem Jahr, für das sie in Anspruch genommen wird. Umgekehrt dürfen aufgrund einer Verpflichtungsermächtigung für künftige Jahre keine Zahlungen im laufenden Haushaltsjahr geleistet werden.
                Stand: 05.05.2011

                 Verstärkte qualifizierte Mehrheit

                Bei Beschlüssen des Rates der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit, die nicht auf einem Vorschlag der Europäischen Kommission beruhen, wird bis zum 31.10.2014 neben den üblichen Voraussetzungen über die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten hinaus verlangt, dass die erforderlichen 255 Stimmen nicht von der einfachen Mehrheit der Mitgliedstaaten kommen, sondern von einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten (Art. 16 Abs. 5 iVm dem Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen). Ab dem 1. November 2014 sind 72% der Mitglieder des Rates erforderlich, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65% der Bevölkerung der Union ausmachen (Art. 238 Abs. 2 AEUV).
                Stand: 05.05.2011

                 Verstärkte Zusammenarbeit

                Nach dem Prinzip der Verstärkten Zusammenarbeit können einzelne Mitgliedstaaten der EU untereinander Abkommen schließen, die eine weitergehende Integration und Zusammenarbeit fördern, als dies auf gesamteuropäischer Ebene zu diesem Zeitpunkt durchsetzbar ist. Die Mitgliedstaaten, die sich bereits verständigen konnten, sollen nicht durch Schwierigkeiten während des Integrationsprozesses daran gehindert werden, Maßnahmen zu vereinbaren, die im Interesse der Gemeinschaft sind und als Motor für den Integrationsprozess der übrigen Mitgliedstaaten dienen können. Durch den Vertrag von Amsterdam wurde dieses "Europa der zwei Geschwindigkeiten" als unterstützendes Mittel zur Integration erstmals institutionalisiert. Heute ist es vertraglich in Art. 20 EUV und Art. 326-334 AEUV verankert.
                Stand: 05.05.2011

                 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

                Durch den Vertrag von Lissabon wurde der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) geändert. Neben inhaltlichen Änderungen wurde er dabei mit dem Titel "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEUV) versehen.
                Stand: 05.05.2011

                 Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE)

                Der Vertrag über eine Verfassung für Europa sollte den EG-Vertrag und den EU-Vertrag ablösen und der Europäischen Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit geben. Der Entwurf des Vertrags über eine Verfassung für Europa wurde am 29. Oktober 2004 feierlich in Rom von den Staats- und Regierungschefs der damaligen 25 EU-Mitgliedstaaten und der drei Kandidatenländer (Bulgarien, Rumänien, Türkei) unterzeichnet. Ursprünglich sollte der Vertrag am 1. November 2006 in Kraft treten, nachdem alle Ratifizierungen entweder durch die dafür zuständigen nationalen Parlamente oder in Volksabstimmungen stattgefunden hätten. Nach den ablehnenden Volksentscheiden in Frankreich und in den Niederlanden im Jahre 2005, erlangte der Vertrag allerdings nie Rechtskraft. Nach einer Phase der Reflexion wurden zu Beginn des Jahres 2006 die Verhandlungen wieder aufgenommen. Einen neuen Impuls erlebte die Debatte allerdings erst im ersten Halbjahr 2007 unter der deutschen Ratspräsidentschaft. Als Ergebnis konnte am 13. Dezember 2007 der Vertrag von Lissabon unterzeichnet werden.
                Stand: 05.05.2011

                 Vertrag von Amsterdam

                Der Vertrag von Amsterdam wurde am 2. Oktober 1997 von den Außenministern der damaligen 15 Mitgliedstaaten unterzeichnet und trat am 1. Mai 1999 in Kraft. Er ergänzte die bereits bestehenden Verträge, ohne diese abzulösen. Neben der Erneuerung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), der Erweiterung des gemeinsamen Bereichs Justiz und Inneres und der Ermöglichung der engeren Zusammenarbeit einzelner Mitgliedstaaten, liegt seine Bedeutung vor allem in der Stärkung der Rechte des Europäischen Parlaments. So wurde die Anwendung des Mitentscheidungsverfahren auf alle Gebiete ausgedehnt, in denen der Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, mit Ausnahme der Landwirtschaft. Auch muss das Parlament seit dem Vertrag von Amsterdam nicht nur der Ernennung der Europäischen Kommission, sondern auch der des Kommissionspräsidenten zustimmen. Das ursprünglich gesetzte Ziel, die Handlungsfähigkeit der Union mit Hinblick auf anstehende Erweiterungen zu garantieren, konnte jedoch nicht vollständig erreicht werden. Entscheidende Änderungen wurden erst mit dem Vertrag von Nizza festgelegt.
                Stand: 05.05.2011

                 Vertrag von Lissabon

                Als Vertrag von Lissabon wird die jüngste Änderung der bisherigen Verträge über die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Union bezeichnet.
                Der Vertrag wurde am 13. Dezember 2007 in Lissabon von den Staats- und Regierungschefs und den Außenministern der 27 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die grundsätzliche Einigung über den Vertrag war auf dem EU-Gipfel im Juni 2007 erfolgt. Der Inhalt des Vertrags war in der Folge der Regierungskonferenz von Juli 2007 vom Europäischen Rat im Oktober 2007 in Lissabon abschließend festgelegt worden.
                Ursprünglich sollte der Vertrag bereits am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Nach Verzögerungen im Ratifikationsprozess (Referendum Irland; Verfassungsklagen Deutschland, Tschechien etc.) trat er schließlich am 1. Dezember 2009 in Kraft.
                Die EU basiert demnach weiterhin auf zwei völkerrechtlichen Verträgen. Der erste heißt wie bisher "Vertrag über die Europäische Union" (EUV). Der "Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft" wurde umbenannt in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union" (AEUV). Der Begriff der Europäischen Gemeinschaft ist entfallen, da die Union nun eine einheitliche Rechtspersönlichkeit besitzt.
                Der Vertrag bringt zahlreiche Änderungen für die Institutionen der EU, beispielsweise einen neuen hauptamtlichen Präsidenten des Europäischen Rates. Kommission und Parlament werden verkleinert. Letzteres erfordert eine Neuzuteilung der Parlamentssitze in der laufenden Legislaturperiode (2009-2013). Der Anwendungsbereich der Mehrheitsentscheidungen im Rat wird auf weitere Politikfelder ausgedehnt. Insgesamt sollen die institutionellen Änderungen die Regierungsfähigkeit der Union verbessern und an die Bedürfnisse einer seit der letzten Vertragsänderung deutlich gewachsenen Union anpassen. Im materiellen Bereich wurden weitere Kompetenzen der Mitgliedstaaten auf die Union übertragen und somit ihre Handlungsbefugnis ausgeweitet. Zusammen mit dem Vertrag wurde auch die Europäische Grundrechtecharta in Kraft gesetzt, die die EU-Institutionen und Mitgliedstaaten beim Vollzug von EU-Recht bindet.
                Zahlreiche durch den Vertrag von Lissabon bewirkte Änderungen waren bereits im Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) vorgesehen, der jedoch im Jahr 2005 an den negativen Referenden in den Niederlanden und Frankreich gescheitert war.
                Stand: 05.05.2011

                 Vertrag von Maastricht (EU-Vertrag)

                Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Europäische Union gegründet, aufbauend auf den bestehenden Verträgen der Europäischen Gemeinschaften (Vertrag über eine Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und Vertrag über eine Europäische Atomgemeinschaft).
                Der in Maastricht beschlossene und am 7. Februar 1992 unterzeichnete Vertrag von Maastricht stellte eine umfassende Reform der Römischen Verträge dar. Aus der wirtschaftlichen Gemeinschaft wurde eine politische Union. Die Europäische Union beruhte nach Maastricht auf drei Säulen: Die erste Säule bestand aus den Europäischen Gemeinschaften (EG-Vertrag); die zweite Säule bildete die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP); die Zusammenarbeit bei der Innen- und Justizpolitik stellte die dritte Säule. Die zweite und dritte Säule stellten neue Felder der Zusammenarbeit dar.
                Ebenfalls wurden im EU-Vertrag die Maastricht-Kriterien festgelegt.
                Durch den Vertrag von Lissabon wurde die Säulenstruktur inzwischen aufgehoben und der EUV insgesamt völlig neu strukturiert.
                Stand: 05.05.2011

                 Vertrag von Nizza

                Durch den Vertrag von Nizza wurden die Institutionen der EU reformiert, vor allem, um die EU auf die Erweiterung um 10 neue Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 vorzubereiten. Entscheidend sind die Änderungen in Bezug auf die Begrenzung der Größe der Europäischen Kommission und ihre Zusammensetzung, die Ausweitung der qualifizierten Mehrheit bei Entscheidungen des Rates der Europäischen Union, eine neue Stimmengewichtung im Rat und eine flexiblere Gestaltung der Verstärkten Zusammenarbeit. Der Vertrag, der am 1. Februar 2003 in Kraft getreten ist, wurde im Dezember 2000 vom Europäischen Rat in Nizza angenommen. Er wurde jedoch inzwischen durch den Vertrag von Lissabon abgelöst.
                Stand: 05.05.2011

                 Verträge von Rom

                Mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge gründeten die Unterzeichnerstaaten Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande am 25. März 1957 die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft EURATOM. Beide Verträge gelten als Grundlage der späteren europäischen Gemeinschaften (EG). Im EWG-Vertrag wurden die vier Grundfreiheiten, eine gemeinsame Handelspolitik und die Gründung europäischer Institutionen vereinbart. Die Römischen Verträge traten am 1. Januar 1958 in Kraft.
                Stand: 05.05.2011

                 Vertragsänderungsverfahren

                EUV und AEUV sehen an verschiedenen Stellen die Möglichkeit vor, Inhalte und Verfahren zu erweitern, einzuschränken oder zu modifizieren. Während der EGV (Nizza) in Art. 308 EGV lediglich eine Vertragsabrundungskompetenz unterhalb der Schwelle einer Vertragsänderung enthielt, schafft der Vertrag von Lissabon erstmals vertragsintern die Möglichkeit, Primärrecht zu ändern. Zu nennen ist zunächst das ordentliche Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 2-5 EUV. Dieses stellt jedoch keine echte Neuerung dar, da es lediglich die Vertragsänderung durch eine Regierungskonferenz regelt. Diese Möglichkeit bestand bereits nach Art. 48 EUV (Maastricht) und entspricht dem allgemeinen Völkerrecht.
                Im oben dargestellten Sinne neu ist jedoch das vereinfachte Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 EUV. Danach können die Vorschriften des Teils III des AEUV geändert werden, allerdings nur ohne eine Ausdehnung der Zuständigkeiten der Union zu bewirken. Erforderlich ist keine Regierungskonferenz, sondern ausreichend ist ein einstimmiger Beschluss des Europäischen Rates, der jedoch erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft tritt. Dieses relativ einfachere Verfahren kann jedoch nur bei kleineren Änderungen Anwendung finden.
                Spezielle, sachlich eingegrenzte Änderungsverfahren sind in Art. 42 Abs. 2 UAbs. 1 EUV (Einführung einer gemeinsamen Verteidigung), Art. 25 Abs. 2 AEUV (Erweiterung der Rechte der Unionsbürger), Art. 218 Abs. 8 UAbs. 2 Satz 2 AEUV (Beitritt der Europäischen Union zur EMRK), Art. 223 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV (Einführung eines einheitlichen Wahlverfahrens zum Europäischen Parlament), Art. 262 AEUV (Zuständigkeit der Europäischen Union zur Schaffung europäischer Rechtstitel für geistiges Eigentum) sowie Art. 311 Abs. 3 AEUV (Festlegung der Eigenmittel der Europäischen Union) vorgesehen. Mit diesen Verfahren ist bezweckt, heute bereits absehbare aber noch nicht konsensfähige Fortentwicklungen der EU nicht über schwerfällige Regierungskonferenzen beschließen zu müssen.
                Stand: 05.05.2011

                 Vertragsverletzungsverfahren

                Mit einem Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV) können Verstöße eines Mitgliedstaates gegen die Verträge der Gemeinschaften und der Europäischen Union festgestellt werden. Im schlimmsten Fall werden Buß- oder Zwangsgelder durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verhängt. Hier gibt es unterschiedliche Verfahrensschritte:
                Hält die Europäische Kommission eine Vertragsverletzung für gegeben, kontaktiert sie den betroffenen Mitgliedstaat mit einem "Letter of Formal Notice". Kann der betroffene Mitgliedstaat den Verdacht der Kommission nicht ausräumen, begründet die Kommission ihre Auffassung in einer Stellungnahme und setzt dem Mitgliedstaat eine Frist zur Beseitigung der beanstandeten Zustände. Kommt der Mitgliedstaat nicht fristgerecht dieser Aufforderung nach, kann die Kommission das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen. Dieser entscheidet über die Frage, ob das Handeln des Mitgliedstaates eine Verletzung der Verträge darstellt und welche Maßnahmen der Mitgliedstaat zu ergreifen hat, um die Vertragsverletzung zu beenden (Art. 258 AEUV, sog. erstes Vertragsverletzungsverfahren).
                Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat in der Folgezeit die aus dem Urteil folgenden Maßnahmen nicht ergriffen hat, teilt sie ihm das mit  und fordert ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Folgt der Mitgliedstaat dem Urteil des EuGH ihrer Meinung nach auch weiterhin nicht, gibt die Kommission erneut eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie auch aufführt, in welchen Punkten der Mitgliedstaat dem Urteil des EuGH nicht nachkommt und setzt eine Frist zur Umsetzung der geforderten Maßnahmen. Kommt der Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann die Kommission den Fall erneut dem EuGH vorlegen, der eine Strafe in Form eines Buß- und/oder Zwangsgeldes verhängen kann (Art. 260 AEUV, sog. zweites Vertragsverletzungsverfahren).
                Stand: 05.05.2011

                 Vorabentscheidungsverfahren

                Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zielt auf die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Gerichte ab. Ist in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht Europarecht von Bedeutung und bestehen Zweifel über die Auslegung einer europarechtlichen Bestimmung, kann das nationale Gericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrufen. Der EuGH trifft dann eine Vorabentscheidung über die Frage, wie die entsprechende europäische Norm auszulegen ist. Diese Entscheidung ist für das nationale Gericht in dem betreffenden Fall bindend. Letztinstanzliche Gerichte, also Gerichte, gegen deren Urteile keine Rechtsmittel mehr möglich sind, sind sogar verpflichtet, beim Europäischen Gerichtshof Vorabentscheidungen einzuholen (Art. 267 Abs. 3 AEUV).
                Stand: 05.05.2011

                 Vorrangige Initiativen

                Die Europäische Kommission ist durch ihre Geschäftsordnung verpflichtet jedes Jahr sogenannte vorrangige Initiativen festzulegen. Diese Prioritäten sind die konkreten gesetzgeberischen Initiativen, die in den nächsten 12 bis 18 Monaten von der Kommission verabschiedet werden sollen.
                Stand: 05.05.2011

                 Vorschlagsrecht (Initiativrecht)

                Unter dem Vorschlagsrecht, auch Initiativrecht genannt, versteht man das Recht von politischen Organen, Gesetzesvorschläge zu unterbreiten und zur Abstimmung vorzulegen. In der EU hat hauptsächlich die Europäische Kommission ein Vorschlagsrecht und somit maßgeblichen Einfluss darauf, wann und in welchen Bereichen die EU aktiv wird und wie Gesetzesvorhaben inhaltlich ausgestaltet werden. In dem Bereich Außen- und Sicherheitspolitik haben neben der Kommission auch die Mitgliedstaaten das Vorschlagsrecht; in manchen Bereichen der Justiz- und Innenpolitik wird der Kommission das Recht auf Vorlage von Gesetzesvorhaben verweigert. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben kein Vorschlagsrecht, können die Kommission aber auffordern, Vorschläge zu unterbreiten.
                Stand: 05.05.2011

                 Weißbuch

                In Weißbüchern veröffentlicht die Europäische Kommission konkrete Vorschläge für Initiativen der Europäischen Gemeinschaft und diskutiert mögliche Handlungsalternativen. Weißbücher können auf Grünbüchern aufbauen, unterscheiden sich von diesen allerdings dadurch, dass bereits förmliche Vorschläge enthalten sind und auf konkrete Gesetzesvorhaben abgezielt wird.
                Stand: 05.05.2011

                 Werner-Plan

                Der Werner-Plan war der erste konkrete Plan für eine europäische Wirtschafts- und Währungsunion. Er wurde 1970 im Auftrag der sechs Staatschefs der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) vom luxemburgischen Ministerpräsidenten und Finanzminister Pierre Werner ausgearbeitet.
                Der Plan sah die Vereinheitlichung der Konjunktur-, Wirtschafts- und Haushaltspolitik mit einem gemeinschaftlichen Zentralbankensystem vor. Innerhalb von zehn Jahren sollte durch die unwiderrufliche Fixierung der Wechselkurse eine gemeinsame Währung geschaffen werden. Vor dem Hintergrund der internationalen Ölkrise der 70er Jahre scheiterte der Plan jedoch. Die Ideen des Werner-Plans wurden allerdings 1988 im Delors-Bericht wieder aufgegriffen, und bildeten 1991 die Grundlage für das vom Rat gebilligte erste Konzept für die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU).
                Stand: 05.05.2011

                 Westeuropäische Union (WEU)

                Durch die Aufnahme Deutschlands und Italiens im Jahr 1954 wurde der Brüsseler Pakt zur Westeuropäischen Union weiterentwickelt. Kern der WEU ist eine automatische Beistandsverpflichtung bei militärischen Angriffen auf einen Partner.
                Die WEU umfasst heute 28 Mitglieder mit unterschiedlichem Status: zehn echte Mitgliedsländer (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Großbritannien und Griechenland), fünf Länder mit Beobachterstatus (Österreich, Dänemark, Finnland, Irland und Schweden) und sechs assoziierte Mitglieder (Ungarn, Island, Norwegen, Polen, die Tschechische Republik und die Türkei). Die sieben assoziierten Partner sind Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, Slowenien und Rumänien.
                Auf der Tagung von Maastricht im Dezember 1991 legte der Europäische Rat fest, dass die WEU als Verteidigungskomponente der Europäischen Union sowie als europäischer Pfeiler in der NATO entwickelt werden sollte. Im Vertrag von Amsterdam wurde die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gestärkt, in deren Rahmen die WEU eine entscheidende Rolle spielt. Die WEU wurde integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union, die mit der WEU über eine operative Kapazität im Verteidigungsbereich verfügen wollte. Allerdings wurde diese Bestimmung im Vertrag von Nizza wieder gestrichen, nachdem die sicherheits- und verteidigungspolitischen Kompetenzen der EU ausgeweitet wurden. Im Rahmen der GASP wurden dafür die notwendigen Strukturen geschaffen. Seitdem hat die WEU erheblich an Bedeutung verloren.
                Stand: 05.05.2011

                 Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)

                Mit der Wirtschafts- und Währungsunion ist der Zusammenschluss bzw. die enge Zusammenarbeit der meisten Mitgliedstaaten der EU auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Währungspolitik gemeint. Vereinbart wurde diese im Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht). Die Wirtschaftsunion umfasst einen einheitlichen Markt mit freiem Güter-, Kapital- und Personenverkehr, eine gemeinsame Wettbewerbspolitik und Verfahren für eine Koordination der Wirtschaftspolitik. Mit dem Europäischen Binnenmarkt wurde sie bereits 1992 in wesentlichen Punkten umgesetzt. Die Währungsunion wurde Anfang 1999 vollendet und umfasst eine gemeinsame Geldpolitik durch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und die Einführung des Euro als gemeinsame Währung der teilnehmenden Länder. Die Währungsunion wurde in drei Stufen realisiert, um den Mitgliedstaaten bis zur Einführung der gemeinsamen Währung genügend Zeit für die realwirtschaftliche Konvergenz zu lassen. Die erste Stufe dauerte vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1993. Sie war geprägt von der Liberalisierung des innereuropäischen Kapitalverkehrs, der verstärkten Zusammenarbeit der Zentralbanken und der engeren wirtschaftspolitischen Abstimmung der Regierungen. Die zweite Stufe begann im Januar 1994 und endete im Dezember 1998. Sie beinhaltete vor allem vier Ziele: Erstens wurde ein Verbot der Finanzierung öffentlicher Haushaltsdefizite durch die nationalen Zentralbanken eingeführt, zweitens überprüfte die Europäische Kommission anhand von Konvergenzkriterien die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten, drittens verpflichteten die Mitgliedstaaten sich, die Unabhängigkeit ihrer Zentralbanken vor Beginn der dritten Stufe rechtlich zu verankern und viertens wurde das Europäische Währungsinstitut (EWI), die spätere Europäische Zentralbank (EZB), errichtet. In der dritten und letzten Stufe, die am 1. Januar 1999 begann, wurden die Europäische Zentralbank und das ESZB eingesetzt. In der Folge gingen die geldpolitischen Befugnisse der nationalen Zentralbanken auf das ESZB über, und der Euro wurde als Gemeinschaftswährung eingeführt. Mit der Entscheidung des Europäischen Rates der Staats- und Regierungschefs vom Mai 1998 traten Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien der Währungsunion bei. Griechenland kam am 1. Januar 2001 hinzu, Slowenien am 1. Januar 2007, Malta und Zypern am 1. Januar 2008 sowie die Slowakei am 1. Januar 2009. Die Bargeldeinführung erfolgte am 1. Januar 2002.
                Stand: 05.05.2011

                 Zahlungsermächtigungen

                Die Ausgabenkategorien der EU unterteilen sich in Zahlungsermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen. Zahlungsermächtigungen umfassen die tatsächlichen Ausgaben aus dem laufenden Haushaltsjahr und Ausgaben aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen, die aus vorangegangenen Haushaltsjahren vorgetragen wurden. Die Zahlungsermächtigungen sind also Finanzmittel, die in einem Jahr effektiv verausgabt werden können. In der Regel sind sie niedriger als die Verpflichtungsermächtigungen, weil z.B. geplante Projekte nicht realisiert werden konnten.
                Stand: 05.05.2011

                 Zustimmungsverfahren

                Das Zustimmungsverfahren war in Art. 192 Abs. 1 EG-Vertrag namentlich erwähnt. Im Vertrag von Lissabon wurde es nicht übernommen. Es kam nur in besonders wichtigen Fragen zur Anwendung, zum Beispiel bei der Ernennung des Präsidenten der Europäischen Kommission. Das Europäische Parlament konnte in diesem Verfahren dem Vorschlag entweder nur zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen waren nicht möglich. Die Zustimmung des Parlaments war jedoch zwingende Voraussetzung für den Erlass der betreffenden Maßnahme; das Parlament hatte also ein echtes Vetorecht.

                Stand: 05.05.2011