Bereiche ausschließlicher Zuständigkeit sind Politikbereiche, in denen nur die EU die Gesetzgebungskompetenz hat. Wird die EU in einem Bereich ausschließlicher Kompetenzen tätig, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Die Mitgliedstaaten werden in diesen Bereichen nicht tätig. Neben der ausschließlichen Kompetenz gibt es noch konkurrierende Kompetenzen und parallele Kompetenzen. Der AEUV enthält, außer für die Währungspolitik (Art. 128 Abs. 1), keine ausdrückliche Festlegung der ausschließlichen Kompetenzen, wie sie aus Art. 73, 74 Grundgesetz (GG) (pdf-Datei, 29 kb) bekannt ist. Die sonstigen Bereiche ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz folgen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und, im Wege der Auslegung, aus dem Wortlaut des AEUV. Danach liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU u.a.:
In den Bereichen der ausschließlichen Kompetenzen dürfen die Mitgliedstaaten nicht gesetzgeberisch tätig werden, auch dann nicht, wenn die Gemeinschaft von ihrer Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Allerdings ist eine Ausnahme für den Fall zulässig, dass eine Regelung geboten ist und die EU nicht rechtzeitig tätig geworden ist. Solche mitgliedstaatlichen Maßnahmen sind aber nur vorübergehender Natur, bis eine gemeinschaftliche Regelung getroffen wird.