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Beteiligung des Deutschen Bundestags in EU-Angelegenheiten

Grundlagen der Beteiligung

1. Grundgesetz (GG)

Artikel 23 Grundgesetz (GG, pdf-Datei, 22kb) formuliert die Grundzüge der Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union und bildet die Grundlage für das Zusammenwirken von Bundesregierung, Bundestag und Bundesländern in den Angelegenheiten der Europäischen Union. Unter anderem ist festgelegt, dass dem Bundestag Mitwirkungsrechte zustehen. Wie die Zusammenarbeit im Einzelnen ausgestaltet wird, soll durch Gesetz (pdf-Datei, 4kb) geregelt werden.

2. Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)

Das Gesetz aus dem Jahr 1993 regelt die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag auf dem Gebiet der EU-Politik. Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind:

  • umfangreiche Informationspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag (§§ 4 und 5),
  • die Möglichkeit der Stellungnahme des Bundestages zu geplanten Rechtsetzungsakten der Europäischen Union (§ 9 Abs. 1),
  • die Verpflichtung der Bundesregierung, diese Stellungnahme ihren Verhandlungen auf europäischer Ebene zugrunde zu legen (§ 9 Abs. 2).

Eine im Jahr 2006 zwischen Bundestag und Bundesregierung geschlossene Vereinbarung zur Regelung der Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Bundestages wurde im September 2009 im Zuge der Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon in das EUZBBG überführt. Diese Regelungen sehen insbesondere folgendes vor:

Die Bundesregierung muss den Bundestag zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle EU-Vorhaben informieren. Dies umfasst:

  • die Weiterleitung der Dokumente der EU-Organe und der Berichte der Ständigen Vertretung Deutschlands in Brüssel an den Bundestag (§ 5) sowie
  • dessen Unterrichtung über die Verhandlungsziele der Bundesregierung und über die jeweiligen Verhandlungsergebnisse (§ 5 Abs. 5).

Der Bundestag kann Stellung nehmen schon bevor die Mitwirkung der Bundesregierung an Vorhaben auf europäischer Ebene beginnt. Die Bundesregierung muss bei ihren Verhandlungen im Ministerrat die Stellungnahmen des Bundestages „zugrunde legen“. Wenn eine wesentliche Forderung des Bundestages im Rat nicht erfüllt wird, stellt die Bundesregierung ihre Zustimmung unter den Vorbehalt, dass der Bundestag zustimmt (Parlamentsvorbehalt).

Die Bundesregierung darf aus wichtigen außen- und EU-politischen Gründen eine Entscheidung gegen den Willen des Bundestages treffen.

Diese Regelungen gelten auch für Änderungen der EU-Verträge und für die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten.

3. Das Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (IntVG)

Das Gesetz wurde als Art. 1 des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 22.9.2009 verabschiedet und trat am 25.9.2009 in Kraft. Die Erweiterung der Rechte des Bundestages war auf Grund der Kompetenzerweiterungen für die EU im Rahmen des Vertrags von Lissabon und des diesbezüglichen Urteils des Bundesverfassungsgerichts erforderlich geworden. Das EUZBBG als Grundlage der Zusammenarbeit von Bundestag und Bundesregierung wird von dieser neuen Regelung nicht berührt.

Das Gesetz soll sicherstellen, dass der Bundestag in allen Bereichen, die vom Bundesverfassungsgericht zu den Kernelementen der Demokratie gerechnet wurden, seine Souveränitätsrechte behält und diese auch wahrnimmt. Das Gericht hatte festgestellt, dass in bestimmten Bereichen, wie dem Strafrecht, der Verteidigung, etc. Hoheitsbefugnisse nur dann auf die europäische Ebene übertragen werden dürfen, wenn die Kompetenzen des Bundestages nach dem Grundgesetz nicht ausgehöhlt werden.

So sieht das Gesetz vor, dass der deutsche Vertreter im Rat bei bestimmten Abstimmungen dem Vorschlag nur zustimmen darf, wenn zuvor ein Zustimmungsgesetz des Bundestages nach Art. 23 I GG erlassen wurde. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die europäische Kompetenz nicht gegen den Willen des Bundestages ausgeübt wird. Zusätzlich ist in § 9 ein Notbremsemechanismus sowie in § 11 eine Subsidiaritätsrüge vorgesehen, um dem Bundestag effektive Einwirkungs- und Verhinderungsmöglichkeiten zu geben, bevor ein Rechtsakt erlassen wird.

Auch bereits erlassene europäische Rechtsakte können vom Parlament gegebenenfalls angegriffen werden. Mit der Subsidiaritätsklage schafft der Vertrag von Lissabon erstmals eine Klagemöglichkeit der nationalen Parlamente vor dem Europäischen Gerichtshof. Art. 8 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sieht vor, dass die nationalen Parlamente, ggf. vertreten durch ihre Regierung, gegen einen bereits erlassenen Rechtsakt wegen eines Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz vor dem EuGH klagen können.

In Deutschland wurde das Recht des Bundestages, Subsidiaritätsklage zu erheben, bereits in Art. 23 GG festgeschrieben. § 12 Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG) regelt das nähere Verfahren. Danach ist der Bundestag bereits verpflichtet, die Klage zu erheben, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies beantragt.

Eine ausführliche Darstellung des Gesetzes über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung ist hier erhältlich.