Hauptziel des EWG-Vertrages ist die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes der Mitgliedstaaten. Dennoch wird in der Präambel an erster Stelle der feste Wille der vertragschließenden Parteien zum Ausdruck gebracht, "die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen". Erst danach werden die wirtschaftspolitischen Ziele des EWG-Vertrages genannt. Dies indiziert bereits die hinter dem Vertrag stehende Konzeption, über eine wirtschaftliche Integration auch zu einer solchen in weiteren Bereichen zu gelangen.
Art. 2 EWG-Vertrag greift diesen Gedanken aus der Präambel erneut auf, indem er als Ziel der Gemeinschaft neben einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens, einer beständigen und ausgewogenen Wirtschaftsausweitung, einer größeren Stabilität und einer beschleunigten Hebung der Lebenshaltung als fünftes Ziel auch engere Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten anführt.* Diese fünf Ziele sollen nach Art. 2 über zwei Tätigkeitsfelder erreicht werden: durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und durch die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten. Beide Tätigkeitsfelder enthalten Aufgaben für die Gemeinschaft, die über die Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsgebietes hinausgehen.
So definiert der Vertrag als Bestandteile des Gemeinsamen Marktes nicht lediglich die Herbeiführung der sogenannten vier Grundfreiheiten: erstens ein freier Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft durch Abschaffung der Zölle (Art. 12 - 17) und Mengenbeschränkungen (Art. 30 - 37) sowie durch Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs (Art. 18 - 29) und einer gemeinsamen Handelspolitik (Art. 110 - 116), zweitens ein die Freizügigkeit von Arbeitskräften und das freie Niederlassungsrecht umfassender Personenverkehr (Art. 48 - 58), drittens ein freier Dienstleistungsverkehr (Art. 59 - 66) und viertens ein freier Kapitalverkehr (Art. 67 - 73). Vielmehr sollen auch eine gemeinsame Landwirtschaftspolitik (Art. 38 - 47) und eine gemeinsame Verkehrspolitik (Art. 74 - 84) Bestandteile des Gemeinsamen Marktes sein. Andere Bereiche können gemäß Artikel 235 je nach Bedarf entwickelt werden: „Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften". Dieser Artikel wird u.a. zur Entwicklung von Politiken in den Bereichen Umwelt-, Regional-, Sozial- und Industriepolitik herangezogen.
Der EWG-Vertrag sieht die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes während einer Übergangsphase von 12 Jahren bis zum 31. Dezember 1969 vor. Die Übergangsphase ist in drei Stufen von je vier Jahren unterteilt. Jede Stufe beinhaltet eine Reihe von Maßnahmen, die in Angriff genommen und fortgeführt werden müssen.
Auch in der Wirtschaftspolitik geht der EWG-Vertrag über die für die Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsgebietes notwendigen gemeinschaftlichen Aktivitäten hinaus. Neben dem Schutz des Wettbewerbs vor Verfälschung (Art. 85 - 94), der Angleichung der Rechtsvorschriften im Rahmen des Gemeinsamen Marktes (Art. 100 - 102) und der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten in den Bereichen Konjunktur, Zahlungsbilanz und internationaler Handelsverkehr (Art. 103 - 116) zählt auch eine gemeinsame Sozialpolitik mit der Errichtung eines Europäischen Sozialfonds (Art. 117 - 128) und die Errichtung einer Europäischen Investitionsbank (Art. 129, 130) zu den Inhalten des Vertrags.
*Zu den Zielen der EWG sowie der anderen Gemeinschaften im einzelnen siehe Peter-Christian Müller-Graff, Die Verfassungsziele der EG, Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts, München 1993, Rdnr. 77 ff.