In unmittelbarem Zusammenhang zu den soeben dargestellten Kompetenzerweiterungen steht der Grundsatz des Subsidiaritätsprinzips. Danach sollen Maßnahmen nur dann auf der Gemeinschaftsebene ergriffen werden, wenn die verfolgten Ziele auf der nationalstaatlichen Ebene nicht ausreichend und daher auf der Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können. Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist es, der Gefahr einer eigendynamischen Kompetenzkonzentration auf der EG-Ebene entgegenzuwirken.
Das Subsidiaritätsprinzip begründet keine Kompetenzen der Gemeinschaft, sondern regelt lediglich die Zuständigkeitsrangfolge im Verhältnis zwischen der Gemeinschaftsebene und der nationalstaatlichen Ebene. Dies folgt bereits aus dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, demzufolge die Gemeinschaft nur in den Bereichen tätig werden darf, für die sie eine ausdrückliche Ermächtigung in den Gemeinschaftsverträgen erhalten hat. Das Subsidiaritätsprinzip gilt nur im Bereich der konkurrierenden Kompetenzen. Im Bereich der ausschließlichen Kompetenz der Gemeinschaft kann lediglich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herangezogen werden.