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Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit

Die dritte Säule betrifft die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Wie im zweiten Pfeiler beruht die Beschlussfassung auch hier auf der Zusammenarbeit der Regierungen der Mitgliedstaaten. Durch gemeinsames Handeln nach Titel VI und Art. 29 – 41 EUV soll die Union ihren Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Schutz bieten. Das Beschlussfassungsverfahren orientiert sich weitgehend an dem der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. In der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit kann der Rat einstimmig drei Rechtsinstrumente anwenden: gemeinsame Standpunkte, Rahmenbeschlüsse, und Übereinkommen. Während gemeinsame Standpunkte lediglich das Vorgehen der Union in einer Frage festlegen, sind Rahmenbeschlüsse für die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines zu erreichenden Ziels verbindlich. Wie das Ziel erreicht wird, bleibt jedoch Sache des Mitgliedstaates. Die Übereinkommen, als drittes Rechtsinstrument in dieser Säule,  sind ein klassisches Instrument des Völkerrechts.