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Konkurrierende Zuständigkeit

Bereiche konkurrierender Zuständigkeit sind Politikbereiche, in denen sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten eine Gesetzgebungskompetenz haben. Die Mitgliedstaaten dürfen in diesen Bereichen solange tätig werden, wie die EU von ihrer Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat bzw. keine abschließenden Regelungen getroffen hat. Neben der konkurrierenden Kompetenz gibt es noch ausschließliche Kompetenzen und parallele Kompetenzen. Im AEUV stellen die konkurrierenden Kompetenzen den Regelfall dar. Danach gehören zu den Bereichen der konkurrierenden Kompetenzen u.a.:

    • Agrar- und Fischereipolitik
    • Wirtschafts- und Sozialpolitik
    • Verkehrspolitik
    • Energiepolitik
    • Regelungen des Binnenmarktes
    • Steuervorschriften
    • Umwelt- und Verbraucherschutz


Umstritten ist, ob konkurrierende Kompetenzen, nachdem die EU abschließend von ihnen Gebrauch gemacht hat, zu ausschließlichen Kompetenzen werden. Für diese Annahme der nachträglichen ausschließlichen Gemeinschaftskompetenz kraft sekundärrechtlicher Regelung spricht, dass die Mitgliedstaaten in den regulierten Bereichen keine Kompetenzen mehr haben. Dagegen spricht allerdings, dass dadurch das Subsidiaritätsprinzip aushebelt würde, da es im Bereich der ausschließlichen Kompetenzen nicht zur Anwendung gelangt.