Unterzeichnung: 17.02.1986 und 28.02.1986, Inkrafttreten: 01.07.1987
In ihrer Grundausrichtung verfolgt die Einheitliche Europäische Akte das Ziel einer übergreifenden Integration. Bereits Art. 1 EEA gibt den Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Politischen Zusammenarbeit das Ziel vor, "gemeinsam zu konkreten Fortschritten auf dem Wege zur Europäischen Union beizutragen". Zu diesem Zweck wurde die Europäische Politische Zusammenarbeit festgehalten (Art. 1 Abs. 3 und Art. 30 EEA). Art. 30 sieht vor, dass sich die Mitgliedstaaten bemühen, gemeinsam eine europäische Außenpolitik auszuarbeiten und zu verwirklichen. Sie verpflichten sich, einander in außenpolitischen Fragen zu konsultieren.
Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs ist in der EEA zum ersten Mal explizit vorgesehen (Art. 2 EEA). Die Kompetenzen dieses Gremiums sind jedoch nicht konkretisiert. Die Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments werden erweitert (Art. 7 EEA). In den Fällen, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, steht dem Parlament jetzt das Verfahren der Zusammenarbeit zu, in dem es eine zweite Lesung der Gesetzesvorschläge verlangen kann.
Als zentrales Etappenziel auf dem Weg zur Europäischen Union wurde die Schaffung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 beschlossen (Art. 13 EEA). Angestrebt wurde die Liberalisierung derjenigen Bereiche, die in die Errichtung des Gemeinsamen Marktes bis 1969 nur unvollständig einbezogen worden waren, insbesondere durch:
In Angelegenheiten des Binnenmarktes werden Entscheidungen im Ministerrat seit der EEA mit qualifizierter Mehrheit statt wie bisher einstimmig getroffen. Ausgenommen hiervon sind Bestimmungen über Steuern, die Freizügigkeit und über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
Des weiteren begründete die Einheitliche Europäische Akte über die Art. 23 - 25 EEA neue Kompetenzen für die Gemeinschaft in den Bereichen wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Forschung und technologische Entwicklung sowie Umwelt. Die ursprünglich auf der Grundlage von Art. 235 EWG-Vertrag eingerichteten Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und Fonds für regionale Entwicklung) wurden im Vertragsteil über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt nunmehr explizit im Vertrag verankert.
Zwar enthält die Einheitliche Europäische Akte keine Vorschriften über die Schaffung einer Währungsunion, jedoch wird das Ziel ihrer Errichtung in der Präambel genannt und fügt Art. 20 EEA ein Kapitel in den EWG-Vertrag ein, welches mit "Die Zusammenarbeit in der Wirtschafts- und Währungspolitik (Wirtschafts- und Währungsunion)" überschrieben ist, obwohl der einzige Artikel dieses Kapitels nur allgemein die Zusammenarbeit in der Wirtschafts- und Währungspolitik zum Gegenstand hat.
Wenn auch die Schaffung des Binnenmarktes die Debatte über die Einheitliche Europäische Akte beherrscht hat, so darf doch nicht die Bedeutung der Tatsache unterschätzt werden, dass mit der Akte erstmals die Errichtung sowohl einer Europäischen Union als auch einer Währungsunion als Integrationsziele in die Verträge der Gemeinschaft aufgenommen wurden.